842.100

Förderung des Wohnungsbaus (1958)

842.100 Förderung des Wohnungsbaus (1958) Gemeindebeschluss vom 11. Mai 1958 1 1. Zur weiteren Förderung des Wohnungsbaues wird ein Ge- samtkredit von Fr. 9 600 000 gewährt. 2. Der Kredit ist nach Richtlinien, die vom Gemeinderat zu erlassen sind 2 , zur Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen wäh- rend 20 Jahren an den sozialen und allgemeinen Wohnungsbau zu verwenden. Er ist so einzuteilen und abzustufen, dass die Förderung des Baues von rund 2000 Wohnungen ermöglicht wird. Die jährliche Quote von höchstens Fr. 480 000 ist dem Or- dentlichen Verkehr zu belasten. 3. Der Kredit darf höchstens zu einem Drittel auch verwen- det werden zur Verbilligung der Mietzinse in Wohnungen, die von stadtzürcherischen Baugenossenschaften oder andern stadtzürcherischen gemeinnützigen Unternehmungen ausser- halb des Stadtgebietes erstellt werden, unter der Vorausset- zung, dass die Vermietung dauernd in der Weise sichergestellt wird, dass mindestens vier Fünftel dieser Wohnungen an Mieter abgegeben werden, die in der Stadt Zürich beschäftigt sind. 1 BS 2, 30. 2 GRB vom 4. Februar 1959. 1