851.116

Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenzreglement)

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlage

Das vorliegende Organisations- und Kompetenzreglement stützt sich auf Art. 3 lit. d der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 27. April 2009. 1

Art. 2 Zweck

In diesem Reglement legt die Sozialbehörde ihre interne Organisation und die Aufgaben und Kompetenzen ihrer Organe fest und konkretisiert diese, soweit dies nicht bereits in der Geschäftsordnung geschehen ist.

Art. 3 Organe der Sozialbehörde

Die ständigen Organe der Sozialbehörde sind:

  1. a. Die Sozialbehörde als Gesamtbehörde

  2. b. Das Präsidium

  3. c. Vizepräsidien

  4. d. Die Geschäftsstelle

  5. e. Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK)

Art. 4 Beschlussfähigkeit und Pflichten Interessenbindungen

Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Für den Ausstand gilt § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 .

Die Mitglieder der Gesamtbehörde und ihrer Organe unterstehen der Schweigepflicht gemäss § 8 des Gemeindegesetzes 3 . 1 AS 851.110 2 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 3 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1. Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenz­reglement) Art. 4 bis 4 1 Die Mitglieder der Sozialbehörde legen ihre Interessenbindungen offen. 2 Insbesondere geben sie Auskunft über:

  1. a. ihre beruflichen Tätigkeiten;

  2. b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes;

  3. c. ihre Organstellungen in und ihre wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts. 3 Die Interessenbindungen werden im «Formular Interessenbindungen für Mitglieder der Sozialbehörde» festgehalten. Die Interessenbindungen gemäss diesem Formular werden im Internet auf der Webseite der Sozialbehörde publiziert.

Die Angaben auf dem Formular werden jährlich, jeweils per Anfang Kalenderjahr, aktualisiert. Zu diesem Zweck reichen die Mitglieder der Sozialbehörde das ausgefüllte und unterzeichnete Formular jeweils per Ende November bei der Geschäftsstelle der Sozialbehörde ein.

B. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der

Art. 5 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde ist zuständig für alle sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Geschäfte, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.

Darüber hinaus befasst sie sich mit folgenden Aufgaben:

  1. a. Wahl der 1. und 2. Vizepräsidentin / des 1. und 2. Vizepräsidenten

  2. b. Wahl der Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder

Die Gesamtbehörde tagt in der Regel alle drei Monate.

Die Mitglieder der Sozialbehörde erhalten bei Amtsantritt eine vertiefte Einführung in die Arbeit der Sozialzentren.

Art. 6 Präsidium

Die Vorsteherin / der Vorsteher des Sozialdepartements leitet von Amtes wegen die Sozialbehörde und übt die Aufsicht über die Geschäftsstelle aus. Sie / er beruft die Sitzungen der Gesamtbehörde ein und leitet diese. 4 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenz­reglement)

Bei Abwesenheit der Präsidentin / des Präsidenten erfolgt die Stellvertretung durch die 1. Vizepräsidentin / den ersten Vizepräsidenten.

Art. 7 Vizepräsidien

Die Gesamtbehörde wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislatur zwei Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten. Die beiden Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten üben gemeinsam die Verfahrensleitung bezüglich Sonderfallentscheide sowie bezüglich Antragstellung bei Neubeurteilungen von Verfügungen der Sozialen Dienste und der Asyl-Organisation Zürich aus.

Die 1. Vizepräsidentin / der 1. Vizepräsident – führt den Vorsitz der SEK – übt die formelle Aufsicht über das Inspektorat aus – vertritt die Präsidentin / den Präsidenten bei deren / dessen Abwesenheit

Die 2. Vizepräsidentin / der 2. Vizepräsident – führt den Vorsitz der SEK – erteilt auf Antrag der Sozialen Dienste und der Asyl-Organisation Zürich Ermittlungsaufträge an das Inspektorat

Bei Verhinderung vertreten sich die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gegenseitig.

Art. 8 Geschäftsstelle

Die Departementssekretärin / der Departementssekretär des Sozialdepartements führt die Geschäftsstelle.

Sie / er bestimmt eine Stellvertretung in der Funktion als Geschäftsführerln.

Art. 9 Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK)

Die Sonderfall- und Einsprachekommission entscheidet über die in der Kompetenzordnung definierten Sonderfälle. Sodann stellt sie zuhanden der Gesamtbehörde Antrag bezüglich der verlangten Neubeurteilungen von Verfügungen der Sozialen Dienste und der Asyl-Organisation Zürich im Sozialhilfe- und Asylbereich. Sie besteht aus zwei Kammern. 5

Mitglieder der Kommission sind sämtliche Behördenmitglieder, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren 6 im Turnus in eine der beiden Kammern gewählt. 5 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 6 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 5. Juni 2014; Inkrafttreten 5. Juni 2014 Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenz­reglement)

Unter Leitung einer Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten tagen die beiden Kammern alternierend in Dreierbesetzung in wechselnder Zusammensetzung. Bei Verhinderung beider VizepräsidentInnen leitet eines der Mitglieder der jeweiligen Kammer die Sitzung. Die Kammern sind nur in Vollbesetzung beschlussfähig. 7

In den Sonderfallentscheiden der SEK sind die Namen der am Entscheid beteiligten Kommissionsmitglieder erwähnt.

Art. 10 Rechtsgeschäfte

Die Sozialbehörde wird in juristischen Belangen von der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt.

Art. 11 Vorgehen bei Uneinigkeit

Bei Uneinigkeit zwischen den VizepräsidentInnen betreffend Angelegenheiten des Inspektorats wird das Geschäft in der nächsten SEK-Sitzung diskutiert und entschieden.

Die Sozialbehörde setzt dieses Reglement mittels Entscheid vom 7. Dezember 2017 per 1. Januar 2018 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision des Organi­sations- und Kompetenzreglements der Sozial­behörde vom 30. September 2021 betreffend Asylfürsorgeverordnung 8 Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits erstinstanzlich bei der Asyl-Organisation Zürich anhängig sind, werden in Zuständigkeit der Sozialbehörde bearbeitet und gegebenenfalls von der Asyl-Organisation Zürich an die Sozialbehörde weitergeleitet. 7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 5. Juni 2014; Inkrafttreten 5. Juni 2014 8 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.