732.500

Reglement über die Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH

Präambel

Der Stadtrat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die ewz (Deutschland) GmbH.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Reglement regelt:

  1. a. die Zusammensetzung der Konzernleitung;

  2. b. Aufgaben und Befugnisse des Stadtrats, der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements der Industriellen Betriebe und der Konzernleitung bei der Führung;

  3. c. Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften;

  4. d. die Berichterstattung.

Art. 3 Zweck

Dieses Reglement bezweckt eine angemessene Steuerung. II. Steuerung

A. Zusammensetzung der Konzernleitung

Art. 4 Anforderungsprofil

Die Mitglieder der Konzernleitung verfügen insbesondere über folgende Erfahrungen und Kenntnisse:

  1. a. betriebswirtschaftliche und finanztechnische Erfahrungen in der Unternehmensführung;

  2. b. juristische Erfahrungen und Kenntnisse;

AS 101.100

AS 732.510

Begründung siehe STRB Nr. 1750 vom 21. Dezember 2022. c. Kenntnisse in den Bereichen Compliance und Corporate Governance; d. Erfahrungen und Kenntnisse in Mergers and Acquisitions; e. Erfahrungen und Kenntnisse in der Energiewirtschaft; f. Erfahrungen und Kenntnisse in ausländischen Märkten.

Art. 5 Zusammensetzung

Die Konzernleitung besteht aus vier bis sechs Mitgliedern.

Die Mitglieder sind in der Regel Angestellte des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz).

Ein Mitglied ist Angestellte oder Angestellter des Departementssekretariats der Industriellen Betriebe.

B. Aufgaben und Befugnisse

Art. 6 Stadtrat

Der Stadtrat ist zuständig für:

  1. a. die Gesamtverantwortung für die Aufsicht;

  2. b. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Konzernleitung;

  3. c. den Erlass der Eigentümerstrategie;

  4. d. den Entscheid über den Kauf und Verkauf von Beteiligungen, von Stromproduktionsanlagen oder den Abschluss von Transaktionen, die wirtschaftlich dem Kauf oder Verkauf von Beteiligungen an Stromproduktionsanlagen gleichkommen;

  5. e. Neuinvestitionen in bestehende Stromproduktionsanlagen nach Ablauf ihrer technischen Lebensdauer;

  6. f. die Instruktion der Konzernleitung bei der Führung von Rechtsmittelverfahren und Prozessen sowie beim Abschluss von gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleichen, in denen wichtige Interessen der Stadt betroffen sind.

Art. 7 Vorsteherin oder Vorsteher

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für:

  1. a. die Genehmigung der Konzernstrategie;

  2. b. die Abnahme des Konzernabschlusses zuhanden der Eigen­tümerversammlung;

  3. c. die Aufsicht über die Konzernleitung;

  4. d. den Erlass von Weisungen an die Konzernleitung;

  5. e. die Kenntnisnahme des Konzernsteuerungsreglements;

  6. f. die Mandatierung und Instruktion der städtischen Vertretungen für die Eigentümerversammlungen;

  7. g. Aufgaben, für die nicht die Konzernleitung zuständig ist.

Art. 8 Konzernleitung a. Betrieb

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende betriebliche Aufgaben und Befugnisse:

  1. a. die operative Führung des Konzerns;

  2. b. die Genehmigung des Budgets und von Budgetnachträgen;

  3. c. den Erlass eines Konzernsteuerungsreglements;

  4. d. die Wahl einer oder eines General Counsels und einer oder eines Finanzverantwortlichen;

  5. e. die Anstellung von Personal der ewz (Deutschland) GmbH und der Tochtergesellschaften.

Art. 9 b. Tochtergesellschaften

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende Aufgaben und Befugnisse betreffend die Tochtergesellschaften:

  1. a. die Wahl der Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften;

  2. b. die Aufsicht über die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften;

  3. c. den Erlass von Weisungen an die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften.

Art. 10 c. Finanzen

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende Aufgaben und Befugnisse betreffend die Finanzen:

  1. a. den Entscheid über die Finanzierung des Konzerns;

  2. b. das Cash-Management (Cash Pooling);

  3. c. den Vorschlag für die Wahl einer Konzernprüfungsgesellschaft zuhanden der Eigentümerversammlung;

  4. d. den Entscheid über die Gewährung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, Bau, Betrieb und Rückbau von Stromproduktionsanlagen;

  5. e. den Entscheid über den Kauf oder den Verkauf von Grundstücken bis Fr. 10 000 000.– pro Stromproduktionsanlage.

Art. 11 d. weitere Aufgaben und Befugnisse

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende, weitere Aufgaben und Befugnisse:

  1. a. die Mandatierung und Instruktion der Vertretung der ewz (Deutschland) GmbH an den Eigentümerversammlungen der Tochtergesellschaften;

  2. b. die Führung von Rechtsmittelverfahren und Prozessen sowie den Abschluss von gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleichen;

  3. c. den Abschluss einschliesslich der Bevollmächtigung von Dritten zum Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen zur Umsetzung von Beschlüssen des Stadtrats gemäss

Art. 10

Abs. 1 lit. c und d Verordnung über die Steuerung der ewz-Gesellschaften, die erneuerbare Energie erzeugen 4 .

Art. 12 Geschäftsführung der Tochtergesellschaften

Die Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft ist zuständig für die kaufmännische und technische Betriebsführung.

Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft richten sich nach dem Konzernsteuerungsreglement.

Die kaufmännische und technische Betriebsführung kann durch die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ganz oder teilweise an Dienstleisterinnen und Dienstleister übertragen werden.

Art. 13 Konzernsteuerungs­ reglement

Das Konzernsteuerungsreglement regelt insbesondere:

  1. a. das Weisungsrecht der Konzernleitung gegenüber den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften;

  2. b. die Organisation der Tochtergesellschaften und die Zusammensetzung ihrer Geschäftsführungen;

  3. c. die Verteilung von Aufgaben und Befugnissen zwischen der Konzernleitung und den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften auf der Grundlage von Art. 8–12;

  4. d. den Budgetprozess und das finanzielle Reporting;

  5. e. das technische Reporting;

  6. f. die Auswahl, Beauftragung und Steuerung externer Dienstleisterinnen und Dienstleister;

  7. g. das Versicherungskonzept;

  8. h. die Finanzierung und das Cash Pooling;

  9. i. die Asset-Strategie. 4 vom 22. September 2021, AS 732.510.

C. Berichterstattung

Art. 14 An die Vorsteherin oder den Vorsteher a. Abschluss und Forecast

Die Konzernleitung legt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe bis 30. Juni den Konzernabschluss des vergangenen Geschäftsjahres zur Abnahme vor.

Die Konzernleitung stellt per 30. Juni und 30. November der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe Forecasts des Konzernabschlusses für das laufende Geschäftsjahr zur Kenntnisnahme zu.

Art. 15 b. Budget

Die Konzernleitung legt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe bis 30. September das Konzernbudget des folgenden Geschäftsjahres und die Mehrjahresplanung zur Kenntnisnahme vor.

Art. 16 c. ausserordentliche Vorfälle

Die Konzernleitung meldet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ausserordentliche Vorfälle umgehend.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher informiert den Stadtrat und die zuständige Kommission des Gemeinderats, soweit ein Vorfall grössere finanzielle, wirtschaftliche oder politische Auswirkungen haben kann.

Art. 17 An den Stadtrat

Die jährliche Berichterstattung an den Stadtrat erfolgt im Rahmen des Beteiligungsberichts des Finanzdepartements.

Der Konzernabschluss wird dem Stadtrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Art. 18 An den Gemeinderat

Die jährliche Berichterstattung an den Gemeinderat erfolgt im Rahmen des Geschäftsberichts des Stadtrats.

Art. 19 An die Kommission des Gemeinderats

Die Konzernleitung präsentiert der Kommission des Gemeinderats jährlich in einer Sitzung den Konzernabschluss.

Sie stellt folgende Beschlüsse umgehend der Kommission zu:

  1. a. Kauf und Verkauf von Beteiligungen und Stromproduktionsanlagen;

  2. b. personelle Änderungen in der Konzernleitung. III. Organhaftpflichtversicherung

Art. 20 Versicherung, Schadloshaltung und Rückgriff

Die Stadt versichert sämtliche Personen mit Konzern- oder Geschäftsführungsfunktionen gegen jegliche Haftungsansprüche.

Bei mangelnder Versicherungsdeckung oder Deckungslücken hält die Stadt die versicherten Personen finanziell schadlos bei:

  1. a. zivilrechtlichen Ansprüchen;

  2. b. verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren.

Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, kann die Stadt auf die versicherte Person Rückgriff nehmen. IV. Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH vom 27. November 2019 5 wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 5 AS 732.500