Betrug (Covid-19) etc.
Rubrum
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG250012-M / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw S. Niggli
Urteil vom 10. September 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
betreffend Betrug (Covid-19) etc.
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)
Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt
Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (D1 act. 47 S. 8)
" Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000.00 ♦ Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)"
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 60 S. 2)
"1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Betruges, der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen."
3. Der Privatklägerin: (act. 57 S. 1)
"1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin, der B._____, CHF 147'920.19 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Februar 2022 zu bezahlen.
2. Der Privatklägerin, der B._____, sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'245.28 (zzgl. MWST) zuzusprechen."
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob, nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die erlassene Einstellungsverfügung vom 5. September 2022 in hiesiger Sache mit Beschluss vom 23. November 2023 gutgeheissen, die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte, am 4. Juni 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrug und weiterer Delikte (act. 46 f.).
2.
Zur Hauptverhandlung vom 10. September 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, RA Dr. iur. X1._____. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert.
3.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 meldete die Privatklägerin Berufung an (act. 65).
II. Sachverhalt & Rechtliches
1.
Die Anklage vom 4. Juni 2025 wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, einen zu hohen Covid-Kredit unter Angabe falscher Umsatzzahlen ertrogen und diesen in der Folge nicht lediglich zur Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse der C._____ GmbH eingesetzt zu haben (act. 47).
2.
Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf dem äusseren Ablauf nach im Wesentlichen mit dem Hinweis anerkannt, dass sein damaliger Buchhalter, D._____, das Covid-Kreditformular ausgefüllt und er dieses lediglich unterschrieben habe. Die angegebene Umsatzzahl basiere auf der Inkludierung eines neuen Standortes, welche Berechnung wiederum vom Buchhalter stamme und dem Beschuldigen als korrekt und verbindlich übermittelt worden sei (act. 60 S. 6).
Die vorgeworfenen Verwendungsmissbräuche seien sodann allesamt erklärbar und unter keinen Umständen als Zweckentfremdung der Mittel zu sehen (a.a.O., S. 7 ff.).
3.
Der Beschuldigte wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung nochmals einlässlich befragt, insbesondere zum subjektiven Sachverhalt. Auch da gab er auf entsprechende Frage folgendes zur Antwort (Prot. S. 7):
"Möchten Sie von sich aus etwas zur Höhe des Kredits bzw. zur Angabe des Umsatzerlöses von Fr. 1'500'000.– sagen?
Ich hatte keine Ahnung, wie es war. Ich habe die Dokumente nur erhalten, um sie zu unterschreiben und weiterzuleiten. Das ist alles, was ich gemacht habe. Ich habe das Formular nicht selbst ausgefüllt und ich hatte keine Ahnung von diesem Formular. Ich selbst habe nichts gemacht, ausser das Formular zu unterzeichnen.
Haben Sie das Formular nicht selbst ausgefüllt?
Nein. Ich kannte die Formulare gar nicht und kenne sie noch immer nicht.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie gesagt haben, Sie hätten die Formulare nicht selbst ausgefüllt?
Ja. Ich habe die Formulare nicht selbst ausgefüllt.
Wer hat das Covid-19-Kreditformular ausgefüllt?
Zum Motiv befragt erklärte der Beschuldigte (Prot. S. 8 f.):
"Haben Sie gewusst, um was es beim Covid-19-Kreditformular geht?
Ich wusste, dass es um einen Covid-19-Kredit geht. Ein Kunde und guter Kollege von mir hat es mir erklärt und mir gesagt, dass ich die Chance schnell nützen sollte.
Können Sie mir etwas mehr zu Ihrer Motivationslage und der damaligen Stimmung sagen?
Ich wollte mein Geschäft aufbauen. Man wusste, dass vielleicht eine Krise kommen könnte und dass es dadurch zu Problemen kommen könnte. Daher wollte ich meine Firma vor dem Konkurs schützen und lieber den Kredit in Anspruch nehmen. Das war mir lieber, als meine Mitarbeiter oder die Miete nicht mehr bezahlen zu können. Ich wusste, dass ich richtige Probleme haben könnte, wenn die Pandemie länger gehen würde.
Vor was hatten Sie im Zeitpunkt der Unterschrift des Covid-19-Kreditformulars im März 2020 Angst?
Dass ich die Miete oder die Mitarbeiter nicht mehr werde bezahlen können. Ich hatte mehrere Geschäfte."
Nach ausführlicher Befragung zum Covid-Formular erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage nochmals das Folgende (Prot. S. 15 f.):
"Auf Vorhalt der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der B._____ GmbH für das Jahr 2019 (D1 act. 2/3) sowie der COVID-19 Kreditvereinbarung vom 28. März 2020 (D1 act. 2/4): Unbesehen davon, dass auf den beiden Bilanzen einmal Fr. 1'204'000.– und einmal Fr. 1'104'000.– angegeben ist, ist auf dem Covid-19-Kreditformulr ein Umsatzerlös von Fr. 1'500'000.– angegeben. Wieso ist auf dem Covid-19- Kreditformular ein höherer Umsatzerlös angegeben als auf den beiden Bilanzen für das Jahr 2019? Wie kommt diese Differenz von Fr. 300'000.– zustande?
Wir hatten zwei neue Geschäfte. Beide wurden erst Ende des Jahres 2019 eröffnet. Für die Miete und drei Mitarbeiter sind wir auf knapp Fr. 10'000.– pro Monat pro Geschäft gekommen.
Meinen Sie mit den beiden Geschäften die Filiale von GmbH in Zürich?
schäft an der H._____-strasse 2 in … Zürich war von der C._____ GmbH.
Waren Sie sich sicher, dass der angegebene Umsatzerlös im Covid-19-Kreditformular stimmt, als Sie dieses unterschrieben haben?
Ja, ich bin davon ausgegangen, dass es zu 100 % stimmt, ansonsten hätte ich es nicht unterschrieben.
Aufgrund welcher Umstände hatten Sie die Gewissheit, dass der im Covid-19-Kreditformular angegebene Umsatzerlös so stimmt, wenn man diese neuen Geschäfte noch dazurechnet?
Ich hatte dazumal noch eine andere neue Buchhalterin und ich habe mit ihr darüber gesprochen. Sie hat auch gemeint, dass es richtig sei so. Aber derjenige, der es gemacht hat, war Herr D._____.
Wieso waren Sie sich so sicher, dass die Angaben im Covid-19-Kreditformular richtig sind?
Ich habe das telefonisch mit Herrn D._____ besprochen und berechnet. Wir haben uns nur einmal pro Monat gesehen. Er hat mir gesagt, der Umsatzerlös des Jahres 2019 betrage Fr. 1'500'000.–, denn der Umsatzerlös von Fr. 1'104'000.– sei nur derjenige der alten Geschäften."
Und schliesslich (Prot. S. 16):
"War Ihnen klar, dass Sie bei der Angabe eines Umsatzerlöses von Fr. 1'500'000.– einen entsprechend höheren Kredit erhalten würden, als wenn Sie Fr. 1'104'000.– angeben würden?
Es hiess einfach, wir müssen alles richtig angeben. Wir sind davon ausgegangen, dass es richtig ist. Wir sind davon ausgegangen, dass das die richtige Zahl ist."
Diese Angaben des Beschuldigten decken sich im Wesentlichen mit jenen, die er bereits in der Untersuchung gemacht hat (z.B. act. 3/1 F/A 14; F/A 74; F/A 93; F/A 117). Seine Aussagen sind konsistent und konstant, detailliert, anschaulich und nachvollziehbar. Der Beschuldigte legt seine innerpsychischen Vorgänge offen, welche angesichts der damaligen Ausnahmesituation wiederum verständlich und nachvollziehbar scheinen. Eindrücklich insbesondere seine Aussagen, wonach er in den damaligen chaotischen und ungewissen Zeiten sich um die Existenz seines Geschäftes sorgte und, auf Rat eines Kollegen hin, lieber einen Kredit in Anspruch genommen habe, als zu riskieren, seine Mitarbeiter nicht mehr bezahlen zu können. Die angegebene Zahl lässt sich sodann mit den mehrfach zu Protokoll gegebenen Erklärungen des Beschuldigten in Einklang bringen. Insbesondere erklärte er bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme, dass er die Filiale an der I._____- strasse in Zürich auf Rat des Buchhalters hin dazugerechnet und hierfür, wiederum auf Rat des Buchhalters hin, Fr. 25'000.00 pro Monat, ergo Fr. 300'000.00 für ein Jahr, eingesetzt habe (act. 3/1 F/A 14). Wenngleich gewisse Ungereimtheiten verbleiben, handelt es sich jedenfalls nicht um eine geradezu willkürliche Zahl. Aktenkundig ist sodann die Vereinbarung zwischen dem Geschäft des Beschuldigten und der J._____ [Bank], worin sich dieser verpflichtete, den zu viel bezogenen Kredit zurückzubezahlen (act. 2/6). In der Gesamtschau seiner Aussagen und im Übrigen auch der Aussagen des erwähnten Buchhalters, der anlässlich seiner Befragung weitestgehend nichts mehr wusste, aber dennoch einräumte, das Formular wohl selbst ausgefüllt zu haben (act. 60 S. 11; D1 act. 38 F/A 31), gibt es keinen Grund, den Aussagen des Beschuldigten zu misstrauen. Ihm ist zu glauben, dass er das Formular "lediglich" bereits ausgefüllt unterschrieben hat, dies vor dem von ihm glaubhaft geschilderten Umständen und damit ohne Willen, zu täuschen oder gar zu schädigen, im Glauben, die angegebenen Zahlen würden der Wahrheit entsprechen.
Damit ist der Beschuldigte sowohl vom Vorwurf des Betrugs, als auch der Urkundenfälschung freizusprechen.
4.
Dem Beschuldigten wird sodann unter dem Titel des Verwendungsmissbrauchs drei Transaktionen vorgeworfen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten (act. 47 S. 6).
Hierzu erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage das Folgende (Prot. S. 19):
"Auf Vorhalt des zusammengefassten Sachverhalts gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. Juni 2025 (D1 act. 47 S. 6): Wollen Sie sich von sich aus zu den drei Transaktionen an die K._____ GmbH, an die L._____ Limited und an sich selbst mit dem Betreff "Rückzahlung Darlehen" äussern?
Die erste Transaktion war für Haarprodukte und somit nicht für fremde Produkte. Die zweite Transaktion war für Masken aus China, die wir gekauft haben. Diese Masken waren im Umfang von Fr. 21'000.– nicht für mich, sondern wir haben diese zu zweit über meine GmbH gekauft, damit wir bessere Rabatte erhalten. Die dritte Transaktion war Fr. 20'000.– Lohn an mich, den ich mir noch ausbezahlt hatte. Das war aber auch erst im Juni. Das Geld des Kredits war dann nicht mehr vorhanden und hat somit nichts mit dem Kredit zu tun. Sie sehen auch auf den Kontoauszügen, dass ich knapp Fr. 100'000.– aus meinem eigenen Kapital in die Firma investiert habe."
Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Transaktion vom 3. Juni 2020 von einem Konto geleistet wurde, auf welchem keine Kreditmittel eingingen (CH 3). Die Fr. 150'000.00, die Ende März 2020 auf dem Konto CH4 eingingen, wurden denn auch weder auf das genannte Konto überwiesen noch waren sie bis dahin saldobezogen noch auf dem Konto vorhanden (act. 5/4). Wie die Anklagebehörde darauf kommt, dass die Zahlung aus Kreditmitteln vorgenommen wurde, wird in der Anklage denn auch nicht aufgezeigt. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
Die Transaktion an die L._____ betraf sodann, wie der Beschuldigte mehrfach aussagte, den Kauf von Schutzmasken. Hierzu erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung im Detail (Prot. S. 19 f.):
"Wie viele der eingekauften Masken wären für die C._____ GmbH gewesen?
Masken im Wert von ungefähr Fr. 21'000.– wären für die zweite Firma und Masken im Wert von ungefähr Fr. 21'000.– wären für die C._____ GmbH gewesen.
Mit dem Verbrauch wie vieler Masken haben Sie gerechnet?
Ich habe gerechnet, dass wir pro Tag pro Geschäft rund ein bis zwei Packe Masken benötigen. Wir mussten jedem Kunden eine Maske geben. Das war Pflicht. Ich habe gedacht, mit dieser Anzahl Masken werde es bis zur nächsten Welle reichen.
Wie viele Masken hat es in einem Pack?
50 Masken.
Habe ich richtig verstanden, dass Sie gedacht haben, Sie würden pro Tag ein bis zwei Packe Masken benötigen?
Ja. Pro Geschäft ein bis zwei Packe Masken pro Tag.
Wie viele Niederlassungen bzw. Geschäfte hatten Sie damals?
Betreffend die C._____ GmbH hatte ich drei Geschäfte.
Hatten Sie vor, die Masken zu verkaufen?
Nein, überhaupt nicht. Als ich zum ersten Mal Masken kaufen musste, habe ich in M._____ Fr. 54.– pro Pack Masken bezahlt und ich habe nur drei Packe Masken pro Geschäft erhalten. Ich habe daher zur Sicherheit diese Masken gekauft und wollte diese auch für mich benutzen. Damals hat man auch kaum Masken erhalten."
Ohne diese Masken, welche insbesondere zu Beginn der Covid-Pandemie nur schwer zu beschaffen waren (hatte doch bekanntermassen auch der Bund seine liebe Mühe damit), hätte der Beschuldigte seine Geschäfte nicht weiterführen können. Der Beschuldigte wusste weiter nicht, wie lange die Pandemie anhalten würde und in welchem Zeitraum die Masken benötigt werden. Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund und, was ihm nicht widerlegt werden kann, zwecks besserer Konditionen Masken auch für ein zweites Geschäft kaufte, welche er schliesslich (gemäss glaubhafter Aussage ohne Gewinn) an dieses weitergab, vermag den Verwendungsmissbrauch nicht zu begründen. Im Übrigen scheint es auch unzulässig, eine ex post Betrachtung vorzunehmen und dem Beschuldigten vorschreiben zu wollen, wie viele Masken damals gerade noch als vom Kreditzweck umfasst gewesen wären, zumal dem Beschuldigten keine Absicht nachgewiesen werde konnte, mit den Masken Geschäfte zu betreiben (wobei das Bundesgericht im Urteil 6B_262/2024, wie die Verteidigung zu Recht einwendete, selbst die Anlage von Covid-Kreditmitteln in Aktien nicht per se als unzulässig betitelte). Auch hier hat ein Freispruch zu erfolgen.
Die Transaktion an die K.____ GmbH erklärte der Beschuldigte schliesslich wie folgt (Prot. S. 23):
"Möchten Sie noch etwas zu den Kosmetikprodukten sagen, die Sie bei der K._____ GmbH eingekauft haben?
Das ist eine Firma in N._____. Diese verkauft ausschliesslich Produkte für den Coiffeur-Bedarf – Shampoo, Haargel und so weiter. Das können Sie gerne überprüfen. Ich habe dazumal einen grossen Rabatt bekommen. Nicht einmal als Grosshändler hätte man einen solchen Preis bekommen und darum habe ich so viel eingekauft.
Haben Sie bei der K._____ GmbH über die C._____ GmbH eingekauft?
Ja, genau. Ich habe für den Barbershop eingekauft, denn wir haben mit diesen Produkten gearbeitet und es hiess, dass es keine Lieferung und keine Produkte mehr geben werde. Ich habe immer noch im Kopf, dass es die Angst gab, dass es irgendwann keine Haarprodukte auf dem Markt mehr geben wird. Es gab ja auch Probleme mit den Lebensmitteln.
Haben Sie diesen Einkauf bei der K._____ GmbH somit in Voraussicht getätigt?
Ja. Ich habe gedacht, dass ich dann für die nächsten 12 Monate auf der sicheren Seite bin. Dann müsste ich nicht mehr monatlich einkaufen."
Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einkauf von Kosmetikartikeln einen Verwendungsmissbrauch darstellen soll. Ob und in welchem Umfang solche Einkäufe zulässig waren, ist wiederum unter den speziellen Umständen zu beurteilen. Dass sich der Beschuldigte vor diesem Hintergrund Vorräte zu beschaffen versuchte, kann ihm nicht vorgeworfen werden.
Entsprechend ist der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf, und damit vollumfänglich, freizusprechen.
III. Zivilklage
Bei diesem Ausgang ist die Zivilklage, nachdem der Sachverhalt zivilrechtlich auch anders gewürdigt werden könnte und damit nicht spruchreif ist, auf den Zivilweg zu verweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei einem vollumfänglichen Freispruch hat die Gebühr ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Vorverfahrens sowie die Aufwendungen der zweiten Instanz sind vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist sodann für seine Aufwendungen im Verfahren angemessen zu entschädigen, wobei die seitens seines Verteidigers eingereichte Honorarnote (act. 61) angemessen erscheint und dieser, mitsamt den Aufwänden der Hauptverhandlung, mit Fr. 14'802.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Von den bereits ausbezahlten Fr. 4'785.55 an die vormalige Verteidigerin ist Vormerk zu nehmen.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
2.
Die Zivilklage der Privatklägerin (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. November 2023, Geschäfts-Nr. UE220254-O), werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'802.90 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt.
5.
Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwendungen als ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2022 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 4'785.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde, wobei Aufwendungen im Umfang von Fr. 1'928.25 auf das Dossier 1 entfallen.
6.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); – den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt);
und hernach als begründetes Urteil an
– den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; – den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, Postfach, 8010 Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
7.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Kistler MLaw S. Niggli