817.120

Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

817.120 Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Stadtratsbeschluss vom 1. April 2015 (302) 1 mit Änderung vom 19. Dezember 2018 (1118) 1. Die ordentliche Fleischkontrollgebühr für die Schlacht- tier- und Fleischuntersuchung in der Stadt Zürich wird auf 4,41 Rappen pro Kilogramm Schlachtmenge festgelegt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements prüft den Kostendeckungsgrad der Fleischkontrollgebühr. Bei Über- oder Unterschreitung des Kostendeckungsgrads kann sie oder er die Höhe der Fleisch- kontrollgebühr pro Kilogramm Schlachtmenge anpassen. 2 2. Für die in den Dienstplänen nicht berücksichtigten Wartezei- ten/Leerzeiten des Teams der Veterinärdienste wird, wenn diese Wartezeiten/Leerzeiten aufgrund verspäteter Tier-An- lieferung oder Stillstand des Bandes über 8 % der wöchent- lichen, gemäss Zeiterfassung ausgewiesenen Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeitenden hinausgehen, der SBZ AG eine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Diese Ge- bühr richtet sich nach den Stundenansätzen, die der Stadt- rat für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte (inkl. Perso- nal-Overheadkosten sowie übrige Betriebskosten) festlegt. 3. Die Gebühren für Seuchenschlachtungen sowie Labor­ unter­suchungen/-proben (Trichinen, Kochproben Eber) wer- den nach Aufwand verrechnet. 4. Die Gebühren werden der Schlachtbetrieb Zürich AG mo- natlich in Rechnung gestellt. Sie sind maximal innert 30 Ta- gen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen. 5. Die Gebühr gemäss Ziff. 1 wird jeweils per 1. Januar an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 2010, Stand November Vorjahr, angepasst. Resultiert eine negative Teu- erung erfolgt keine Anpassung nach unten, solange die Lohnkosten der Mitarbeitenden der Veterinärdienste des UGZ unverändert bleiben. 1 Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2015. 2 Fassung gem. STRB Nr. 1118 vom 19. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 1

817.120 Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 6. Ergibt sich eine signifikante Änderung bei der Gesamtmenge oder der Zusammensetzung des Schlachtumfangs (Tierar- ten), oder erfolgen Anpassungen des übergeordneten eid- genössischen oder kantonalen Rechts, die namentlich die Ermittlung des verrechenbaren Schlachtgewichts betreffen (Schlachtgewichtsverordnung des EDI, SGV; SR 817.190.4), ist die Gebührenordnung für das Folgejahr anzupassen. 7. Die Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischun- tersuchung vom 10. März 1999 wird per 1. Mai 2015 aufge- hoben. 2