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Richtlinien über die finanzielle Förderung vonMassnahmen, die der rationellen Elektrizitätsverwendungsowie der Nutzung erneuerbarerEnergiequellen zum Zwecke der Stromerzeugungdienen
Art. 1 Pro-
Grundsätze
Die Stadt gewährt Beiträge zur finanziellen Förderung von jekten, die den energiepolitischen Zielsetzungen gemäss Art. 1 des Gemeindebeschlusses über die rationelle Verwendung von Elektrizität (vom 5. März 1989 2 ) sowie den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen.
Die Beitragshöhe richtet sich nach der Förderungswürdigkeit des einzelnen Projektes, nach dem Umfang der durch Vorfinanzierung im Sinne von Art. 3 des Gemeindebeschlusses vom 5. März 1989 bereitgestellten und für Beitragsgewährung verfügbaren Geldmittel sowie nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und der Ausführungsvorschriften.
Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
Unter Vorbehalt von Abs. 5 werden die Beiträge als Investitionsbeiträge ausgerichtet. Die zuständige Behörde bestimmt die Beitragshöhe. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beitragsgewährung.
Höchstens ein Drittel der Einlagen des EWZ in die Vorfinanzierung von Stromsparmassnahmen kann für Betriebsbeiträge an stadteigene Energieberatungsstellen verwendet werden. Der Gemeinderat entscheidet jährlich im Rahmen des Budgets über die Höhe des Betrags, welcher dem EWZ als Entschädigung für die Förderung von diesen Richtlinien entsprechenden Massnahmen und Anlagen aus der Vorfinanzierung von Stromsparmassnahmen rückerstattet wird.
Art. 2
Beitragsobjekte Beiträge können ausgerichtet werden für:
a) Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen, Biogasanlagen, Kleinwasserkraftwerke);
b) Anlagen bzw. Massnahmen, die den Elektrizitätsverbrauch vermindern (zum Beispiel Erneuerung von elektrischen Beleuchtungsanlagen, Verbesserung von elektrischen Antrieben);
c) Anlagen und Geräte, die die Elektrizität besonders sparsam nutzen (zum Beispiel Stromsparlampen, Waschmaschinen, Kühlschränke, Tiefkühltruhen und Elektromobile mit besonders niedrigen Verbrauchswerten);
d) Anlagen, welche die Umgebungs- und Abwärme nutzen (zum Beispiel Sonnenkollektoranlagen, Wärmepumpen, Wärmerückgewinnungsanlagen);
e) Analyse von Haushaltungen, Betrieben und Anlagen, die Aufschluss geben über sinnvolle Strom- bzw. Energiesparmassnahmen;
f) Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Pilotanlagen zum Thema der rationellen Elektrizitätserzeugung und -verwendung.
Art. 3
Örtlicher Beitragsbereich; Beitragsempfangende
Die Beiträge werden nur für Anlagen und Massnahmen gewährt, die auf dem Gebiet der Stadt Zürich oder im EWZ-Versorgungsgebiet Graubünden erstellt bzw. ergriffen werden oder die aus anderen Gründen für die Stadt Zürich von besonderem Interesse sind. Die Stadt fördert Anlagen und Massnahmen Privater mit Priorität.
Die Beiträge werden an die Bestellenden oder Betreibenden von förderungswürdigen Anlagen oder Massnahmen ausgerichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere zwecks Verbilligung von verbrauchsgünstigen Haushaltgeräten, können Verkaufsaktionen gefördert werden.
Art. 4
Höhe der Beiträge
Allgemeine Grundsätze Zusammen mit allfälligen Subventionen des Bundes und der Kantone dürfen die Beiträge die Höchstsätze gemäss Ziff. 2-4 nicht übersteigen. Der Stadtrat kann für bestimmte Anlagen und Massnahmen pauschale Beitragssätze festlegen.
Anlagen und Massnahmen gemäss Art. 2 lit. a-d Der Beitrag entspricht höchstens den externen Kosten, welche durch den Betrieb der Anlage während ihrer Nutzungsdauer im Vergleich zu einer entsprechenden konventionellen Anlage eingespart werden. Er darf die tatsächlich anfallenden, nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Dieser Höchstansatz ist nicht anwendbar bei Aktionen für besonders effiziente Geräte und Anlagen.
Analysen gemäss Art. 2 lit. e Analysen, die in Absprache mit der Energieberatungsstelle der Stadt Zürich oder mit dem EWZ durch ein fachlich anerkanntes Ingenieurbüro durchgeführt werden, können mit höchstens 50 Prozent der anfallenden Kosten finanziert werden. Energiekonzepte und Analysen, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder kommunalen Beschlüssen (z.B. Gemeinderatsbeschluss über energetische Bedingungen und Beschränkungen der Stromabgabe) erstellt werden müssen, sind nicht beitragsberechtigt.
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gemäss Art. 2 lit. f Beiträge an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten betragen bis 100 Prozent der anfallenden Kosten.
Art. 5
Beitragsgesuche, Bewilligungsverfahren, Auszahlungen
Beitragsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen an das Elektrizitätswerk zu richten. Die Arbeit oder Bestellung darf erst nach dem Entscheid über das Beitragsgesuch oder über eine eventuelle vorzeitige Freigabe in Auftrag gegeben werden.
Die Beiträge werden entsprechend ihrer Höhe durch die jeweils zuständige städtische Behörde bewilligt. Die zuständige Behörde stützt sich dabei auf die Anträge des EWZ und der/des Energiebeauftragten.
Die Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten, Vorliegen der Schlussabrechnung und allenfalls durchgeführter Erfolgskontrolle ausbezahlt. Eine Beitragskürzung bei Nichteinhalten von Bedingungen und Auflagen, insbesondere von minimalen Leistungswerten, bleibt vorbehalten.
Für die Erfolgskontrolle werden dem EWZ (oder dem vom EWZ beauftragten Unternehmen) maximal 10 Prozent des bewilligten Beitrags vergütet.
Art. 6
Allgemeine Verpflichtungen der Beitragsempfangenden
Die Beitragsempfangenden verpflichten sich, ihre Anlagen gemäss Projektbeschreibung fachgerecht zu erstellen und während der vorgesehenen Nutzungsdauer zu betreiben und zu unterhalten. Sie haben den Organen des EWZ Zutritt zu den Anlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft über die Betriebsdaten der Anlage zu geben.
Wesentliche Änderungen an der Anlage sind dem EWZ zu melden.
Bei Besitzerwechsel haben die Beitragsempfangenden ihren Nachfolgern alle eingegangenen Verpflichtungen zu übertragen und sie entsprechend zu orientieren.
Das EWZ ist berechtigt, Berichte über geförderte Anlagen und Projekte zu veröffentlichen. Die Anlagen sind auch für Besichtigungen durch interessierte Dritte zur Verfügung zu stellen, soweit daraus keine unverhältnismässigen Umtriebe entstehen.
Art. 7
Rückerstattung bzw. Entzug der Beiträge
Legen Beitragsempfangende eine geförderte Anlage ohne triftigen Anlass vor Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer still oder verletzen sie andere mit dem Beitragsbezug übernommene Pflichten, so werden sie zur Rückerstattung der Förderungsbeiträge verpflichtet.
Die Beitragsempfangenden sind auch dann zur Rückerstattung zu verpflichten, wenn sie im Falle einer Veräusserung der subventionierten Anlage ihre Verpflichtungen nicht auf die Rechtsnachfolgenden übertragen.
Art. 8
Vollzugsvorschriften Der Stadtrat erlässt die nötigen Vollzugsvorschriften, insbesondere über die für die Berechnung der externen Kosten anzuwendenden Energiepreiszuschläge, die Einzelheiten der Beitragsberechnung und die Höhe allfälliger Pauschalbeiträge. Er bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung. 3
AS 43, 343.
AS 39, 482.
Rückwirkend auf den 1. Januar 1999 (StRB vom 15. Dezember 1999).