861.105

Feuerpolizeitarif

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Gebühren ausserhalb des baurechtlichen Verfahrens

Die Gebühren für Kontrollen ausserhalb des baurechtlichen Verfahrens für bestehende Gebäude und Anlagen sowie für Veranstaltungen berechnen sich nach Zeitaufwand.

Der Zeitaufwand wird berechnet auf der Basis von Fr. 155.– pro Stunde und beruht auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2005 = 100 Prozent) von 103,6 Punkten. Der Stundenansatz wird jeweils per 1. Januar eines Jahres an den Indexstand des vorangegangenen Septembers angepasst.

Gebührenpflichtig gemäss Abs. 1 sind Kontrollen von bestehenden Gebäuden und Anlagen, wie namentlich ordentliche Gebäudekontrollen, Stichprobenkontrollen, Kontrollen von Fall zu Fall, Mängelnachkontrollen, Verfügungskontrollen, Kaminuntersuchungen (wie Druckproben, Ausbrennen).

Die Prüfung von Veranstaltungsgesuchen sowie die erste Kontrolle von Veranstaltungen einschliesslich Aktionen, Ausstellungen, Bühnen, Bühnenbildern, Dekorationen, Festen, Installationen, Messen und Verkaufsaktionen sind in der Regel gebührenfrei. Darüber hinausgehende Vorbesprechungen, Beratungen, Begehungen sowie zusätzliche Kontrollen und Aufwendungen sind nach Abs. 1 und 2 gebührenpflichtig. 4

Die Prüfung von Veranstaltungsgesuchen, die weniger als zwei Wochen vor Veranstaltungstermin eingereicht werden, ist inklusive aller notwendigen Vorbesprechungen, Begehungen, Kontrollen und sonstigen Aufwendungen gebührenpflichtig gemäss Abs. 1 und 2. 5 1 LS 861.1 2 AS 702.141 3 Begründung siehe STRB Nr. 2133 vom 22. Dezember 2010, Fassung gem. STRB Nr. 196 vom 14. März 2018, Inkraftsetzung 1. Mai 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016. 5 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016. Feuerpolizeitarif

Art. 2 Gebühren innerhalb des baurechtlichen Verfahrens

6 1 Die Gebühren innerhalb des baurechtlichen Verfahrens richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren 7 , Abschnitt II. Gebühren im baurechtlichen Verfahren, Art. 4, 5 und 10, und umfassen folgende Leistungen der Feuerpolizei:

  1. a. feuerpolizeiliche Beratungen für projektierte und ausgeführte Bauten;

  2. b. feuerpolizeiliche Kontrollen einschliesslich der Beurteilung von Brandschutzkonzepten, Brandschutznachweisen, statischer Brandschutzberechnungen, der Prüfung von Kon­ struk­ tionsplänen, Baumaterialien, technischen Ausrüstungen wie wärme- oder lufttechnische Anlagen, Löscheinrichtungen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen mit Beleuchtungen usw. sowie eines schriftlichen Schlussberichts und einer ersten Mängelnachkontrolle. 2 Gebührenbefreit sind: bewilligte nicht ausgeführte Bauprojekte, zurückgezogene Baugesuche zu Bauprojekten, verweigerte Bauprojekte und feuerpolizeilich nicht relevante Bauprojekte wie Einfamilienhausumbauten, Abbruchvorhaben, Gartenhäuser, Mobilfunkantennen, Velounterstände und dergleichen. Die Direktorin oder der Direktor von Schutz & Rettung erlässt eine Auflistung. 8

Art. 3 Gebührenerhebung

Die feuerpolizeilichen Gebühren innerhalb des baurechtlichen Verfahrens werden vom Amt für Baubewilligungen zusammen mit den Gebühren für das Baubewilligungsverfahren erhoben und nach Abzug der Inkassokosten an Schutz und Rettung weitergeleitet.

Die übrigen Gebühren werden von der Feuerpolizei erhoben.

Art. 4 Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet.

Art. 5 Übrige Gebühren

Für Kanzlei-, Schreib-, Mahngebühren, Zustellkosten und Verzugszinsen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren. 9

Art. 6 Übergangsbestimmung

Dieser Gebührentarif findet auf alle Geschäfte Anwendung, die ab der Inkraftsetzung des vorliegenden Gebührentarifs bei der Feuerpolizei oder beim Amt für Baubewilligungen eingehen. Geschäfte, die vor diesem Zeitpunkt eingegangen sind, werden nach alter Gebührenordnung abgerechnet.

Art. 7 Inkraftsetzung

Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 6 Fassung gem. STRB Nr. 196 vom 14. März 2018, Inkraftsetzung 1. Mai 2018. 7 AS 702.140 8 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016. 9 AS 702.140