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Tarif Rückvergütung Effizienzbonus für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB)

Präambel

Der Gemeinderat,

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zur Förderung der effizienten Nutzung von Energie gewährt das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) zu den Bedingungen dieses Tarifs einen Effizienzbonus in Form einer Rückvergütung auf dem anwendbaren Netznutzungstarif.

Die Rückvergütung EB gilt für Kundinnen und Kunden, die das Verteilnetz des ewz zu einem Tarif nutzen, der auf einen Gesamtbezug von mehr als 60 000 kWh pro Jahr und Konsumstelle anwendbar ist.

Art. 2 Bedingungen

Das ewz gewährt den Effizienzbonus, wenn die Kundin oder der Kunde nachweist, dass sie oder er eine Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz gemäss den Bestimmungen des Energiegesetzes des Kantons Zürich 3 oder des Energiegesetzes und der Energieverordnung des Bundes 4 abgeschlossen hat und den Nachweis über die Erreichung der vereinbarten Ziele erbringt.

Das ewz gewährt den Effizienzbonus mit Beginn der nächstfolgenden Abrechnungsperiode für drei Jahre, wenn der schriftliche Nachweis des Abschlusses einer Zielvereinbarung drei Arbeitstage vor der nächsten Turnusrechnung mit allen erforderlichen Bescheinigungen beim ewz eingetroffen ist.

Der schriftliche jährliche Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Ziele muss beim ewz jeweils bis 12. September eintreffen.

Der Stadtrat kann die Rückvergütung EB auf andere Instrumente zur Effizienzsteigerung ausdehnen, sofern sie den Zielvereinbarungen gemäss Abs. 1 gleichwertig sind. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 591 vom 1. Juli 2015. 3 Energiegesetz vom 19. Juni 1983, EnerG, LS 730.1. 4 Energiegesetz vom 26. Juni 1998, EnG, SR 730.0 und Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, EnV, SR 730.1. Tarif Rückvergütung Effizienzbonus für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Effizienzbonus.

Art. 3 Höhe

Der Effizienzbonus beträgt 1,3 Rp. pro kWh bezogene Wirkenergie.

Art. 4 Informationspflicht

Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, dem ewz alle Informationen zu liefern, die für die Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen nötig oder zweckmässig sind.

Art. 5 Verfall

Der Effizienzbonus verfällt, wenn:

  1. a. keine gültige Zielvereinbarung gemäss Art. 2 Abs. 1 mehr vorliegt; oder

  2. b. der Nachweis der Erfüllung der Bedingungen durch falsche Angaben erwirkt wurde.

Der Effizienzbonus wird sistiert, wenn der jährliche Nachweis gemäss Art. 2 Abs. 3 nicht fristgerecht beim ewz eintrifft.

Art. 6 Rückforderung

Wird die Gewährung des Effizienzbonus durch falsche Angaben erwirkt, kann das ewz den gewährten Bonus zuzüglich Zins von 5 Prozent zurückfordern.

Art. 7 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen für die Erfüllung der Förderbedingungen und für die Kontrolle erlassen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Erlass «Rückvergütung EB, Effizienzbonus des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)» vom 25. Januar 2006 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkraftsetzung

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5 5 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2016, STRB Nr. 353 vom 20. April 2016.