841.120

Gewährung von zusätzlichen Leistungen an Baugenossenschaften zum Erwerb von Bauland

841.120 Gewährung von zusätzlichen Leistungen an Baugenossenschaften zum Erwerb von Bauland Stadtratsbeschluss vom 31. Mai 1963 1 1. Für den Erwerb von Bauland durch die stadtzürcherischen Baugenossenschaften inner- und ausserhalb der Stadt wird die bisherige Belehnungsgrenze für städtische Grundpfanddarlehen von 80 auf 90 % erhöht. 2. Die Zinsen für das investierte Baulandkapital können bis zur Erlangung der Baureife gestundet und alljährlich der Hypo- thekenschuld zugeschlagen werden. Die Stundung der Zinsbe- treffnisse ist unbefristet. Für den Fall, dass die belehnten Grund- stücke innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit Erwerb von der Genossenschaft nicht überbaut werden, behält sich die Stadt Zürich die Ausübung des dinglich gesicherten Kaufsrechtes vor. 3. Die auf die gestundeten Zinsen entfallenden Zinseszinsen werden dem geäufneten Fonds gemäss Art. 17 des Reglements über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 31. Mai 1957 2 belastet. 1 BS 2, 7. 2 AS 30, 31. Vgl. die heute geltende Fassung. 1