734.501
Reglement über die Kostenbeteiligung bei der Heizungsoptimierung
Präambel
Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot bei der Heizungsoptimierung im Rahmen des Förderprogramms Heizungsersatz und Heizungsoptimierung.
Art. 2 Kostenbeteiligung a. beratung Vorgehens (Stufe 1)
Die Vorgehensberatung ist gemäss Art. 18 Abs. 2 Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung für alle Anlagen kostenlos.
Art. 3 b. Beratungen zur Heizungsoptimierung (Stufe 2)
Die Begehung vor Ort, die Erarbeitung eines Kurzberichts sowie die Besprechung der Umsetzungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a–c Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung sind für alle Anlagen kostenlos.
Die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für die Beurteilung von Offerten sowie die Unterstützung bei Abnahme der Umsetzungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. d–e Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung beträgt pauschal:
a. für Anlagen unter 200 kW Fr. 200.–
b. für Anlagen ab 200 kW Fr. 400.–
Es werden keine weiteren Gebühren für das Beratungsangebot erhoben.
Bei geringem Aufwand kann die Kostenbeteiligung (Pauschale) reduziert werden.
Art. 4 Mehrwertsteuer
In den Beträgen der Kostenbeteiligung gemäss Art. 3 Abs. 2 ist die Mehrwertsteuer gemäss den geltenden Ansätzen inbegriffen.
AS 734.500 Reglement über die Kostenbeteiligung bei der Heizungsoptimierung
Art. 5 Fälligkeit
Die Kostenbeteiligung wird gemäss § 29a Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 30 Tage ab Zustellung der Rechnung fällig.
Art. 6 Anwendbarkeit Gebührenreglement
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung 3 ergänzend Anwendung.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2022 in Kraft.
Art. 8 Geltungsdauer
Dieses Reglement gilt, solange das Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung in Kraft ist. 2 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.