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Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung

Präambel

Der Stadtrat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Förderbeiträgen im Rahmen des Förderprogramms Heizungsersatz und Heizungsoptimierung für Liegenschaften auf dem Gebiet der Stadt.

Die Ausrichtung der Förderbeiträge erfolgt während der befris-

Art. 2 teten Pilotphase gemäss planungs- und baure

gsverfahren richtet sich nach den geltenden 3 Das Baubewilligun chtlichen Vorschriften.

Art. 2 Antragsberechtigte Eigentümerschaft

Folgende Liegenschafteneigentümerinnen und -eigentümer können Förderbeiträge beantragen:

  1. a. Privatpersonen sowie Körperschaften und Stiftungen des privaten Rechts;

  2. b. Städtische Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss Anhang 1 Finanzhaushaltverordnung 3 sowie städtische, öffentlichrechtliche Anstalten im Wohnbaubereich (städtische Wohnbaustiftungen).

Bund, Kanton und Stadt sowie die weiteren selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können keine Förderbeiträge beantragen; vorbehalten bleibt Abs. 1 lit. b. 1 GR Nr. 2021/362 2 Begründung siehe STRB Nr. 814 vom 7. September 2022.

vom 12. Januar 2022, AS 611.101. II. Fördermassnahmen

A. Grundsatz

Art. 3 Geförderte Massnahmen

Folgende Massnahmen werden gefördert:

  1. a. Heizungsersatz;

  2. b. Restwertentschädigung beim vorzeitigen Ersatz einer bestehenden fossil betriebenen Heizung;

  3. c. Heizungsoptimierung.

B. Heizungsersatz

Art. 4 Zweck

Die Massnahme Heizungsersatz bezweckt die Förderung des Ersatzes einer bestehenden fossil betriebenen Heizung oder Elektroheizung.

Art. 5 Anwendbarkeit VGL

Die Förderbeiträge werden im Rahmen der Beiträge gemäss Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000- Watt-Ziele (VGL ewz) 4 und der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt- Ziele (AB VGL ewz) 5 ausbezahlt.

Die Bestimmungen der VGL ewz und der AB VGL ewz in Bezug auf den Heizungsersatz finden im Übrigen Anwendung.

Art. 6 Beitragsfinanzierung

Der Förderbeitrag finanziert die Hälfte des Beitrags für dasselbe Beitragsobjekt gemäss VGL ewz 6 und AB VGL ewz 7 .

C. Restwertentschädigung

Art. 7 Zweck

Die Massnahme Restwertentschädigung bezweckt die Förderung des vorzeitigen Ersatzes einer bestehenden fossil betriebenen Heizung.

Art. 8 Beitragsobjekt

Restwertentschädigungen werden ausgerichtet für:

  1. a. nicht-amortisierte Investitionen;

  2. b. Rückbauten von Anlagen.

Art. 9 Bedingungen

Restwertentschädigungen werden entrichtet, wenn ein Förderbeitragsgesuch für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff. bewilligt worden ist. 4 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360. 5 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361. 6 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360. 7 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361.

Keine Restwertentschädigungen werden für gasbetriebene Heizungen entrichtet, wenn:

  1. a. die Heizungen in Gebieten liegen, in denen der Stadtrat die Stilllegung der Gasnetze angekündigt hat; und

  2. b. sie nach der Ankündigung der Stilllegung in Betrieb genommen wurden.

Art. 10 Anwendbarkeit VGL

Die Bestimmungen der VGL ewz 8 und der AB VGL ewz 9 finden ergänzend Anwendung.

Art. 11 Restwertentschädigungen a. Bemessung

Die Restwertentschädigung wird wie folgt bemessen:

  1. a. weniger als 25 Jahre alte, fossil betriebene Heizung: Pauschalbeitrag für den Rückbau der bestehenden Anlage von Fr. 4000.–;

  2. b. weniger als 20 Jahre alte, fossil betriebene Heizung: Pauschalbeitrag gemäss lit. a, addiert mit den nicht-amortisierten Investitionskosten, ausgehend von einer Lebensdauer von 20 Jahren und einer linearen Abschreibung der Investitionskosten.

Art. 12 b. Kumulierbarkeit

Die Restwertentschädigung gemäss Art. 11 kann kumuliert werden mit:

  1. a. Förderbeiträgen für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff.;

  2. b. weiteren Fördermassnahmen von Bund und Kanton zur Restwertentschädigung.

D. Heizungsoptimierung

Art. 13 Zweck

Die Massnahme Heizungsoptimierung bezweckt die Beratung zur Optimierung folgender bestehender Anlagen:

  1. a. Feuerungsanlagen;

  2. b. Wärmepumpen;

  3. c. Anschlüsse an thermische Netze (Sekundärseite).

Art. 14 Beratungsgegenstand

Die Beratungen werden durchgeführt für die Optimierung von Heizungen und Wärmeverteilung inklusive Brauchwarmwasseraufbereitung:

  1. a. im Wohnbereich;

  2. b. bei Unternehmen. 8 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360. 9 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361.

Keine Beratungen werden bei Unternehmen durchgeführt für die Optimierung von:

  1. a. Prozessenergie;

  2. b. Kälteanlagen;

  3. c. Lüftungen.

Art. 15 Bedingungen

Die Beratungen für die Optimierung von Heizungen werden durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a. Die Heizung ist seit mindestens einem Jahr in Betrieb.

  2. b. Die zweijährige, gesetzliche Garantiefrist ist abgelaufen.

  3. c. Die Heizung hat das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht.

Die Beratungen für die Optimierung von Anschlüssen an thermische Netze werden durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a. Der Anschluss an das thermische Netz ist seit mindestens einem Jahr in Betrieb.

  2. b. Die zweijährige, gesetzliche Garantiefrist ist abgelaufen.

Art. 16 Gesuchseinreichung

Die Gesuchseinreichung für die Beratungen erfolgt elektronisch über das Webportal Energieförderprogramm Stadt Zürich 10 .

Die Gesuchstellenden können in Ausnahmefällen ein schriftliches Gesuch einreichen.

Art. 17 Beratungsleistungen

Die Beratungen erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:

  1. a. Vorgehensberatung inklusive Begehung vor Ort (Stufe 1);

  2. b. Beratung zur Heizungsoptimierung (Stufe 2).

Die Beratungen zur Heizungsoptimierung (Stufe 2) umfassen folgende Leistungen:

  1. a. Begehung vor Ort, falls nicht bereits in Stufe 1 erfolgt;

  2. b. Erarbeitung eines Kurzberichts mit Empfehlungen für Umsetzungsmassnahmen;

  3. c. Besprechung der Umsetzungsmassnahmen;

  4. d. Beurteilung von Offerten;

  5. e. Unterstützung bei Abnahme der Umsetzungsmassnahmen. 10 https://portal.energie-foerderung.ch/zs

Die Beratungen werden durchgeführt:

  1. a. von stadtinternen Fachpersonen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz);

  2. b. von stadtinternen Fachpersonen von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ);

  3. c. von externen Fachpersonen, die von der Stadt beauftragt wurden.

Art. 18 Aufwand und Kosten a. Vorgehensberatung

Die Vorgehensberatung (Stufe 1) umfasst maximal 4 Stunden Beratungsleistung. Die Vorgehensberatung ist kostenlos.

Art. 19 b. Beratung zur Heizungsoprimierung

Die Beratung zur Optimierung von Heizungsanlagen (Stufe 2) umfasst:

  1. a. maximal 14 Stunden für Heizungsanlagen unter 200 kW;

  2. b. maximal 20 Stunden für Heizungsanlagen über 200 kW.

Die Eigentümerschaften beteiligen sich an den Kosten der Beratungsleistung in Abhängigkeit von der Grösse der optimierten Heizungsanlage.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements regelt die Höhe der Kostenbeteiligung der Eigen­tümerschaft in einem Erlass. III. Zusätzliche Bedingungen bei Vermietung beim Heizungsersatz und bei der Restwertentschädigung

Art. 20 Bedingungen

Förderbeiträge für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff. und Restwertentschädigungen gemäss Art. 7 ff. an eine ganz oder teilweise vermietete Liegenschaft werden gewährt, wenn die Eigentümerschaft zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt:

  1. a. Die Förderbeiträge gemäss Art. 14 Abs. 3 bis Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen 11 werden vom Betrag der Mehrleistungen abgezogen und bei der Mietzinsfestsetzung berücksichtigt.

  2. b. Mietzinserhöhungen im Zusammenhang mit dem gemäss diesem Reglement geförderten Heizungsersatz erfolgen nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.

  3. c. Es erfolgen keine Leerkündigungen aufgrund des Heizungsersatzes. 11 vom 9. Mai 1990, SR 221.213.11.

Art. 21 Ausnahmen

Die Gesuchstellenden können in begründeten Fällen Ausnahmen zu Art. 20 lit. c beantragen.

Sie weisen in diesen Fällen Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang nach.

Sie reichen mit ihrem Antrag folgende Unterlagen ein:

  1. a. Begründung der Ausnahmen;

  2. b. Nachweis der Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang.

Art. 22 Rückerstattung

Die Gesuchstellenden verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn sie die Bedingungen gemäss Art. 20 nicht einhalten.

Art. 23 Stichproben

Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich kann Stichproben zur Überprüfung der zusätzlichen Bedingungen bei vermieteten Liegenschaften gemäss Art. 20 lit. a und c durchführen.

Er kann von den Gesuchstellenden folgende Unterlagen verlangen:

  1. a. Kopie des Formulars des Kantons Zürich zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR 12 ;

  2. b. Herleitung der Mietzinserhöhung aufgrund der wertvermehrenden Investitionen und Anrechnung der Förderbeiträge;

  3. c. Auflistung der Mietenden vor und nach Umsetzung der geförderten energetischen Massnahme;

  4. d. Nachweis der umgesetzten Begleitmassnahmen zum so­

Art. 21 zial­verträglichen Umgang gemäss der Förderbeiträge durchführ IV. Schlussbestimmungen

Abs. 2. s zu einem Jahr nach Auszahlung 3 Er kann die Stichproben bi en.

Art. 24 Vollzug

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich ist für den Vollzug des Förderprogramms und dieses Reglements zuständig,

Art. 23 mit Ausnahme von der Stichpro zuständig.

- und Gesundheitsschutz Zürich ist für den Vollzug 2 Der Umwelt ben bei vermieteten Liegenschaften gemäss Art. 23

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 12 vom 30. März 1911, SR 220.

Art. 26 Geltungsdauer und Aufhebung

Dieses Reglement gilt, solange Förderbeiträge im Rahmen der Pilotphase des Förderprogramms ausgerichtet werden.

Förderzusagen können nur solange erteilt werden, bis der Objektkredit 13 für das Förderprogramm ausgeschöpft ist, längstens bis 31. Dezember 2024. 13 Gemeinderatsbeschluss Nr. 5003 vom 2. März 2022.