831.110

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)

Art. 1 Leistungsarten

Die Stadt richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss dem Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen aus und gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen gemäss dieser Verordnung.

Die Gemeindezuschüsse bestehen aus

  1. a. jährlichen Gemeindezuschüssen;

  2. b. Pflegekostenzuschüssen;

  3. c. Einmalzulagen;

  4. d. ausserordentlichen Gemeindezuschüssen.

  5. 2. Jährliche Gemeindezuschüsse

Art. 2 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die unter Vorbehalt von Art. 4

  1. a. alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und

  2. b. seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.

Art. 3 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, ­Anspruchslimite

Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegt beim jährlichen Gemeindezuschuss für Alleinstehende Fr. 3900.–, für Ehepaare Fr. 5856.– und für Waisen und Kinder Fr. 1176.– über der Beihilfe. 1

Bei Personen, für die eine Heimberechnung zur Anwendung kommt, gelten die Beträge gemäss Abs. 1 als Anspruchslimite.

Der Stadtrat kann auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den jährlichen ­Ergänzungsleistungen oder Beihilfen die Werte für den jährlichen Gemeindezuschuss der Teuerung anpassen. Massgebend ist der Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise, Stand Ende Oktober.

Art. 4 Berechnung

2 1 Für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses wird auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. 2 Bei zu Hause wohnenden Personen wird:

  1. a. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3 Abs. 1 erhöht und

  2. b. der ermittelte Bedarf um den Mietzinsanteil, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzugs verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 1560.– für Alleinstehende und Fr. 3120.– für Ehepaare. 3 3 Bei Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, der durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird, maximal bis zur Anspruchslimite ­gemäss Art. 3 mit einem jährlichen Gemeindezuschuss aufgefüllt. 4 Übersteigt das Reinvermögen den Betrag von Fr. 25 000.– bei Alleinstehenden, Fr. 40 000.– bei Ehepaaren und Fr. 15 000.– bei Waisen und Kindern, wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss gekürzt. Die Kürzung entspricht bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel, bei ­Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heim einem Fünftel und bei allen Übrigen einem Fünfzehntel des diese Beträge übersteigenden Anteils am Reinvermögen.

Fassung gem. STRB vom 17. September 2008; Inkrafttreten 1. Januar 2009.

Fassung gem. GRB vom 26. November 2008; Inkrafttreten 1. Januar 2010.

Fassung gem. GRB vom 21. Oktober 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2021 (STRB Nr. 25/2021). 5 Überschreitet der nicht angerechnete Teil des Erwerbseinkommens den Betrag von Fr. 3000.– bei Alleinstehenden, Fr. 4500.– bei Ehepaaren und Fr. 1500.– bei Waisen und Kindern, wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Art. 5 Anspruchsbeginn

Der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung ­erfüllt sind.

Der jährliche Gemeindezuschuss wird in Abweichung zu den Bestimmungen über die jährlichen Ergänzungsleistungen für vor der Anmeldung liegende Zeiträume nicht nachbezahlt.

Art. 6 Verweigerung und Kürzung

Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.

Art. 7 Auszahlung

Der jährliche Gemeindezuschuss wird zusammen mit allfälliger jährlicher Ergänzungsleistung und Beihilfe in monatlichen Raten ausgerichtet. Im Übrigen richtet sich die Auszahlung nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes. 3. Pflegekostenzuschüsse

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen,

  1. a. die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von jährlichen Ergänzungsleistungen auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllen und

  2. b. die sich dauernd in einem Pflegeheim oder Wohnheim für Behinderte aufhalten und

  3. c. die unmittelbar vor Heimeintritt Wohnsitz in der Stadt Zürich hatten und

  4. d. für die die Stadt Zürich gemäss dem Zusatzleistungsgesetz zuständig ist.

Pflegekostenzuschüsse werden in dem Umfang gewährt, als die eigenen Mittel zur Deckung der Heimaufenthaltskosten nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören sowohl das Vermögen als auch sämtliche Einkünfte der leistungsansprechenden Person sowie derjenigen Personen, die in die Berechnung eines jährlichen Gemeindezuschusses einbezogen werden können.

Pflegekostenzuschüsse werden in der Regel nur gewährt, wenn vor Heimeintritt eine Kostengutsprache beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV eingeholt wurde.

Art. 9 Ausnahmen

Pflegekostenzuschüsse werden nicht ausgerichtet, wenn auf ­wesentliche Einkommens- oder Vermögensbestandteile verzichtet wurde. 4. Weitere Leistungen

Art. 10 Einmalzulagen

Der Stadtrat kann für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmalzulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den allgemeinen Lebens­bedarf nach Art. 3 Abs. 1 nicht übersteigen.

Art. 11 Ausserordentliche Gemeindezuschüsse

Zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstände eingetretener Notlagen können Zusatzleistungsberechtigten der Stadt Zürich ausserordentliche Gemeindezuschüsse gewährt werden.

Die ausserordentlichen Gemeindezuschüsse dürfen die Ansätze gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht übersteigen. 5. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Anwendbare Bestimmungen

Soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse.

Für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze werden die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet.

Art. 13 Vollzug und Aufsicht

Der Vollzug des Zusatzleistungsgesetzes und dieser Verordnung erfolgt durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/ IV.

Der Stadtrat übt die allgemeine Aufsicht aus und erlässt die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er regelt dabei insbesondere

  1. a. die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung des jährlichen Gemeindezuschusses nach Art. 6;

  2. b. die Durchführung und Rückerstattung der Pflegekostenzuschüsse nach Art. 8 und 9;

  3. c. die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Einmalzulagen nach Art. 10;

  4. d. die Voraussetzungen für die Ausrichtung ausserordentli-

Art. 11 cher Gemeindezuschüsse nach

Art. 14 Einsprache- und Rechtsmittelverfahren

Das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV richtet sich nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes.

Art. 15 Aufhebung früherer Erlasse und In-Kraft- Treten

Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 20. November 1996 4 und tritt auf den vom Stadtrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 5 Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 21. Oktober 2020 6

Für zu Hause wohnende Personen, deren Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters­-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 7 , Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform), nach bisherigem Recht berechnet werden, gilt während der Übergangsfrist die bisherige Regelung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b.

Für zu Hause wohnende Personen, deren Anspruch auf Zusatzleistungen während der Übergangsfrist insgesamt tiefer als bisher ausfällt oder ganz wegfällt, kann in Einzelfällen zur Abwendung von Notlagen ein ausserordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet werden. 4 AS 42, 296. 5 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2006. 6 Fassung gem. GRB vom 21. Oktober 2020, Inkrafttreten 1. Januar 2021 (STRB Nr. 25/2021). 7 vom 6. Oktober 2006, SR 831.30.