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Verordnung über die Bewilligung von Ausgaben für die Arbeitsintegration

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Ziff. 3 des Gemeindebe-

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die Verordnung regelt die Zuständigkeit von Gemeinde und Gemeinderat für die Ausgabenbewilligung von Angeboten der Stadt und Dritter für die Arbeitsintegration von Jugendlichen und Erwachsenen. Die Kompetenzen des Stadtrats gemäss Gemeindeordnung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Träger von Angeboten zur Arbeitsintegration

Träger von Angeboten zur Arbeitsintegration sind die Stadt, die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Zürich oder Dritte.

Art. 3 Ausgabenbewilligung für Angebote der Stadt

1 1 Ausgaben für bisherige Angebote der Stadt werden im Rahmen des Budgets bewilligt. Ausgaben für neue Angebote der Stadt werden bei erstmaliger Beschlussfassung des Gemeinderats gestützt auf Art. 11 Iit. a der Gemeindeordnung unter Ausschluss des obligatorischen Referendums bewilligt. In den Folgejahren erfolgt die Ausgabenbewilligung, auch bei Erhöhung der Ausgaben, im Rahmen des Budgets. 3 Ausgaben für Angebote der AOZ werden gestützt auf Art. 118 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie Art. 2 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 2 der Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich vom Gemeinderat mit dem Budget in Form eines Betriebsbeitrags bewilligt.

Art. 4 Ausgabenbewilligung für Angebote Dritter

Ausgaben für bisherige und neue Angebote Dritter werden gestützt auf Art. 11 lit. a der Gemeindeordnung unter Ausschluss des obligatorischen Referendums bewilligt.

Die Ausgabenbewilligungen sind in der Regel auf eine Periode von vier Jahren befristet. Sie können eine Teuerungsklausel enthalten.

Die Ausgaben können in Form von Objektkrediten oder Rahmenkrediten bewilligt werden. 1 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. Verordnung über die Bewilligung von Ausgaben für die Arbeitsintegration

Art. 5 Ausgabenbewilligung für Angebote in der Versuchsphase

Angebote der Stadt oder Dritter, die sich in der Versuchsphase befinden, werden gestützt auf Art. 41 lit. c der Gemeindeordnung bewilligt. Die Versuchsphase hat in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren.

Art. 6 Inkraftsetzung

Der Stadtrat setzt die vorliegende Verordnung in Kraft. 2 2 Inkraftsetzung auf den 25. August 2010.