Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren

Geschäfts-Nr. ED260004-M/U

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs

Verfügung vom 14. April 2026

in Sachen

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Dispositiv

1.

Dem Gesuchsteller wird für das eingeleitete Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B._____ betreffend arbeitsrechtlicher Fordein der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO mit Wirkung ab 1. April 2026 bestellt.

2.

Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____.

3.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.

4.

Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, – das Friedensrichteramt der Stadt B._____, … [Adresse].

5.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Will eine Partei Beschwerde erheben, hat sie innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung dieses Entscheids schriftlich beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht s.V., Postfach, 8953 Dietikon, eine Begründung zu verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Fuchs

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 118, Art. 145, Art. 207, and Art. 239 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.