813.131

Hausordnung des Stadtspitals Zürich (Hausordnung)

Präambel

Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,

Art. 1 Zweck

Die Hausordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Spitalbetriebs und der Sicherheit von Patientinnen und Patienten, des Personals sowie der Besucherinnen und Besucher.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für alle Personen, die sich auf dem Gelände und innerhalb des Stadtspitals Zürich (fortan Stadtspital) aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Gäste, Studentinnen und Studenten, Forscherinnen und Forscher, das Personal sowie Dritte im Auftrag des Stadtspitals. Die Situationspläne befinden sich im Anhang und werden in der je aktuellen Version online publiziert. 4

Die Hausordnung gilt auf dem gesamten Spitalgelände, namentlich in allen – einschliesslich den gemieteten oder zu speziellen Anlässen gemieteten – Gebäuden und Räumlichkeiten des Stadtspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalräumen und -restaurants.

Für die Häuser A, B, C und D des Stadtspitals Zürich Standort Triemli (vgl. Anhang) gelten zudem die allgemeinen Bestimmungen «Nutzung Geschäftsräume» und die allgemeinen Bedingungen «Dienstzimmer Hausordnung» 5 . 6 1 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 2 LS 131.1 3 LS 813.13

Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.

im Internet einsehbar unter www.triemli.ch.

Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.

Art. 3 Generalklausel

Das Stadtspital muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und zweckentsprechenden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe und Ordnung sowie auf Hygiene und Reinlichkeit zu achten und die Sicherheit aller Personen zu garantieren.

Die Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren.

Art. 4 Zutritt zum Spital

Der Zutritt zum Innenbereich des Stadtspitals ist auf folgende Personen beschränkt:

  1. a. Patientinnen und Patienten;

  2. b. Besucherinnen und Besucher, Betreuerinnen und Betreuer sowie Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten;

  3. c. Personal, einschliesslich vom Stadtspital beigezogene Personen;

  4. d. Personen, die Aufträge des Stadtspitals zu erfüllen haben;

  5. e. Mitglieder der für das Stadtspital zuständigen Organe und Aufsichtsbehörden;

  6. f. Mitglieder der für das Stadtspital bestellten Kommissionen und Behörden;

  7. g. Dozentinnen und Dozenten sowie Studentinnen und Studenten, soweit es der Unterricht und die Forschung erfordern;

  8. h. Besucher von allgemein zugänglich erklärten Bereichen (Cafeteria, Coiffeursalon usw.) und von Veranstaltungen.

Andere Personen bedürfen zum Zutritt gemäss Abs. 1 der Einwilligung der Spitaldirektion.

Der Aussenbereich des Stadtspitals ist öffentlich zugänglich.

Art. 5 Besuchsordnung und Besuchszeit

Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und an die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisungen des Personals, zu halten. Die Besuchs­regelung ist im Internet 7 einsehbar und in den Patientenbroschüren festgehalten.

Art. 6 Verbotene Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind auf dem Gelände des Stadtspitals grundsätzlich verboten:

  1. a. Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten), ausser in den explizit markierten Raucherzonen; 7 www.triemli.ch; www.waidspital.ch.

  2. b. Ton- und Bildaufnahmen jeglicher Art (z. B. Filmen, Fotografieren, Gespräche aufzeichnen und Recherchieren), aus­ser nach expliziter vorangehender Rücksprache mit dem zuständigen Personal;

  3. c. Verkauf von Waren;

  4. d. gewerbliche Tätigkeiten;

  5. e. Durchführen von politischen Veranstaltungen und Veranstaltungen von Vereinigungen;

  6. f. Durchführen von Ausstellungen;

  7. g. Durchführen von Führungen und Besichtigungen durch Gruppen;

  8. h. Werben und Sammeln für gewerbliche und ideelle Zwecke;

  9. i. Aushängen oder Verteilen von Flugblättern, Plakaten und Inseraten;

  10. j. Mitbringen und Halten von Tieren in geschlossenen Räumen (ausgenommen Therapie- und Blindenführhunde).

In Ausnahmefällen wird auf vorgängiges Gesuch hin durch die Spitaldirektion eine Genehmigung erteilt.

Art. 7 Beachten von Weisungen

Anordnungen und Weisungen auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Stadtspitals sind jederzeit zu befolgen. Das gilt insbesondere für:

  1. a. allgemeine Sicherheitsvorschriften;

  2. b. allgemeine Weisungen der Spitaldirektion;

  3. c. Gesamtspitalweisungen (GSP);

  4. d. Verbot betreffend Konsum, Besitz, Handel usw. mit Betäubungsmitteln gemäss Betäubungsmittelgesetz 8 ;

  5. e. Verbot betreffend Besitz, Handel usw. mit Waffen gemäss Waffengesetz 9 ;

  6. f. Umgang mit Alkohol;

  7. g. Brandschutzvorschriften und -massnahmen;

  8. h. Zutrittsverbote zu Räumen und Gängen;

  9. i. Vorschriften zur Benutzung der Parkanlagen; 8 vom 3. Oktober 1951, SR 812.121. 9 vom 20. Juni 1997, SR 514.54.

  10. j. Parkierungsordnungen;

  11. k. Bekleidungsvorschriften;

  12. l. Hygienevorschriften;

  13. m. Entsorgungsvorschriften;

  14. n. Vorschriften zum Umgang mit technischen Anlagen, wie

  15. z. B. mit Personen- und Warenaufzügen;

  16. o. Vorschriften zur Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets;

  17. p. Anweisungen des Personals.

Art. 8 Parkplätze, Verkehrsordnung, Fahrgeräte

Besucherinnen und Besucher sowie das Personal, die private Verkehrsmittel auf dem Gelände des Stadtspitals benutzen, haben sich an das Parkierungsreglement (Signalisation) zu halten.

Mitgebrachte Elektrofahrzeuge dürfen nur mit Bewilligung der Spitaldirektion an das Stromnetz des Stadtspitals angeschlossen werden.

Innerhalb der Räumlichkeiten des Stadtspitals dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, die vom Stadtspital zugelassen werden. Verboten ist insbesondere das Verwenden und Parken von privaten Fahrgeräten in den Räumlichkeiten des Stadtspitals.

Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes 10 sinngemäss.

Art. 9 Hygienevorschriften

Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene sowie gegen das Einschleppen und die Verbreitung von Krankheitserregern, wie z. B. beim Betreten von Intensivpflege- und Operationsräumen, sind zu beachten.

Der Verzehr von Speisen und Getränken hat in den vorgesehenen Bereichen zu erfolgen.

Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.

Art. 10 Persönliche Gegenstände

Die Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher sowie das Personal des Stadtspitals sind für ihre persönlichen Gegenstände, d. h. Eigentum, Besitz, Nutzniessung und dergleichen (einschliesslich Wertsachen, Papiere usw.), selbst verantwortlich. 10 vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

Für den Verlust oder die Beschädigung von persönlichen Gegenständen, auch in abschliessbaren Schränken, übernimmt das Stadtspital keine Haftung (vorbehältlich § 6 Abs. 1 Haftungsgesetz 11 ).

Art. 11 Videoüberwachung

Das Spitalgelände wird aus Sicherheitsgründen videoüberwacht 12 . Die überwachten Zonen sind gekennzeichnet.

Art. 12 Sanktionen, Vollzug

Verstösse gegen die Hausordnung können eine Wegweisung vom Gelände des Stadtspitals oder in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Übergriffe jeglicher Art werden nicht toleriert.

Die Spitaldirektion kann unzulässige Anschläge und Gegenstände kostenpflichtig entfernen lassen. Die Kompetenz kann delegiert werden. Auf die Rückgabe entfernter Drucksachen (wie unzulässige Anschläge und Flugblätter) und anderer Gegenstände besteht kein Anspruch.

Das Stadtspital behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Strafanzeigen bei Nichtbefolgen der Hausordnung sowie weitere rechtliche Schritte vor.

Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung der Hausordnung stellt das Stadtspital in Anwendung von Art. 1 ff. Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung 13 eine Gebühr in Höhe von bis zu Fr. 250.– in Rechnung.

Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion. Die Kompetenz kann delegiert werden.

Art. 13 Ergänzende Vorschriften

Der Spitaldirektion bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

Das gleiche Recht steht den internen Departementsleiterinnen und Departementsleitern in Bezug auf ihren Fach- und Zuständigkeitsbereich zu.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 11 vom 14. September 1969, LS 170.1. 12 siehe Reglement Videoüberwachung Stadtspital Zürich vom 23. Oktober 2020, AS 236.840. 13 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Anhang Situationsplan Stadtspital Zürich, Standort Waid 14 14 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. Situationsplan Stadtspital Zürich, Standort Triemli 15 Notfall Sc hw eig ho f S Spital Haupteingang ZU Haus D D Pavillon F Tr i e ml i S ZU A B Haus A, B, C Frauenklinik Alterszentrum C P au l- C Zentrum Inselhof lai rm ont - Str asse Triemli VBZ Haus 1: Behandlungstrakt Haus 2: Turm Haus 3: Bettenhaus Haus 7: Frauenklinik 15 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.