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Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen an die Erstellung von Mittelstandswohnungen

Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen an die Erstellung von Mittel- standswohnungen Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 1959 1 I. Im Rahmen eines Kredites von 10 Millionen Franken ge­ währt die Stadt Zürich zur Förderung des gemeinnützigen Woh­ nungsbaues an Genossenschaften, Stiftungen und weitere juris­ tische wie auch natürliche Personen Darlehen für die Erstellung von Mittelstandswohnungen. II. Die Darlehen werden gegen Grundpfandsicherheit in einem­ nachgehenden Rang gewährt. Die Darlehenssumme beträgt höchstens 25 % und die Belehnungsgrenze 85 % der ohne Be­ rücksichtigung allfälliger gewerblicher Bauteile errechneten An­ lagekosten. Ill. Die Darlehen sind zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken auf Wohnbauten im Gebiet der Stadt Zürich zu verzinsen und überdies gemäss besonderer Vereinbarung zu amortisieren. IV. 1 Die Darlehensgewährung erfolgt nur für die Erstellung so­ lider und zweckmässiger Wohnbauten, die zudem städtebaulich und architektonisch gute Lösungen ergeben. 2 Die Baukosten sollen den Betrag von Fr. 14 000 pro Wohnraum nicht übersteigen. 3 Der Gesuchsteller hat der Stadt das Recht einzuräumen, die Bauarbeiten und den nachherigen Unterhalt der erstellten Bau­ ten zu beaufsichtigen. V. Die Mietzinse sind so zu berechnen, dass sie für folgende Aufwendungen ausreichen: a. Verzinsung der Kapitalien, wobei für das Eigenkapital des Bauherrn der Zinssatz des städtischen Darlehens gilt; b. Angemessene Abschreibung auf dem Liegenschaftenwert, Unterhalt (einschliesslich Rückstellungen für spätere grös­ sere Unterhaltsarbeiten), Steuern und öffentliche Abga­ ben sowie Verwaltungsspesen. Für diese Auslagen dürfen höchstens 2,1 % der Anlagekosten eingesetzt werden. 1 BS 2, 42.

Vl. Die Wohnungen dürfen bei der ersten Vermietung und bei späterem Mieterwechsel nur an Bewerber abgegeben werden, die mindestens seit zwei Jahren in der Stadt niedergelassen sind. Für Stadtbürger gilt diese Beschränkung nicht. 2 Wohnungen mit drei Zimmern sind in der Regel an Familien mit mindestens einem Kind, Wohnungen mit vier oder mehr Zimmern an Familien mit mindestens zwei Kindern abzugeben. Die Woh­ nungen dürfen sodann nur an Bewerber abgegeben werden, de­ ren massgebliches Einkommen das Siebenfache des Mietzinses und deren Reinvermögen Fr. 100 000 nicht übersteigt. Als mass­ gebliches Einkommen gilt das versteuerte Reineinkommen, wo­ bei aber der in diesem Einkommen mitversteuerte Verdienst der Ehefrau nur zur Hälfte angerechnet wird. Ausserdem wird je ein Drittel des Reineinkommens und Reinvermögens der im Haus­ halt des Mieters lebenden selbständig besteuerten Kinder, El­ tern, Geschwister und verschwägerten Personen berücksichtigt. Für jedes im Haushalt des Mieters lebende minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind sowie für jedes erwerbsunfähige Angehörige kann bei der Berechnung der Einkommensgrenze ein Betrag von Fr. 600 abgezogen werden. 3 Mietern, deren Familienbestand während zweier Jahre den Vorschriften nicht mehr entspricht, ist auf den nächstfolgenden Termin zu kündigen. Die gleiche Massnahme ist gegenüber Mie­ tern zu treffen, welche die Einkommens- oder Vermögensbe­ grenzung um mehr als 20 % überschreiten. Der Finanzvorstand kann aus besonderen Gründen Ausnahmen gestatten. Diese Kündigungsgründe sind in den Mietverträgen ausdrücklich fest­ zuhalten. 4 Das Finanzamt hat die Einhaltung der Besetzungs- und der Ein­ kommens- bzw. Vermögensgrenzen periodisch zu überprüfen. VII. Die Organe der Stadt sind befugt, die Liegenschaft jeder­ zeit zu betreten und uneingeschränkte Einsicht in alle die Lie­ genschaft betreffenden Unterlagen zu verlangen. VIII. Darlehensgesuche sind unter Beilage der Pläne und der detaillierten Kostenvoranschläge für das Bauprojekt an das Fi­ nanzamt zu richten. Dieses überprüft das Bauvorhaben im Ein­ vernehmen mit dem Bauamt II. IX. Der Gesuchsteller hat sich darüber auszuweisen, dass die übrige Finanzierung des Bauvorhabens, einschliesslich der Zu­ sicherung der vorangehenden Grundpfandrechte, gesichert ist. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung von Baurech­ nungen zu verwenden.

X. 2 Vor Baubeginn sind zu Lasten der Baugrundstücke und zu­ gunsten der Stadt Zürich folgende öffentlichrechtlichen Eigen­ tumsbeschränkungen anmerken zu lassen: a. in denjenigen Fällen, in denen die Bauherrschaft das Land selbst einwirft: 1. Die erstmalige Festsetzung und spätere Abänderung der Mietzinsen bedarf der Genehmigung des städtischen Finanzvorstandes. 2. Der Eigentümer darf die Häuser nur zum Selbstkosten­ preis weiter verkaufen. Dieser bestimmt sich nach dem An­ kaufspreis des Landes ohne Zinsen und dem bei der Über­ nahme noch vorhandenen Bauwert, wobei der Bauwert nicht höher berechnet werden darf als zu den Erstellungskosten, abzüglich des Minderwertes zufolge Abnutzung. Die Festsetzung des Kaufpreises bedarf der Zustimmung des Finanzvorstandes der Stadt Zürich. Dieser ist ermäch­ tigt, zum Selbstkostenpreis einen eine allfällige Boden- und Baukostenverteuerung angemessen berücksichtigenden Zuschlag zu bewilligen. Der Erwerber hat die Liegenschaft mit den bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbe­ schränkungen zu übernehmen. 3. Gelangt ein mit Unterstützung der Stadt erstelltes Wohngebäude im Grundpfandverwertungsverfahren oder Konkurs zur Versteigerung, so sind die bestehenden öffent­ lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dem Erwerber zu überbinden. 4. Sofern der Eigentümer die für die Darlehensgewährung erlassenen Richtlinien auch nach wiederholter Mahnung missachtet, ist die Stadt berechtigt, die von ihr durch Darle­ hen unterstützten Wohnbauten nach Massgabe von Ziff. 2 zu erwerben. 5. Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gelten bis zur vollständigen Tilgung des von der Stadt ge­ währten Darlehens, auf alle Fälle aber für die Dauer von 25 Jahren, vom Tage des Wohnungsbezuges an gerech­ net. b. in denjenigen Fällen, in denen die Stadt der Bauherrschaft das Land, sei es durch Verkauf oder Verleihung des Bau­ rechtes, zur Verfügung stellt: 1. Die erstmalige Festsetzung und spätere Abänderung der Mietzinsen bedarf der Genehmigung des städtischen Finanzvorstandes. 2 Mangels Genehmigung durch den Regierungsrat nicht in Rechtskraft er­ wachsen.

2. Die Häuser sind unverkäuflich. 3. Gelangt ein mit Unterstützung der Stadt erstelltes Wohngebäude im Grundpfandverwertungsverfahren oder Konkurs zur Versteigerung, so sind die bestehenden öffent­ lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dem Erwerber zu überbinden. 4. Sofern der Eigentümer die für die Darlehensgewährung erlassenen Richtlinien auch nach wiederholter Mahnung missachtet, ist die Stadt berechtigt, die von ihr durch Dar­ lehen unterstützten Wohnbauten zum Selbstkostenpreis zu erwerben. Dieser bestimmt sich nach dem Ankaufspreis des Landes ohne Zinsen und dem bei der Übernahme noch vorhandenen Bauwert, wobei der Bauwert keinesfalls hö­ her berechnet werden darf als zu den Erstellungskosten, abzüglich des Minderwertes zufolge Abnutzung. 5. Die Tilgung des Darlehens bleibt ohne Einfluss auf den Bestand der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkun­ gen. 4