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Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement)

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich, Anwendbares Recht

Dieses Reglement gilt für alle mit besonderen Verbilligungsleistungen der Stadt unterstützten Wohnungen. Es gilt nicht für Wohnungen, die allein gemäss den Grundsätzen betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus vom 9. Juli 1924 unterstützt sind. Vorbehalten sind sodann die besonderen Bestimmungen über die aus den Jugendwohnkrediten unterstützten Jugendwohnungen. Soweit dieses Reglement keine besonderen Regelungen aufstellt, gelten die kantonalen Wohnbauförderungsvorschriften.

B. Vermietung

Art. 2 Grundsätze

Die Wohnungen dürfen nur an Bewerberinnen und Bewerber vermietet werden, die in Bezug auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Zahl der in der Wohnung l ­ ebenden Personen die Vermietungsvorschriften der Wohnbauförderungsverordnung erfüllen. Bei der Vermietung sind kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Behinderte und Betagte zu bevorzugen. Neu erstellte oder freigewordene Kleinwohnungen sind soweit möglich für den Umzug aus unterbesetzten Wohnungen zu reservieren.

Art. 3 Ausnahme

Für ausschliesslich städtisch subventionierte Wohnungen gilt beim Bezug folgende Ausnahme: 3-Zimmer-Wohnungen dürfen auch an Personen ohne Kinder vermietet werden (kein Familienerfordernis).

C. Zweckerhaltung

Art. 4 Grundsatz

Die Vermietungsvorschriften müssen während der ganzen Dauer der Miete einer subventionierten Wohnung eingehalten sein. Zweckerhaltungsreglement

Art. 5 Ausnahmen

Der Wegzug oder Tod eines Kindes gilt bei ausschliesslich von der Stadt subventionierten 3-Zimmer-Wohnungen nicht als nachträgliche Zweckentfremdung. Im Übrigen gelten die Ausnahmen gemäss kantonaler Wohnbauförderungsverordnung. Vorübergehende Zweckentfremdungen können in begründeten Fällen, auf entsprechendes schriftliches Gesuch der Subventionsempfängerin bzw. des Subventionsempfängers, für maximal 2 Jahre bewilligt werden.

Art. 6 Rechtsfolgen von Zweckentfremdungen

Liegt eine nicht bewilligte Zweckentfremdung vor, hat die Subventionsempfängerin bzw. der Subventionsempfänger die Wohnung auf den nächsten Kündigungstermin zu kündigen. Bei einer bewilligten vorübergehenden Zweckentfremdung kann der Mietvertrag um maximal 2 Jahre verlängert werden. Dabei sind die städtischen Subventionsdarlehen zum hypothekarischen Referenzzinssatz gemäss Mietrecht zu verzinsen. Der zu leistende Zins beträgt in jedem Falle mindestens Fr. 50.– pro Monat. Für die kantonalen Subventionsleistungen gelten die kantonalen Vorschriften. 1

Art. 7 Zweckerhaltungskontrolle

Die Empfängerinnen und Empfänger städtischer Subventionsleistungen sorgen dafür, dass die Wohnungen dem Zwecke der städtischen und kantonalen Wohnbauförderung nicht entfremdet werden. Insbesondere informieren sie die Mieterinnen und Mieter über die Subventionsauflagen und sichern diese im Mietvertrag ab. Die Stadt führt periodische Zweckerhaltungskontrollen durch und trifft die erforderlichen Massnahmen.

D. Änderung der Vermietungsvorschriften durch

Art. 8

Einzelne Wohnungen können auf schriftliches Gesuch der Subventionsempfängerin bzw. des Subventionsempfängers bei der Stadt durch vorzeitige Rückzahlung der ausgerichteten Unterstützungsleistungen von den Vermietungsvorschriften befreit werden. Voraussetzung ist, dass keine Umlage der Subventionen auf eine gleichgrosse nicht subventionierte andere Wohnung (Papiertausch) möglich und mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a. die Wohnung ist wegen ihrer besonderen Lage nur schwer vermietbar;

  2. b. die Wohnung liegt ausserhalb des Stadtgebietes;

Fassung gemäss STRB Nr. 690 vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Januar 2010. Zweckerhaltungsreglement c. mehr als 50 % der Wohnungen der betreffenden Siedlung sind subventioniert; d. seit der Erstbelegung nach der Ausrichtung der städtischen Subventionsleistungen sind mehr als 30 Jahre verstrichen. Vorbehalten sind abweichende Bestimmungen, welche einer vorzeitigen Subventionsrückzahlung entgegenstehen.

E. Vollzug 2

Art. 9 Grundsatz, Ausnahmen

Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Büro für Wohnbauförderung. Abweichungen von diesem Reglement sind nur in einzelnen, begründeten Fällen zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Finanzdepartementes. Sie bzw. er kann diese Kompetenz für bestimmte Fälle an das Büro für Wohnbauförderung delegieren. Bei Wohnungen, die mit kantonalen Subventionsleistungen unterstützt sind, bleibt die Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde vorbehalten.

F. Schlussbestimmungen 3

Art. 10 Aufhebung des bisherigen Rechtes

Das Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 1. April 1992 mit Änderungen bis 17. Dezember 1997 4 wird aufgehoben.

Art. 11

Die Anwendung des hypothekarischen Referenzzinssatzes gemäss Art. 6 wird bis Ende Februar 2010 auf 3,25 Prozent limitiert. 5

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Gemeinderat per 1. Juli 2007 in Kraft. 2 Fassung gem. STRB Nr. 1010 vom 28. November 2018; Inkraftsetzung

  1. Januar 2019. 3 Fassung gem. STRB Nr. 1010 vom 28. November 2018; Inkraftsetzung

  2. Januar 2019. 4 AS 43, 62. 5 Eingefügt durch STRB Nr. 690 vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Januar 2010.