740.300
Verordnung über die Gewährleistung des städtischen Angebots im öffentlichen Verkehr infolge Strassenlärmsanierungen (Verordnung ÖV-Angebot)
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährleistung des städtischen Angebots im öffentlichen Verkehr nach einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit infolge Strassenlärmsanierungen.
Sie regelt die Bestellung und Finanzierung von zusätzlichen Verkehrsangeboten, die:
a. über das Verbundangebot hinausgehen; und
b. im Zusammenhang mit der Einführung einer tieferen Höchstgeschwindigkeit stehen.
Art. 2 Definitionen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen:
a. Das Verbundangebot umfasst alle Linien und Kurse des öffentlichen Verkehrs, die vom Verkehrsverbund bestellt und vollumfänglich finanziert werden.
b. Das städtische Angebot umfasst alle Linien und Kurse des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich, die vor Einführung einer tieferen Höchstgeschwindigkeit Teil des Verbundangebots waren.
Art. 3 Zweck
Diese Verordnung bezweckt:
a. die Sicherstellung eines attraktiven Angebots im öffentlichen Verkehr;
b. die Verhinderung eines Abbaus des städtischen Angebots bei der Einführung von tieferen Höchstgeschwindigkeiten.
AS 101.100
STRB Nr. 575 vom 29. Juni 2022. Verordnung ÖV-Angebot
Art. 4 Grundsätze a. Beibehaltung
Wird auf einem Strassenabschnitt mit Tram- oder Buslinien die Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt, erstrebt die Stadt die Beibehaltung:
a. des Takts;
b. der Pünktlichkeit;
c. der Anschlüsse;
d. der Linienüberlagerungen.
Art. 5 b. Massnahmen ohne Einsparungen
Die Stadt trifft die erforderlichen Massnahmen, ohne dass bei anderen Tram- oder Buslinien Einsparungen zur Kompensation vorgeschlagen oder vorgenommen werden.
B. Massnahmen
Art. 6 Fahrplanverfahren a. Mitwirkung
Die zuständigen Instanzen wirken im Fahrplanverfahren auf ein möglichst attraktives Verkehrsangebot hin.
Sie vertreten die Grundsätze dieser Verordnung bei der Mitwirkung in den zuständigen Gremien und stellen die erforderlichen Anträge.
Art. 7 b. zusätzliche Kurse
Die zuständigen Instanzen beantragen zusätzliche Kurse, wenn das städtische Angebot nicht anderweitig gesichert werden kann.
Sie beantragen die Übernahme der Kosten durch den Verkehrsverbund.
Art. 8 Zusätzliches Angebot
Die Stadt bestellt die erforderlichen Verkehrsleistungen als zusätzliches Angebot, wenn der Verkehrsverbund die beantragten Zusatzkurse im Fahrplanverfahren ablehnt.
Die Stadt trägt die Kosten der zusätzlichen Angebote.
C. Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung
Die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getätigten Ausgaben zur Gewährleistung des Angebots richten sich ab der Fahrplanperiode 2024/25 nach dieser Verordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Art. 11 Befristung
Diese Verordnung gilt bis zur vollständigen Übernahme der Kosten gemäss dieser Verordnung durch den Verkehrsverbund.