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Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich
I. Geltungsbereich und Begriff
Art. 1 Geltungsbereich
Die Sonderbestimmungen gelten für alle Inhaber einer Bewilligung des Polizeivorstandes der Stadt Zürich zur Führung eines Taxibetriebes sowie für deren Arbeitnehmer.
Art. 2 Begriff
Als Taxiführer im Sinne dieser Sonderbestimmungen gilt jeder selbständig- und unselbständigerwerbende berufsmässige Führer von Taxifahrzeugen.
(aufgehoben) 2 II. Kontrollbestimmungen
Art. 3 Kontrollmittel
Kontrollmittel sind der Fahrtschreiber und die Kontrollkarte.
Die vollständig ausgefüllte Kontrollkarte gilt als Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit gemäss Art. 21 der Chauffeur-
Ist der Fahrtschreiber schadhaft, so hat der Fahrzeugführer zusätzlich zu den Angaben auf der Vorderseite der Kontrollkarte auf der Rückseite derselben für jeden Tag den Anfangs- und Endkilometerstand und die total gefahrenen Kilometer einzutragen. 1 AS 37, 419. 2 Fassung gem. STRB Nr. 1072 vom 18. November 2020; Inkraftreten 1. Januar 2021.
Art. 4 Bezug der Kontrollkarten
Die Kontrollkarten sind jährlich blockweise durch die Arbeitgeber für sich – sofern sie selbst Taxifahrten ausführen – und für die in ihrem Betrieb beschäftigten Taxiführer und Taxiführer im Nebenberuf bei der Gewerbepolizei zu beziehen. Die Kontrollkarten werden zum Selbstkostenpreis abgegeben. Kontrollkarten werden nur für Inhaber des von der Gewerbepolizei ausgestellten Chauffeurausweises abgegeben.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die erforderlichen Kontrollkarten unentgeltlich abzugeben und ihn zum Führen derselben anzuhalten. Kann der Arbeitgeber wegen Ortsabwesenheit oder einem anderen wichtigen Grund die Kontrollkarten nicht abgeben, haben die Arbeitnehmer bei der Gewerbepolizei Ersatzkontrollkarten zu beziehen. Der Verlust einer Kontrollkarte ist der Gewerbepolizei sofort zu melden, und es ist gleichzeitig eine Ersatzkontrollkarte zu beziehen.
Art. 5 Führung der Kontrollkarten
Die Kontrollkarte ist persönlich und unübertragbar.
Der Taxiführer muss die Kontrollkarte während des Dienstes laufend führen und sie auf der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges, nach aussen gut sichtbar, anbringen. Sie ist auf der Rückseite mit dem Namen des Inhabers zu beschriften. In den dafür vorgesehenen Feldern sind die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn, die Kontrollschildnummer des geführten Fahrzeuges, Beginn und Ende der Arbeitszeit und das Total der täglichen und der wöchentlichen Arbeitsstunden einzutragen. Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen mit vier Ziffern (0000–2400) eingetragen werden. Alle Eintragungen sind in unverwischbarer, deutlicher Schrift vorzunehmen.
Tage, an denen keine Taxifahrten ausgeführt werden, sind entsprechend zu bezeichnen. Taxiführer, welche auch noch Fahrten mit Gesellschafts- oder Lastwagen ausführen, haben für die Dauer dieses Dienstes das Arbeitsbuch zu führen und auf der Kontrollkarte einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Gesellschafts- und Lastwagenführer, welche auch noch Taxifahrten ausführen, haben für die Dauer des Taxidienstes die Kontrollkarte zu führen und im Arbeitsbuch einen entsprechenden Hinweis anzubringen.
Die ausgefüllten Kontrollkarten sind dem Arbeitgeber zurückzugeben. Dieser hat die Eintragungen, insbesondere durch Vergleich mit den entsprechenden Einlageblättern des Fahrtschreibers, zu prüfen. Die Kontrollkarten sind von ihm während zweier Jahre in geeigneter Form aufzubewahren und auf Verlangen der Polizei zu Kontrollzwecken, zusammen mit den verwendeten Fahrtschreiber-Einlageblättern, vorzuweisen oder einzusenden.
Art. 6 Besondere Vorschriften für Taxiführer Im Nebenberuf
Taxiführer im Nebenberuf, welche gleichzeitig hauptberuflich bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind, dürfen nur an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen als Taxiführer tätig sein. Sie sind verpflichtet, der Gewerbepolizei den hauptberuflichen Arbeitgeber zu nennen und einen allfälligen Stellenwechsel innert acht Tagen zu melden.
Taxiführer im Nebenberuf haben neben den Eintragungen ihres Taxidienstes zusätzlich den Stundenplan ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auf der Kontrollkarte einzutragen oder den Stundenplan mitzuführen. III. Schluss- und Strafbestimmungen
Art. 7
Bezüglich den in diesen Sonderbestimmungen nicht erfassten Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit für berufsmässige Motorfahrzeugführer sowie bezüglich der Ausrüstung der Taxifahrzeuge mit Fahrtschreibern gelten die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften.
Art. 8 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Sonderbestimmungen werden nach den Strafbestimmungen der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung/ ARV) geahndet.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Sonderbestimmungen treten auf den Tag nach erfolgter Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt in Kraft. 3 Damit werden die Sonderbestimmungen vom 2. April 1975 mit Änderung vom 22. November 1978 4 aufgehoben. 3 17. November 1981 (Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt am 16. November 1981). 4 AS 36, 287; 37, 60.