851.117

Richtlinie für das Inspektorat des Sozialdepartements

Präambel

Die Sozialbehörde,

Art. 1 Aufgaben des Inspektorats

Das Inspektorat wird für Ermittlungen in Fällen mit erheblichem und konkretem Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Asylfürsorge beigezogen.

Es hat die Aufgabe zu ermitteln und Beweise zu beschaffen, um einen Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug nach Möglichkeit zu erhärten oder zu widerlegen.

Art. 2 Verantwortung und Zuständigkeit

Das Inspektorat führt die Ermittlungstätigkeiten gemäss Auftrag der 2. Vizepräsidentin / des 2. Vizepräsidenten der Sozialbehörde, der Weisungen der Sozialbehörde sowie Weisungen der Departementssekretärin / des Departementssekretärs des Sozialdepartements durch.

Das Inspektorat ist formell der 1. Vizepräsidentin / dem 1. Vizepräsidenten der Sozialbehörde und operativ der Departementssekretärin / dem Departementssekretär des Sozialdepartements unterstellt.

Art. 3 Ermittlungstätigkeiten des Inspektorats

Ermittlungstätigkeiten des Inspektorats werden gestützt auf entsprechende Ermittlungsaufträge der 2. Vizepräsidentin / des 2. Vizepräsidenten der Sozialbehörde durchgeführt.

Bei der Durchführung der Ermittlungen hat das Inspektorat darauf zu achten, dass nur soweit wie notwendig in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen eingegriffen wird.

Art. 4 Ermittlungsmethoden

Die Wahl der geeigneten Ermittlungsmethoden richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen und des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Ermittelt wird insbesondere durch – Direktzugriff auf das Fallführungssystem der Sozialen Dienste, das Klienteninformationssystem des Sozialdepartements sowie das Einwohnerinnen- und Einwohnerregister des Bevölkerungsamts; – Recherche bei öffentlich zugänglichen Informationen, z. B. Internet; – Informationsbeschaffung bei oder über andere Verwal­

Art. 16 tungsstellen nach § Abs. 2 und 3 S – Informations

/ 17 IDG 1 oder gestützt auf § 48 HG 2 ; beschaffung bei Privatpersonen gestützt auf

Art. 18

Abs. 4 SHG oder § 48 Abs. 2 lit. b., c. und d. SHG; – Observation gemäss § 48a SHG. 3 Eine Observation darf nur durchgeführt werden, solange die betroffenen Personen finanzielle Leistungen, namentlich wirtschaftliche Sozialhilfe oder Asylfürsorge, beziehen.

Art. 5 Informationsbeschaffung bei Privaten

Gegenüber Privatpersonen, die um Informationen angefragt werden, geben sich die Mitarbeitenden des Inspektorats als solche zu erkennen und informieren die Privatpersonen, dass keine Auskunftspflicht besteht und dass bekannt gegebene Informationen aktenkundig vermerkt werden.

Art. 6 Informationsbeschaffung bei Betroffenen

Die Mitarbeitenden des Inspektorats können mit der betroffenen Person gestützt auf § 7 Abs. 1 VRG 3 in Kontakt treten.

Die Mitarbeitenden des Inspektorats müssen sich dabei nicht als solche zu erkennen geben.

Voraussetzungen für einen Kontakt i. S. v. Abs. 1 sind: – Es besteht ein hinreichender Verdacht auf einen unrechtmässigen Bezug und – die betroffene Person betreibt eine entgeltliche, legale Tätigkeit oder bekundet einen Geschäftswillen öffentlich und – die fraglichen Sachverhalte lassen sich nicht anderweitig klären oder beweiskräftig dokumentieren und 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). 2 Sozialhilfegesetz (SHG, LS 851.1). 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2). – es werden keine Informationen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Legende, Angabe einer falschen Identität usw.) erwirkt.

Art. 7 Personelle Anforderungen

Ermittlungen und Observationen nach § 48a SHG dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.

Die Departementssekretärin / der Departementssekretär des Sozialdepartements regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Ermittlungstätigkeiten durch beauftragte Dritte

Ermittlungstätigkeiten (Informationsbeschaffungen, Nachforschungen, Observationen) werden in der Regel durch die Mitarbeitenden des Inspektorats selbst vorgenommen.

In begründeten Ausnahmesituationen können Dritte mit Spezial­aufträgen beauftragt werden, insbesondere – für die fachliche Unterstützung in Ermittlungsverfahren; – für die Abklärung von Sachverhalten ausserhalb der Stadt Zürich, namentlich im Ausland; – für personenbezogene Nachforschungen oder Observationen, bei der es zu einem Kontakt mit den betroffenen Personen kommt.

Die Vorgaben in Art. 4 bis 7 gelten auch für die Informationsbeschaffung durch beauftragte Dritte.

Art. 9 Auftragserteilung an Dritte

Für die Auftragserteilung an Drittpersonen ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.

Die vertragliche Regelung mit Dritten hat eine exakte Auftragsumschreibung mit genauer Regelung der jeweiligen Rechte und Pflichten sowie eine umfassende Regelung der Geheimhaltungspflicht zu enthalten.

Dritten werden nur diejenigen und so viel Informationen bekanntgegeben, wie für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

Art. 10 Ermittlungsbericht

Nach Abschluss der Ermittlungstätigkeiten erstellt das Inspektorat einen Ermittlungsbericht (Schlussbericht) zuhanden der auftraggebenden Stelle.

Die Vizepräsident/innen der Sozialbehörde erhalten je eine Kopie des Ermittlungsberichts.

Art. 11 Rechte der betroffenen Personen

Zuständig für die Entscheidung über Gesuche gemäss §§ 20 ff. IDG ist die Departementssekretärin / der Departementssekretär des Sozialdepartements.

Für die Information der betroffenen Personen sowie die Einsichtnahme in den Ermittlungsbericht und in das Observationsmaterial gemäss § 48a Abs. 5 SHG sind die fallführenden Stellen zuständig.

Art. 12 Unterstützung für andere kom­ munale Stellen

Das Inspektorat kann Unterstützung für andere kommunale Verwaltungsstellen erbringen.

Die Unterstützung erfolgt ausschliesslich im Bereich Recherche bei öffentlich zugänglichen Informationen und Informationsbeschaffung bei Verwaltungsstellen im In- und Ausland.

Art. 13 Datenbekanntgabe

An Dritte und externe Stellen werden keine Informationen weitergegeben.

Vorbehalten bleibt die Heraus- bzw. Bekanntgabe von Informationen an die Strafuntersuchungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) oder in Rahmen von Amtshilfegesuchen.

Art. 14 Dokumentationspflicht des Inspektorats

Das Inspektorat führt für jeden Fall ein internes Auftragsprotokoll über alle Aktivitäten.

Einsicht in die Auftragsprotokolle haben jederzeit die Mitarbeitenden des Inspektorats sowie die in Art. 2 Abs. 2 bezeichneten verantwortlichen Personen.

Das Inspektorat führt für Controllingzwecke folgende Kennzahlen: – Anzahl eingegangene Fälle – Anzahl abgeschlossene Fälle – Anzahl Fälle, in denen der Verdacht bestätigt oder nicht bestätigt werden konnte – durchschnittliche Dauer der Fallbearbeitung

Art. 15 Aktenführung

Die Leiterin / der Leiter Inspektorat erlässt für die Aktenführung ein Reglement, das durch die Departementssekretärin / den Departementssekretär des Sozialdepartements zu genehmigen ist.

Art. 16 Kontrolle der Ermittlungen des Inspektorats

Die 1. Vizepräsidentin / der 1. Vizepräsident der Sozialbehörde kontrolliert mindestens einmal jährlich die operative Tätigkeit des Inspektorats.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt per 13. November 2021 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf alle Ermittlungsaufträge anwendbar (neue sowie pendente Ermittlungsaufträge).

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 22. September 2011.