851.160
Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
A. Grundlagen
Art. 1 Asyl-Organisation Zürich
Unter dem Namen «Asyl-Organisation Zürich» besteht eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Die Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
nimmt alle Aufgaben im Asylbereich wahr, zu denen die Stadt aufgrund übergeordneter Gesetze und der entsprechenden Verordnungen verpflichtet ist;
leistet Sozialhilfe und Betreuung für anerkannte Flüchtlinge;
erstellt kostendeckend Dienstleistungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen für den Kanton, andere Gemeinden und Dritte;
erbringt Dienstleistungen für besondere städtische Integrationsbedürfnisse im Auftrag des Stadtrates.
Art. 3 Leistungsaufträge
Der Stadtrat legt mit Leistungsaufträgen das Angebot der AOZ im Grundsatz fest.
Art. 4 Leistungsvereinbarungen a. Städtische Leistungsvereinbarungen b. Übrige Leistungsverein- barungen
Der Verwaltungsrat und das vom Stadtrat bestimmte Departement schliessen auf der Grundlage der Leistungsaufträge jährliche Leistungsvereinbarungen für den städtischen Bereich ab. Mit diesen werden Leistungsmengen und Preise festgelegt. Kommt keine Einigung zu Stande, bestimmt der Stadtrat den Inhalt der Leistungsvereinbarungen abschliessend. Der Verwaltungsrat kann mit dem Kanton, mit anderen Gemeinden und mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen, sofern dadurch die städtischen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
Art. 5 Beteiligung und Auslagerung
Die AOZ kann im Asylbereich mit Genehmigung des Stadtrates
mit anderen Leistungserbringern gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen;
Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen;
sich an anderen Unternehmen beteiligen.
B. Organisation
I. Behörden der Stadt Zürich
Art. 6 Gemeinderat
Der Gemeinderat
übt die Oberaufsicht aus;
beschliesst mit dem Budget den Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich; 1
genehmigt die Rechenschaftsberichte und die Jahresrechnung;
genehmigt die Gewinnverwendung.
Art. 7 Stadtrat
Der Stadtrat
legt die Leistungsaufträge für die AOZ fest;
übt die allgemeine Aufsicht über die AOZ aus;
entscheidet über Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 4 Ziff. 1;
stellt dem Gemeinderat Antrag zum Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich und für allfällige weitere städtische Leistungen sowie zur Gewinnverwendung;
verabschiedet die Rechenschaftsberichte und die Jahresrechnung zuhanden des Gemeinderates;
wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und legt deren Entschädigung fest;
genehmigt die Reglemente und die Gesamtarbeitsverträge der AOZ;
genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschafts-
Art. 5 gründungen gemäss II. Organe de
. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 1 Fassung gem r Asyl-Organisation Zürich
Art. 8 Verwaltungsrat a. Zusammensetzung b. Funktion und Aufgaben
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein Mitglied des Stadtrates gehört ihm von Amtes wegen an. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied der Direktion nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Der Verwaltungsrat als oberstes Führungsorgan der AOZ
legt die Unternehmensstrategie fest;
schliesst die Leistungsvereinbarungen für den städtischen Bereich mit dem zuständigen Departement ab;
stellt beim zuständigen Departement zuhanden des Stadtrates Antrag zum Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich;
verabschiedet den Finanzplan zur Kenntnisnahme an den Stadtrat;
verabschiedet die Rechenschaftsberichte und die Jahresrechnung sowie den Antrag zur Gewinnverwendung zuhanden des Stadtrates an das zuständige Departement;
erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung des Stadtrates das Organisationsreglement und weitere Reglemente;
schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Stadtrates Gesamtarbeitsverträge ab und erlässt ein Personalreglement;
bestellt und beaufsichtigt die Direktorin oder den Direktor und allfällige weitere Mitglieder der Direktion;
behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Direktorin oder des Direktors oder von zuständigen Angestellten.
Art. 9 Direktion
Die Direktion ist das operative Führungsorgan der AOZ. Sie vertritt diese gegen aussen und
sorgt für eine einwandfreie und wirtschaftliche Betriebsführung;
erstellt die Rechenschaftsberichte und die Anträge zum Betriebsbeitrag sowie zur Gewinnverwendung zuhanden des Verwaltungsrates;
erstellt den Finanzplan zuhanden des Verwaltungsrates;
nimmt im Rahmen ihrer Auftragserfüllung die der Stadt Zürich im Asylbereich durch Bundes- und kantonales Recht zugewiesenen Rechte und Pflichten wahr;
führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
C. Personal
Art. 10 Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Das Personalreglement oder die Gesamtarbeitsverträge können von den für das städtische Personal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. In Gesamtarbeitsverträgen können Solidaritätsbeiträge von geringer Höhe vereinbart werden. Soweit das Personalreglement oder die Gesamtarbeitsverträge auf die für das städtische Personal geltenden Bestimmungen verweisen, gelangen diese zur ergänzenden Anwendung. Ansonsten gilt als ergänzendes Recht das Obligationenrecht (OR). Bei der Auslagerung von einzelnen Betriebsbereichen und bei der Gründung von privatrechtlichen Gesellschaften darf die Rechtsstellung des betroffenen Personals gesamthaft nicht schlechter sein als diejenige des öffentlich-rechtlich angestellten Personals der AOZ.
Art. 11 Berufliche Vorsorge
Das Personal ist bei der Pensionskasse Stadt Zürich oder einer anderen anerkannten Vorsorgeeinrichtung versichert.
D. Mittel
Art. 12 Dotationskapital
Die Stadt Zürich stellt der AOZ ein Dotationskapital von 2 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.
Art. 13 Betriebsfinanzierung a. Städtische Leistungsvereinbarungen
Die finanziellen Mittel für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen werden in Form eines Betriebsbeitrages für den städtischen Bereich bewilligt. Die Beiträge werden leistungsbezogen gewährt. Sie werden in der Regel pauschaliert und nach der Anzahl betreuter Asyl Suchender und unter Berücksichtigung der Bundes- und Kantonsbeiträge bemessen. Der Antrag zum Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich beruht auf den zwischen dem Verwaltungsrat und dem zuständigen Departement abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. Erhöhen Entscheide von Bund und Kanton oder andere externe Einflüsse während des Jahres die Leistungsmengen oder -kosten in erheblichem Mass, ist dem Gemeinderat ein zusätzlicher Betriebsbeitrag zu beantragen. Die Stadt haftet subsidiär für alle Verbindlichkeiten der AOZ. Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss Art. 4 lit. b finanziert b. Übrige Leisdie AOZ aus Eigen- oder Drittmitteln. tungsvereinbarungen
Art. 14 Rechnungs
Der Verwaltungsrat stellt mit der Vorlage der Jahresrechnung Antrag auf die Gewinnverwendung. abschluss Verluste werden auf die neue Rechnung vorgetragen. Der Gemeinderat genehmigt mit der Jahresrechnung die Gewinnverwendung.
Art. 15 Investitions
Die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen werden in Form von pauschalierten Investitions- beiträge im städtischen ausgaben mit dem Betriebsbeitrag des städtischen Leistungs- Leistungsbereiches bewilligt. bereich Die Sicherung der Zweckbindung der geleisteten Investitionsbeiträge richtet sich nach dem städtischen Haushaltrecht.
Art. 16 Fremdmittel
Die benötigten Fremdmittel werden der AOZ durch einen Kontokorrent-Kredit der Stadt Zürich zur Verfügung gestellt. Die AOZ darf keine weiteren Fremdmittel aufnehmen.
Art. 17 Liegenschaften
Die Stadt stellt der AOZ nach Möglichkeit geeignete Liegenschaften gegen Verrechnung kostendeckender Mietzinse zur Verfügung. Im Übrigen kann die AOZ die für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Liegenschaften mieten.
E. Finanzhaushalt und Rechnungsführung
Art. 18 Finanzhaushalt
Die AOZ führt eine Kostenrechnung nach den Vorgaben der Stadt, die insbesondere die Kosten und Erträge nach Auftraggebenden darstellt. Die AOZ präsentiert ihre Rechnung im Anhang von Budget und Rechnung der Stadt Zürich in der Form des Globalbudgets mit den zwei Produktegruppen «Städtischer Leistungsbereich» und «Leistungen für Bund, Kanton und Dritte». Für die Haushaltführung gelten grundsätzlich die Vorschriften über den städtischen Finanzhaushalt.
Art. 19 Finanzplan
Die AOZ erstellt einen Finanzplan. Dieser umfasst alle Unternehmensbereiche, die in der Jahresrechnung konsolidiert werden müssen. Der Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Er ist an die Finanzplanung der Stadt gebunden und wird jährlich aktualisiert. Der Finanzplan der AOZ wird dem Antrag an den Stadtrat zum Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich beigefügt und zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Art. 20 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen konsolidiert. Das Finanzreglement bestimmt die Einzelheiten.
F. Rechtspflege
Art. 21 Anordnungen
Anordnungen der Direktorin oder des Direktors oder von zuständigen Angestellten können von den Betroffenen mit gemeindeinternem Rekurs beim Verwaltungsrat angefochten werden. Der Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 22 Rekursentscheide des Verwaltungsrates
Rekursentscheide und Anordnungen des Verwaltungsrates können beim Bezirksrat mit Rekurs gemäss § 152 des Gemeindegesetzes angefochten werden.
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 23 Betriebsübernahme
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
führt die AOZ den Betrieb der Dienststelle Asyl-Organisation Zürich weiter;
gehen die Aktiven und Passiven der Dienststelle Asyl-Organisation Zürich auf die AOZ über;
gehen die von der Dienststelle Asyl-Organisation Zürich abgeschlossenen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal und die Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und Dritten, auf die AOZ über;
regelt der Stadtrat die Modalitäten der Überführung der Arbeitsverhältnisse in solche mit der AOZ.
Art. 24 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 2 2 Stadtratsbeschluss vom 14. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006.