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Vertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Ärzteverband der Bezirke Zürich und Dietikon betreffend den ärztlichen Notfalldienst (Ärztefon)

I. Zweck des Vertrages

Art. 1

Der vorliegende Vertrag bezweckt die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes in der Stadt Zürich (= Bezirk Zürich). II. Organisation des Notfalldienstes

Art. 2

Die Organisation (Diensteinteilung, Aufgebot der Ärzte usw.) obliegt dem Ärzteverband. Er leistet dafür Gewähr, dass täglich rund um die Uhr für das ganze Stadtgebiet insgesamt fünf allgemeine Notfallärzte (Pikettärzte) - unter zweckmässiger Zuteilung auf die einzelnen Stadtgebiete - sowie je ein Notfallarzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, für Augenkrankheiten und für Psychiatrie zur Verfügung stehen. Ist kein diesbezüglicher Facharzt verfügbar, muss das Ärztefon einen anderen geeigneten Arzt vermitteln. Der Ärzteverband orientiert die von der Stadt Zürich bezeichneten Dienststellen rechtzeitig über den wöchentlichen Dienstplan unter Angabe von Einsatzzeit, Name und Adresse der Notfallärzte. III. Vermittlung der Notfallärzte, Triage, Beratung

Art. 3

Die Vermittlung der Notfallärzte an die Bevölkerung erfolgt durch das Ärztefon (Telefon 269 69 69). Der Ärzteverband gewährleistet dessen Betrieb rund um die Uhr. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ärztefon leisten die erforderliche Triage bei Notfällen und stehen der Bevölkerung auch für Beratungen und Auskünfte hinsichtlich der ärztlichen Versorgung zur Verfügung. Das Ärztefon wird vom Ärzteverband gegen eine angemessene Entschädigung auch den Zahnärzten der Stadt Zürich zur Vermittlung des Notfallzahnarztes zur Verfügung gestellt. Im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien des vorliegenden Vertrages kann das Ärztefon gegen eine angemessene Entschädigung weiteren Notfalldiensten zur Verfügung gestellt werden. IV. Publikationen

Art. 4

Der Stadtärztliche Dienst erlässt wöchentlich im amtlichen Teil des «Tagblattes der Stadt Zürich» eine Veröffentlichung, in der die Bevölkerung auf das Ärztefon sowie den ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst aufmerksam gemacht wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Notfalldienste nur subsidiär, d.h. nur dann beigezogen werden sollen, wenn weder der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt noch dessen Stellvertreter erreichbar ist. Der Inserattext ist mit dem Ärzteverband abzusprechen, insbesondere bezüglich der Mitberücksichtigung weiterer Notfalldienste (Zahnärzte, Apotheken u.a.). Die Insertionskosten werden vom Stadtärztlichen Dienst dem Ärzteverband vierteljährlich in Rechnung gestellt. Die anteilsmässige Weiterverrechnung an allfällige Dritte (Zahnärzte, Apotheken u.a.) ist Sache des Ärzteverbandes.

V. Aufteilung der Betriebskosten

Art. 5

Aufteilung zwischen der Stadt Zürich und den Gemeinden des Bezirkes Dietikon sowie Bergdietikon/AG einerseits und dem Ärzteverband anderseits Die Stadt Zürich und die Gemeinden des Bezirkes Dietikon sowie die Gemeinde Bergdietikon/AG bezahlen dem Ärzteverband 75 Prozent des jährlichen Betriebsaufwandes des Ärztefon (inkl. der Kosten für die Organisation des Notfall-/Bereitschaftsdienstes). Die restlichen 25 Prozent der Betriebskosten werden vom Ärzteverband getragen. Der Beitrag der Stadt Zürich kann vom Ärzteverband nach effektivem Bedarf in Teilzahlungen zum voraus angefordert werden.

Art. 6

Aufteilung zwischen der Stadt Zürich einerseits und den Gemeinden des Bezirkes Dietikon und der Gemeinde Bergdietikon/AG anderseits Für die interne Aufteilung des Betriebskostenanteiles von 75 Prozent, welcher von der Stadt Zürich und den Gemeinden des Bezirkes Dietikon sowie der Gemeinde Bergdietikon/AG zusammen zu bezahlen ist, sind die Bevölkerungszahlen laut Angaben der Einwohnerkontrollen der einzelnen Gemeinden, Stand per 31. Dezember 1997, massgebend. Dieser Verteilschlüssel für die interne Kostenaufteilung zwischen den Gemeinden wird alle fünf Jahre, erstmals per 1. Januar 2003 (Grundlage: Bevölkerungszahlen per 31. Dezember 2002), den aktuellen Bevölkerungsverhältnissen angepasst. VI. Aufsicht über Notfalldienst/Notfalldienstkommission

Art. 7

Bestand und Wahl der Notfalldienstkommission Für die Durchführung des Notfalldienstes in der Stadt Zürich und den Gemeinden des Bezirkes Dietikon sowie der Gemeinde Bergdietikon/AG wird eine Notfalldienstkommission von 11 Mitgliedern bestellt. Die Mitglieder der Notfalldienstkommission werden wie folgt gewählt: − fünf Mitglieder durch den Ärzteverband, darunter der Präsident; − drei Mitglieder durch die Stadt Zürich; − drei Mitglieder durch die Gemeinden des Bezirkes Dietikon und die Gemeinde Bergdietikon/AG, darunter der Vizepräsident. Die Amtsdauer der Vertreter der Gemeinden deckt sich mit derjenigen der kommunalen Exekutiven.

Art. 8

Aufgaben der Notfalldienstkommission Der Notfalldienstkommission obliegen folgende Aufgaben:

  1. a) Aufsicht über den Notfalldienst;

  2. b) Erledigung von Beschwerden; Bei der Stadt Zürich eingereichte Beschwerden und Anregungen betreffend den Notfalldienst sind an die Notfalldienstkommission weiterzuleiten, welche die Stadt Zürich über deren Erledigung in geeigneter Form orientiert.

  3. c) Genehmigung des Budgets und der Rechnung des Ärztefon (inkl. der Kosten für die Organisation des Notfall-/Bereitschaftsdienstes).

Art. 9

Prüfung der Jahresrechnung Die Prüfung der Jahresrechnung des Ärztefon erfolgt durch die Finanzkontrolle der Stadt Zürich, welche der Notfalldienstkommission einen schriftlichen Revisionsbericht vorlegt. Die Kosten der Rechnungsprüfung der Finanzkontrolle der Stadt Zürich werden der Jahresrechnung des Ärztefon belastet.

Art. 10

Sitzungen der Notfalldienstkommission Jährlich finden mindestens zwei Sitzungen der Notfalldienstkommission statt (für Budget und Rechnung je eine). Weitere Sitzungen werden nach Bedarf, sowie wenn mindestens zwei Vertreter der Stadt Zürich oder der Gemeinden des Bezirkes Dietikon (inkl. Gemeinde Bergdietikon/AG) oder der Vorstand des Ärzteverbandes des Bezirkes Zürich dies verlangen, einberufen. VII. Inkrafttreten und Kündigung des Vertrages

Art. 11

Der vorliegende Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt, so gilt er als für ein weiteres Jahr erneuert. Er ersetzt den bisherigen Vertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Ärzteverband vom 2. September 1994. 2 Der vorliegende Vertrag unterliegt der Genehmigung durch den Stadtrat von Zürich 3 einerseits und jener der Generalversammlung des Ärzteverbandes 4 andererseits. Zürich, den 6. März 1998 Zürich, den 6. März 1998 Der Vorsteher des Gesundheits- Ärzteverband der Bezirke und Umweltdepartements Zürich und Dietikon der Stadt Zürich Stadtrat Wolfgang Nigg Der Präsident: Dr. Werner Woodtli Der Sekretär: lic. iur. Oskar Lehmann

AS 42, 578.

AS 41, 549.

Stadtratsbeschluss vom 11. März 1998.

Beschluss der Generalversammlung vom 1. Juli 1998.