Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (abgekürztes Verfahren)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG250009-F/UB/LD

Einzelgericht in Strafsachen

Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. P. Tschudi Gerichtsschreiber MLaw L. Delfosse

Urteil vom 16. Juli 2025

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin

gegen

Beschuldigte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (abgekürztes Verfahren)

Anklage:

Die Anklageschrift mit Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. Mai 2025 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 18).

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw

Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 18 S. 8)

Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben.

2. Der amtlichen Verteidigerin sowie der Beschuldigten: (act. 23 und Prot. sinn- gemäss)

Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben.

Erwägungen

Nach Einsicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. Mai 2025 (act. 18), hier samt Untersuchungsakten (act. 1–17), Begleitzettel (act. 18A) und Kostenblatt (act. 17) eingegangen am 13. Mai 2025;

unter Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift mit Urteilsvor- schlag (act. 18 S. 8 und act. 23);

da die Beschuldigte den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt eingestanden hat (vgl. insbesondere act. 3/3 F/A 13 ff., act. 3/5 S. 2 ff. und Prot.) und dieser sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt;

da die rechtliche Würdigung gemäss Urteilsvorschlag zutrifft und von der Beschul- digten anerkannt wird (Prot.), weshalb die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt- verhandlung und den Akten übereinstimmt;

da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 358 ff. StPO);

da die beantragten Sanktionen angemessen sind;

weshalb der Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO mit geringfügigen re- daktionellen Anpassungen zum Urteil zu erheben ist;-

Dispositiv

1. Die Beschuldigte ist schuldig

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, – der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Sep- tember 2024 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00, total Fr. 5'000.00 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 900.00 als Ersatzforderung an den Staat zu bezahlen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von total Fr. 511.55 (Asservat- Nr. A019'138'626 und Asservat-Nr. A019'138'637) wird eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Busse, Ersatzforderung und Verfah- renskosten verwendet.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und durch die Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet:

– Asservat-Nr. A019'138'091 weisses gepresstes Pulver, Bruchstück, in Alufolie eingewickelt, in 1 Minigrip und weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Vakuumbeutel, offen, beschriftet mit: AK, mit roter Beutelverschlussklammer – Asservat-Nr. A019'138'171 weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 7 Papierblättern (a-g), eingefal- tet, (Apothekerbriefchen), in 2 Minigrip (a-c und d-g) – Asservat-Nr. A019'138'182 diverse Tabletten in 2 Minigrip – Asservat-Nr. A019'138'193 getrocknetes Pflanzenmaterial in 6 Minigrip – Asservat-Nr. A019'138'206 getrocknetes Pflanzenmaterial in 10 Minigrip, getrocknetes Pflanzen- material in 1 Minigrip, mit darin befindlichem gelbem Zettel beschriftet mit: 20% Weeding Cake, getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Plastikfo- lie, verschweisst, getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Hundekotbeutele- cke, zugeknöpft und getrocknetes Pflanzenmaterial in 2 Kinderüberra- schungseiern – Asservat-Nr. A019'198'915 gepresstes Pflanzenharz in 1 Minigrip, separiert aus A019'138'206 – Asservat-Nr. A019'138'217 gepresstes Pflanzenharz in 6 Minigrip und gepresstes Pflanzenharz in 2 Kinderüberraschungseiern – Asservat-Nr. A019'138'228 getrocknetes Pflanzenpulver in 2 Minigrip – Asservat-Nr. A019'138'239 getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Hundekotbeutel, offen und getrock- netes Pflanzenmaterial in 1 Vakuumbeutel, offen – Asservat-Nr. A019'138'251 getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Vakuumbeutel, offen, mit grüner Beutelverschlussklammer – Asservat-Nr. A019'138'262 getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Vakuumbeutel, offen, mit roter Beu- telverschlussklammer (A), getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Vakuum- beutel "…", offen, mit grüner Beutelverschlussklammer (B) und ge- trocknetes Pflanzenmaterial in 1 Vakuumbeutel, zugeschweisst (C) – Asservat-Nr. A019'138'308 1 beiger Kristall in 1 Minigrip – Asservat-Nr. A019'138'319 diverse Hartgelatinekapseln in 2 Minigrip, davon 1 beschriftet mit: El- vanse 30mg 14 Tabletten – Asservat-Nr. A019'138'320 Zimmer B._____, Schublade/Pult, div. alte Vakuumverpackungen mit Marihuanaresten (ca. 4kg) – Asservat-Nr. A019'138'386 div. Latexhandschuhe – Asservat-Nr. A019'138'422 div. neue Minigrip – Asservat-Nr. A019'138'455 div. neue Minigrip – Asservat-Nr. A019'138'488 1 Minigrip mit Kokainrückständen – Asservat-Nr. A019'138'502 Vakuumiergerät – Asservat-Nr. A019'138'524 Feinwaage mit Kokainresten – Asservat-Nr. A019'138'671

weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 2 Papierblättern (a-b), eingefal- tet, (Apothekerbriefchen) – Asservat-Nr. A019'365'538 1 Minigrip-Säcklein mit 3 Tabletten MDMA (Ecstasy) – Asservat-Nr. A019'365'561 1 Minigrip-Säcklein mit ca. 2 Tropfen LSD auf Alufolie – Asservat-Nr. A019'365'583 1 Minigrip-Säcklein mit ca. 2 Tropfen LSD auf Alufolie – Asservat-Nr. A019'365'594 1 Minigrip-Säcklein mit brutto 1.3 Gramm MDMA (Cristal)

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides freigegeben und der Beschuldig- ten auf erstes Verlangen ausgehändigt:

– Asservat-Nr. A019'138'580 … - Sony Xperia – Asservat-Nr. A019'162'415 … - SIM-Karte – Asservat-Nr. A019'162'437 … - SanDisk Micro SD Card

Der Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden Sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Sämtliche, unter der Polis Geschäfts-Nr. 88970698 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.

11. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin mit Fr. 12'101.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'015.50 Auslagen (Gutachten) Fr. -511.55 Anrechnung Sicherstellung Barschaft Fr. 12'101.15 Entschädigung amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit Begründung an

  • die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten (übergeben);

  • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein);

  • die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivzif- fer 11); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

  • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

  • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials;

  • die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffern 8, 9 und 10.

  • an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis in die Akten (…)

15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abände- rungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Ur- teils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Horgen, 16. Juli 2025

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Tschudi MLaw L. Delfosse

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 45 and Art. 46 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.