861.170
Reglement der Unterstützungskasse der Feuerwehr
Art. 1
Die Unterstützungskasse der Feuerwehr wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter gespeist.
Art. 2
Die Unterstützungskasse der Feuerwehr für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Dienstabteilung Schutz und Rettung Zürich bezweckt:
a) die Unterstützung von unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Angehörigen der Feuerwehr oder deren Hinterbliebenen;
b) die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten von Beileidsbezeugungen wie Kränze und Blumenschmuck bei der Bestattung von Angehörigen der Feuerwehr.
Art. 3
Hinterbliebene im Sinne von Art. 2 lit. a sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die minderjährigen oder in Ausbildung stehenden höchstens 25- jährigen Kinder sowie Personen, denen gegenüber die oder der Verstorbene eine Unterstützungspflicht tatsächlich erfüllte.
Art. 4
Die Vorsteherin/der Vorsteher des Polizeidepartements entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. Diese Befugnis kann der Direktorin/dem Direktor von Schutz und Rettung ganz oder teilweise übertragen werden.
Art. 5
Das Reglement über die Unterstützungskasse der Feuerwehr vom 18. Dezember 1985 mit Änderung vom 13. August 1997 1 wird aufgehoben.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
AS 42, 498.