732.510

Verordnung über die Steuerung der ewz-Gesellschaften, die erneuerbare Energie erzeugen

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die ewz (Deutschland) GmbH und ihre Beteiligungen sowie für die Kraftwerksgesellschaften des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz).

Sie gilt nicht für die Steuerung von Beteiligungen an Partnerwerken.

Art. 2 Begriffe

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen:

  1. a. Tochtergesellschaften sind vollkonsolidierte Gesellschaften, die vollständig von einer Muttergesellschaft kontrolliert werden und bei denen die Muttergesellschaft mehr als 50 Prozent der Stimmrechte hält.

  2. b. Kraftwerksgesellschaften sind Gesellschaften nach Schweizer Recht, die ewz-Kraftwerke betreiben, und bei denen das ewz die vollständige Kontrolle hat und mehr als 50 Prozent der Stimmrechte hält.

  3. c. Als Konzern werden die Muttergesellschaft mit allen ihren Tochtergesellschaften bezeichnet, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und nach einheitlichen Grundsätzen geführt werden.

  4. d. Stromproduktionsanlagen sind Anlagen, die Strom aus erneuerbarer Energie, z. B. Wasser, Wind, Sonne und Biomasse, erzeugen.

  5. e. Als Europa werden die Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezeichnet.

AS 101.100

STRB Nr. 1161 vom 9. Dezember 2020. Energie erzeugen f. Die Konzernleitung ist die Geschäftsführung der Muttergesellschaft. g. Leitungspersonen sind die Mitglieder der Konzernleitung, die Mitglieder der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften, die oder der General Counsel im Konzern sowie die oder der Finanzverantwortliche.

Art. 3 Energieproduktion

Das ewz betreibt Wasserkraftwerke an der Limmat, in Mittelbünden und im Bergell und hält Beteiligungen an Partnerwerken.

Die wegfallende Produktion aus den Kernkraftwerken wird durch solche aus erneuerbarer Energie ersetzt, indem neue Stromproduktionsanlagen gekauft, gebaut oder Wasserkraftwerke rekonzessioniert werden.

Das ewz erwirbt, baut und betreibt Stromproduktionsanlagen in der Schweiz und in Europa.

Es investiert dort, wo die natürlichen Ressourcen für die jeweilige Technologie am besten verfügbar, die Reputationsrisiken einer langfristigen Investition konservativ betrachtet akzeptabel und die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit und Akzeptanz der Investition erfüllt sind.

B. ewz (Deutschland) GmbH

Art. 4 Zweck

Die ewz (Deutschland) GmbH bezweckt, Stromproduktionsanlagen nachhaltig und ökonomisch zu betreiben, damit sie maximale Energiemengen bei hohen Verfügbarkeiten und langen Lebensdauern erwirtschaften können.

Beteiligungen an Gesellschaften in Europa, die Stromproduktionsanlagen betreiben, hält das ewz über die ewz (Deutschland) GmbH.

Art. 5 Rechtsform

Die ewz (Deutschland) GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht.

Sie wird vollständig von der Stadt Zürich gehalten.

Art. 6 Führung

Für die Führung der ewz (Deutschland) GmbH gelten die folgenden Grundsätze:

  1. a. Die ewz (Deutschland) GmbH wird als Konzern geführt.

  2. b. Die Konzernleitung ist dafür besorgt, dass die ewz (Deutschland) GmbH nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. Energie erzeugen

  3. c. Die Konzernleitung führt die ewz (Deutschland) GmbH mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute und orientiert sich an anerkannten Standards der Corporate Governance und den Richtlinien zum städtischen Beteiligungsmanagement 3 .

  4. d. Die Leitungspersonen des Konzerns schätzen Risiken konservativ ein.

  5. e. Die Konzernleitung ist dafür besorgt, dass der Konzern über eine gesunde Kapitalbasis sowie eine angemessene Liquidität verfügt und seine Verpflichtungen stets erfüllen kann.

  6. f. Die Konzernleitung stellt sicher, dass der Konzern über einen anhaltend guten Ruf als kompetenter, verlässlicher, vertrauenswürdiger und auf Langfristigkeit ausgerichteter Geschäftspartner verfügt.

  7. g. Die ewz (Deutschland) GmbH trägt Projektentwicklungs- und Projektrealisierungsrisiken, Anlagerisiken, Betriebsrisiken, Währungsrisiken, regulatorische Risiken und Finanzierungsrisiken, trägt jedoch kein kurzfristiges Risiko aus der Vermarktung von Strom aus den Tochtergesellschaften; das ewz ist für die Vermarktung des Stroms zuständig.

  8. h. Soweit die ewz (Deutschland) GmbH Dienstleistungen beim ewz oder anderen städtischen Stellen bezieht oder Stromlieferverträge mit dem ewz abschliesst, vergütet der Konzern solche Leistungen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.

Art. 7 Information

Die gegenseitige Information zwischen der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften der ewz (Deutschland) GmbH und ihrer Konzernleitung sowie zwischen der Konzernleitung der ewz (Deutschland) GmbH und dem ewz ist im Rahmen des anwendbaren Rechts transparent, rechtzeitig und für die Aufsicht zweckmässig.

Art. 8 Finanzierung

Die ewz (Deutschland) GmbH finanziert sich über Eigenkapital und Fremdkapital.

Das Fremdkapital kann sie am Kapitalmarkt aufnehmen.

Die Tochtergesellschaften finanzieren sich in der Regel über Darlehen der ewz (Deutschland) GmbH. 3 vom 3. Oktober 2019, AS 611.500. Energie erzeugen

Art. 9 Gemeinderat

Der Gemeinderat übt die Oberaufsicht über die ewz (Deutschland) GmbH aus.

Die für die Aufsicht zuständige Kommission des Gemeinderats verfügt sinngemäss über die Informationsrechte gemäss Art. 48 GO 4 .

Gesuche um Aktenherausgabe sind an den Stadtrat zu richten, der die Geschäftsführung der ewz (Deutschland) GmbH um Aktenherausgabe ersucht.

Die Geschäftsführung entscheidet über die Aktenherausgabe unter Einhaltung des anwendbaren Rechts.

Art. 10 Stadtrat

Der Stadtrat ist zuständig für:

  1. a. die Gesamtverantwortung für die Aufsicht über die ewz (Deutschland) GmbH;

  2. b. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Konzernleitung;

  3. c. den Entscheid über den Kauf und Verkauf von Beteiligungen der ewz (Deutschland) GmbH, von Stromproduktionsanlagen oder den Abschluss von Transaktionen, die wirtschaftlich dem Kauf oder Verkauf von Beteiligungen an Stromproduktionsanlagen gleichkommen;

  4. d. Neuinvestitionen in bestehende Stromproduktionsanlagen nach Ablauf ihrer technischen Lebensdauer;

  5. e. die Aufsicht über die Konzernleitung der ewz (Deutschland) GmbH und den Erlass von Weisungen an die Konzernleitung;

  6. f. die Änderung der Statuten;

  7. g. die Vertretung der Stadt an den Gesellschafterversammlungen der ewz (Deutschland) GmbH.

Der Stadtrat regelt die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements der Industriellen Betriebe, des ewz und der Konzernleitung der ewz (Deutschland) GmbH sowie die Berichterstattung in einem Reglement.

Der Stadtrat kann einzelne seiner Befugnisse an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe delegieren.

Art. 11 Berichterstattung

Der Stadtrat erstattet der für die Aufsicht zuständigen Kommission des Gemeinderats jährlich Bericht über die Tätigkeit und Rechnung der ewz (Deutschland) GmbH und gibt ihr die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen heraus. 4 Gemeindebeschluss vom 13. Juni 2021. Energie erzeugen

Beschlüsse zum Kauf und Verkauf von Beteiligungen und Stromproduktionsanlagen sowie Informationen über personelle Änderungen im Verwaltungsrat und der Konzernleitung werden der zuständigen Kommission umgehend zugestellt.

Die Kommissionsmitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 12 Konzernleitung

Der Stadtrat sorgt für eine fachlich ausgewogene Zusammensetzung der Konzernleitung der ewz (Deutschland) GmbH.

Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor des ewz ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Konzernleitung.

Die Konzernleitung der ewz (Deutschland) GmbH wählt in erster Linie Mitarbeitende des ewz als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften.

Sie kann auch Dritte in die Geschäftsführung von Tochtergesellschaften wählen oder die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften teilweise oder vollständig an Dritte übertragen, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen, regulatorischen Gründen oder aus Gründen der Compliance zweckmässig erscheint.

Art. 13 Fachkundige Expertise

Bei der Festlegung der Eigentümerstrategie und seinen Investitionsentscheiden stützt sich der Stadtrat auf fachkundige Expertise.

C. Kraftwerksgesellschaften

Art. 14 Zweck

Die Kraftwerksgesellschaften bezwecken, Stromproduktionsanlagen in der Schweiz nachhaltig und ökonomisch zu betreiben, damit sie maximale Energiemengen bei hohen Verfügbarkeiten und langen Lebensdauern erwirtschaften können.

Art. 15 Gründung und Rechtsform

Der Stadtrat ist ermächtigt, Kraftwerksgesellschaften zu gründen.

Die zu gründenden Kraftwerksgesellschaften sind juristische Personen des Obligationenrechts; der Stadtrat legt im Einzelfall bei der Gründung die geeignete Rechtsform fest.

Der Stadtrat ist unter Einhaltung des anwendbaren Rechts dafür besorgt, dass die Statuten der zu gründenden Kraftwerksgesellschaften keine Bestimmungen enthalten, die die Oberaufsicht des Gemeinderats einschränken.

Die Kraftwerksgesellschaften verfügen über kein Personal.

Der Stadtrat bestimmt im Rahmen des anwendbaren Rechts den Sitz der Kraftwerksgesellschaft. Energie erzeugen

Art. 16 Übertragung von Anlagen und Grundstücken

Im Rahmen der Rekonzessionierung der Wasserkraftwerke ist der Stadtrat ermächtigt, die bestehenden Anlagen und Grundstücke auf diese Kraftwerksgesellschaften zu übertragen.

Art. 17 Kontrolle

Die Stadt hält die Kraftwerksgesellschaften vollständig direkt oder indirekt; vorbehalten ist die Beteiligung von Gemeinden und Kantonen im Rahmen des anwendbaren Rechts.

Art. 18 Führung als Konzern

Zum Zweck der einheitlichen und transparenten finanziellen Führung kann der Stadtrat die Kraftwerksgesellschaften in eine Konzernstruktur überführen.

Der Stadtrat kann weitere Beteiligungen des ewz an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die Stromproduktionsanlagen betreiben, in die Konzernstruktur gemäss Abs. 1 überführen.

Art. 19 Grundsätze der Führung

Die Grundsätze über die Führung gemäss Art. 6 und die Information gemäss Art. 7 gelten für Kraftwerksgesellschaften sinngemäss.

Solange die Kraftwerksgesellschaften nicht als Konzern geführt werden, gelten für die Leitungsorgane die Grundsätze gemäss Art. 6, die die Konzernleitung betreffen, sinngemäss.

Art. 20 Finanzierung

Die Kraftwerksgesellschaften finanzieren sich über Eigen­kapital und Fremdkapital.

Das Fremdkapital können sie am Kapitalmarkt aufnehmen.

Die für den Betrieb des Kraftwerks notwendigen Grundstücke und Anlagen können als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden.

Art. 21 Aufsicht

Die Zuständigkeiten für die Aufsicht gemäss Art. 9–13 gelten sinngemäss für die Kraftwerksgesellschaften.

D. Schlussbestimmung

Art. 22 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 5 5 Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1750/2022).