Raub etc.
Rubrum
Bezirksgericht Uster Strafgericht
Geschäfts-Nr.: DG250027-I/Mo/U02/as/mk
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw Gautschi, Bezirksrichter Dr. iur. Maier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sommer
Urteil vom 15. Januar 2026
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Raub etc.
Privatkläger
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. Oktober 2025 (D1/19) ist diesem Urteil beigeheftet.
Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (D1/19 S. 5 f. i.V.m. act. 36 S. 11)
Schuldspruch im Sinne der Anklage – Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2025 ausgefällten bedingten Strafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft – Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2025 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft – Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 500.00 – Vollzug der Freiheitsstrafe – Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse – Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) – Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen – Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft – Kostenauflage (Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 25'109.15
2. Die amtliche Verteidigung: (act. 37 S. 1 f.)
– Der Beschuldigte sei des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Dossier 3) schuldig zu sprechen. – Vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), eventualiter der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
StGB; Dossier 1) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Dossier 2) sei der Beschuldigte freizusprechen. – Die mit Strafbefehl vom 21. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und mit Strafbefehl vom 7. März 2025 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ausgefällten bedingten Freiheitsstrafen von 120 bzw. von 30 Tagen seien zu widerrufen. – Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten – Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. – Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu verzichten. – Auf den Widerruf der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 17. Januar 2022 für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB verfügten Entlassung und Androhung der Rückversetzung nach Art. 59 StGB sei zu verzichten. – Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten. – Die Zivilanspruche seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. – Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. – Die Verfahrenskosten seien zu zwei Drittel auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Beschuldigte: (sinngemäss)
– Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
4. Der Privatkläger 1: (D1/12/6)
– Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen – Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 800.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 10. April 2025 zu bezahlen
5. Die Privatklägerin 2: (D2/4/4)
– Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen
– Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen
6. Die Privatklägerin 3 (D3/3)
– Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen – Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2025 (D1/19) ging am 28. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und den Privatklägern eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 25).
1.2
Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde ein Beweisantrag des Beschuldigten (act. 31), gemäss welchem Dr. med. E._____, welche bis zur Verhaftung des Beschuldigten für mehrere Jahre seine behandelnde Ärztin gewesen sei, als Zeugin für Auskunft über die Person des Beschuldigten zu befragen sei, abgewiesen (act. 32).
1.3
Zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2026 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw F._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie einige Zuschauer (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und dessen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 39 A; Prot. S. 26).
1.4
Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (act. 40) erhob der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 15. Januar 2026 (act. 39A).
2.
Sachverhalt
2.1
Mit Anklageschrift vom 24. Oktober 2025 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 10. April 2025 um ca. 18:26 Uhr im Stadtpark G._____ auf den Privatkläger 1 zugegangen, habe ihm das Mobiltelefon weggenommen und ihm in der Folge einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wodurch der Privatkläger 1 zu Boden gegangen und für kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Dabei habe der Privatkläger 1 Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe dann den Tatort unter Mitnahme des Mobiltelefons des Privatklägers 1 verlassen und sich dadurch bereichern wollen (Dossier 1; D1/19 S. 2 f.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Sackmesser hervor genommen, die Privatklägerin 2 in den Würgegriff genommen, die Klinge des Messers an die rechte Wange gehalten und sie aufgefordert, ihm einen Minigrip mit einem Gramm Kokain zu geben, was sie in der Folge gemacht habe (Dossier 2; D1/19 S. 3 f.). Schliesslich soll der Beschuldigte am 10. März 2025 das Warenhaus der Privatklägerin 3 in H._____ betreten und ein Parfum im Wert von Fr. 325.– behändigt haben, wobei er aufgrund Einschreitens eines Ladendetektivs das Verkaufsgeschäft ohne Deliktsgut verlassen habe (Dossier 3; D1/19 S. 4).
2.2
Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt teilweise eingestanden. So anerkannte er betreffend Dossier 1, dem Privatkläger 1 das Mobiltelefon weggenommen (D1/2/3 A 6 und A 46; D1/2/4 A 12 f.; D1/2/8 A 9; D1/2/9 S. 3; Prot. S. 1) und diesem daraufhin einen Faustschlag erteilt zu haben (D1/2/3 A 6 und A 27-32; D1/2/4 A 12 und A 18; D1/2/8 A 9; D1/2/9 S. 4; Prot. S. 14). Allerdings habe er das Mobiltelefon zurückgegeben, ehe er gegangen sei (D1/2/3 A 6 und A 46 ff.; D1/2/4 A 13 ff.; D1/2/8 A 9 und 12; Prot. S. 14). Betreffend Dossier 2 bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt vollumfänglich und brachte vor, sich nicht an diesen zu erinnern (D1/2/3 A 60 ff.; D1/2/8 S. 4 f.; D1/2/9 S. 6; Prot. S. 12-14). Bei Dossier 3 anerkannte der Beschuldigten den Sachverhalt vollumfänglich (D1/2/9 S. 7; Prot. S. 12; act. 37 S. 6) und dieser ist durch die Akten ausgewiesen. Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwiefern die bestrittenen Sachverhaltselemente betreffend Dossier 1 und ob der Sachverhalt betreffend Dossier 2 erstellt werden kann.
2.3
Allgemeine Vorbemerkungen
2.3.1
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
2.3.2
Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
2.3.3
Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten
Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Verhaltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/ TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lügner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zeichen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder
ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428).
2.4
Beweismittel
2.4.1
Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes dienen zunächst die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2025 (D1/2/3) und gegenüber der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hafteinvernahme vom 11. April 2025 (D1/2/4), am 26. Juni 2025 (D1/2/8) und am 25. September 2025 (D1/2/9), diejenigen gegenüber Kantonspolizei Zürich am 6. Mai 2025 betreffend Dossier 2 (D2/2/2) und gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 1. April 2025 betreffend Dossier 3 (D3/2/1) sowie diejenigen Anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 12 ff.). Weiter sind betreffend Dossier 1 die Aussagen des Privatklägers 1 vom 11. April 2025 und vom 26. Juni 2025 (D1/2/2 und D1/2/7) sowie diejenigen von I._____ vom 14. April 2025 und 10. April 2025 (D1/2/1) sind demgegenüber nur zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, da diese nie in Anwesenheit des Beschuldigten oder dessen Verteidigung einvernommen wurde. Weiter sind bei Dossier 1 zahlreiche Fotografien zu den Verletzungen der beiden Beteiligten (D1/1/6 und D1/1/8) und der Örtlichkeit (D1/1/7 bzw. D1/1/11) sowie die forensisch-toxikologischen Gutachten über den Beschuldigten (D1/7/6) und den Privatkläger 1 (D1/8/8) wie auch ein ärztlicher Befund des Spitals Uster über letzteren (D1/8/4) heranzuziehen. Betreffend Dossier 2 sind die Aussagen der Privatklägerin 2 gegenüber der Polizei vom 11. April 2025 sowie diejenigen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025 verwertbar und bilden die Grundlage der Anklage (D2/2/1 und D2/2/3). Bei Dossier 3 fallen sodann die Fotodokumentationen aus dem Überwachungsvideo (D3/1/3) und des Beschuldigten anlässlich der Verhaftung (D3/1/4) sowie das
Überwachungsvideo selber (D3/1/8) sowie das in den Akten liegende Hausverbot vom 24. Januar 2025 (D3/1/5) als Beweismittel in Betracht.
2.4.2
Der Beschuldigte liess vorbringen, beim Privatkläger 1 sei im Spital eine Alkoholkonzentration von 2.8 ‰ und beim Zeugen I._____ eine solche von 1.62 ‰ gemessen worden. Es sei fraglich, ob diese Personen noch dazu in der Lage gewesen seien, glaubhafte Aussagen zu machen (act. 37 S. 2). Mit diesem Standpunkt vermengt die Verteidigung die Frage nach der Zeugentüchtigkeit einer Person mit derjenigen nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen jener Person. Ob diese Personen dazu in der Lage waren, glaubhafte Aussagen zu machen, ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen zu prüfen. In Frage gestellt wird von der Verteidigung aber die Fähigkeit dieser Personen, überhaupt Aussagen zu machen. Und hierzu waren diese beiden Personen – wie zu zeigen sein wird – in der Lage. Die befragten Personen erteilten nachvollziehbare Antworten und ohne weitere Hinweise in den Akten wäre nicht erkennbar gewesen, dass die befragten Personen im Rahmen der Tat – sowie zum Teil auch im Rahmen der Befragung – unter Alkoholeinfluss standen. Die Alkoholgewöhnung von I._____ wird von der Polizei im Rapport vom 14. April 2025 ausdrücklich hervorgehoben. Am 10. April 2025 wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1.62 ‰ gemessen (D1/1/4 S. 4), im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme morgens um 11:07 Uhr eine solche von rund 1 ‰. Im Polizeirapport wurde hierzu festgehalten, dass es sich hierbei um "Betriebstemperatur" des Zeugen handle; dieser sei alkohol- und suchtkrank (D1/1/9 S. 4), was auch der Zeuge selber bestätigte (D1/2/5 A 11). Auch der Privatkläger 1 war im Zeitpunkt des Vorfalls unbestrittenermassen nicht nüchtern – er habe gerade "ein Bierchen getrunken und ein Jägermeister dazu" (D1/2/2 A 5); das forensisch-toxikologische Gutachten wies einen Blutalkoholgehalt von 2.33 ‰ für den Zeitpunkt der Blutentnahme, drei Stunden nach dem fraglichen Vorfall aus. Auch der Beschuldigte führte aus, dass sie alle drei, also der Beschuldigte wie auch der Privatkläger 1 und der Zeuge I._____, schon länger dort waren; "sie waren am Trinken, ich war am Trinken" (Prot. S. 16). So wie auch der Beschuldigte der lokalen Polizei bekannt ist – bereits am Tag des Vorfalls wird im Rapport der Polizei festgehalten, der Beschuldigte leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei ein polizeilich bekannter Drogen- und Alkoholkonsument – sind der loka-
len Polizei auch der Privatkläger 1 und der Zeuge I._____ als Alkoholkonsumenten aus der lokalen Szene bekannt. Dieser Umstand sagt aber nichts zur Tauglichkeit deren Aussagen als Beweismittel aus. Soweit sie zum Deponieren von Aussagen in der Lage sind, können deren Aussagen – soweit nötig unter Berücksichtigung derer Alkoholintoxikation – gewürdigt werden. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist es aber nicht so, dass diese Personen per se nicht in der Lage wären, glaubhafte Aussagen zu machen. Schliesslich kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in grossen Teilen mit denjenigen des Privatklägers 1 und des Zeugen I._____ decken.
2.5
Sachverhaltserstellung Dossier 1
2.5.1
Der Beschuldigte anerkannte wie bereits erwähnt den ihm in Dossier 1 vorgeworfenen Sachverhalt zu grossen Teilen. Er war gemäss eigenen Aussagen an jenem 10. April 2025 im Stadtpark G._____ und trank dort – wie auch der Privatkläger 1 und I._____ – Bier (D1/2/3 A 6, A 25 und A 44; D1/2/4 A 12; D1/2/8 A 8; D1/2/9 S. 3; Prot. S. 16). Es kam dazu, dass er dem Privatkläger 1 das Mobiltelefon wegnahm (D1/2/3 A 6 und A 46 ff.; D1/2/4 A 12 f.; D1/2/8 A 9; D1/2/9 S. 3; Prot. S. 14). Dieser Ablauf wird bestätigt durch die Aussagen der Privatklägers 1 (D1/2/2 A 5, A 8 und A 11 sowie D1/2/7 A 7 betreffend Zusammensein im Park und D1/2/7 A 7 und A 27 ff. betreffend Behändigung Mobiltelefon). Auch I._____ bestätigte diese Aussagen des Beschuldigten (D1/2/5 A 10 i.V.m. Anhang 2 sowie
2.5.2
Dabei erscheint es unerheblich, ob der Beschuldigte das Mobiltelefon behändigte, weil er vom Privatkläger 1 kein Bier erhalten habe – wie in der Anklageschrift festgehalten (D1/19 S. 2) und wie vom Beschuldigten zunächst ausgeführt (D1/2/3 A 6 und D1/2/4 A 12) – oder ob er genervt worden sei und habe zurücknerven wollen – wie er später ausführte (Prot. S. 14). Der Beschuldigte erläuterte, sie hätten ihn provoziert (D1/2/9 S. 3), es sei ein "Zeukeln" (D1/2/4 F/A 8) gewesen und er habe den Privatkläger 1 "zoikeln" wollen (Prot. S. 14). Welcher dieser Gründe genau – es dürfte eine Vermengung dieser Gründe gewesen sein – den Beschuldigten zur Behändigung des Mobiltelefons des Privatklägers 1 veran- lasste, ist unerheblich. Fest steht, dass die Auseinandersetzung begann, indem der Beschuldigte das Mobiltelefon des Privatklägers 1 behändigte.
2.5.3
Der Beschuldigte schilderte, dass der Privatkläger 1 hierauf mit den Fäusten auf ihn losgegangen sei (D1/2/3 A 6 und A 8). Der Privatkläger 1 sei verrückt [wohl: wütend] geworden und auf den Beschuldigten los gegangen. Er [der Privatkläger 1] habe gefaustet und den Beschuldigten getroffen. Der Beschuldigte habe sich gewehrt (D1/2/4 A 12 und 19). Der Privatkläger 1 habe mit Fäusten gefuchtelt und den Beschuldigten an der Unterlippe getroffen. Dieser habe dem Privatkläger 1 dann auch einen leichten Faustschlag gegeben (D1/2/8 A 9). Der Privatkläger 1 sei mit den Fäusten auf den Beschuldigten losgekommen. Dieser habe "Hey Stopp" gesagt und dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ans Kinn gegeben (D1/2/9 S. 3 f.). Der Privatkläger 1 sei mit fuchtelnden Bewegungen auf den Beschuldigten zugekommen (Prot. S. 15). Der Privatkläger 1 selber vermochte diese Schilderung weder zu bestätigen noch zu bestreiten, da er sich nicht mehr an jenen Zeitpunkt erinnere (D1/2/2 A 5; D1/2/7 A 36 f.). I._____ schilderte zunächst keine Angriffshandlung des Privatklägers 1. Dieser sei nach Behändigung des Mobiltelefons sofort aufgestanden und habe dieses zurück verlangt. Daraufhin sei der Privatkläger 1 vom Beschuldigten mit der rechten Faust mitten ins Gesicht geschlagen worden (D1/2/5 A 10 i.V.m. Anhang 2). In einer weiteren Einvernahme schilderte der Zeuge, "dann gab es ein Gerangel und dann" habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 eins "abgedrückt" (D1/2/6 A 14). Angesichts der konstanten Schilderung des Beschuldigten sowie der Darstellung des Zeugen H._____, dass es vor dem Faustschlag des Beschuldigten zu einem "Gerangel" gekommen sei, lässt sich nicht ausschliessen, dass der Privatkläger 1 nicht bloss verbal vom Beschuldigten sein Mobiltelefon zurück verlangte, sondern es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er hierzu auch seinen Körper einsetzte; indem er zumindest mit seinen Fäusten "fuchtelte", wie es der Beschuldigte auch ausdrückte. Zumindest ist aber aus der Verletzungsbildfotografie des Beschuldigten (D1/1/6) – wenn überhaupt – keine wesentliche Verletzung des Beschuldigten an der Unterlippe zu erkennen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 (vgl. Fotografien D1/1/8) dem gut 20 Jahre jüngeren und deutlich robuster gebauten Beschuldigten (ca. 1.70 m bei 110 kg; D1/7/2) körperlich unterlegen ist. Über-
dies war der Privatkläger 1 mit rund 2.8‰ (D1/8/4) deutlich betrunken, wobei auch der Beschuldigte 5-6 "Bierli" à 0.5 Liter (D1/2/3 A 15 f.) bzw. eventuell auch 15 Bier (D1/2/9 S. 3 und Prot. S. 16) getrunken habe. Dass es sich bei den Handlungen des Privatklägers 1 um einen gezielten und gefährlichen Angriff handelte, kann angesichts der Schilderung gerade auch des Beschuldigten sowie den dargelegten äusseren Umständen ausgeschlossen werden. Immerhin ist der Sachverhalt der Anklageschrift dahingehend zu ergänzen, dass sich der Privatkläger 1 nach der Behändigung des Mobiltelefons durch den Beschuldigten wehren wollte, auf diesen zuging und mit den Fäusten fuchtelte.
2.5.4
Dass der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag durch den Beschuldigten, wie in der Anklageschrift geschildert, benommen zu Boden ging und für kurze Zeit bewusstlos wurde, wird von allen Beteiligten bestätigt (Beschuldigter: D1/2/3 A 6 und 40; D1/2/4 A 12 und 18.; D1/2/8 A 9; D1/2/9 S. 4; Prot. S. 14; Privatkläger 1:
2.5.5
Die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen (D1/19 S. 3) sind durch den ärztlichen Befund des Spitals Uster vom 23. April 2025 (D1/8/4) ausgewiesen. Diese Verletzungen lassen sich denn auch ohne Weiteres mit den Ausführungen des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen, wonach der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag durch den Beschuldigten zu Boden gegangen und kurz bewusstlos gewesen sei. Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen sind erstellt.
2.5.6
Es verbleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte die Rückgabe des Mobiltelefons des Privatklägers 1 verweigerte und mit diesem den Tatort verliess.
2.5.6.1
Der Beschuldigte brachte hierzu zunächst in freier Rede vor, er hätte das Mobiltelefon nicht nehmen sollen; er habe es aber nicht gestohlen, er habe es zurückgegeben (D1/2/3 A 6). Er habe es genommen, dann dem Privatkläger 1 zurückgegeben; und jemand habe es genommen, eventuell H._____. Er habe es zurückgegeben, aber wie genau sei er sich nicht [sicher] (D1/2/3 A 46 und A 49-51). Der Beschuldigte führte auch in den weiteren Einvernahmen aus, er habe dem Privatkläger 1 das Mobiltelefon weggenommen, es ihm aber wieder zurückgege- ben. Vielleicht habe er es auch I._____ gegeben, aber er habe es zurückgegeben (D1/2/4 A 13 ff.). Er habe zwei Mobiltelefone auf der Bank liegen sehen. Er habe aber nicht ausrauben wollen. Er habe ein Mobiltelefon genommen und herumgefuchtelt. Der Privatkläger 1 habe es zurück wollen und der Beschuldigte habe es dem einen oder anderen zurückgegeben. Er habe es wirklich nicht genommen, er habe es einem von beiden zurückgegeben (D1/2/8 A 9 und12 f.). Der Privatkläger 1 habe sein Mobiltelefon zurück verlangt und der Beschuldigte habe irgendeinem von den beiden das Mobiltelefon zurückgegeben. Er könne nur sagen, dass er in seiner Erinnerung, dass er das Mobiltelefon nicht mitgenommen habe (D1/2/9 S. 3 f.). Der Beschuldigte erläuterte schliesslich, er wisse nicht mehr alles. Er sei sich aber sicher, dass er dem Privatkläger 1 das Handy zurückgegeben habe (Prot. S. 17).
2.5.6.2
Der Privatkläger 1 vermochte sich nicht an eine Rückgabe des Mobiltelefons bzw. an nichts zu erinnern (D1/2/2 A 5). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser solle ihm [dem Privatkläger 1] das Mobiltelefon zurückgeben, von da an wisse er nichts mehr (D1/2/7 A 36 f.).
2.5.6.3
I._____ schilderte, der Beschuldigte sei nach dem Faustschlag samt Mobiltelefon vom Tatort davongerannt (D1/2/5 F/A 10 i.V.m. Anhang 2). Es stimme nicht, was der Beschuldigte sage. Dieser habe das Mobiltelefon genommen und sei davongegangen. Ob der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Hand gehabt oder eingesteckt habe, wisse I._____ nicht mehr, er habe sich um den Privatkläger 1 gekümmert (D1/2/4 A 35 f.). Später führte I._____ aus, er wisse nur, dass der Beschuldigte mit dem Telefon davon sei. Dieses sei nicht mehr auffindbar. Der Beschuldigte habe es mitgenommen. Es sei nicht mehr da gewesen. Der Beschuldigte habe es in der Hand gehabt und sei dann verschwunden; H._____ selber habe mit dem Privatkläger 1 auf dem Boden zu tun gehabt (D1/2/6 A 55-58).
2.5.6.4
Die Kantonspolizei versuchte über eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation mehr über den Verbleib und die Benutzung des fraglichen Mobiltelefons des Privatklägers 1 herauszufinden. Aus dem entsprechenden Bericht ergibt sich, dass I._____ nach dem Vorfall die fragliche Nummer des Privatklägers 1 anrief und ihm auch einige SMS sandte (D1/3/3 S. 2). Weiter zeigte sich, dass das Mo- biltelefon nach dem Vorfall nicht mehr in Betrieb gesetzt wurde, soweit erkennbar auch nicht mit einer anderen SIM-Karte. Der Verbleib des Mobiltelefons sei unbekannt (D1/3/3 S. 4).
2.5.6.5
Es zeigt sich, dass der Beschuldigte lediglich von H._____ belastet wurde, das Mobiltelefon nach dem Vorfall mitgenommen zu haben. Der Beschuldige selber hielt demgegenüber konstant an seiner Darstellung fest, dass er das Mobiltelefon zwar an sich genommen, dieses dann aber wieder retourniert habe. Es fällt nebst der Konstanz dieser Aussagen auf, dass der Beschuldigte nicht jegliches Fehlverhalten per se in Abrede stellt. Im Gegenteil, wie eingangs dargelegt anerkannte er einen Grossteil des Anklagesachverhalts bereits zu Beginn der Untersuchung. Namentlich beschrieb er bereits in jenem Zeitpunkt, dass er die Auseinandersetzung eingeleitet habe, indem er dem Privatkläger 1 das Mobiltelefon weggenommen und ihm hernach auch einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Angesichts dieses Eingeständnisses kann die Darstellung des Beschuldigten, er habe das Mobiltelefon zurückgegeben, nicht einfach als unerhebliche Schutzbehauptung abgetan werden. Kommt hinzu, dass der Zeuge I._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft insofern eher unbestimmt blieb, als dass er zwar mit Bestimmtheit erläuterte, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon mitgenommen; er schliesst dies aber aus dem Umstand, dass der Beschuldigte dieses in der Hand gehabt habe und dann verschwunden sei; er habe mit dem Privatkläger 1, welcher auf dem Boden gelegen sei, zu tun gehabt. Der Zeuge sah demnach nicht, wie der Beschuldigte das Mobiltelefon eingesteckt oder weggetragen hat. Er schliesst vielmehr aus dem Umstand, dass der Beschuldigte dieses in den Händen hielt und hernach verschwunden ist, dass der Beschuldigte mit dem Mobiltelefon verschwunden ist. Dass der Beschuldigte dieses in Händen hielt, ist unbestritten. Er machte allerdings eine Rückgabe geltend. Es wäre durchaus vorstellbar, dass er es im Anschluss an die fraglichen Handlungen auf die Sitzbank legte, ehe er aus Angst vor dem Eintreffen der Polizei wegen des Faustschlags davon rannte. Der Polizeibericht über den Verbleib des Mobiltelefons liesse sich – auch – mit der Darstellung des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. Aus diesem ergibt sich nämlich wie dargelegt, dass das fragliche Mobiltelefon nicht mehr verwendet wurde. Die Ursache dafür könnte auch im Verlust des Mobiltele- fons im Sinne eines Verlierens begründet sein. Es ist gut vorstellbar, dass es im Durcheinander nach der Bewusstlosigkeit des Privatklägers 1 vergessen ging,
das Mobiltelefon von der Sitzbank oder sogar vom Boden, wohin es mittlerweile auch gefallen sein könnte, wieder aufzunehmen und dem Privatkläger 1 mitzugeben. Dieser Ablauf würde erklären, weshalb das Mobiltelefon nie mehr in Betrieb gesetzt wurde.
2.5.6.6
Angesichts der belastenden Aussagen von I._____ sowie dem Eingeständnis des Beschuldigten, das Mobiltelefon des Privatklägers 1 an sich genommen zu haben, scheint die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte dieses Mobiltelefon, welches nicht mehr aufgefunden wurde, mit sich genommen hat, sehr plausibel. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon des Privatklägers 1 mit sich genommen hat, als er den Tatort verliess. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte dieses Mobiltelefon tatsächlich dem Privatkläger 1 oder I._____ zurückgegeben hat und dieses in der Folge während dem Durcheinander um den kurzzeitig bewusstlosen Privatkläger 1 verloren ging. Es ist auch an den Umstand zu erinnern, dass sowohl der Privatkläger 1 mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2.33 ‰ wie auch I._____ mit ca. 1.62 ‰ trotz Gewöhnung (vgl. D1/1/9 S. 4 [betr. I._____]) ziemlich stark betrunken waren. Angesichts dieser Umstände lässt sich nicht völlig ausschliessen, dass das Mobiltelefon nach der Zurückgabe durch den Beschuldigten verloren ging. Es verbleiben dem Gericht nicht überwindbare Zweifel für die Feststellung, dass der Beschuldigte das fraglich Mobiltelefon tatsächlich mit sich genommen hat – und dies in der Absicht, das Mobiltelefon zu verkaufen oder für sich zu verwenden (D1/19 S. 3) –, als er den Tatort verliess. Es ist demnach – im Sinne das Grundsatzes "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) – festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon mit sich genommen hat.
2.5.7
Im Ergebnis ist zur Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 festzuhalten, dass der erste Sachverhaltsabschnitt (D1/19 S. 2 f.) wie gezeigt vollumfänglich erstellt werden kann. Sodann ist dieser Sachverhaltsabschnitt um den Umstand zu ergänzen, dass der Privatkläger 1 nach der Wegnahme des Mobiltele- fons dieses vehement zurück forderte und es auch zu einem Gerangel kam. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der erwähnten Ergänzung auszugehen. Demgegenüber kann der zweite Sachverhaltsabschnitt (D1/19 S. 3) bezüglich der Mitnahme des Mobiltelefons durch den Beschuldigten nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist aus diesem Grund vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen.
2.6
Sachverhaltserstellung Dossier 2
2.6.1
Zur Sachverhaltserstellung können vorliegend wie erwähnt die schriftlichen Aussagen der Privatklägerin 2 vom 11. April 2025 bei der Polizei (D2/2/1) und vom 26. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft (D2/2/3) verwendet werden. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei am 11. April 2025 (D1/2/3) und am 6. Mai 2025 (D2/2/2), bei der Staatsanwaltschaft am 11. April 2025 (D1/2/4), am 26. Juni 2025 (D1/2/8) sowie am 25. September 2025 (D1/2/9) und gegenüber dem Gericht am 15. Januar 2025 (Prot. S. 13 f.) heranzuziehen. Sodann ist noch ein Foto in den Akten, welches den Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 zu einem früheren Zeitpunkt zeigt (D2/3/4); darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. Der zu beurteilende Sachverhaltsvorwurf stellt ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt dar. Die Sachverhaltserstellung stützt sich nahezu ausschliesslich auf die Aussagen der direkt Beteiligten – den Beschuldigten und die Privatklägerin 2. Die Aussagen der Beteiligten sind daher besonders sorgfältig zu prüfen.
2.6.2
Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten
2.6.2.1
Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9).
2.6.2.2
Auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass deren Glaubwürdigkeit nicht eingeschränkt ist. Insbesondere wird nicht erkennbar, dass ihre Glaubwürdigkeit aufgrund des von ihr eingeräumten regelmässigen Betäubungsmittelkonsums (D2/2/1 A 9) eingeschränkt sein soll. Wohl handelt es sich bei ihr um eine schwer abhängige Betäubungsmittelkonsumentin – wie sie selber ausführte (D2/2/1 A 9) – doch sagt diese Umstand nichts über die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen aus. Diese sind gestützt auf die oben dargelegten Kriterien hin (s.o. E. Ziffer 2.3.3) zu überprüfen.
2.6.3
Aussagen des Beschuldigten
2.6.3.1
Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2025 auf entsprechenden Vorhalt gemäss Dossier 2 aus, er habe keine Ahnung, von was die Rede sei. Er habe gar nichts damit zu tun, dass er der Privatklägerin 2 ein Messer an den Hals gehalten haben soll. Er kenne die Privatklä-
2.6.3.2
Im Rahmen der Hafteinvernahme vom selben Tag erläuterte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, er würde im Leben nie so etwas machen, mit Messer und so. Er kenne diese Frau. Er habe immer Stoff bei ihr geholt. Sie verkaufe selber oder vermittle, glaube er. Sie sei auch aus G._____, er kenne
2.6.3.3
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2025 erläuterte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotobogens, dass er die Privatklägerin 2 nicht kenne und nichts damit zu tun habe (D2/2/2 A 4 ff.).
2.6.3.4
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025 erläuterte der Beschuldigte dann, dass es zutreffe, dass er die Privatklägerin 2 kenne und dass er bei ihr Drogen gekauft habe. Er wisse nicht mehr, ob er am 4. April 2025 mit einem von der Privatklägerin 2 erwähnten K._____ unterwegs gewesen sei. Es stimme nicht, was die Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 4. April 2025 ausführe. Das sei nicht passiert (D1/2/8 S. 4 f.).
2.6.3.5
In der Schlusseinvernahme vom 25. September 2025 hielt der Beschuldigte an seiner umfassenden Bestreitung der Vorwürfe fest. Es stimme hier irgendetwas nicht, die würden ihn wegsperren wollen (D1/2/9 S. 6).
2.6.3.6
Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte, er habe schon mit der Privatklägerin 2 zu tun gehabt, habe aber so etwas nicht gemacht. Sie sei eine Frau, also selbst wenn es keine Frau wäre, er würde nie jemandem ein Messer an den Hals setzen. Er wisse nichts von diesem Vorfall, aber das mache er nicht. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er die Privatklägerin 2 am 4. April 2025 getroffen habe. Er wisse, dass er das nie gemacht habe, denn er sei nicht so. Das mache man einfach nicht bei Frauen – auch nicht bei Männern. Der Beschuldigte kenne die Privatklägerin 2 vom gemeinsam [Betäubungsmittel] konsumieren (Prot. S. 13 f.).
2.6.4
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
2.6.4.1
Der Beschuldigte machte keine Aussagen zum in Frage stehenden Vorfall vom 4. April 2025, da er sich nicht einen solchen erinnere. Er wisse auch nicht mehr, ob er an jenem Tag mit einem K._____ unterwegs gewesen sei. Es stimme aber nicht, dass er gemacht habe, was ihm vorgeworfen werde. Angesichts dieses Aussageverhaltens bzw. angesichts des Fehlens von verwertbaren Aussageinhalten, ist keine Würdigung der eigentlichen Aussage möglich. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anfänglich in Abrede stellte, die Privatklägerin 2 zu kennen (D1/2/3 F/A 62; genauso wiederum später: D2/2/2 A 4). Zwar erläuterte er bereits in der kurz darauf folgenden Hafteinvernahme, dass er die Privatklägerin 2 kenne (D1/2/4 A 25), doch irritiert das anfänglich Abstreiten des Beschuldigten. Dass er die Privatklägerin 2 durchaus gut kennt, ergibt sich zum einen aus deren diesbezüglichen Aussagen (D2/2/1 A 9 und D2/2/3 A 7) und zum anderen aus dem gemeinsamen Foto, welches als D2/3/4 in den Akten liegt. Das anfängliche Leugnen des Beschuldigten irritiert, will er sich doch an nichts erinnern und es wäre für ihn kein Nachteil erkennbar, zuzugeben, dass der die Privatklägerin 2 kennt. Da er jedoch keinerlei Aussagen deponierte, ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 stützen kann.
2.6.5
Aussagen der Privatklägerin 2
2.6.5.1
Die Privatklägerin 2 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2025 im Wesentlichen aus, sie und der Beschuldigten seien in der Drogenszene und sie beide seien schwer abhängig. Am Abend des 4. April 2025 habe der Beschuldigte sie angerufen, um zu fragen, ob sie etwas habe und "eis mit ihm rauche". Sie habe ihm gesagt, dass es schwierig sei im Moment, aber dass sie für eine Zigarette runterkomme. Sie sei dann runter gegangen und er habe sie gefragt, ob sie etwas habe. Er habe dann gesagt "chum rauchemer eis". Die Privatklägerin 2 habe dem zugestimmt, "wemmer nachher öpis hole chönd, will ich han nurno eis Säckli". Er habe "zeig" gesagt und dann "chum zeig, isch es das vom L._____, wo hesch es gholt?" und "chum zeig, ich wetts nur schnell ahluege". In dem Moment habe er schon das Messer vorne gehabt, sie von hinten mit dem Arm um den Hals in den Würgegriff genommen und das Messer habe sie mit der Klinge an ihrer rechten Wange gehabt. Sie habe dann gesagt "A._____ spinnsch jetzt voll?" und habe gezittert. Sie habe gesagt, sie werde es ihm geben, und nicht gewusst, ob sie sich wehren solle. Sie habe aber gedacht, das Messer sei stärker und wenn er abrutschte. Dann habe sie ihm das Minigrip gegeben. Dann sei der Bus gekommen und der Beschuldigte sei mit dem Minigrip davongerannt, direkt in den Bus gestiegen und weggefahren. Sie habe dann gesehen, dass M._____ sie angerufen habe. Sie habe zurückgerufen und ihm erzählt, dass sie gerade vom Beschuldigten ausgenommen worden sei und habe ihm erzählt, was passiert sei. Das einzige, was ihr in dem Moment in den Sinn gekommen sei, sei dass sie kein Geld habe und Stoff brauche. Er [M._____] habe gesagt, dass er sie abholen komme und sie sofort eine Anzeige erstatten würden. Sie habe gesagt, "was bringt mir eine Anzeige, sie brauche jetzt Stoff". Dann sei sie zu ihren Eltern gefahren und habe dort geweint und um Geld "gebettelt", ihre Eltern hätten ihr aber nicht geglaubt. M._____ habe sie dann nach Hause gebracht und gesagt, dass das unbedingt zu Protokoll müsse. Und das stimme, weil, dass er [der Beschuldigte] sie mit dem Messer bedroht habe... wenn er Leute ausgenommen habe, die sie kenne und sie dazugekommen sei, dann habe er direkt aufgehört, weil er Respekt vor ihr gehabt habe. Aber mittlerweile habe er vor niemandem mehr Respekt. Er sei einfach zu tief in diesem "Scheiss" drin (D2/2/1 A 11). Das
Minigrip sei mit einem Gramm Kokain gefüllt gewesen. Sie habe nicht gesehen, woher der Beschuldigte das Messer genommen habe. Sie wisse nur, dass sie es gespürt habe; dass es offen und in ihrem Gesicht gewesen sei. Sie wisse nicht, wie er es so schnell habe hervor nehmen können. Sie sei nicht körperlich, nur psychisch verletzt worden; bzw. das Handgelenk schmerze. Sie habe es sich überlegt, sich zu wehren, aber als sie das Messer gespürt habe, habe sie gedacht, dieses sei stärker als sie (D2/2/1 F/A 13-19). Sie habe jetzt Angst vor dem Beschuldigten. Er sei voll auf Entzug gewesen, er habe um jedes Haar diesen Stoff gewollt. Er habe "gib das Züg ane, es ischmer scheiss egal, öb du e Frau bisch" oder so ähnlich gesagt. Sie habe schon gezittert, sie habe richtig Angst gehabt. Er sei wirklich aggressiv gewesen. Ihr Kollege K._____ sei noch am Telefon gewesen, als das passiert sei. Dann habe sie wie erwähnt M._____ angerufen. Auf entsprechende Frage, was sie meine, der Beschuldigte sei zu tief in diesem "Scheiss" drin, erläuterte die Privatklägerin 2, dass es für den Beschuldigten doppelt so schlimm sei – wenn man drei Wochen [im Gefängnis] sitze und dann wieder eine Woche draussen sei – als für sie – wenn man regelmässig konsumiere. Die Gier sei dann einfach noch viel grösser. Das entschuldige aber nicht, dass er
2.6.5.2
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025 erläuterte die Privatklägerin 2, sie kenne den Beschuldigten einfach vom Park, seit langem (D2/2/3 F/A 7). Zum fraglichen Vorfall erläuterte die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson im Wesentlichen, dass K._____ sie angerufen habe. Dieser sei mit dem Beschuldigten draussen im Park gewesen. Sie habe sie [K._____ und den Beschuldigten] eine halbe Stunde vorher schon dort gesehen und sei dann nach Hause gegangen. K._____ habe gemeint, der Beschuldigte wolle sie treffen und mit ihr reden und eins rauchen. Sie sei dann runter und noch mit K._____ am Telefon gewesen, habe das aber nicht realisiert. Der Beschuldigte sei ihr komisch entgegen gekommen und habe schon "zeig, zeig, gib gib" gesagt. Sei habe ganz ruhig "Was stimmt nicht mit dir?" gesagt. Dann sei er böse geworden und habe ein aggressive Stimme gehabt. Dann habe er mit seinem rechten Arm ihren Hals umfasst und ihr ein Sackmesser, glaube sie, an ihre rechte Wange gehalten. Sie wisse nicht genau was es für ein Messer gewesen sei, sie habe die Klinge gespürt. Sie habe gesagt, er solle sich beruhigen, "ich gebe es dir ja, spinnst du eigentlich?". Das sei eigentlich alles gewesen. Dann sei gerade der Bus gekommen und er sei zum Bus davon gesprungen. Sie habe die Aussagen am 11. April 2025 nur zu Protokoll gebracht, weil ihr Freund und Berater Herr N._____, sie quasi gezwungen habe. Sie habe jetzt Angst vor ihm [dem Beschuldigten] (D2/2/3 A 13 f.). Sie habe den Beschuldigten wegen des Telefonats mit K._____ getroffen. Dieser habe ihr telefoniert. Der Beschuldigte habe mit ihr konsumieren wollen. Er habe irgendwas darüber gesagt. Sie wisse nicht mehr, ob sie etwas für ihn hätte organisieren sollen. Er habe etwas von ihr gewollt, aber sie glaube, sie habe ihm gesagt, sie habe nur ein Säckchen; Kokain. Sie hätten auch in der Vergangenheit schon gemeinsam konsumiert (D2/2/3 F/A 17-25). Sie sei dann auf ihn zugelaufen. Er sei komisch und aggressiv auf sie zugekommen. Sie habe gesagt "Was lauft mit Dir, beruhige Dich, was ist los?" Er habe "Gib, gib" gesagt. Dann sei es ganz schnell gegangen und er habe sie bereits in diesem Unterarmgriff gehabt. Als sie realisiert habe, dass er sie gepackt habe, habe sie schon das Messer an der Wange gehabt. Sie könne nicht sagen,
was das für ein Messer gewesen sei, sie denke, es sei ein Schweizer Sackmesser gewesen. Er habe ihr dieses gegen die Wange gedrückt und so etwas wie "Gib sofort, sonst schlitz ich Dich auf. Es ist mit egal, dass Du es bist" gesagt. Er habe das Kokain gewollt. Er sei hinter ihr gestanden und habe das Messer vermutlich in der linken Hand gehabt; mit dem anderen Arm habe er ihren Hals umfasst. Er habe gesagt, dass er sie aufschlitzen würde, wenn sie es ihm nicht geben würde, aber sie könne sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern. Es sei richtig, dass er irgendetwas wie "gib das Züg ane, es isch mer scheiss egal, ob du e Frau bisch" gesagt habe, sie könne es aber nicht [mehr genau] sagen. Sie habe gesagt, er solle sich beruhigen, sie gebe es ihm ja. Sie habe Angst gehabt, dass wirklich etwas passiere (D2/2/3 F/A 27-39). Sie sei eher leise gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen, sie gebe es ihm. Sie habe in diesem Moment Angst gehabt, dass er ausrutsche. Sie habe ihm das Kokain dann gegeben und er sei auf den Bus davon gerannt. K._____ sei immer noch am Telefon gewesen (D2/2/3 F/A 42-45). Anzeige habe sie dann erstattet, weil Herr N._____ sie dazu gezwungen habe (D2/2/3 F/A 52). Sodann wurde die Privatklägerin 2 dem Be- schuldigten gegenübergestellt, wobei sie bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um jene Person handle, welche sie am 4. April 2025 mit einem Messer bedroht habe (D2/2/3 S. 8 f.). Die Privatklägerin 2 erläuterte sodann, dass wenn man auf dem Aff sei, kein Geld habe, dann werde man zu allem fähig. Die einen würden sogar ihr Mutter verkaufen für diesen Scheiss. Der Beschuldigte habe an jenem Tag den Eindruck gemacht, als sei er ziemlich auf dem Aff und ziemlich aggressiv (D2/2/3 F/A 57 f.). Auf Ergänzungsfrage, weshalb sie bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte sie angerufen habe, gegenüber der Staatsanwaltschaft dies aber K._____ gewesen sei, erläuterte die Privatklägerin 2, sie beide hätten sie angerufen; beide hätten telefoniert. Sie hätte das Telefon aber nicht mehr, es sei kaputt gegangen. Der Anruf sei von K._____s Nummer gekommen, nicht von derjenigen des Beschuldigten (D2/2/3 F/A 60 f.).
2.6.6
Wertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2
2.6.6.1
Die Aussagen der Privatklägerin 2 erscheinen als grundsätzlich widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Der Ablauf des Vorfalls wurde vollumfänglich in freier Rede geschildert, vom Anbahnen des Kontakts mit dem Beschuldigten via Telefon über das Treffen selber, den Ablauf des fraglichen Vorfalls und schliesslich das Verhalten der Privatklägerin 2 nach dem Vorfall (D2/2/1 A 11). Sie äusserte sich erstmals am 11. April 2025 und somit eine Woche nach dem relevanten Vorfall. Die von der Privatklägerin 2 gegenüber der Polizei deponierten Aussagen bestätigte sie in der Folge im Rahmen der Untersuchung. Dabei sind keine Übersteigerungen oder Rücknahmen ersichtlich, welche Eingang in ihre Aussagen gefunden hätten.
2.6.6.2
Die Aussagen der Privatklägerin 2 imponieren dadurch, dass sie nebst des eigentlichen objektiven Sachverhalts auch mehrfach auf die inneren Überlegungen und Gedanken der Privatklägerin 2 während des Vorfalls Bezug nehmen. So schilderte sie bei der Polizei in freier Rede, dass sie nicht gewusst habe, ob sie sich wehren solle, aber gedacht habe, das Messer sei stärker; oder dass sie gar nicht wisse, wie sie sich getraut habe noch zu sprechen (jeweils D2/2/1 A 11). Die Schilderung derartiger innerer Gedankengänge sind als Realitätskriterium zu werten, welche für eine glaubhafte Aussage sprechen.
2.6.6.3
Es wurde von der Privatklägerin 2 nicht nur der Vorfall an und für sich sondern bereits die Anbahnung des Treffens mit dem Beschuldigten nachvollziehbar geschildert, nämlich dass sie ein Telefon erhalten und erfahren habe, dass der Beschuldigte sie treffen wolle. Dass sie hierbei anlässlich der ersten Einvernahme den Beschuldigten und hernach einen K._____ als anrufende Person beschrieb, erscheint angesichts der umfangreichen Schilderung als Detail von untergeordneter Bedeutung. Schliesslich schilderte sie beide Male, dass diese beiden zusammen unterwegs gewesen seien; und sie schilderte beide Male, dass K._____ nach dem Vorfall noch am Telefon gewesen sei (D2/2/1 A 26; D2/2/3 A 45). Selbst die Verteidigung führte aus, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sich mit dieser Ausnahme entsprechen würden (act. 37 S. 5). In beiden Einvernahmen schilderte die Privatklägerin 2 sodann, dass der Beschuldigte nach Erhalt des Kokains sogleich auf den Bus gerannt sei, welcher gerade gekommen sei (D2/2/1 A 11; D2/2/3 A 13). Schliesslich schilderte sich auch eindrücklich, wie sie nach dem Vorfall, bei welchem sie ihr letztes Kokain verloren habe, zu ihren Eltern sei, geweint und um Geld gebettelt habe (D2/2/1 A 11). Derartige, in sich schlüssige Schilderungen über den eigentlichen Vorfall hinaus, stellen Realitätskriterien dar und vermögen den gesamten Ausführungen der Privatklägerin 2 eine hohe Glaubhaftigkeit zu verleihen.
2.6.6.4
Die Privatklägerin 2 vermochte es auch, zahlreiche der Wortwechsel in direkter Rede zu schildern. Unabhängig davon, ob der gegenüber der einvernehmenden Personen geschilderte Wortlaut genau den gesprochenen Worten entsprach oder nicht, erscheinen auf diese Art geschilderte Abläufe aus der Erinnerung abgerufen und nicht erdacht.
2.6.6.5
Weiter sah die Privatklägerin 2 anlässlich der Untersuchung nicht nur von Übersteigerungen und Übertreibungen ab; vielmehr nahm sie den Beschuldigten geradezu in Schutz, indem sie versuchte, die Situation des Beschuldigten darzulegen. Sie verwies auf den überaus grossen Suchtdruck, welchem der Beschuldigte unterlag. Es sei für ihn doppelt so schlimm als für sie, welche regelmässig konsumiere (D2/2/1 A 27). Wenn man auf dem Aff sei, sei man zu allem fähig; und der Beschuldigte habe den Eindruck gemacht, als sei er auf dem Aff (D2/2/3
F/A 57 f.). Sodann schwingt auch durchaus Respekt der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten durch, wenn sie schildert, dass dieser seinerseits früher aufgehört habe, Leute auszunehmen, welche die Privatklägerin 2 gekannt habe, weil der Beschuldigte vor ihr Respekt gehabt habe; aber mittlerweile habe er vor niemandem mehr Respekt (D2/2/1 A 11). Es wird nicht nur kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte; sie nahm dem Beschuldigten geradezu in Schutz, indem sie betonte, unter welchem psychischen Zwang, unter welchem Suchtdruck dieser gehandelt habe (D2/2/1 A 22 und A 27; D2/2/3 A 57 f.), und mehrfach betonte, dass er derartiges normalerweise nicht mache (D2/2/1 A 28). Sie sei traurig, dass es so weit gekommen sei, weil sie ihn eigentlich möge (D2/2/3 A 14). Derartige Aussagen, welche das Verständnis der Privatklägerin 2 für den Beschuldigten zeigen, lassen eine Falschbeschuldigung unwahrscheinlich erscheinen.
2.6.6.6
Diese Überlegungen zeigen, dass die Ausführungen der Privatklägerin 2 von sehr hoher Aussagequalität sind. Der einzige Widerspruch, welcher sich in den beiden detaillierten Aussagen findet, welche rund zwei Monate auseinander liegen, betrifft die Urheberschaft des einleitenden Telefonat. Bei diesem Punkt handelt es sich allerdings um einen Nebenumstand, für welche auch bei wahrheitsgemässen Aussagen durchaus auch Abweichungen zu erwarten sind. Dieser Widerspruch erscheint angesichts des Gesamtumfangs der Aussagen völlig unerheblich, zumal die Aussagen zum Kerngeschehen widerspruchsfrei sind. Im Übrigen sind diese Aussagen schlüssig und folgerichtig und in sich stimmig. Sie schildern den Ablauf zwei Mal in ähnlicher Weise, ohne dass genau dieselben Worte und Formulierungen gewählt worden wären. Die Privatklägerin 2 verwendete oftmals das Stilmittel der direkten Rede, was ebenfalls für eine glaubhafte Aussage spricht. Die Aussage imponiert als Erzählung eines tatsächlich erlebten Ereignisses, nicht als auswendig gelernte Schilderung eines nicht erfolgten Ablaufs. Sodann ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin 2 gegenüber der Polizei durchaus auch selber belastete, als Konsumentin von verbotenen Betäubungsmitteln. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 äusserst glaubhaft sind.
2.6.7
Sachverhaltserstellung im engeren Sinn
2.6.7.1
Wie gezeigt machte der Beschuldigte keine Aussagen zum angeklagten Sachverhalt, bzw. er erläuterte sich nicht an diesen erinnern zu können. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als äusserst glaubhaft. Weiter wurde der Beschuldigte gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten vom 15. Juli 2025 am Tag seiner Verhaftung, am 11. April 2025, positiv auf Kokain getestet. Die ermittelten Wert würden für den Konsum grösserer Cocain- Mengen sprechen, wobei ein Teil per Rauchen – Crack oder Free Base – konsumiert worden sei (D1/7/6 S. 3). Diese Konsumart kann zu einem besonders hohen Suchtdruck führen, was sich ohne weiteres mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten Verhalten des Beschuldigten – er sei auf dem Aff gewesen – in Übereinstimmung bringen lässt. Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin 2 schilderte, wie der Beschuldigte etwas im Sinne von "gib das Züg ane, es ischmer scheiss ega, öb du ä Frau bisch" geschildert habe (D2/2/1 A 24; D2/2/3 F/A 36). Der Beschuldigte seinerseits äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass die Privatklägerin 2 eine Frau sei, weshalb er das nicht tun würde (Prot. S. 12 f.). Er erläuterte – ohne geschlossene Frage zu diesem Thema – zwei Mal von sich aus, dass er das der Privatklägerin 2 als Frau nicht antun würde. Insofern bestätigte der Beschuldigte die von der Privatklägerin 2 beschriebene Haltung, dass es bei einer derartigen Auseinandersetzung eben doch einen Unterschied machen soll, ob man einen Mann oder eine Frau mit einem Messer bedroht. Schliesslich wird schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten mit derart detailliert formulierten falschen Vorwürfen belasten sollte.
2.6.7.2
Angesichts der äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 kann der Anklagesachverhalt von Dossier 2, wie er in D1/19 S. 3 f. festgehalten ist, erstellt werden. Die Privatklägerin 2 schilderte diesen Ablauf insbesondere in D2/2/1 A 11 und – in kürzerer Fassung – in D2/2/3 A 13. Angesichts dieser Schilderung ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Sachverhalt von Dossier 2, wie er in der Anklageschrift geschildert wurde, erstellt ist. Es ist für die rechtliche Würdigung von diesem Sachverhalt auszugehen.
2.6.7.3
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte widerholt vorbrachte, derartige Handlungen, wie sie ihm im Dossier 2 zur Last gelegt wurden, nicht auszuüben (Prot. S. 12 f. und S. 14). Allerdings liegt der stationären Massnahme, welche für den Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Januar 2025 im Verfahren DG140019-I angeordnet wurde, ein ganz ähnlicher Sachverhalt zu Grunde. Damals bedrohte er nämlich in einem Park in G._____ mehrere Personen mit einem Klappmesser und verletzte in der Folge eine dieser Personen mit diesem Messer im Gesicht (Beizugsakten DG240019-I, act. 33 und act. 68). Angesichts dieses Vorfalls sind die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er so etwas nicht machen würde (Prot. S. 13), nicht überzeugend.
2.7
Sachverhaltserstellung Dossier 3
Wie bereits erläutert, ist der Beschuldigte bezüglich des Sachverhaltsvorwurfs betreffend Dossier 3 (D1/19 S. 4) vollumfänglich geständig (D1/2/9 S. 7; Prot. S. 12; act. 37 S. 6) und dieser ist durch die weiteren Akten, insbesondere die Fotodokumentationen aus dem Überwachungsvideo (D3/1/3) und des Beschuldigten anlässlich der Verhaftung (D3/1/4) sowie das Überwachungsvideo selber (D3/1/8) und das in den Akten liegende Hausverbot vom 24. Januar 2025 (D3/1/5) ausgewiesen.
2.8
Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt von Dossier 1 bezüglich des ersten Sachverhaltsabschnitt (D1/19 S. 2 f.) vollumfänglich erstellt ist. Sodann ist dieser Sachverhaltsabschnitt um den Umstand zu ergänzen, dass der Privatkläger 1 nach der Wegnahme des Mobiltelefons dieses vehement zurückforderte und es auch zu einem Gerangel kam. Der Anklagesachverhalt von Dossier 2 (D1/19 D. 3 f.) ist wie auch derjenige von Dossier 3 (D1/19 S. 4) vollumfänglich erstellt. Es ist für die rechtliche Würdigung von diesem erstellen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. Demgegenüber kann der zweite Sachverhaltsabschnitt von Dossier 1 (D1/19 S. 3) bezüglich der Mitnahme des Mobiltelefons durch den Beschuldigten nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist aus diesem Grund vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen.
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigte das noch zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 2), als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 2), als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3) sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3; D1/19 S. 4).
3.2
Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt diese Tatbestände erfüllt hat.
3.3
Die übereinstimmende Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mit Blick auf Dossier 3 als versuchte Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (D1/19 S. 4; act. 37 S. 1) ist zutreffend. Die Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu sprechen.
3.4
Einfache Körperverletzung (Dossier 1)
3.4.1
Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer [als in schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4).
3.4.2
Der Privatkläger 1 erlitt gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine Sprunggelenksverletzung rechts, welche eine Spitalpflege und eine mehrtätige, vollständige Arbeitsunfähigkeit zu Folge hatte. Verletzung in diesem Umfang erfüllen die Qualifikation als leichte Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB. Wohl sind diese Verletzungen ohne Schwierigkeiten und ohne bleibende Schäden zu hinterlassen wieder verheilt (vgl. D1/8/4 i.V.m. D1/8/2), doch übersteigen sie andererseits angesichts der Spitalpflege und der vollständigen Erwerbsunfähigkeit blosse Tätlichkeiten deutlich. Der Beschuldigte erfüllte durch seine Handlungen den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung.
3.4.3
Der Beschuldigte schlug den Privatkläger 1 vorsätzlich womit er auch den subjektiven Tatbestand der Köperverletzung erfüllte.
3.4.4
Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, als der den Privatkläger 1 geschlagen habe. Dieser habe nämlich den Beschuldigten angegriffen und diesen zuerst ins Gesicht geschlagen (act. 37 S. 4).
3.4.5
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Aus dem Verständnis der Notwehr als zulässige und rechtmässige Abwehr eines unrechtmässigen Angriffes folgt unmittelbar, dass es eines Angriffs bedarf. Dieser Angriff muss rechtswidrig sein. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Angreifers nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Weil Handeln in Notwehr rechtmässig ist, kann sie keinen unrechtmässigen Angriff darstellen, weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 8 und 21).
3.4.6
Der Beschuldigte unterschlägt bei seiner Darstellung, dass der Privatkläger 1 ihn angegriffen habe, den Umstand, dass es der Beschuldigte war, welcher die Auseinandersetzung durch Wegnahme des Mobiltelefons des Privatklägers 1 ausgelöst hat. Wie in der Sachverhaltsdarstellung dargelegt, ist es durchaus möglich und zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Privatkläger 1 nach der Wegnahme des Mobiltelefons dieses zurückverlangte und er auch auf handgreifliche Art und Weise versuchte, sein Eigentum zurückzuerlangen; dass es zu einem Gerangel gekommen ist. Bei diesen Handlungen befand sich jedoch der Privatkläger 1 seinerseits in einer Notwehrsituation. Der Beschuldigte behändigte nämlich das Mobiltelefon des Privatklägers 1 widerrechtlich und dieser war berechtigt, dieses zurück zu fordern, wobei ihm aufgrund Art. 15 StGB auch durchaus das Recht zukam, in gewissem Masse handgreiflich zu werden. Sodann war der Beschuldigte wie – im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung dargelegt (vgl. E. Ziffer 2.5.3) – dem Privatkläger 1 körperlich deutlich überlegen. Es bestand somit weder ein Anlass noch ein Rechtfertigung für den Beschuldigten, den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Und schon gar nicht, dies mit der Stärke von 5 bis 6 auf einer Skala von 1 bis 10 zu machen, wie der Beschuldigte selber schätze (D1/2/3 A 30; Prot. S. 15). Der Beschuldigte selber beschrieb die Handlungen des Privatklägers 1 denn auch als "fuchtelnde Bewegungen". Die Reaktion des Beschuldigten auf die gerechtfertigte Gegenwehr des Privatklägers 1 war seinerseits rechtswidrig, da der Beschuldigte diese Handlung durch die rechtswidrige Wegnahme des Mobiltelefons auslöste. Damit entfällt rechtfertigende Notwehr als Rechtfertigungsgrund. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich als nicht gerechtfertigt und damit als rechtswidrig.
3.4.7
Schuldausschlussgründe werden keine ersichtlich. Anzumerken ist, dass sowohl der Privatkläger 1 mit 2.33 ‰ (gemäss toxikologischem Gutachten; D1/8/8) bis 2.8 ‰ (gemäss ärztlichem Befund; D1/8/4) als auch der Beschuldigte, welche 8 bis 15 Bier à 0.5 Liter getrunken haben will (D1/2/3 A 15 f.; D1/2/9 S. 3; Prot. S. 16) stark betrunken waren; allerdings kennen sich die Beteiligten aus der sen wohl eine hohe Alkoholgewöhnung auf (vgl. etwa D1/1/4 S. 4 sowie D1/2/5 A 11 für den Zeugen I._____ oder der Umstand, dass der Beschuldigte vor dem
Vorfall um ca. 18:26 Uhr 8 bis 15 "Bierli" à 50 cl getrunken habe [D1/2/3 F/A 16 und Prot. S. 16]) und es wurde auch aus dem Verhalten des Beschuldigten an jenem Tag nicht erkennbar, dass er in seiner Handlungsfähigkeit in einer Art und Weise eingeschränkt gewesen wäre, dass von einer schuldausschliessenden Unzurechnungsfähigkeit auszugehen wäre. So machte der Beschuldigte weder Erinnerungslücken noch Schwierigkeiten der Körperbeherrschung geltend, und solche wurden auch von der weiteren Beteiligten keine umschrieben. Der Beschuldigte handelte mithin schuldhaft, wie auch im psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2025 (D1/9/12 S. 101) festgehalten wurde.
3.4.8
Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselement einer einfachen Köperverletzung. Er handelte überdies rechtswidrig und schuldhaft. Der Beschuldigte ist bezüglich Dossier 1 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.5
Nötigung (Dossier 2)
3.5.1
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zu beachten gilt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Wegnahme nicht verkehrsfähiger Gegenstände, namentlich von Betäubungsmitteln aus verbotenem bzw. rechtlich nicht geschütztem Besitz, die Tatbestände des Diebstahls und Raubes nicht erfüllt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 31).
3.5.2
Gemäss dem erstellten Sachverhalt zwang der Beschuldigte die Privatklägerin 2, ihm ein Säckchen Kokain zu geben, wobei er sie im Würgegriff hielt und ihr die Klinge eines Messers an die Wange hielt. Durch dieses Verhalten drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 2 offenkundig ernstliche Nachteile an und brachte sie dazu, etwas zu tun was sie nicht wollte; nämlich dem Beschuldigten das Säckchen mit Kokain zu geben. Der Beschuldige erfüllte durch diese Handlung den objektiven Tatbestand der Nötigung. Er wusste, dass die Privatklägerin 2 ihm das Säckchen nicht geben wollte und drohte ihr bewusst, um die Betäubungsmittel zu erhalten, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es sind keine
Rechtsfertigungsgründe ersichtlich und im psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2025 wurde eine – eingeschränkte – Schuldfähigkeit festgestellt (D1/9/12 S. 101 f.). Wie gezeigt fällt die Anwendung der Bestimmungen betreffend Raub im Sinne von Art. 140 StGB angesichts des Deliktsguts – Betäubungsmittel – ausser Betracht. Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 2) schuldig zusprechen.
3.6
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 2)
3.6.1
Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Dem Beschuldigten wird in Dossier 2 vorgeworfen, er habe, nachdem er das Kokain von der Privatklägerin 2 erhalten habe, unter Mitnahme des Kokains die Flucht ergriffen. Er habe die ihm in Dossier 2 vorgeworfene Tat in der Absicht begangen, von der der Privatklägerin 2 das Kokain zu erhalten, um es danach selbst zu konsumieren, obschon er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass der Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten sei (D1/19 S. 3 f).
3.6.2
Dem Beschuldigten mit dem vorstehend dargelegten Sachverhaltsvorwurf nicht vorgeworfen, dass er das erbeutete Kokain auch tatsächlich konsumiert habe; ihm wird lediglich eine entsprechende Absicht unterstellt. Es ist denn auch nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte das erbeutete Kokain konsumiert hat. Selbstredend drängt sich dieser Schluss geradezu auf, doch kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was mit erbeuteten Kokain in der Folge geschah. Es fehlt auch schlicht an einer entsprechenden Sachverhaltsumschreibung, dass der Beschuldigte dieses Kokain tatsächlich konsumiert haben soll. Der Beschuldigte ist daher betreffend Dossier 2 vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen.
3.7
Im Ergebnis ist der Beschuldigte bezüglich Dossier 1 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, bezüglich Dossier 2 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und bezüglich Dossier 3 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. Dem- gegenüber ist der Beschuldigte bezüglich Dossier 2 vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen.
4.
Strafzumessung
4.1
Strafrahmen
Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 3 als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche hernach für die weiteren, wie zu zeigen sein wird, gravierenderen Delikte angemessen zu erhöhen ist. Da hinsichtlich des Diebstahls lediglich ein Versuch vorliegt, kann das Gericht diesbezüglich die Strafe mildern und ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Sodann mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter – wie vorliegend – zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Strafe indessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55).
4.2
Strafzumessung im engeren Sinn
4.2.1
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).
4.2.2
Diebstahl und Hausfriedensbruch
4.2.2.1
Zur objektiven Tatkomponente ist auszuführen, dass der Diebstahl eines Parfums im Wert von Fr. 325.– innerhalb der möglichen Diebstahlsdelikte ein ausgesprochen geringfügiges Delikt darstellt. Selbst unter Berücksichtigung des Hausfriedensbruchs – betreten eines Ladenlokals trotz Hausverbot –, welchen der Beschuldigte zwecks Ausübung des Diebstahls und somit als straferhöhend zu berücksichtigen begangen hat, erscheint die objektive Schwere äusserst geringfügig. Es wäre für die objektive Tatkomponente allein eine Freiheitsstrafe im Umfang von einem bis zwei Monaten festzusetzen.
4.2.2.2
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter Suchtdruck handelte. Der vom Beschuldigten begangene Diebstahl stellt Beschaffungskriminalität dar. Der Beschuldigte handelte – wie er es selber ausdrückte (Prot. S. 12) – nur um Drogen zu kaufen, nicht um sich zu bereichern. Selbstredend stellt auch dies eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Strafgesetzes dar, doch erweist sich auch die subjektive Tatkomponente als ausgesprochen leicht. Auch im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 5. August 2025 ist mit Blick auf das Dossier 3 von einer herabgesetzten Verhaltenssteuerung sowie einer situativen Enthemmung die Rede (D1/9/12 S. 100 f.). Die kriminelle Energie erweist sich aufgrund der Sucht des Beschuldigten als äusserst gering.
Es wäre die festzusetzende Strafe für den Diebstahl alleine auf noch einen halben Monat Freiheitsstrafe herabzusetzen.
4.2.2.3
Lediglich aufgrund der objektiven sowie der subjektiven Tatkomponenten wäre vorliegend für den vom Beschuldigten begangene Diebstahl eine Strafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe festzulegen (wie noch zu zeigen sein wird [E. Ziffer 4.3] kommt vorliegend eine Bestrafung mit einer Geldstrafe nicht in Frage).
4.2.3
Nötigung
4.2.3.1
Der Strafrahmen der Nötigung beträgt Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Zur objektiven Tatkomponente der Nötigung gemäss Dossier 2 ist auszuführen, dass die Handlungen des Beschuldigten äusserst gefährlich waren. Indem er die Privatklägerin 2 in den Würgegriff nahm und ihr die Klinge eines Messers an die Wange hielt, war die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Privatklägerin 2 sehr hoch. Nicht nur, dass der Beschuldigte hätte ausrutschen oder sich sonstwie ruckartig bewegen können; wenn sich die in den Würgegriff genommene Privatklägerin 2 gewehrt hätte, wäre die Verletzung des Gesichts durch Schnitte mit einem Messer eine wahrscheinliche Folge gewesen. Die objektive Tathandlung des Beschuldigten erweist sich als äusserst gravierend. Immerhin war der ganze Vorfall schnell wieder vorüber, dank der raschen Übergabe der Betäubungsmittel durch die Privatklägerin 2. Dennoch ist das vom Beschuldigten begangene Nötigungsdelikt als objektiv schwer einzustufen, was grundsätzlich eine Bestrafung in der oberen Hälfte des Strafrahmens, welcher vorliegend bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geht, zur Folge hat. Es wäre vorliegend alleine aufgrund der objektiven Tatkomponente als Zwischenergebnis von einer Freiheitsstrafe von 18 bis 24 Monaten auszugehen.
4.2.3.2
Während sich die objektive Tatkomponente als gravierend erweist, wirkt sich die subjektive Tatkomponente deutlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Er handelte unter starkem Suchtdruck, war, wie gerade auch die ebenfalls drogenabhängige Privatklägerin 2 verschiedentlich bestätigte, voll auf Entzug (D2/2/1 A 22), auf dem Aff (D2/2/3 A 57 f.). Das Mass an Entscheidungsfreiheit des Be- schuldigten war in dieser Situation deutlich eingeschränkt. Das psychiatrische Gutachten attestierte dem Beschuldigten für Dossier 2 eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, eine schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit (D1/9/12 S. 102). Diese subjektiven Tatkomponenten haben eine deutliche Reduktion des an und für sich gravierenden objektiven Verschuldens zur Folge.
4.2.3.3
Überdies hat aufgrund des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine weitere Reduktion der festzusetzenden Strafe zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Reduktion für die subjektive Tatkomponente sowie der weiteren Reduktion aufgrund des Asperationsprinzips wirkt sich die vom Beschuldigten begangene Nötigung noch im Umfang einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus.
4.2.4
Einfache Körperverletzung (Dossier 1)
4.2.4.1
Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung beträgt Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit der Faust gegen den Kopf schlug. Wie bereits ausgeführt ist der Beschuldigte dem rund 20 Jahre älteren Privatkläger 1 körperlich deutlich überlegen. Der Beschuldigte schlug denn auch ziemlich stark zu, schätzte die Kraft seines Schlags mit 5 bis 6 auf einer Skala von 1 bis 10 ein (D1/2/3 A 30; Prot. S. 15). Überdies war der Privatkläger 1 betrunken, was auch zur Folge hatte, dass er sogleich benommen zu Boden ging und bewusstlos liegen blieb. Derartige Faustschläge können gerade auch durch einen Sturz des Opfers bzw. den Aufprall auf dem Boden gravierende Folgen haben. Immerhin schlug der Beschuldigte nur ein Mal zu, was auch dem sofortigen Niederstrecken seinen Gegners geschuldet war. Alleine aufgrund der objektiven Tatkomponente wäre eine Strafe im leichten bis mittleren Bereich auszusprechen.
4.2.4.2
Zur subjektiven Komponente ist auszuführen, dass auch der Beschuldigte 8 bis 15 grosse Bier getrunken hatte und sicherlich nicht mehr in vollem Masse handlungs- bzw. steuerungsfähig war. Im Gutachten ist von einer mittel- bis hochgradigen Intoxikation mit deutlicher affektiver Destabilisierung, situativer Enthemmung und eingeschränkter Selbstregulation die Rede (D1/9/12 S. 100). Auch bezüglich dieses Delikts wirkt sich die subjektive Tatkomponente deutlich verschul- dens- und damit strafmindernd aus und führt zu einer Festsetzung im untersten Strafdrittel.
4.2.4.3
Auch bezüglich dieses Delikts hat die Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine zusätzliche Reduktion zur Folge. Der Beschuldigte wäre für die von ihm begangenen Körperverletzung, wenn es keine weiteren Handlungen gegeben hätte, mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis sechs Monaten zu bestrafen. Konkret ist aber lediglich die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen, nämlich um 3 ½ Monate.
4.2.5
Zusammenfassend hätte aufgrund der Tatkomponenten für die Handlungen des Beschuldigten gemäss Dossier 1 (3 ½ Monate), Dossier 2 (8 Monate) sowie für Dossier 3 (½ Monat) eine Gesamtstrafe von 12 Monaten zu erfolgen, wobei hierbei bereits das Asperationsprinzip berücksichtigt wurde.
4.2.6. Täterkomponente
4.2.7
Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.
4.2.7.1
Vorab ist auf aus das psychiatrische Gutachten und darin erläuterte soziale und biographische Anamnese (D1/9/12 S. 49 und S. 51 f. ) hinzuweisen. Sodann äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Person. Die Eltern des Beschuldigten stammten ursprünglich aus Algerien, der Beschuldigte selber sei in Zürich geboren und in G._____ aufgewachsen. Dort habe er den Kindergarten, die Primarschule und anschliessend die Sekundarschule besucht, wobei er das letzte Jahr in der Sekundarschule C absolviert habe. Er sei durch den Kontakt zu "falschen Kollegen" sowie wegen Drogenkonsums ab dem 14. Altersjahr abgestiegen. Er habe eine einjährige Anlehre als Heizungsmonteur begonnen, diese jedoch abgebrochen. Eine weitere Lehre habe er nicht absolviert. Die Armee habe ihn nicht aufgenommen, später habe er verschiedene temporärer Tätigkeiten ausgeübt. Seit 2018 sei er IV-Bezüger, überdies werde er durch eine Berufsbeiständin unterstützt. Er sei ledig und habe weder feste Beziehung noch Kinder. Er konsumiere
Betäubungsmittel, Alkohol und Nikotin. Sodann habe er eine psychische Erkrankung (D1/9/12 S. 51 f.; D1/2/3 F/A 71-79; Prot. S. 6). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Es werden keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich, wobei die psychiatrischen Befunde in Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Taten bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt wurden. Im Weiteren sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral zu werten.
4.2.7.2
Der Beschuldigte weist eine Vielzahl von Einträgen in seinem Strafregister auf. Er ist bereits zehn Mal verurteilt worden, erstmals im Jahr 2006 zu einer unbedingten Zuchthausstrafe von 30 Monaten und insbesondere im Jahr 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, wobei zugleich eine stationäre Massnahme angeordnete wurde. Der Beschuldigte ist sowohl wegen Diebstahls (fünffach) als auch wegen Köperverletzung (dreifach) und wohl nicht wegen Nötigung, aber wegen Drohung sowie auch wegen Raubs vorbestraft (act. 34). Alleine im halben Jahr vor den vorliegend zu beurteilenden Taten wurde der Beschuldigte vier Mal verurteilt. Der Beschuldigte wurde nur kurze Zeit nach dem Vollzug einer kurzen Gefängnisstrafe und trotz laufender Probezeit umgehend wieder mehrfach straffällig. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte wiederum wegen diverser Delikte verurteilt, welche zwar allesamt in Zusammenhang mit seiner Drogensucht stehen, örtlich und situativ jedoch einzelne Taten Darstellen, welche jede für sich alleine auch zu einem Strafverfahren geführt hätten. Der Beschuldigte scheint keinerlei Lehren aus seinem Vorleben gezogen zu haben. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich sehr deutlich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe, welche für die verschiedenen Delikte aufgrund deren Tatkomponenten auszusprechen wäre, ist angesichts des Vorlebens des Beschuldigten um 12 Monate zu erhöhen.
4.2.7.3
Der Beschuldigte war bezüglich des gravierendsten Vorwurfs, aus welchem zwei Drittel der Strafhöhe resultieren, nicht geständig. Zwar anerkannte er Teile des weiteren Sachverhalts, doch lagen für jene Punkte kaum zu widerlegende Beweismittel vor. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten neutral zu werten. Weiter wurde auch keine besondere Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennbar. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich hinsichtlich der Strafzumessung neutral aus.
4.2.7.4
Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten, namentlich aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten, eine Erhöhung der Strafe zu erfolgen, nämlich um 12 Monate.
4.2.8
Im Ergebnis führt dies unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Umstände zu Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die mit vorliegendem Entscheid zu beurteilenden Taten.
4.3
Strafart
4.3.1
Als Strafen sieht das Gesetz im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
4.3.2
Grundsätzlich wäre zumindest hinsichtlich Dossier 3 das Ausfällen einer Geldstrafe theoretisch möglich. Allerdings ist angesichts des Vorlebens des Beschuldigten nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe genügen würde, um ihn von der Begehung weiterer Diebstahlsdelikte abzuhalten. Wie bereits ausgeführt ist er diesbezüglich bereits fünffach einschlägig vorbestraft. Sodann ist auch nicht erkennbar, das eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, droht dem Beschuldigten doch eine länger dauernde stationäre Massnahme. Es ist aus diesen Gründen die vorliegend auszufällende Strafe vollumfänglich als Freiheitsstrafe auszufällen.
4.4
Widerruf
4.4.1
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.4.2
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2025 zu einer Strafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2025 zu einer Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Während für die erste Strafe der Aufschub des Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde, erfolgte für die zweite Strafe ein derartiger Aufschub des Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (act. 34). Die vorliegend zu beurteilenden Taten führte der Beschuldigte während laufender Probezeit aus, weshalb der Widerruf dieser Freiheitsstrafen zu prüfen ist. Angesichts der bereits im Rahmen des Vorlebens des Beschuldigten dargelegten, zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (act. 34) sowie unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 5. August 2025, mit welchem dem Beschuldigten eine Rückfallgefahr beschienen wurde (D1/9/12 S. 103 f.), ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen. Der bedingte Aufschub des Vollzugs dieser Strafen ist aufgrund der erneuten Straffälligkeit zu widerrufen, zumal das vorliegende Verfahren wiederum auch wegen derselben Delikte (Diebstahl und Körperverletzung) geführt wird, wie sie auch den zu widerrufenden Vorstrafen zugrunde lagen. Eine Verlängerung der Probezeit kommt nicht in Frage.
4.4.3
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Mit dieser neuen (seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden) Reglung werden de facto die rückfälligen Täter bevorteilt. Ob dies vom Parlament beabsichtigt wurde, ist zu bezweifeln. Da die Bestimmung nicht mehr als Kann- Vorschrift formuliert ist, kommt das Asperationsprinzip jedoch auch in diesen Fällen obligatorisch zur Anwendung (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 36).
4.4.4
Der Beschuldigte wurde mit den zu widerrufenden Strafen zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe (unter Erstehung von 2 Tagen Haft) sowie zu einer Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe (unter Erstehung von 2 Tagen Haft) verurteilt. In Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 StGB sind diese Strafen gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht einfach zu addieren, sondern die für die mit vorliegendem Urteil zu beurteilende Taten festzusetzende Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist angemessen zu erhöhen. Es ist angemessen, diese Strafe im Umfang von 4 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.
4.4.5
Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Strafen mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen.
4.5
Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich (Art. 43 StGB). Angesichts der Strafhöhe käme vorliegend eine teilbedingte Strafe in Frage. Indessen ist dem Beschuldigte, wie soeben dargelegt, eine negative Legalprognose zu stellen. Aus diesem Grunde ist die mit vorliegendem Urteil festzusetzende Strafe – unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Anordnung einer Massnahme, verbunden mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Vollzug – zu vollziehen.
4.6
Anrechnung der Haft
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. April 2025 in Haft (D1/4/1) bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (D1/4/70). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 281 Tage anzurechnen; unter Berücksichtigung von vier Tagen Haft aufgrund der beiden zu widerrufenden Strafen (vgl. act. 34) sind insgesamt 285 Tage als durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden an die Strafe anzurechnen.
5.
Massnahmen
5.1
Die Staatsanwaltschaft beantragte zunächst mit der Anklageschrift die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sowie den Widerruf einer mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 17. Januar 2022 für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB verfügten bedingten Entlassung und Anordnung der Rückversetzung in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (act. D1/19 6). Anlässlich der Hauptverhandlung zog die Staatsanwaltschaft diesen zweiten Antrag zurück (act. 36 S. 11) und beantragte nur noch die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (act. 36 S. 10 f.). Es ist vorzumerken, dass der Antrag auf Rückversetzung in die stationäre Massnahme zurückgezogen wurde.
5.2
Der Beschuldigte beantragte, es sei auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten (act. 37 S. 1 und S. 6 ff.). Persönlich führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es sein Wunsch wäre, weiterhin in [eine ambulante] Therapie zu gehen, zwei- bis dreimal pro Woche. Zudem möchte er in eine Wohngemeinschaft, ein begleitetes Wohnen eintreten. Er habe den Wunsch, selbständiger zu werden, jedoch weiterhin mit Begleitung, wovon es verschiedene Formen gebe. Er könne sich ein Wohnangebot mit klarer Struktur gut vorstellen, zumindest so lange, bis er in der Lage sei, alleine zu leben. Aber eine eigentliche stationäre Massnahme wolle er nicht. Er halte sich für übertherapiert; er sei über zehn Jahren in Therapie gewesen (Prot. S. 8).
5.3
Die Art. 56 – 58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Erste Voraussetzung ist neben dem Vorliegen einer schweren psychischen Störung die Begehung eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens. Sodann muss die Erwartung vorliegen, mit der Behandlung lasse sich das Risiko weiterer, mit der Störung zusammenhängender Delikte verringern (Art. 59 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Als weitere Voraussetzung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, eine Massnahme sei in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe.
5.4
Der Beschuldigte verstiess gegen Art. 181 StGB (Nötigung; Dossier 2) und hat somit ein Vergehen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen. Er beging sodann das Vergehen der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB; Dossier 3). Das ebenfalls begangene Verbrechen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demgegenüber für die Anordnung einer Massnahme von untergeordneter Bedeutung. Für den Beschuldigten wurde sodann mit psychiatrischem Gutachten von 5. August 2025 durch den Gutachter – Dr. med. P._____ – eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F20.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F14.2) sowie psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-F10.2) diagnostiziert (psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten vom 25. August 2025; D1/9/12 S.69). Zu den Zeitpunkten der Taten litt der Beschuldige an den Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), einer Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10; F10.1). Für Dossier 1 (und Dossier 3) sei zudem von einem Mischintoxikationsgeschehen im Sinne einer akuten Intoxikation durch Alkohol (ICD-10: F10.0) und Kokain (ICD-10; F14.0) auszugehen (D1/9/12 S. 100). Die Tatzeitbezogenen Intoxikationsereignisse mit Alkohol und Kokain seien mittlerweile abgeklungen, stünden aber in Zusammenhang mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und einer Kokainabhängigkeit. Diese beiden Substandkonsumstörungen bestünden ebenso wie die schizophrene Grunderkrankung weiterhin fort (D1/9/12 S. 103). Die (Grund-)Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme sind erfüllt.
5.5
Weiter ist der Frage nach der Eignung sowie der Verhältnismässigkeit der allfälligen Massnahme nachzugehen.
5.5.1
Der Gutachter hält hierzu zusammenfassend fest, dass es für die beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen geeignete Behandlungsmöglichkeiten gebe. Ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine Kokainabhängigkeit seien behandelbar, ebenso wie die schizophrene Erkrankung. Hierdurch lasse sich der Gefahr erneuter Straffälligkeit beim Beschuldigten gezielt durch therapeutische Interventionen begegnen (D1/9/12 S. 104). In einem (mit Blick auf das Rückfallrisiko) Best-Case-Szenario würde der Beschuldigte im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in ein forensisch-psychiatrisches Setting mit integrierter suchtmedizinischer Versorgung überführt. Er würde im Idealfall eine gewisse Kooperationsbereitschaft zeigen, einer medikamentösen Optimierung zustimmen und an psychiatrischen sowie suchttherapeutischen Interventionen teilnehmen. Bliebe der Beschuldigte in einem mittleren Szenario ohne längerfristige stationäre Anbindung entweder im Strafvollzug oder in einem brüchig strukturierten ambulanten Setting, etwa im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, würde die psychotische Grunderkrankung nur unzureichend behandelt. Ohne adäquate therapeutische Anschlusslösung aus dem Straf- oder Massnahmevollzug würde der Beschuldigte wohl in sein früheres Konsummuster zurückfallen; dieses Worst-Case-Szenario würde einer massiven Rückfallgefährdung mit forensisch relevanter Eskalationsdynamik entsprechen (D1/9/12 S. 95 f.). Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in Zusammenhang mit einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 ff StGB stünden. Daher komme aus forensisch-psychiatrischer Sicht die (erneute) Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht, um dem Risiko weiterer Straftaten im Sinne der
Anlassdelikte gezielt zu begegnen. Eine solche stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wäre allerdings vorrangig als erneuter therapeutischer Versuch zu werten, nicht als prognostisch gesicherte lnterventionsmöglichkeit. Die Erfolgsaussichten seien aktuell als unbefriedigend einzuschätzen, womit sich die Frage nach einer mittel- bis langfristigen therapeutischen Perspektive stelle. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB werde vor dem Hintergrund der begrenzten Krankheitseinsicht, der fehlenden Therapietreue sowie des erheblichen Rückfallrisikos als nicht hinreichend geeignet beurteilt (D1/9/12).
5.5.2
Die Massnahme muss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnen. Dementsprechend muss sich der Gutachter auch zu der Behandelbarkeit des Täters, bzw. zu den Erfolgsaussichten der Behandlung äussern. Strafrechtliche Massnahmen zielen allerdings nicht primär auf einen medizinischen Erfolg der Behandlung ab. Ziel der stationären Behandlung sind vielmehr die Verhinderung oder Verminderung weiterer Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters. Es kommen deshalb auch Behandlungen in Betracht, die dem Täter ermöglichen, mit seiner schweren psychischen Störung sozialverträglich umzugehen (TRECHSEL / PAUEN BORER in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 59 N 7).
5.5.3
Es zeigt sich, dass der Gutachter angesichts des Rückfallrisikos die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfiehlt. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wurde deutlich als unzureichend eingestuft. Der Beschuldigte befindet sich bereits seit vielen Jahren in therapeutischen Settings, nachdem mit Urteil des hiesigen Bezirksgerichts vom 22. Januar 2015 im Verfahren DG140019-I bereits eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde (D1/10/17). Bislang führten die verschiedenen Behandlungen des Beschuldigten nicht zum gewünschten Erfolg. Auch die Verteidigung verwies auf die Schwierigkeiten der Behandlung des Beschuldigten in der Vergangenheit (act. 37 S. 7 ff.). Dennoch ist daran festzuhalten, dass der Beschuldigte weiterhin massnahmebedürftig ist. Überdies wurde er erneut massiv rückfällig – anders noch als im Verfahren DA240002-I, ebenfalls am hiesigen Bezirksgericht, in welchem mit
Urteil vom 10. September 2024 der Antrag des Justizvollzugs und Wiedereingliederung auf Rückversetzung in eine stationäre Massnahme abgewiesen wurde (D1/10/10) –, weshalb die erneute Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht zu ziehen ist. Die Erfolgschancen einer derartigen Behandlungen dürften auch angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre mit dem Beschuldigten zwar geringer als in ähnlichen Fällen sein – der Gutachter weist ausdrücklich auf die unbefriedigenden Erfolgsaussichten hin –, doch ist der Bedarf einer stationären Massnahm klar ausgewiesen. Es kann noch nicht von einer Aussichtlosigkeit derartiger Massnahmen gesprochen werden.
5.5.4
An die Therapiewilligkeit sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Die Therapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (BSK StGB I - HEER, 3. Auflage, Art. 59 N 78).
5.5.5
Der Beschuldigte zeigte sich zwar nicht massnahmewillig (Prot. S. 8; act. 37 S. 1), doch anerkannte auch er Unterstützungsbedarf. So wünschte er sich für seine Zukunft die Möglichkeit eines begleiteten Wohnens (Prot. S. 7). Es ist demnach nicht so, dass sich der Beschuldigte jeglicher therapeutischen Unterstützung widersetzte; vielmehr würde er ein lockereres Setting als dasjenige einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB begrüssen; eines in welchem man mehr Freiheiten habe (Prot. S. 8). Wohl können die freiheitlichen Einschränkung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gerade bei Einleitung einer derartigen Massnahme gewichtig sein, doch letztlich wird in einer derartigen Massnahme auch gerade darauf hingearbeitet, dass der Beschuldigte wieder in einem begleiteten Wohnen oder ähnlichen Einrichtungen mit grösserer Freiheiten leben kann. Insofern ist der Beschuldigte, welcher im Übrigen auch feststellte, dass er im Verlauf der bisherigen Massnahme viel mitgenommen und dass diese genützt habe (Prot. S. 8), nicht völlig massnahmeunwillig. Angesichts des Umstands, dass wie dargelegt gerade zu Beginn einer stationären Massnahme lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausge- setzt wird, steht der anderslautende Wunsch des Beschuldigten der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen.
5.5.6
Schliesslich erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme nicht nur als erforderlich und geeignet, sie erweist sich angesichts der Taten des Beschuldigten auch als verhältnismässig im engeren Sinn. Es kann der Verteidigung nicht beigepflichtet werden, wenn sie die gefährdeten Rechtsgüter eher in einem tiefen Bereich einordnet (act. 37 S. 11). Insbesondere verwendete der Beschuldigten bei der von ihm begangenen Nötigung ein Messer, welches er an die Wange seines Opfers hielt. Der Schritt zur gravierenden Verletzung wäre nur noch ein kleiner gewesen. Überdies machte er sich durch Austeilen eines heftigen Faustschlags gegenüber einem körperlich unterlegenen, wesentlich älteren Betrunkenen der einfachen Körperverletzung schuldig; das Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit ist ein sehr hohes. Der Beschuldigte beging eben gerade nicht nur Eigentumsdelikte, um sich Drogen beschaffen zu können, sondern er verletzte innerhalb weniger Tage bei verschiedenen Gelegenheiten mehrfach gewichtige Rechtsgüter. Auch die ausgesprochene Strafe von zwei Jahren – ohne die Berücksichtigung von widerrufenen Strafen – belegt die Erheblichkeit der Rechtsgutverletzungen des Beschuldigten. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig.
5.6
Vollzugseinrichtung
5.6.1
Die stationäre Behandlung erfolgt nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen alleine in der Kompetenz des Gerichts. Hingegen ist die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine Vollzugsmodalität, die in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, und folglich keine eigenständige stationäre therapeutische Massnahme darstellt (BGE 142 IV 1, E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2017,6B_297/2017, E. 1.3). Laut dem Bundesgericht soll sich das Sachgericht dennoch in seinen Urteilserwägungen (nicht im Urteilsdispositiv) zur Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmenvollzugs äussern und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung der betroffenen Person unverbindlich empfehlen, wenn es die Voraussetzungen des Abs. 3 im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet (BGE 142 IV 1, E. 2.5).
5.6.2
Der Gutachter Dr. med. P._____ empfiehlt mit Gutachten vom 5. August 2025 die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Beschuldigte solle in einer forensisch-psychiatrischen Klinik behandelt werden. Es erscheine auch über den Zeitraum einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hinaus eine längerfristige psychiatrisch-therapeutische Perspektive in einem hochstrukturierten, betreuten Setting angezeigt. Vor dem Hintergrund der chronischen psychischen Erkrankung, der multiplen Substanzkomorbidität sowie der bisher fehlgeschlagenen Reintegrationsversuche im Rahmen ambulanter oder teilstrukturierter Angebote sei mittel- bis langfristig von einem fortbestehenden Bedarf an psychiatrischer, suchtmedizinischer und sozialtherapeutischer Unterstützung auszugehen. Angeraten erscheine daher eine Unterbringung in einem psychiatrischen Langzeitsetting mit klarer Tagesstruktur, kontinuierlicher fachlicher Begleitung und enger Kontrolle, um Rückfälle in psychotische Entgleisungen, Delinquenz und Substanzgebrauch effektiv zu verhindern. Hierfür würde sich ein spezialisiertes, forensisch-psychiatrisch ausgerichtetes Wohnheim anbieten (D1/9/12 S. 105).
5.6.3
Wie der Gutachter darlegte, existieren Einrichtungen, welche eine allfällige Behandlung des Beschuldigten durchführen können; auch wenn zutreffend ist, dass es schwierig ist, innert nützlicher Frist in eine derartige Einrichtung einzutreten (vgl. act. 35 betreffend die Bemühungen des BVD, einen derartigen Therapieplatz zu organisieren). Zu Handen der Vollzugsbehörde ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bereits mit Verfügung des Justizvollzugs und Wiedereingliederung vom 26. September 2025 der vorzeitige Strafantritt bewilligt wurde (D1/4/70), wobei sich der Beschuldigte derzeit in der JVA Pöschwies befindet.
5.7
Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend ist somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme anzuordnen.
5.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen ist. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Rückversetzung in die stationäre Massnahme zurückgezogen hat.
6.
DNA-Profil
6.1
Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
6.2
Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags, wonach eine DNA-Probe abzunehmen sei (act. 37 S. 1; Prot. S. 18). Es handle sich um einen unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten.
6.3
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe gemäss Art. 257 StPO erfüllt. Wie bereits im Rahmen des Vollzugs der Strafe sowie im Rahmen der Prüfung einer Massnahme dargelegt, ist das Rückfallrisiko des Beschuldigten sehr hoch. Überdies weist sein Strafregisterauszug bereits zehn Vorstrafen auf; es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Sodann gefährdete der Beschuldigte vorliegend insbesondere durch die Nötigungshandlung, während welcher er ein Messer an die Wange seines Opfers hielt, sehr hohe Rechtsgüter ganz konkret. Schliesslich erscheint der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten nicht übermässig, angesichts des Umstands, dass für diesen vorliegend aufgrund seiner Taten sogar eine stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB angeordnet wurde. Im Ergebnis ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
7.
Zivilansprüche
7.1
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
7.2
Privatkläger 1
7.2.1
Der Privatkläger 1 konstituierte sich mit Formular vom 8. Mai 2025 als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt. Er stellte ein Schadenersatzbegehren im Betrag von Fr. 800.– sowie ein Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 2'000.– nebst 5 % Zins seit 10. April 2025 (D1/12/6).
7.2.2
Der Beschuldigte liess die Zivilforderung des Privatklägers 1 vollumfänglich bestreiten und beantragte die Abweisung bzw. die Überweisung auf den Weg des Zivilprozesses (act. 37 S. 1).
7.2.3
Der Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 gründet in [defekten] Kleidern und dem verschwundenen Handy. Allerdings wird der Beschuldigte vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls freigesprochen und betreffend die Kleider liegen keinerlei nähere Umschreibungen oder gar Belege im Recht. Das Schadenersatzbegehren ist daher auf den Weg des Zivilprozesses zu vereisen.
7.2.4
Zur Genugtuung ist auszuführen, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch hat auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10). Die Geldleistung soll somit beim Geschädigten - quasi als materielles Gegengewicht für den immateriellen Schaden - ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, Berner Kommentar, 2. Auflage, OR 47 N 9). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Für die Festsetzung der Genugtuungssumme ist das Gericht angehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hinweisen).
7.2.5
Vorliegend wurde der Privatkläger 1 durch den Beschuldigten widerrechtlich verletzt und musste sich hierauf in Spitalpflege begeben. Soweit erkennbar, sind seine Verletzungen ohne Komplikationen verheilt, doch stellte der Spitalaufenthalt und sicherlich auch die resultierenden Schmerzen einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten dar. Es ist ihm daher ein Genugtuung zuzusprechen. Allerdings erscheint eine Genugtuung in der beantragten Höhe von Fr. 2'000.– angesichts der noch eher geringen Schwere der Körperverletzung als überhöht. Vielmehr ist der Antrag des Privatklägers 1 – in Übereinstimmung mit den Eventualüberlegungen der Verteidigung (act. 37 S. 16) – auf Fr. 500.– festzulegen.
7.2.6
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit 10. April 2025 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 abzuweisen.
7.3
Privatklägerin 2
7.3.1
Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Formular vom 26. Juni 2025 als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt. Sie stellte ein Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 500.– (D2/4/4).
7.3.2
Der Beschuldigte liess die Zivilforderung der Privatklägerin 2 im Hauptpunkt bestreiten und beantragte die Abweisung bzw. die Überweisung auf den Weg des Zivilprozesses (act. 37 S. 1). Allerdings liess der Beschuldigte auch festhalten, dass die Genugtuung von Fr. 500.– im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten akzeptiert werden könne (act. 37 S. 16).
7.3.3
Vorliegend wurde die Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten in gefährlicher Art und Weise angegangen und gezwungen, gegen ihren Willen dem Beschuldigten ein Minigrip mit Betäubungsmitteln zu geben. Angesichts der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten, ist es gerechtfertigt, der Privatklägerin 2 für die erlittene Angst eine Genugtuung zuzusprechen. Dabei ist der Privatklägerin 2 – in Übereinstimmung mit den Eventualüberlegungen der Verteidigung (act. 37 S. 16) – gutzuheissen und die zuzusprechende Genugtuung auf Fr. 500.– festzulegen.
7.4
Privatklägerin 3
7.4.1
Die Privatklägerin 3 konstituierte sich mit Erklärung vom 12. März 2025 als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt. Sie stellte ein Schadenersatzbegehren im Betrag von Fr. 150.– für Umtriebsentschädigung (D3/3).
7.4.2
Der Beschuldigte liess die Zivilforderung der Privatklägerin 3 vollumfänglich bestreiten und beantragte die Abweisung bzw. die Überweisung auf den Weg des Zivilprozesses, da diese nicht belegt sei (act. 37 S. 1).
7.4.3
Die von der Privatklägerin 3 geltende gemachte Umtriebsentschädigung ist nicht näher umschrieben und es bleibt unklar, inwiefern der Privatklägerin 3 durch welche Umtriebe ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden ist. Es ist dem Beschuldigten darin zuzustimmen, dass diese Zivilforderung nicht belegt ist. Dementsprechend ist die Zivilforderung der Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
8.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beiden (Teil-)Freisprüche in Dossier 1 und Dossier 2 haben keine Einwirkungen auf die Kostenfolge, wäre eine Strafuntersuchung doch im selben Umfang nötig gewesen, auch wenn diese beiden Delikte nicht untersucht worden wären.
8.2
Angesichts der Vergangenheit des Beschuldigten, welche von diversen Massnahmen geprägt war, sowie des Umstands, dass der Beschuldigte als IV- Rentner kein hohes Einkommen wird erzielen können und ohnehin wiederum zunächst im Rahmen einer stationären Massnahme untergebracht sein wird, ist die Aussichtslosigkeit der Einbringung der Kosten – welche sich insbesondere aufgrund des Gutachtens auf über Fr. 25'000.– belaufen – offenkundig. Die Verfahrenskosten sind zwar dem Beschuldigten aufzuerlegen, indessen sogleich definitiv abzuschreiben.
8.3
Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seine Bemühungen und Barauslagen (act. 38-39) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 17'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten ist aufgrund der dargelegten Aussichtlosigkeit der Einbringung dieser Kosten abzusehen.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1),
– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 2),
– des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3) sowie
– des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3).
2.
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
– des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1),
– der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 2).
3.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2025 gewährte Aufschub des Strafvollzugs für eine Strafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft (2 Tage) wird widerrufen.
4.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2025 gewährte Aufschub des Strafvollzugs für eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft (2 Tage) wird widerrufen.
5.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 285 Tage [unter Berücksichtigung von vier Tagen Haft gemäss Dispositiv- Ziffern 3 und 4] durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind).
6.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7.
Es wird vorgemerkt, dass der Antrag auf Rückversetzung in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und Widerruf der bedingten Entlassung zurückgezogen wurde.
8.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
9.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck ab Antritt der Massnahme aufgeschoben.
Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte derzeit im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
10.
Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles der Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, Telefon 056 649 80 50, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin ihn zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
D3/3) werden wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) als Genugtuung Fr. 500.– zzgl. Zins zu 5 % seit 10. April 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) als Genugtuung Fr. 500.– zu bezahlen.
14.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
15.
Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 20'009.15 Gutachten/Expertisen Kosten der Kantonspolizei Zürich (Überwachungsmass- Fr. 2'100.– nahmen) Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
16.
Die Kosten der Kantonspolizei Zürich (Fr. 2'100.–) werden direkt auf die Gerichtskasse genommen.
Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.
17.
Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 17'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
18.
Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– den Beschuldigten (übergeben), – die amtliche Verteidigung (übergeben), – die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben), – die Privatklägerschaft, – Justizvollzug und Wiedereingliederung, Postfach, 8090 Zürich, – die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 17 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung, und hernach als begründetes Urteil an – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten, – die Staatsanwaltschaft See / Oberland, – die Privatkläger auf Verlangen,
und nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch),
– Justizvollzug und Wiedereingliederung , – das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 10, – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B per Mail auf vostra.pdf@ji.zh.ch, – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten …/2025/7722, – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten …/2025/9859,
je gegen Empfangsbestätigung.
19.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Uster, 15. Januar 2026
BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Moser lic. iur. Sommer