Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung / Arbeitszeugnis

Rubrum

Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung

Geschäfts-Nr.: AN230053-L / U

Mitwirkend: Präsident lic. iur. H. Dedovic als Vorsitzender, die Arbeitsrichterin lic. iur. B. Zimmermann-Gerster und der Arbeitsrichter D. Arsenault sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian

Beschluss vom 13. Dezember 2025

in Sachen

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____ GmbH in Liquidation (gelöscht), Beklagte

betreffend Forderung / Arbeitszeugnis

Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 1. S. 2 i.V.m. act. 34 S. 1) "1) […] 2) […] 3) […] 4) […] 5) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel Bonusanspruch einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 2'000.00. 6) […] 7) […] 8) […] 9) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."

Erwägungen

1) Mit Eingabe vom 3. November 2023 (Datum Poststempel) reichte der Kläger die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, datiert vom 4. Juli 2023, womit die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt wurde (act. 3). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (act. 8) wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 9). Das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Verfahrens und Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort (act. 11) wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 abgewiesen (act. 13). Daraufhin stellte die Beklagte ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Erstattung der Klageantwort (act. 15), welches mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 unter Gewährung einer Nachfrist von 7 Tagen abgewiesen wurde (act. 16). Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 ging die Klageantwort der Beklagten fristgerecht hierorts ein (act. 18). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 30. Mai 2024 vorgeladen (act. 22).

2) Mit Eingabe vom 10. April 2024 (Datum elektronische Eingabe) stellte der Kläger den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (act. 24), wozu der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 17. April 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 25). Mit Eingabe vom 26. April 2024 erklärte der Kläger, dass über die Beklagte am 16. Februar 2024 die Auflösung beschlossen worden sei, was am tt.mm.2024 im SHAB publiziert wurde (act. 27). Nachdem von der Beklagten keine Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung einging, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 abgewiesen (act. 32). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2024 erstattete der Kläger seine Replik (Prot. S. 10 ff.). Für die Beklagte ist unentschuldigt niemand erschienen.

3) Mit Beschluss und Teilurteil vom 11. Juni 2024 trat das hiesige Gericht auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens nicht ein und entschied in der Sache über die Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4 sowie Ziffern 6 bis 9. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Einsicht in den Jahresabschluss und die Geschäftsbücher für das Jahr 2022 sowie in den Halbjahresabschluss und die Geschäftsbücher für das Jahr 2023 zu gewähren (act. 37). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erwuchs das Urteil am 20. August 2024 in Rechtskraft (vgl. act. 38/1-2). Daraufhin wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob die Beklagte die Einsicht gewährt hat oder nicht. Der Kläger wurde zudem verpflichtet, seinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu beziffern, oder darzulegen, weshalb ihm dies nicht möglich sei (act. 41). Der Kläger nahm hierzu mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 fristgerecht Stellung. Er teilte dem hiesigen Gericht mit, dass ihm keine Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten gewährt wurde und er hinsichtlich der mit Teilurteil vom 11. Juni 2024 festgesetzten Forderungen ein Betreibungsbegehren anhängig gemacht habe. Da die Eröffnung des Konkurses über die Beklagte offensichtlich unvermeidlich sei, ersuchte der Kläger um Sistierung des Verfahrens. Eine Bezifferung seines Anspruches auf Gewinnbeteiligung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 unterliess er jedoch (act. 43).

4) Mit Urteil vom 3. Oktober 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über die Beklagte den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Enge- Zürich mit dem Vollzug (act. 48). Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024 wurde dem Konkursamt Enge-Zürich unter Zustellung einer Kopie der Klage (act. 1) sowie des Beschlusses und Teilurteils vom 11. Juni 2024 (act. 37) Kenntnis vom vorliegenden Verfahren gegeben; das Konkursamt Enge-Zürich wurde um Mitteilung betreffend Fortsetzung des Verfahrens durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger sowie betreffend einer allfälligen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ersucht. Der Prozess wurde bis zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 207 SchKG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert (act. 49).

5) Mit Schreiben vom 25. November 2025 teilte das Konkursamt Enge-Zürich dem hiesigen Gericht mit, dass der Prozess weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Gläubigern fortgeführt werde (act. 51). Die Beklagte wurde am tt.mm.2025 im Handelsregister gelöscht (act. 53).

6) Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung gemäss Art. 63 Abs. 3 KOV als anerkannt. Das Verfahren ist sodann grundsätzlich zufolge Klageanerkennung mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse abzuschreiben (BSK SchKG-WOHLF- ART/MEYER HONEGGER, Art. 207 N 22). Es stellt sich jedoch die Frage, ob das vorliegende Verfahren hinsichtlich der vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 erhobenen Stufenklage ohne Weiterungen abgeschrieben werden kann. Mit Teilurteil vom 11. Juni 2024 wurde der materiellrechtliche Anspruch des Klägers auf Einsicht in den Jahresabschluss und die Geschäftsbücher für das Jahr 2022 sowie den Halbjahresabschluss und die Geschäftsbücher für das Jahr 2023 gutgeheissen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 teilte er mit, dass ihm vom Liquidator der Beklagten keine Auskunft erteilt worden sei und stattdessen die Eröffnung des Konkurses über diese unvermeidlich werde (vgl. Erw. 3 oben; act. 43). Vom Kläger liegt somit bis dato weder eine definitive Bezifferung des Rechtsbegehrens Ziffer 5 noch Anträge in Bezug auf Säumnis der Beklagten vor. Es kann daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, auf welchen (dereinstigen) Streitgegenstand sich die Klageanerkennung bezieht. Entsprechend wäre der klagenden Partei in dieser Situation Gelegenheit zur freiwilligen Bezifferung zu geben und anschliessend zu beurteilen, ob der gesamte Streitgegenstand durch die Klageanerkennung dahingefallen und folglich abzuschreiben ist. Anders muss es sich aber verhalten, wenn – wie vorliegend – über eine juristische Person in einem Passivprozess der Konkurs eröffnet und sowohl die Masse als auch die einzelnen Gläubiger auf die Fortführung des Prozesses verzichten. Nach Art. 63 Abs. 1 KOV werden streitige Forderungen, welche bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Gegenstand eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorgemerkt. Dieser pro memoria-Vermerk stellt jedoch keine Kollokation von Amtes wegen dar. Mithin ist der Gläubiger weiterhin gehalten, seine Forderung beim Konkursamt oder bei der Konkursverwaltung einzugeben (MILANI

DOMINIK, Die Behandlung der konkursrechtlichen Kollokationsklage im vereinfachten Verfahren, Zürich/St. Gallen 2011 [= ZPR 7], S. 76). Der Gläubiger hat die Forderungssumme in seiner Forderungseingabe zu beziffern, welche hernach als Grundlage für den Entscheid der Masse bzw. der einzelnen Gläubiger über die Fortführung des Prozesses bildet. Verzichten diese – wie vorliegend erfolgt – auf die Fortführung des Prozesses, gilt die eingegebene Forderung in deren Betrag nach Art. 63 Abs. 2 KOV als anerkannt und wird definitiv kolloziert. Entsprechend fällt auch das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an einer abschliessenden Bezifferung im gerichtlichen Verfahren mit der Anerkennung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 KOV dahin. Eine Fristansetzung zur Stellungnahme bzw. Bezifferung der Forderung im gerichtlichen Verfahren erweist sich daher als obsolet (vgl. Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2023 HG200261, in ZR 122/2023, S. 181-183).

7) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der mit Teilurteil vom 11. Juni 2024 vollumfänglich entschiedenen Rechtsbegehren wurden bereits mit diesem festgesetzt und verteilt (vgl. act. 37 Ziff. X). Dem vorliegenden Endentscheid sind somit die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 5 der Klage vorbehalten. Da wie oben ausgeführt auf die Bezifferung der Forderung zu verzichten ist, ist vorliegend vom Mindestreitwert als massgebendem Streitwert auszugehen. Der Streitwert des vom vorliegenden Endentscheids umfassten Rechtsbegehrens Ziffer 5 beläuft sich somit auf Fr. 2'000.–. Dies führt zu einer ordentlichen Gerichtsgebühr von Fr. 450.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) und einer ordentlichen Parteientschädigung im Betrag von Fr. 500.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 4 Abs. 1 AnwGebV; mithin Fr. 541.– inkl. Mehrwertsteuer). Bei Anerkennung der

Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Beklagte im heutigen Zeitpunkt zufolge bereits erfolgter Löschung im Handelsregister nicht mehr existiert, ist der vorliegende Prozess nicht als durch Klageanerkennung, sondern zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben. Die Gerichtsgebühr ist der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Gegenstandlosigkeit zu vertreten hat. Da die Beklagte jedoch im Handelsregister bereits gelöscht wurde, sind ihr diese zwar aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Beklagte bereits gelöscht wurde, kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Sistierung des Prozesses vom 11. Oktober 2024 wird aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.

2.

Der Prozess wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

3.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

4.

Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 51, und an das Konkursamt Enge-Zürich, je als Gerichtsurkunde.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 13. Dezember 2025

ARBEITSGERICHT ZÜRICH 1. Abteilung

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. A. Sang Bastian

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 207 and Art. 260 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106, Art. 126, and Art. 209 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.