861.150
Soldansätze und Entschädigungen der Milizfeuerwehr
861.150 Soldansätze und Entschädigungen der Milizfeuerwehr Stadtratsbeschluss vom 16. September 2009 (1212) mit Änderung vom 10. Mai 2017 (343) 1 Die mit StRB Nr. 1782/2005 festgelegten Soldansätze und Ent- schädigungen der Freiwilligen Feuerwehr werden mit Wirkung ab 1. Juli 2009 rückwirkend wie folgt neu festgesetzt: 1. Sold Fr. 1.1 Übungen, Fahrschule oder pro Stunde 30 angeordnete Dienstleistungen 1.1.1 Kurse für kantonale Kurse (GVZ) pro Tag 120 für alle übrigen internen und pro Tag 120 externen Kurse 1.1.2 Inspektionstätigkeit der pro Stunde 30 Feuerwehrkommission 1.1.3 Einsatz von externen Instruktoren gemäss Ansätzen GVZ 1.2 Alarmeinsätze: werktags von 06.00 bis 18.00 Uhr für die erste Stunde pro Stunde 60 für jede weitere Stunde pro Stunde 48 übrige Zeit für die erste Stunde pro Stunde 48 für jede weitere Stunde pro Stunde 36 1.3 Verpflegungszulage Dauert der Übungs- oder pro Mahlzeit 20 Einsatzdienst länger als 4 Stunden, so wird, sofern nicht Verpflegung im Verband erfolgt, eine Zulage ausgerichtet. 1.4 Rapporte pauschal 50 1.5 Theaterdienst/Veranstaltungen 1.5.1 für Einsätze bis zu 4 Stunden pauschal 75 1 Begründung siehe STRB Nr. 343 vom 10. Mai 2017. 1
861.150 Soldansätze und Entschädigungen der Milizfeuerwehr Fr. 1.5.2 für Einsätze über 4 Stunden für pro Stunde 25 jede Stunde unter Aufrundung auf eine halbe Stunde für angebrochene halbe Stunden 1.5.3 Tagesentschädigung Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr 1 Tag 40 12.00 bis 18.00 Uhr 1 / 2 Tag 30 1.5.4 Für Dienstleistungen von mehr pro Mahlzeit 20 als 4,5 Stunden sowie nach 9 und 13,5 Stunden ist eine Verpflegungszulage zu entrichten, sofern die Verpflegung nicht durch den Veranstalter erfolgt. 1.6 Planbare Einsätze für Dritte (an Veranstaltungen, Bauvorhaben usw.) 1.6.1 für Einsätze pro Stunde 36 1.6.2 Für Einsätze von mehr als pro Mahlzeit 20 4,5 Stunden sowie nach 9 und 13,5 Stunden ist eine Verpfle- gungszulage zu entrichten, sofern die Verpflegung nicht durch den Veranstalter erfolgt. 2. Jahresentschädigungen 2 Fr. 2.1 KommandantIn 3500 2.2 AusbildungschefIn 2000 2.3 KommandantIn-Stv. 1500 2.4 ZugchefIn 1000 2.5 ZugchefIn-Stv. 500 2.6 Fourier 2000 2.7 Feldweibel 1500 2.8 Alarmverantwortliche/r 500 2.9 Fahrverantwortliche/r 1500 2.10 Atemschutzverantwortliche/r 500 2.11 ZugchefIn Feuerwache 1000 2 Der Stadtratsbeschluss Nr. 1782/2005 wird aufgehoben. 2 Fassung gem. STRB Nr. 343 vom 10. Mai 2017; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2017. 2