861.170

Reglement der Unterstützungskasse der Feuerwehr

Art. 1

Die Unterstützungskasse der Feuerwehr wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter gespeist.

Art. 2

Die Unterstützungskasse der Feuerwehr für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Dienstabteilung Schutz und Rettung Zürich bezweckt:

  1. a) die Unterstützung von unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Angehörigen der Feuerwehr oder deren Hinterbliebenen;

  2. b) die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten von Beileidsbezeugungen wie Kränze und Blumenschmuck bei der Bestattung von Angehörigen der Feuerwehr.

Art. 3

Hinterbliebene im Sinne von Art. 2 lit. a sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die minderjährigen oder in Ausbildung stehenden höchstens 25- jährigen Kinder sowie Personen, denen gegenüber die oder der Verstorbene eine Unterstützungspflicht tatsächlich erfüllte.

Art. 4

Die Vorsteherin/der Vorsteher des Polizeidepartements entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. Diese Befugnis kann der Direktorin/dem Direktor von Schutz und Rettung ganz oder teilweise übertragen werden.

Art. 5

Das Reglement über die Unterstützungskasse der Feuerwehr vom 18. Dezember 1985 mit Änderung vom 13. August 1997 1 wird aufgehoben.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

AS 42, 498.