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Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Auftrag, Angebot und Aufgaben

Art. 1 Auftrag

Die Stadt betreibt städtische Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung von älteren unterstützungsbedürftigen oder pflegebedürftigen Personen.

Sie achtet auf eine angemessene Verteilung der Einrichtungen in allen Quartieren.

Art. 2 Angebot

Die städtischen Einrichtungen stellen Angebote mit unterschiedlichen Wohnformen mit Unterstützung oder Pflege zur Verfügung.

Sie tragen zur Entlastung von zu Hause lebenden älteren Personen und zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge bei, insbesondere durch:

  1. a. Betreuung in Tagesstrukturen;

  2. b. medizinische und geriatrische Beratung und Abklärungen.

Sie stellen innerhalb der Langzeitpflege entsprechend der Nachfrage unterschiedlich spezialisierte Angebote zur Verfügung.

Art. 3 Dienstleistungen

Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende Dienstleistungen:

  1. a. Hotellerie;

  2. b. Betreuung;

  3. c. Pflege; 1 LS 855.1

AS 101.100

STRB Nr. 416 vom 18. Mai 2022. pflegebedürftige Personen (VsEP) d. medizinische und therapeutische Leistungen; e. weitere Dienstleistungen. 2 Sie sorgen für Gemeinschaft und soziale Kontakte und vermitteln Sicherheit.

Art. 4 Weitere Aufgaben

Die städtischen Einrichtungen nehmen zudem folgende weitere Aufgaben wahr:

  1. a. Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachpersonen des Gesundheitswesens;

  2. b. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften;

  3. c. Beteiligung an Forschungsprojekten;

  4. d. Förderung des Austauschs mit der Quartierbevölkerung und zwischen den Generationen.

Art. 5 Weiterentwicklung

Die städtischen Einrichtungen sorgen für eine stetige und bedarfsorientierte Weiterentwicklung ihrer Angebote und Dienstleistungen.

B. Aufnahme

Art. 6 Aufnahme

Die Aufnahme in die städtischen Einrichtungen setzt voraus:

  1. a. einen Unterstützungs- oder Pflegebedarf;

  2. b. in der Regel einen Wohnsitz in der Stadt Zürich.

Sie erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Leistungsbeziehenden.

Art. 7 Schriftlicher Vertrag

Die städtischen Einrichtungen und die Leistungsbeziehenden schliessen für Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse von längerer Dauer einen schriftlichen Vertrag ab.

Der Vertrag regelt insbesondere die zu erbringenden Leistungen, das dafür geschuldete Entgelt sowie weitere Modalitäten.

C. Kostenpflichtige Leistungen und Taxen

Art. 8 Hotellerieleistungen

Die städtischen Einrichtungen erbringen Hotellerieleistungen, insbesondere:

  1. a. Unterkunft und Benutzung der Infrastruktur;

  2. b. Verpflegung; pflegebedürftige Personen (VsEP)

  3. c. Reinigung und Wäscheservice;

  4. d. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie.

Die Hotellerietaxen bemessen sich nach der vorhandenen Infra­struktur und den erbrachten Dienstleistungen.

Art. 9 Betreuungsleistungen

Die städtischen Einrichtungen erbringen Betreuungsleistungen, insbesondere:

  1. a. allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag;

  2. b. Leistungen zur Förderung sozialer Kontakte;

  3. c. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden;

  4. d. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung.

Die Betreuungstaxen bemessen sich nach Aufwand, der gemäss einem in der Langzeitpflege anerkannten Erfassungssystem erhoben wird; sie können pauschal festgelegt werden.

Der Aufwand wird periodisch überprüft.

Für die Betreuung in Spezialabteilungen können Zuschläge erhoben werden.

Art. 10 Pflegeleistungen

Die städtischen Einrichtungen erbringen stationäre und ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung.

Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 4 sowie des Pflegegesetzes 5 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den Verträgen zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.

Art. 11 Weitere KVG-pflichtige Leistungen

Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende weitere KVG-pflichtigen Leistungen:

  1. a. ärztliche Leistungen;

  2. b. therapeutische Leistungen;

  3. c. diagnostische Leistungen;

  4. d. Abgabe von Arzneimitteln;

  5. e. Abgabe von Pflegematerial. 4 vom 18. März 1994, SR 832.10. 5 vom 27. September 2010, LS 855.1. pflegebedürftige Personen (VsEP)

Die Taxen für KVG-pflichtige Leistungen gemäss Abs. 1 bemessen sich nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.

Art. 12 Nebenleistungen

Die städtischen Einrichtungen erbringen zusätzlich zu den Leistungen gemäss Art. 8–11 Nebenleistungen.

Die Nebenleistungen richten sich nach dem Bedarf der Leistungsbeziehenden.

Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem Aufwand.

Art. 13 Allgemeine Bemessungsgrundsätze

Die Taxen gemäss Art. 8, 9 und 12 werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip festgelegt.

Sie können im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen angepasst werden.

Die städtischen Einrichtungen verrechnen gemäss § 12 Abs. 2 Pflegegesetz 6 den Leistungsbeziehenden für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen.

Art. 14 Eigenbeteiligung an Pflegekosten

Die städtischen Einrichtungen verrechnen den Leistungsbeziehenden eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG 7 und § 9 Abs. 2 Pflegegesetz 8 .

Art. 15 Einstufung Pflegebedürftigkeit

Die städtischen Einrichtungen stufen die Leistungsbeziehenden mittels eines anerkannten Erfassungssystems nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit ein.

Art. 16 Festlegung der Taxen

Der Stadtrat legt die Taxen gemäss den in Art. 8‒15 festgelegten Grundsätzen fest.

D. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. a. Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 20. Mai 2015 9 ;

  2. b. Verordnung Alterszentren der Stadt Zürich vom 20. Mai

Art. 18 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 11 6 vom 27. September 2010, LS 855.1. 7 vom 18. März 1994, SR 832.10. 8 vom 27. September 2010, LS 855.1. 9 AS 813.141 10 AS 845.301 11 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 1968/2023).