813.125
Reglement über die Organisation des Stadtspitals Zürich
I. Geltungsbereich
Art. 1
2 Die Organisation der Dienstabteilung Stadtspital Zürich des Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich bestimmt sich nach Massgabe dieses Reglements. II. Geschäftsordnung
Art. 2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements erlässt eine Geschäftsordnung für das Stadtspital Zürich. 3
Die Geschäftsordnung regelt die Aufbau-, Ablauf- und Führungsorganisation sowie weitere organisatorische Fragen, soweit sie nicht in diesem Reglement geregelt sind. III. Führungsorganisation Spitaldirektorin oder Spitaldirektor 4
Art. 3 Spitals
5 1 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor des ist Dienstchefin oder Dienstchef. Sie oder er führt das Spital und vertritt die Spitalleitung gegenüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements und nach aussen. 2 Sie oder er ist für die Führung des Spitals verantwortlich.
Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten
Januar 2019.
Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. Reglement über die Organisation des Stadtspitals Zürich Spitalleitung
Art. 4 Ge-
6 1 Die Zusammensetzung der Spitalleitung wird in der schäftsordnung geregelt. 7 2 Die Spitalleitung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich im Konsens. 3 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz. Sie oder er entscheidet bei dringlichen Geschäften oder wenn in der Spitalleitung kein Konsens erreicht wird.
Art. 5 Gedes
8 1 Die Spitalleitung behandelt die Fragen auf Ebene samtspital und koordiniert die Tätigkeiten der einzelnen Bereiche des Spitals. 9 2 Die Spitalleitung stellt der Vorsteherin oder dem Vorsteher Gesundheits- und Umweltdepartementes Antrag für:
a. die Geschäftsordnung;
b. die Finanz- und Investitionsplanung;
c. den Voranschlag;
d. die Ernennung der Medizinischen Direktorin oder des Medizinischen Direktors. 3 Vor der Wahl der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors wird die Spitalleitung angehört.
Art. 6
10 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes bestimmt, welche Mitglieder der Spitalleitung den Titel Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direk torin oder stellvertretender Direktor oder Vizedirektorin oder Vizedirektor tragen. Medizinische Direktorin oder Medizinischer Direktor 11
Art. 7 Di- September 2021.
12 1 Die Medizinische Direktorin oder der Medizinische rektor koordiniert medizinische Fragen in der Spitalleitung, vertritt das Spital in medizinischen Belangen nach aussen und 6 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten
Januar 2019. 7 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. 8 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten
Januar 2019. 9 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 10 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten
Januar 2019. 11 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten
Januar 2019. 12 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. Reglement über die Organisation des Stadtspitals Zürich übernimmt weitere Aufgaben, soweit sie ihr oder ihm in der Geschäftsordnung zugewiesen werden. 2 Sie oder er ist der Spitalleitung und der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor gegenüber für die bereichsübergreifende Organisation der medizinischen Belange des Spitals verantwortlich. Besondere Gremien der Leistungserbringer 13
Art. 8
14 Das Spital bildet besondere Gremien der Leistungserbringung zur Förderung der Zusammenarbeit im Betrieb.
Art. 9
Die besonderen Gremien der Leistungserbringung nehmen zuhanden der Spitalleitung in grundsätzlichen Fragen Stellung und können ihr entsprechende Anträge stellen.
Art. 10
Die besonderen Gremien der Leistungserbringung, deren Zusammensetzung und Aufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 11
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über die Organisation des Stadtspitals Waid vom 20. März 1996 mit seitherigen Änderungen (AS 813.120) und das Reglement über die Organisation des Stadtspitals Triemli vom 20. März 1996 mit seitherigen Änderungen (AS 813.130). Inkraftsetzung
Art. 12 September 2021.
Dieses Reglement wird auf den 25. März 2010 in Kraft gesetzt. 13 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. 14 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.