831.200
Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen an pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die Entlastungsangebote oder Akut- und Übergangspflege in Anspruch nehmen.
Art. 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt:
a. die Stärkung betroffener Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und zu Hause wohnen;
b. die Entlastung von Personen, die die Pflege oder Betreuung üblicherweise wahrnehmen.
B. Beiträge
Art. 3 Kostendeckung
Beiträge gemäss dieser Verordnung dienen der Deckung der Kosten für Entlastungsangebote und für die Akut- und Übergangspflege.
Sie werden geleistet für:
a. Hotellerie- und Betreuungskosten;
b. Anmelde- und Eintrittspauschalen;
c. Nacht- und Wochenendzuschläge. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 491 vom 8. Juni 2022. Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)
Keine Beiträge werden geleistet an:
a. Pflegeleistungen;
b. den Eigenanteil der Pflegeleistungen;
c. Pflichtleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 3 .
Art. 4 Berechtigte Personen
Beitragsberechtigt sind Personen, wenn sie:
a. pflege- oder betreuungsbedürftig sind;
b. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vorbeziehen oder das ordentliche Rentenalter erreicht haben;
c. individuelle Prämienverbilligung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 4 erhalten;
d. keine Zusatzleistungen zur AHV/IV beziehen;
e. zu Hause leben (nicht dauerhaft in einem Heim oder Spital wohnen); und
f. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in der Stadt haben.
Die erforderliche Wohnsitzdauer wird ab 1. Januar des Jahres berechnet, in dem das Entlastungsangebot oder die Akut- und Übergangspflege beansprucht wird.
Art. 5 Berechtigte Angebote
Beitragsberechtigt sind folgende Angebote von Alters- und Pflegeheimen gemäss Alters- und Pflegeheimliste Kanton Zürich:
a. Tagesaufenthalte in speziellen Tageszentren;
b. Tagesaufenthalte in bestehenden Strukturen;
c. Nachtaufenthalte;
d. regelmässige Aufenthalte;
e. Ferienaufenthalte;
f. Akut- und Übergangspflege, sofern nicht unmittelbar im Anschluss ein Eintritt in ein Heim oder in ein Spital erfolgt.
Der Stadtrat kann für die Angebote Qualitätsanforderungen festlegen.
vom 18. März 1994, SR 832.10.
vom 29. April 2019, LS 832.01. Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)
Art. 6 Beitragshöhe
Es werden folgende Beiträge an die Kosten geleistet:
a. effektive Kosten für Hotellerie- und Betreuungsleistungen: höchstens Fr. 230.– pro Tag;
b. Anmelde- und Eintrittspauschalen: höchstens Fr. 600.– pro Jahr;
c. allfällige Nacht- und Wochenendzuschläge.
Pro Person und Kalenderjahr werden höchstens Fr. 6000.– vergütet.
Art. 7 Anpassung der Beiträge
Der Stadtrat kann die Beiträge auf Beginn eines Kalenderjahres in angemessener Weise an die Lohn- und Preisentwicklung anpassen.
C. Verfahren
Art. 8 Gesuchseinreichung
Berechtigte Personen stellen ein Beitragsgesuch bei der zuständigen Vollzugsstelle.
Die Gesuchstellenden erteilen die für die Prüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Informationen; diese werden soweit möglich dokumentiert.
Die zuständige Vollzugsstelle stellt für die Einreichung des Gesuchs ein Formular zur Verfügung.
Art. 9 Gesuchsprüfung
Die Vollzugsstelle prüft die Angaben und die Beitragsberechtigung.
Sie kann für die Prüfung auf verwaltungsintern zugängliche Informationen zugreifen.
Sie stellt bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung aus.
Art. 10 Auszahlung von Beiträgen a. Vorfinanzierung
Beitragsberechtigte Personen finanzieren die Kosten für Entlastungsangebote und für die Akut- und Übergangspflege vor.
Die Vollzugsstelle informiert Personen auf Anfrage vorgängig über ihren voraussichtlichen Anspruch auf Beiträge.
Art. 11 b. Abrechnungen und Belege
Die Vollzugsstelle zahlt Beiträge aus, wenn:
a. die Kostenübernahme für das beitragsberechtigte Angebot nicht mehr als fünfzehn Monate nach Zustellung der Rechnung an die gesuchstellende Person geltend gemacht wird; und
b. die vollständigen Abrechnungen und Belege vorliegen. Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)
Art. 12 c. Bearbeitungsfrist
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung, sofern alle notwendigen Rechnungen und Belege zur Gesuchsprüfung vorliegen.
Art. 13 Rückerstattung
Die gesuchstellende Person ist zur Rückerstattung ausbezahlter Beiträge verpflichtet, wenn sie:
a. bei der Gesuchseinreichung unwahre oder unvollständige Informationen erteilt hat;
b. für die Beitragsberechtigung massgebliche Tatsachen verschwiegen oder nicht gemeldet hat.
Die Vollzugsstelle erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung; die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Rechtskraft.
Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der rückerstattungspflichtigen Beiträge.
D. Schlussbestimmungen
Art. 14 Evaluation
Die Zweckerreichung gemäss Art. 2 wird ab Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens alle vier Jahre evaluiert.
Art. 15 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 5 5 Inkrafttreten 1. Oktober 2023 (STRB Nr. 2219/2023).