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Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse in der Stadt ZürichVerfügung des Vorstehers des Sozialdepartements
Art. 4 verhältnissen im Sinne von Zürich die Fachstelle Die Bewilligung erfolg kinder. Ablehnung und Widerruf gung der Direktorin /
, 10 und 12 PAVO ist in der Stadt Pflegekinder (FPK) der Sozialen Dienste. t mittels Verfügung der Fachstelle Pflegeder Bewilligung erfolgen mittels Verfüdes Direktors der Sozialen Dienste. 3. Pflegevertrag pflege 3.1. Wochen- und Dauer zwischen den Kindeseltern bzw. der hier- Der Pflegevertrag wird ftsbehörde ermächtigten Person und zu von der Vormundscha chlossen. den Pflegeeltern abges den Sozialen Diensten verbindlich erklärte Grundlage ist der von Pflegevertrag. 3.2. Tagespflege sozialer Indikation dient als Grundlage In der Tagespflege mit Sozialen Diensten verbindlich erklärte ebenfalls der von den Pflegevertrag. die Pflegeverhältnisse Richtlinien betreffend in der Stadt Zürich h finanzierte Pflegeverhält- 4. Von der Stadt Züric tze nisse / Pflegegeldansä pflegeverhältnisse 4.1. Wochen- und Dauer n Pflegeeltern gemäss den kantonalen Das Pflegegeld wird de für Dauer- und Wochenpflegeplätze» ent- «Pflegegeldrichtlinien er Entschädigung ist relevant für die Berech- richtet – der Anteil d erungsbeiträge. nung der Sozialversich enden Stelle und den Pflegeeltern wird Zwischen der finanzier inbarung geschlossen. Diese enthält eine Finanzierungsvere e zum Pflegegeld (Entschädigung und die wesentlichen Punkt regelung, zu Fort- und Weiterbildungs- Barersatz), zur Ferien Kündigungsfrist auf der Grundlage dieser möglichkeiten und zur Richtlinien. 4.2. Tagespflege sich auf die Verordnung über die familien Das Pflegegeld stützt uung der Stadt Zürich, insbesondere ergänzende Kinderbetre timmungen des Stadtrates. Die Konkre- auf die Ausführungsbes ldansätze in der Tagespflege liegt in der tisierung der Pflegege ktorin / des Direktors Soziale Dienste. Zuständigkeit der Dire tern 5. Ferien der Pflegeel Anspruch auf 4 Wochen entschädigte Die Pflegeeltern haben Ferien pro Jahr. ch während des bezahlten Ferienan- Wird das Pflegekind au ben die Pflegeeltern Anspruch auf eine spruchs betreut, so ha digung. anteilsmässige Entschä Regelung auch für Tageseltern. Sinngemäss gilt diese glichkeit der 6. Vorübergehende Unmö vereinbarten Betreuung vorübergehend an der Pflege verhindert Sind die Pflegeeltern dauert die Verhinderung höchstens einen (z. B. Krankheit) und uf eigene Verantwortung und unter umge- Monat, so können sie a ie Pflegekinderaufsicht das Kind bei Drit- hender Mitteilung an d rfolgt keine Reduktion des Pflegegeldes. ten unterbringen. Es e ann durch die finanzierende Stelle sepa- Eine Ersatzbetreuung k . rat entschädigt werden g voraussichtlich länger als einen Monat, Dauert die Verhinderun rechtigten Eltern bzw. die platzierende so sorgen die obhutsbe eignete Ersatzbetreuung. Für die Dauer Amtsstelle für eine ge die Pflegeverhältnisse Richtlinien betreffend in der Stadt Zürich das Pflegegeld ab dem zweiten Monat re- der Verhinderung wird der Kündigungsfristen den aktuellen Ver- duziert und innerhalb hältnissen angepasst. dung der Pflege- und 7. Fort- und Weiterbil Stadt finanzierten Tageseltern in von der n Betreuungsverhältnisse stützt die Fort- und Weiterbildung von Die Stadt Zürich unter nd Tageseltern in Form von Beiträgen. stadtzürcher Pflege- u e- und Tageseltern von Familien Ausgenommen sind Pfleg onen. Die Konkretisierung der Beteiligung platzierungsorganisati n liegt in der Zuständigkeit der Direkto- an Weiterbildungskoste ziale Dienste. rin / des Direktors So te von empfehlenswerten Fortbildungsan- Die FPK führt eine Lis geboten. - und Weiterbildungsgesuche der Pflege- Die FPK prüft die Fort gt den städtischen Beitrag fest. und Tageseltern und le ch auf eine bestimmte Fortbildungsmass- Es besteht kein Anspru nahme. oder Tageseltern aus der Stadt Zürich Bei Wegzug der Pflege- – früher ausbezahlte Beiträge sind nicht entfallen die Beiträge ig. rückerstattungspflicht ie Pflegegeld-Richtlinien 8. Im Übrigen gelten d flegeplätze des für Dauer- und Wochenp Kantons Zürich everhältnisses 9. Auflösung des Pfleg nis ohne Verschulden der Pflegeeltern Wird das Pflegeverhält n Pflegeeltern das in der Finanzierungs- aufgelöst, so steht de te Pflegegeld bis zum Ablauf der ordent- vereinbarung festgeleg zu. lichen Kündigungsfrist ge der vorzeitigen Beendigung der Be- Ausgenommen sind infol benkosten und Kosten der Ernährung. treuung wegfallende Ne terhaltsbeitrag an die von der 10. Elternbeitrag / Un n Pflegekosten Stadt Zürich getragene ng des Pflegeplatzes aufgrund des im Erfolgt die Finanzieru Kantons Zürich § 1 und § 2 verankerten Jugendhilfegesetz des ellung des Kindswohls, wird von den El- Auftrages zur Sicherst trag gem. Art. 276 Abs. 1 ZGB eingefor- tern ein Unterhaltsbei es Unterhaltsbeitrages erfolgt gemäss dert. Die Berechnung d die Pflegeverhältnisse Richtlinien betreffend in der Stadt Zürich e Geltendmachung der elterlichen Unter- der «Richtlinie für di amilienrechtlichen Unterstützungspflicht» haltspflicht und der f Stadt Zürich. der Sozialbehörde der ng des Pflegeplatzes im Rahmen des in Erfolgt die Finanzieru eordnung der Stadt Zürich verankerten Art. 2 bis der Gemeind istung von Angeboten an familiener- Auftrages zur Gewährle glichkeiten, wird von den Eltern ein gänzender Betreuungsmö erordnung über die familienergänzende Beitrag aufgrund der V adt Zürich eingefordert. Kinderbetreuung der St ausserhalb der Stadt Zürich 11. Pflegeverhältnisse n ausserhalb der Stadt Zürich gelten die Bei Pflegeverhältnisse nd Verfahren. ortsüblichen Ansätze u en 12. Handlungsanweisung irektor Soziale Dienste erlässt die zur Kon- Die Direktorin / Der D chtlinien erforderlichen Handlungsanwei- kretisierung dieser Ri sungen. gen 13. Übergangsbestimmun en für Pflegeverhältnisse, welche ab Ja- Diese Richtlinien gelt n werden. Laufende Pflegeverhältnis- nuar 2010 abgeschlosse oder auf die nächste Altersphase des se sind bis Ende 2010 legegeld-Richtlinien für Dauer- und Pflegekindes gemäss Pf s Kantons Zürich anzupassen. Wochenpflegeplätze de hebung bisheriger 14. Inkrafttreten, Auf Bestimmungen en ab 1. Januar 2010. Diese Richtlinien gelt gung VS Nr. 648 vom 23. August 2001 so- Sie ersetzen die Verfü diesem Bereich ergangenen verwaltungs- wie die bisherigen in internen Weisungen.