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Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues

Beschluss des Grossen Stadtrates vom 9. Juli 1924 1 abgeändert durch Beschlüsse des Grossen Stadtrates vom 15. Dezember 1926 und des Gemeinderates vom 2. Februar 1966 und 11. Juli 2012 I. Die Stadtgemeinde unterstützt den gemeinnützigen Woh- nungsbau nach Massgabe der verfügbaren Mittel und nach Be- dürfnis. Die Unterstützung geschieht: 1. durch Verkauf von Baugelände oder durch Bestellung von Baurechten; 2. durch Gewährung von Darlehen; 3. durch Übernahme von Anteilen am Genossenschafts- oder Aktienkapital. II. Der Verkauf von Baugelände erfolgt unter Sicherung des Rückkaufsrechts für den Fall der Wiederveräusserung oder ei- ner vertragswidrigen Verwendung zu einem Preis, der den Bau von Wohnungen mit günstigen, dem jeweiligen Bestimmungs- zweck angemessenen Mietzinsen ermöglicht. 2 Bei Bestellung von Baurechten finden diese Bestimmungen sinngemässe Anwendung. Bei Beendigung eines Baurechts bleibt das Grundstück ohne Be- rücksichtigung der Landpreisteuerung weiterhin dem gemeinnüt- zigen Wohnen gewidmet. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Grundstück für ein anderes öffentliches Interesse benötigt wird. 3 III. Die Gewährung von Darlehen erfolgt gegen grundpfändli- che Sicherstellung auf nachgehende Hypothek bis zu je 94 % der ausgewiesenen Anlagekosten zum jeweiligen Zinsfuss, den die Zürcher Kantonalbank für die 1. Hypothek auf Liegenschaf- ten im Gebiete der Stadt Zürich fordert. IV. Die Stadt übernimmt höchstens 10 % des Gesellschaftska- pitals.

V. Die Gewährung der städtischen Hilfeleistung wird von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht: 1. Der Verkauf städtischen Landes erfolgt nur gegen eine min- destens 6 % des Kaufpreises betragende Anzahlung und gegen grundpfandrechtliche Versicherung des Kaufrestes. 2. Die zu erstellenden Gebäude sollen solid und zweckmässig sein und ein gefälliges Aussehen haben. Die Pläne und der Kostenvoranschlag für dieselben unterliegen der Genehmi- gung des Stadtrates. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf Umbauten. 3. Die Häuser sind sorgfältig zu unterhalten. 4. Der Stadt ist das Recht der Aufsicht über die Arbeitsverge- bungen, den Bau und den Unterhalt der Gebäude und über die Geschäfts- und Rechnungsführung der Gesellschaft oder Stiftung einzuräumen. Bevor ihr die zugesicherte städtische Unterstützung ausge- richtet wird, hat die Gesellschaft den Ausweis zu leisten, dass ihr die vorangehenden Grundpfandrechte zugesagt sind. Derjenige Betrag des Anlagekapitals, der nicht durch das vorausgehende und durch das städtische Grundpfandrecht gedeckt ist (Restkapital), soll durch Eigenkapital (Genos- senschaftsanteile, Aktien, Stiftungskapital) aufgebracht werden. Vor der Ausrichtung der städtischen Unterstützung muss ein Fünftel des Eigenkapitals, ohne Anrechnung des städti- schen Anteiles, einbezahlt sein; die Einzahlung der übrigen vier Fünftel bis zum Ablauf von fünf Jahren, von der Vollen- dung der Bauten an gerechnet, muss gesichert sein. Macht das Eigenkapital, mit Einschluss des städtischen Anteiles, im Zeitpunkte des Beginnes der städtischen Leis- tungen nicht mindestens die Hälfte des Restkapitals im Sin- ne von Abs. 2 aus, so ist der Ausweis dafür zu erbringen, dass dieser Fehlbetrag durch Darlehen Dritter bereits ge- deckt ist. Ferner ist der Ausweis dafür zu erbringen, dass zwei Jahre nach Vollendung der Bauten (Ablauf der Garan- tiefrist für Bauarbeiten) die Ergänzung des Eigenkapitals durch Darlehen Dritter auf den vollen Betrag des Restkapi- tals gesichert ist. Die das Eigenkapital ergänzenden Dar- lehen Dritter dürfen innert fünf Jahren, vom Zeitpunkt der Vollendung der Bauten an gerechnet, nur in dem Umfange zurückgefordert werden, als sie durch weitere Einzahlun- gen von Eigenkapital ersetzt werden. Die Beteiligung der

die Bauten ausführenden Handwerker am Eigen- oder am Darlehenskapital ist untersagt. 4 5. Das von der Gemeinde auf zweite Hypothek gewährte Dar- lehen ist nach Massgabe besonderer Vereinbarung abzu- tragen. Bei der Gewährung des Darlehens ist dafür zu sorgen, dass es in erster Linie zur Bezahlung der Baurechnungen ver- wendet wird, damit die in Ziffer III oben festgesetzte Belei- hungsgrenze mit Rücksicht auf gesetzliche Baupfandrechte nicht überschritten wird. 6. Die mit Hilfe der Gemeinde erstellten Häuser sind unver- käuflich. Eine Abweichung von diesem Grundsatze ist unter zu vereinbarenden, die Erzielung jeglichen Spekulations- gewinnes ausschliessenden Bedingungen nur für Einfami- lienhäuser zulässig. Die das Darlehen schuldende Gesell- schaft oder Stiftung hat sich dabei das Vorkaufsrecht und für den Fall ihrer Auflösung der Gemeinde das Eintrittsrecht dinglich zu sichern, das bei jeder Eigentumsübertragung wirksam wird. 7. Für den Fall ihrer Auflösung überträgt die Gesellschaft oder Stiftung auf Verlangen der Gemeinde der letztern die mit Gemeindehilfe erstellten Häuser. Die Gemeinde vergütet den Ankaufspreis des Landes (ohne Zinsen) und den bei der Übergabe noch vorhandenen Bauwert der Häuser. Der Bauwert darf dabei keinesfalls höher berechnet werden, als auf die aufgewendeten Erstellungskosten abzüglich des Minderwertes zufolge Abnützung. Diese Bestimmung ist in die Statuten aufzunehmen, und es ist ihr nach Möglichkeit dingliche Wirkung zu geben. 8. Die Gesellschaft oder Stiftung, die auf städtische Beihilfe Anspruch erhebt, hat ihre Statuten dem Stadtrate zur Ge- nehmigung vorzulegen und dem letztern, auch wenn eine Beteiligung am Gesellschaftskapital nicht stattfindet, eine angemessene Vertretung im Vorstande und in der Kontroll- stelle einzuräumen. Statutenänderungen grundsätzlicher Natur treten erst nach Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. 9. Als Genossenschafterin oder Aktionärin darf die Gemein- de nicht ungünstiger gestellt sein als die andern Mitglieder. Haftpflicht über den Betrag der übernommenen Anteilschei- ne hinaus ist unzulässig. 4 Abgeändert durch Beschluss des Grossen Stadtrates vom 15. Dezember 1926.

10. In den Statuten ist festzulegen: a. dass eine Dividende nur unter der Voraussetzung ange- messener Abschreibungen und Reservestellungen verteilt werden darf; b. dass die Dividende nicht höher sein dürfe als der Zinsfuss des städtischen Darlehens; c. dass der Vorstand oder die Generalversammlung der Ge- nossenschaft befugt sein soll, die Rückzahlung der Anteile an Bedingungen zu knüpfen oder zu befristen; d. dass die Mietpreise nach den Selbstkosten festzusetzen sind und Untermiete nur mit Genehmigung des Vorstandes zu gestatten ist; e. dass im Liquidationsfalle das nach Deckung des Nennwer- tes der Gesellschaftsanteile übrig bleibende Vermögen der Gemeinde für die Zwecke des gemeinnützigen Wohnungs- baues zur Verfügung zu stellen ist. VI. Die vom Grossen Stadtrat am 27. August 1910 aufgestellten Grundsätze betreffend die Unterstützung gemeinnütziger Bau- genossenschaften werden aufgehoben. 4