733.130

Ausgliederung der Gasversorgung, Vollzug, Erteilung von Bewilligungen für Arbeiten an Gasinstallationen, Übertragung der Installationskontrolle für Gasinstallationen und der Apparatekontrolle für Gasapparate an die Erdgas Zürich AG, Zürich

733.130 Ausgliederung der Gasversorgung, Vollzug, Erteilung von Bewilligungen für Arbeiten an Gasinstallationen, Übertragung der Installationskontrolle für Gasinstallationen und der Apparatekontrolle für Gasapparate an die Erdgas Zürich AG, Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 20. Januar 1999 1. Mit der Durchführung der Kontrolle von Gasinstallationen und Gasapparaten auf dem Gebiete der Stadt Zürich wird die Erdgas Zürich AG, Zürich, beauftragt. Sie überprüft diese auf Übereinstimmung mit den jeweils gültigen kantonalen Vorschrif- ten. Ergeben sich Beanstandungen, so teilt die Erdgas Zü- rich AG dies den Verantwortlichen mit und setzt ihnen eine an- gemessene Frist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes an. Ist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes die Anwen- dung von Verwaltungszwang notwendig, so ist die Erdgas Zü- rich AG berechtigt und verpflichtet, der zuständigen städtischen Amtsstelle entsprechende Massnahmen zu beantragen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Die Erdgas Zürich AG ist dafür besorgt, dass ihre Erdgaslieferverträge nötigenfalls die Unter- brechung der Gaszufuhr durch die Gesellschaft erlauben. 2. Die Ausführung von Installationen oder Reparaturen an Gasleitungen und Gasapparaten auf Stadtgebiet bedarf einer Konzession der Stadt. Die Stadt ist namentlich berechtigt, als Voraussetzung für das Erteilen einer entsprechenden Bewilli- gung eine besonders qualifizierte berufliche Ausbildung (z.B. eidgenössisches Meisterdiplom im sanitären Installationsge- werbe) sowie das Vorhandensein einer für die Bewältigung der beruflichen Aufgaben tauglichen Ausrüstung vorzusehen. Die Erdgas Zürich AG bedarf für entsprechende Arbeiten solange keiner Konzession der Stadt, als sie über die kantonale Kon- zession für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen ver- fügt und selbst die vom SVGW definierten Anforderungen für konzessionierte Betriebe erfüllt. Mit der Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung solcher Konzessionen zur Ausführung von Arbeiten an Gasinstallationen und -apparaten wird die Erdgas Zürich AG beauftragt. Der Stadtrat ist berech- tigt, der Erdgas Zürich AG gegebenenfalls auch die Kompetenz 1

zur Konzessionserteilung an Installateure zu übertragen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 3. Die Erdgas Zürich AG untersteht bezüglich ihrer Tätigkei- ten im Rahmen von Ziff. 1 und 2 vorstehend der Aufsicht durch die Stadt. Sie hat der Stadt jährlich über diese Tätigkeiten Be- richt zu erstatten. Soweit die Erdgas Zürich AG im Rahmen die- ser Tätigkeiten Entscheidungen trifft, welche die Rechte Dritter tangieren, unterliegen diese der Einsprache an die Stadt und sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 4. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 1998. 2