857.100
Verordnung über die humanitäre Hilfe im In- und Ausland
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt gewährt Hilfe bei humanitären Katastrophen und Notlagen im In- und Ausland.
Die Hilfe setzt voraus, dass eine Vielzahl von Menschen existenzielle Not leidet.
Die Hilfe wird in der Regel in Form eines finanziellen Beitrags an eine anerkannte unparteiische, unabhängige und neutrale Hilfsorganisation geleistet.
Art. 2 Budget
Der Gemeinderat stellt eine für die humanitäre Hilfe zur Verfügung stehende Summe im Budget ein, in deren Rahmen der Stadtrat die Beiträge bewilligen kann.
Art. 3 Berichterstattung
Der Stadtrat legt über die von ihm im Rahmen des Budgets bewilligten Beiträge im Geschäftsbericht Rechenschaft ab.
Art. 4 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3
vom 26. April 1970, AS 101.100.
Begründung siehe STRB Nr. 82 vom 3. Februar 2016.
Inkraftsetzung auf den 1. April 2017 (STRB Nr. 148 vom 8. März 2017).