Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG240108-L / UB
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Ersatzrichter Dr. iur. M. Tanner und Ersatzrichter MLaw H. Mutlu sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Huber
Urteil vom 23. Januar 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
Beschuldigte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juli 2024 (act. D1/19) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10)
Die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____;
Staatsanwältin MLaw B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde.
Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/19 S. 4 f. und act. 41 S. 1, sinngemäss)
1. Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift; 2. Anrechnung der erstandenen Haft; 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00; 4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; 6. Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren; 7. Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. Februar 2024 beschlagnahmten Barschaft von insgesamt CHF 2'251.25 zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten; 8. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände; 9. Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger; 10. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 6'446.50).
Anträge der Verteidigung: (act. 42 S. 2 f., sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit c BetmG. 3. Auf eine Bestrafung der Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei in Anwendung von Art. 52 StGB zu verzichten. 4. Die Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 5. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von höchstens CHF 300.00 zu bestrafen. 6. Eventualiter sei die Beschuldigte höchstens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 41 Tagen und einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. 7. Im Falle einer Verurteilung wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei in jedem Fall von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. 8. Eventualiter zu Ziffer 7 sei in jedem Fall von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS abzusehen. 9. Der Beschuldigten seien diejenigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche den Vorwurf der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffen, die übrigen Verfahrenskosten (zuzüglich MWSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Eventualiter zu Ziffer 9 seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen. 11. Subeventualiter zu Ziffer 9 seien die Verfahrenskosten herabzusetzen oder zu stunden. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 4. Juli 2024 am Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Anklageschrift ging am 8. Juli 2024 am Gericht ein
2.
Mit Verfügung des Gerichts vom 9. August 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 2024 vorgeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 21). Die Parteien verzichteten darauf, Beweisanträge zu stellen.
3.
Die Verfügung des Gerichts vom 9. August 2024 konnte der Beschuldigten nicht zugstellt werden (vgl. act. 25). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts bei der amtlichen Verteidigerin vom 26. August 2024 teilte diese mit, dass die Beschuldigte inzwischen an der C._____-strasse 1 in … Zürich wohnhaft sei (act. 24). Auch die zweite Zustellung war nicht erfolgreich (vgl. act. 26). Die amtliche Verteidigung teilte daraufhin mit E-Mail vom 17. September 2024 mit, dass die Beschuldigte ihren Wohnort erneut gewechselt habe und neu an der D._____-strasse 2 in … Zürich wohnhaft sei (act. 26). Nachdem auch die dritte Zustellung nicht erfolgreich war (vgl. act. 27A), teilte die amtliche Verteidigung am 4. Oktober 2024 telefonisch mit, dass sie der Beschuldigten inzwischen eine Kopie der Verfügung vom 9. August 2024 übergeben habe und diese daher um die Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2024 wisse (act. 27B).
4.
Zur Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2024 erschienen Staatsanwältin B._____ und die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, während die Beschuldigte der Verhandlung fern blieb (Prot. S. 4). Die amtliche Verteidigung erklärte, dass die Beschuldigte krankheitsbedingt nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne und sie ein Arztzeugnis nachreichen werde (Prot. S. 4). Die amtliche Verteidigung reichte daraufhin am 16. Oktober 2024 ein Arztzeugnis der Beschul- digten vom 10. Oktober 2024 ein, welches bestätigt, dass die Beschuldigte an jenem Tag krank war (act. 30 und act. 31).
5.
Mit Verfügung des Gerichts vom 15. November 2024 wurden die Parteien erneut zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2025 vorgeladen (act. 33). Die Hauptverhandlung wurde hierorts ordnungsgemäss durchgeführt. Die Beratung erfolgte gleichentags (Prot. S. 27).
II. Sachverhalt
A. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung
1.
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. TOPHINKE, Basler Kommenar, Schweizerische Strafprozessordnung 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 58 ff.)
2.
Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3
StPO; vgl. TOPHINKE, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 10 N 75). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der d begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die Beschuldigte freisprechen.
3.
Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
B. Dossier 1 (Verkauf)
1.
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ca. von Anfang September 2023 bis zum 29. Oktober 2023, ca. 19:10 Uhr, an der E._____-strasse 3 in … Zürich insgesamt 106.5 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt von 87.6%) bzw. 93.3 Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. Im Einzelnen: 3.5 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer namens "F._____" für Fr. 100.– pro Gramm, 10 Gramm Kokaingemisch an die unbekannten Abnehmer "G._____, H._____ und I._____" zu einem unbekannten Preis, insgesamt 41 Gramm Kokaingemisch an "J._____" zu einem unbekannten Preis sowie weitere 52 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer zu einem unbekann- ten Preis. Die Beschuldigte habe gewusst oder es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die von ihr veräusserte Menge an Kokain ausreichen würde, die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten einer Gefahr auszusetzen, insbesondere eine Abhängigkeit herbeizuführen (act. D1/19 S. 2 f.).
2.
Beweismittel
Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (act. D1/5/1- 4), die bei ihr sichergestellten Betäubungsmittel (act. D1/13/5 und act. D1/10/1-3) sowie der Extraction Report des Mobiltelefons der Beschuldigten im Recht
3.
Standpunkt der Beschuldigten
3.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 stellte die Beschuldigte zuerst in Abrede, dass sie das in ihrer Wohnung sichergestellte Kokain habe verkaufen wollen. Sie gestand jedoch ein, dass es ihr gehöre (act. D1/5/1 F/A 32-39). Auf nochmalige Frage gab die Beschuldigte schliesslich an, dass sie doch etwas vom Kokain habe verkaufen wollen (act. D1/5/1 F/A 41-42).
3.2
In der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 31. Oktober 2023 erklärte die Beschuldigte, dass die in der Wohnung gefundene Menge Kokain für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen sei (act. D1/5/3 F/A 10-11). Sie habe das Kokain für Fr. 1'200.– gekauft (act. D1/5/3 F/A 15). Auf die Frage, ob sie einen Teil des Kokains habe verkaufen wollen, erklärte die Beschuldigte, dass sie nicht wisse, was
3.3
Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 bestritt die Beschuldigte zu Beginn noch, Kokain aus der Wohnung verkauft zu haben (act. D1/5/2 F/A 12). Nach einer 20-minütigen Unterbrechung der Einvernahme zwecks Besprechung zwischen der Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin gestand die Beschuldigte jedoch ein, Kokain an Dritte weitergegeben oder verkauft zu haben (act. D1/5/2 F/A 14 f.). Die Beschuldigte erklärte auf Nachfrage die auf ihrem beschlagnahmten Mobiltelefon aufgefundenen Notizen, welche die Kokainverkäufe an die verschiedenen Abnehmer dokumentieren (vgl. act. D1/5/1 F/A 54):
Im Einzelnen führte sie aus, sie habe 3.5 Gramm Kokaingemisch an "F._____" verkauft (act. D1/5/2 F/A 20-22), 10 Gramm Kokaingemisch an "G._____, H._____ und I._____" verkauft (act. D1/5/2 F/A 24-25) und 51 Gramm Kokaingemisch "J._____" gegeben (act. D1/5/2 F/A 27-29). Weiter habe sie an unbekannte Abnehmer 23 Gramm und 29 Gramm Kokaingemisch verkauft (act. D1/5/2 F/A 31 und
3.4
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 bestritt die Beschuldigte zuerst erneut einen Teil der Vorwürfe. Sie bestritt, dass sie "F._____" 3.5 Gramm Kokain verkauft haben soll und erklärte, dass sie es ihm geschenkt und nicht verkauft habe (act. D1/5/4 F/A 17-21). Auf die Frage, ob sie bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 gelogen habe, gab die Beschuldigte an, dass sie dachte, es sei besser für sie zu sagen, dass sie das Kokain verkauft habe (act. D1/5/4 F/A 21). Nach einer fünfminütigen Unterbrechung zwecks Besprechung der Beschuldigten mit der amtlichen Verteidigung gestand die Beschuldigte die Kokainverkäufe von 3.5 Gramm an "F._____", von 10 Gramm an "G._____, H._____ und I._____" sowie von 29 Gramm an "J._____" erneut ein (act. D1/5/4 F/A 23-39 und F/A 54). Sie gestand sodann auch den gesamten Schlussvorhalt uneingeschränkt ein (act. D1/5/4 F/A 96).
3.5
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 bestritt die Beschuldigte wiederum, dass sie insgesamt 93.3 Gramm reines Kokain an "F._____", an "G._____, H._____ und I._____", an "J._____" sowie an weitere unbekannte Abnehmer verkauft habe. Sie anerkannte, dass 28 Gramm Kokain in ihrer Wohnung aufgefunden worden sei. Das Kokain habe sie aber an niemanden verkauft und es sei für ihren Eigenkonsum sowie für den Konsum von J._____ bestimmt gewesen. Sie wisse nicht, weshalb sie in den vorherigen Einvernahmen zugegeben habe, dass sie 3.5 Gramm Kokaingemisch an "F._____" verkauft habe. Er habe ihr die Fr. 200.– oder Fr. 300.– dafür bezahlt, dass sie seine Wohnung gereinigt habe (zum Ganzen Prot. S. 17 f.).
4.
Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 (act. D1/5/4)
4.1
Die amtliche Verteidigung macht in ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 geltend, dass die Aussagen – insbesondere das vollumfängliche Geständnis – der Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgt seien. Da jedoch kein abgekürztes Verfahren zustande gekommen sei, seien die entsprechenden Aussagen vom 11. Januar 2024 unverwertbar (zum Ganzen act. 42 Rz. 1).
4.2
Staatsanwältin B._____ führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 aus, dass es unterschiedliche Meinungen gebe, ob Art. 362 Abs. 4 StPO zur Anwendung komme, wenn das abgekürzte Verfahren bereits bevor es zu einer Rückweisung durch das Gericht komme, scheitere. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme nicht verwertbar sei, bleibe die delegierte polizeiliche Einvernahme zuvor verwertbar, im Rahmen welcher die Beschuldigte ebenfalls bereits ein Geständnis abgelegt habe, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden (Prot. S. 24 f.).
4.3
Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Gemäss der Botschaft betrifft dies sowohl das Geständnis der Beschuldigten als auch die Erklärungen der Staatsanwaltschaft zu den der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten (BGE 144 IV 189 E. 5.2.1). Die gesetzliche Regelung bezieht sich auf den Fall der gerichtlichen Ablehnung der Anklageschrift. Das Bundesgericht und die Lehre sind sich jedoch einig, dass Art. 362 Abs. 4 StPO analog anzuwenden ist, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren noch vor der gerichtlichen Beurteilung abgebrochen wird (BGE 144 IV 189 E. 5.2.1; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 362 N 11; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 360 N 42). Es stellt sich vorliegend also die Frage, ob die Aussagen der Beschuldigten vom 11. Januar 2024 (act. D1/5/4) tatsächlich hinsichtlich eines abgekürzten Verfahrens gemacht worden sind, welches schliesslich nicht durchgeführt wurde.
4.4
Im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 wurde explizit festgehalten, dass die nachfolgenden Aussagen der Beschuldigten im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgen würden (act. D1/5/4 S. 1). Ebenfalls verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 11. Januar 2024 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (act. D1/11/2). Der Urteilsvorschlag vom 17. April 2024 wurde der Beschuldigten sodann am 26. April 2024 eröffnet (act. D1/17/2-3). Am 22. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte, dass sie dem Urteilsvorschlag und damit der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nicht zustimme (act. D1/17/7). Die im Rahmen der Einvernahme vom 11. Januar 2024 gemachten Aussagen und das abgelegte Geständnis der Beschuldigten sind daher im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgt und im vorliegenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5.
Extraction Report des Mobiltelefons der Beschuldigten
Auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten konnten folgende Notizen ausfindig gemacht werden (vgl. act. D1/4):
#3: "F._____ 300 ch ,200ch100 ch,400 eu 3,5 plus 1 .700 Zurich"
– #12: "20.8 5 21 .8 4 plus 3,5 22.8 8 23.8 8 24.8 6 4 26.8 4 42 sata"
6.
Würdigung
6.1
Nachfolgend gilt es, die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der übrigen Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme, delegierte polizeiliche Einvernahme und
Hafteinvernahme) sowie den Extraction Report des Mobiltelefons der Beschuldigten zu würdigen.
6.2
Die Beschuldigte gestand in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023, dass sie insgesamt 106.5 Gramm Kokaingemisch bzw. 93.3 Gramm reines Kokain an diverse Abnehmer verkauft habe (act. D1/5/2 F/A 21ff., F/A 24, F/A 30 f., F/A 35). Anders als bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 findet sich in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 kein Hinweis darauf, dass die während der Einvernahme gemachten Aussagen hinsichtlich eines abgekürzten Verfahrens gemacht worden wären (act. D1/5/2). Die amtliche Verteidigung machte an der Hauptverhandlung auch nichts dergleichen geltend. Die Aussagen der Beschuldigten während der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 (act. D1/5/2) sind somit verwertbar, zumal auch keine weiteren Verwertungshindernisse ersichtlich oder vorgebracht worden sind.
6.3
Die amtliche Verteidigung macht in ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 geltend, dass die Beschuldigte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 ein falsches Geständnis betreffend den Verkauf von insgesamt 106.5 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer abgelegt habe, weil sie sich vor J._____ gefürchtet habe. Dieser sei Mieter der Wohnung, in welcher die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung ebenfalls gewohnt habe. J._____ habe die Wohnung als Drogenumschlagplatz genutzt. Die Beschuldigte habe ständig befürchten müssen, dass J._____ seine Leute auf sie ansetzen würde, welche sie schlimm verprügeln oder töten würden, sollte sie J._____ belasten. Die Beschuldigte habe daher ein falsches Geständnis betreffend den Kokainverkauf abgelegt, um sich zu schützen (zum Ganzen act. 42 Rz. 2, Prot. S. 25). Die amtliche Verteidigung machte weiter geltend, die Beschuldigte habe unter den schlechten Bedingungen im Gefängnis und am Mangel an Konsum von Kokain physisch und psychisch gelitten. Auch deshalb habe die Beschuldigte ein falsches Geständnis abgelegt. Sie habe aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen, was nach der Einvernahme vom 6. Dezember 2023 auch geschehen sei (zum Ganzen act. 42 Rz. 3, Prot. S. 25).
6.4
Mit den Notizen auf ihrem Mobiltelefon konfrontiert, weist die Beschuldigte von sich aus die Zahlen und Namen in den Notizen den verkauften Kokainmengen an nehmer zu. Anhand dieser Aussagen wird nachvollziehbar, wieviel Gramm Kokaingemisch die Beschuldigte an welche Abnehmer verkauft haben soll. Zudem gestand die Beschuldigte die Kokainverkäufe unmittelbar nach einem 20-minütigen Unterbruch, nachdem sie sich mit der amtlichen Verteidigung besprochen hatte. Die Beschuldigte hatte vor der Ablegung des Geständnisses also genügend Bedenkzeit. Bevor sie die Kokainverkäufe gestand, verstrickte sich die Beschuldigte beim Abstreiten des Vorwurfs auch in Widersprüche. So stritt sie anfänglich in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 und in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 noch jeglichen Kokainverkauf ab (act. D1/5/1 F/A 40 und act. D1/5/2 F/A 12). Gleichzeitig gestand sie bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 "etwas verkaufen" zu wollen (act. D1/5/1 F/A 41-42). Das Abstreiten des Vorwurfs des Kokainverkaufs ist daher als reine Schutzbehauptung der Beschuldigten zu werten. Das Geständnis der Beschuldigten betreffend den Verkauf von insgesamt 106.6 Gramm Kokaingemisch bzw. 93.3 Gramm reines Kokain ist detailliert und glaubhaft.
6.5
Die angebliche Furcht vor J._____ ist zudem kein Grund, sich selbst fälschlicherweise zu belasten. Die Beschuldigte hätte den Sachverhalt ohne Weiteres abstreiten können ohne dadurch J._____ zu belasten. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln.
6.6
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Geständnis der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2023 betreffend den Verkauf von insgesamt 106.5 Gramm Kokaingemisch bzw. 93.3 Gramm reines Kokain an diverse Personen verwertbar und glaubhaft ist. Der Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt.
C. Dossier 2 (Verkauf)
1.
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 13. Februar 2024, um ca. 13:20 Uhr, an der M._____-strasse 4 in … Zürich eine Portion Kokaingemisch à 2 Gramm an den Abnehmer N._____ für Fr. 120.– verkauft zu haben. Die Beschuldigte habe dies getan, obwohl sie gewusst habe, dass es sich bei Kokain um ein Betäubungsmittel handle und sie zum Verkauf nicht berechtigt gewesen sei (act.
2.
Beweismittel
Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten sowie von N._____ anlässlich deren polizeilichen Einvernahmen in den Akten (act. D2/2 und act. D2/3).
3.
Standpunkt der Beschuldigten
3.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2024 zeigte sich die Beschuldigte vollumfänglich geständig, am 13. Februar 2024 ca. 2 Gramm Kokain an einen unbekannten Mann zum Preis von Fr. 120.– verkauft zu haben (D2/2
3.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 gestand die Beschuldigte, N._____ 1 Gramm Kokaingemisch, welches sie in ihrem Auto gehabt habe, gegeben zu haben. Sie habe Fr. 50.– von N._____ erhalten, weil sie seinen Freund abholen kommen sei (Prot. S. 19).
3.3
Auch die amtliche Verteidigerin bestätigte in ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Beschuldigte den Vorwurf, 2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 120.– verkauft zu haben, anerkenne (act. 42 N 11).
4.
Aussagen von N._____
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte N._____, er habe 2 Gramm Kokain von einem Mädchen erhalten und Fr. 120.– dafür bezahlt. Er wisse nicht, wie das Mädchen heisse, sie sei eher klein und habe kurze Haare und sei einen Smart
5.
Würdigung
5.1
Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2024 gestand die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich ein, während sie anlässlich der Hauptverhandlung nur die Übergabe von 1 Gramm Kokaingemisch zugab. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass das während der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2024 abgelegte Geständnis der Wahrheit entspricht. Die Einvernahme fand am Tag nach dem Verkauf des Kokaingemischs statt und ist erscheint glaubhaft. Die Aussagen während der Hauptverhandlung sind dementsprechend als Schutzbehauptung zu würdigen. Die amtliche Verteidigerin erklärte nach der Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung in ihrem Plädoyer ebenfalls, dass die Beschuldigte den Verkauf von 2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 120.– eingestehe (vgl. vorstehend).
5.2
Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich zudem mit den Aussagen von N._____ und ist vor diesem Hintergrund als glaubhaft zu qualifizieren. Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt.
D. Dossier 1 und 2 (Aufbewahrung und Konsum)
1.
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, während eines unbekannten Zeitraums bis am 29. Oktober 2023, ca. 19:10 Uhr, an der E._____-strasse 3 in … Zürich insgesamt 33.39 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt zwischen 87.6 bis 94.1% und somit 30.77 Gramm reines Kokain) aufbewahrt zu haben. Dies, in der Absicht das Kokain zu konsumieren, obschon sie nicht dazu berechtigt gewesen sei, was sie gewusst habe. Die Beschuldigte habe zudem letztmals ca. im Oktober 2023 an unbekannten Orten im Kanton Zürich eine unbekannte Menge an Kokain konsumiert, obschon sie dazu nicht berechtigt gewesen sei, was sie gewusst habe
2.
Beweismittel
Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (act. D1/5/1-4) sowie die bei ihr sichergestellten Betäubungsmittel (act. D1/13/5 und act. D1/10/1-3) im Recht.
3.
Standpunkt der Beschuldigten
3.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 gestand die Beschuldigte, dass die bei ihr in der Wohnung aufgefundenen Portionen Kokain ihr gehören würden (act. D1/5/1 F/A 32-33). Weiter gestand sie ein, Kokain zu konsumieren und den Konsum unter anderem durch ihre Arbeit zu finanzieren
3.2
In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 31. Oktober 2023 erklärte die Beschuldigte, dass die am 29. Oktober 2023 in der Wohnung gefundene Menge Kokain für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen sei (act. D1/5/3 F/A 10 f.). Sie habe das Kokain für Fr. 1'200.– gekauft (act. D1/5/3 F/A 15). Die Beschuldigte gestand zudem, dass sie seit ca. einem Monat täglich ein halbes oder 1 Gramm Kokain konsumiere (act. D1/5/3 F/A 33-35).
3.3
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 gestand die Beschuldigte wiederum, dass die in der Wohnung sichergestellten 33.3 Gramm Kokaingemisch ihr gehören würden und für den Konsum und den Verkauf bestimmt gewesen seien (act. D1/5/4 F/A 65 f.). Sie gestand zudem erneut, bereits seit Juni 2023 jeweils in ihrer Wohnung 1-2 Gramm Kokain zu konsumieren (act. D1/5/4 F/A 68-70). Die anlässlich dieser Einvernahme gemachten Aussagen sind jedoch unverwertbar (vgl. vorstehend).
3.4
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 zeigte sich die Beschuldigte betreffend den Anklagevorwurf weiterhin vollumfänglich geständig. Die Beschuldigte gestand insbesondere auch ein, dass sie bereits seit Juni 2023 ungefähr alle 2-3 Tage, teils aber auch täglich, ein halbes oder 1 Gramm Kokain konsumiert habe (Prot. S. 19 f.). Auch die amtliche Verteidigung der Beschuldigten be- stätigte, dass die Beschuldigte sich vollumfänglich geständig gezeigt habe und bereit sei, die Verantwortung zu übernehmen (act. 42 N. 7).
4.
Sichergestellte Betäubungsmittel
Während der Patrouilletätigkeit der Stadtpolizei Zürich kam es in der Wohnung der Beschuldigten zu einem Zufallsfund von diversen Minigrip Kokain und zwei Portionen Kokain in Plastik verpackt sowie einer Feinwaage (act. D1/1 und act. D1/13/5). Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden sodann vom Forensischen Institut Zürich (FOR) untersucht und ein Reinheitsgrad des Kokains zwischen 87.6% und 94.1% bestimmt (act. D1/10/3).
5.
Würdigung
Die Beschuldigte ist vollumfänglich geständig, wobei sich das Geständnis mit den objektiven Beweisen deckt. Die Aussagen der Beschuldigten sind damit als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist.
III. Rechtliche Würdigung
A. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
1.
Anträge der Anklagebehörde und der Verteidigung
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (act. D1/19 S. 4). Die amtliche Verteidigung forderte im vorliegenden Punkt einen Freispruch, da der Sachverhalt nicht erstellt sei, äusserte sich jedoch nicht auf rechtlicher Ebene (act. 42).
2.
Voraussetzungen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
2.1
Tatbestand
Des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Auch nach der Änderung des Gesetzes ist die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen weiterhin ein zentrales Kriterium und die bisherigen Grenzmengen dienen nach wie vor regelmässig als Referenz für die Beurteilung der Erfüllung der objektiven Voraussetzung dieser Bestimmung (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). So geht das Bundesgericht bei einer Menge von 18 Gramm reinen Kokains von einer Erfüllung des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus (BGE 109 IV 143 E. 3a)). Die Beschuldigte verkaufte insgesamt 93.3 Gramm reines Kokain an diverse Abnehmer. Damit erfüllt sie einerseits den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, weil sie unbefugt Betäubungsmittel veräusserte. Andererseits wird die gesundheitsgefährdende Menge von 18 Gramm Kokain um mehr als das Fünffache übertroffen, womit auch der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte wusste, dass sie unbefugt Kokain verkaufte und es zumindest für möglich hielt, dass sie mit der an verschiedene Personen verkauften Menge die Gesundheit vieler Konsumenten gefährdete sowie der Gefahr einer Abhängigkeit der Konsumenten von Kokain aussetzte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
2.2
Fazit
Betreffend Dossier 1 sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trifft zu und die Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.
B. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2)
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (act. D1/19 S. 4). Die amtliche Verteidigerin qualifiziert das Handeln der Beschuldigten ebenfalls als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (act. 42 S. 2).
2.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trifft in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne Weiteres zu und wurde von der Beschuldigten anerkannt. Die Beschuldigte ist daher des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.
3.
Zudem ist anzufügen, dass das Vorbringen der amtlichen Verteidigerin, dass es sich um einen leichten Fall handle, welcher aufgrund von Art. 52 StGB zu Straffreiheit führen solle (vgl. act. 42 N 12), nicht zu überzeugen vermag. Die Beschuldigte delinquierte bereits rund zwei Monate, nachdem sie rund sechs Wochen in Untersuchungshaft war, erneut weiter. Vor diesem Hintergrund kann die Beschuldigte nicht von einer Strafe befreit werden, sondern ist auch in diesem Punkt zu bestrafen.
C. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1)
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. D1/19 S. 4). Auch die amtliche Verteidigerin beantragte einen Schuldspruch nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 42 N 10).
2.
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trifft in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne Weiteres zu und wurde von der Beschuldigten anerkannt. Die Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
A. Strafart und Strafrahmen
1.
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei ungleichartigen Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB hingegen ausgeschlossen und die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
2.
Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht – nebst dem Verschulden – in erster Linie die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip angebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert. Vielmehr sind Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
4.
Vorliegend hat sich die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.
5.1
Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht Art. 19 Abs. 1 BetmG einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
5.2
Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sieht Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21).
5.3
Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen also ein bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe für das Verbrechen und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz muss in Anwendung des Asperationsprinzips festgesetzt werden. Die Busse wird in Anwendung des Kumulationsprinzips zusätzlich zur Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Im Übrigen liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.
B. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung
1.
Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
2.
Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.
3.
Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIM- GARTNER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).
C. Konkrete Strafzumessung
1.
Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.1
Tatkomponente
1.1.1
Das vorliegend schwerste Delikt bildet das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Vorliegend fällt bei der objektiven Tatschwere die grosse Menge an verkauftem Kokain ins Gewicht. Der Grenzwert für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung vieler Menschen wurde vorliegend um mehr als das Fünffache überschritten. Gleichzeitig handelte es sich bei der Beschuldigten jedoch um eine einfache Drogenhändlerin und nicht um die Chefin eines Drogenrings. Sie ist in der Hierarchie weit unten anzusiedeln und war bei der eigentlichen Planung der Drogenverkäufe nicht involviert.
1.1.2
Bei der subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Ihr Motiv war finanzieller Natur. Sie versuchte sich durch die illegalen Drogenverkäufe einen (Zusatz-)Erwerb zu sichern, obwohl sie als kroatische EU-Bürgerin gute Chancen auf eine legale Arbeitsstelle in der Schweiz gehabt hätte, mit welcher sie genug für ihren Lebensunterhalt hätte verdienen können.
1.1.3
Insgesamt wiegt das Verschulden der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leicht. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
2.
Asperation des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1
Tatkomponente
2.1.1
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich, im Gegensatz zum Einsatzdelikt, um eine sehr geringe Menge an verkauftem Kokain handelte. Die verkaufte Menge reines Kokain liegt bei weniger als 2 Gramm. Es handelte sich zudem um einen Gelegenheitsverkauf und die kriminelle Energie der Beschuldigten war daher niedrig.
2.1.2
In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz der Beschuldigten und das finanzielle Motiv zu erwähnen.
2.1.3
Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat Freiheitsstrafe.
3.
Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Die Beschuldigte gab an der Hauptverhandlung an, bei ihrer neuen Arbeitsstelle ab Anfang Februar ca. Fr. 3'700.– netto zu verdienen (Prot. S. 15). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte über nennenswertes Vermögen verfügt. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und weil sie im Vorverfahren vollumfänglich geständig war, erscheint für den Besitz des Kokains zwecks Eigenkonsum und für den mehrmonatigen regelmässigen Kokainkonsum eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen.
4.
Täterkomponente
4.1
Die Beschuldigte wurde in O._____ (Kroatien) geboren. Dort leben ihre Eltern und Geschwister. Ursprünglich machte sie eine Ausbildung als Coiffeuse. Später arbeitete sie in einem Altersheim und als Taxifahrerin in Kroatien. Die Beschuldigte ist geschieden und hat einen 15 Jahre alten Sohn, der ebenfalls in Kroatien lebt. Ende 2022 kam die Beschuldigte aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Die Beschuldigte arbeitete zunächst in einer Wäscherei, später in einem Restaurant und danach (Februar 2024) im P._____, wo sie Fr. 3'500.– pro Monat verdiente. Seit Februar 2025 arbeitet die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben (Prot. S 15) nun wieder in einem Restaurant, in welchem sie pro Monat Fr. 3'700.– netto verdient. Die Beschuldigte unterstützt ihren Sohn aus der Schweiz heraus mit monatlich Fr. 500.– bis Fr. 700.–, teils auch bis zu Fr. 1'000.– (act. D1/5/4 S. 8–10; act. D2/2 S. 3 f.; Prot. S. 12 f.). Damit ist das Vorleben der Beschuldigten insgesamt als neutral zu werten.
4.2
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. D1/16/1), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral äussert.
4.3
Die Beschuldigte war im Vorverfahren hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Sachverhalte geständig. Die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Dossier 1 gestand sie von Beginn an und auch hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Dossier 2 war die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme vom 13. Februar 2024 vollumfänglich geständig. Die in Dossier 1 gegen sie erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bestritt die Beschuldigte in den Einvernahmen vom 30. und 31. Oktober 2023 (act. D1/5/1 und act. D1/5/3) noch. In der Einvernahme vom 6. Dezember 2023 war sie hingegen auch diesbezüglich vollumfänglich geständig (act. D1/5/2). Insbesondere beim schwersten Vorwurf, dem Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat die Beschuldigte das Strafverfahren durch ihr Geständnis massgeblich vereinfacht und vorangetrieben. Sie erklärte und ent- schlüsselte die Notizen auf ihrem Mobiltelefon und half damit, die Zahlen und Namen in den Notizen den jeweils verkauften Gramm Kokain und den jeweiligen Käufern zuzuordnen. Diese Geständnisse im Vorverfahren sind daher strafreduzierend zu berücksichtigen.
4.4
Demgegenüber hat sich die Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz plötzlich nicht mehr geständig gezeigt. Die Beschuldigte bestritt, dass sie Kokain verkauft habe und führte auf Nachfrage aus, dass sie von "F._____" nur deshalb Geld erhalten habe, weil sie seine Wohnung gereinigt habe. Weshalb die Beschuldigte in der Einvernahme vom 6. Dezember 2023 ausgesagt habe, sie habe 3.5 Gramm Kokain an "F._____" verkauft, könne sie sich nicht erklären (zum Ganzen Prot. S. 17 f.). Die Aussagen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung verlängerten diese sowie die anschliessende Urteilsberatung und stellten eine Verzögerung des Strafprozesses dar. Dieses Verhalten der Beschuldigten an der Hauptverhandlung verringert deshalb die Strafreduktion, welche ihr aufgrund ihrer Geständnisse im Vorverfahren gewährt werden kann.
4.5
Ebenfalls negativ fällt das Nachtatverhalten der Beschuldigten ins Gewicht. Nachdem die Beschuldigte aufgrund der Delikte in Dossier 1 am 29. Oktober 2023 verhaftet wurde (vgl. act. D1/15/1), befand sie sich bis zu ihrer Entlassung am 8. Dezember 2023 (act. D1/15/16) in Untersuchungshaft. Bereits am 13. Februar 2024 wurde die Beschuldigte erneut wegen des Verkaufs von Kokain verhaftet (Dossier 2). Diese fast sechs Wochen Untersuchungshaft schienen bei der Beschuldigten wenig Eindruck hinterlassen zu haben. Sie lernte nicht aus ihren Fehlern und wurde nur etwas mehr als zwei Monate nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut in der gleichen Art und Weise straffällig.
4.6
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Freiheistsstrafe um lediglich 4 Monate als angemessen.
5.
Anrechnung der Untersuchungshaft
Der erlittene Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Die Beschuldigte befand sich vom 29. Oktober 2023 (act. D1/15/1) bis zum 8. Dezember 2023 (act. D1/15/16) sowie vom 13. Februar 2024 (act. D1/15/19) bis zum 14. Februar 2024 (act. D1/15/23) in Untersuchungshaft. Die Beschuldigte hat bis zum Urteilszeitpunkt dadurch insgesamt 41 Tage Freiheitsstrafe durch Haft erstanden, welche ihr an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
6.
Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ist die Beschuldigte für das Verbrechen und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie für die mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 17 Monaten und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– zu bestrafen. Von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sind 41 Tage bereits durch Haft erstanden.
V. Vollzug
1.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich Basel Genf 2018, S. 148 ff.).
2.
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42
Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB/JstG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022,
Art. 42 N 6). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3.
In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wird. Die Beschuldigte ist zudem nicht vorbestraft, weshalb ihr eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
4.
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, der Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
5.
Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.
VI. Landesverweisung
1.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Anordnung einer Landesverweisung von zehn Jahren (act. D1/19 S. 5). An der Hauptverhandlung passte die Staatsanwaltschaft den Antrag dahingehend an, dass neu nur noch eine Landesverweisung von sieben Jahren beantragt werden (act. 41 Rz. 1; Prot. S. 22). Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 42 S. 2).
2.
Nach Art. 66a StGB ist unabhängig von der ausgesprochenen Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen, wenn eine Verurteilung wegen einer im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftat erfolgt. Bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung soll das Strafgericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten Härtefallklausel kann indes ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Überwiegen jedoch die genannten öffentlichen Interessen, dann ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, 96 ff., 98). Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 144 IV 332, E. 3.3).
4.
Nebst der schweizerischen Gesetzgebung sind in diesem Zusammenhang jedoch auch völkerrechtliche Bestimmungen zu beachten, welche Ausländern ein Recht auf Aufenthalt garantieren und/oder ihre Ausweisung verbieten. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) massgeblich. Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des FZA haben gemäss Art. 1 bis 4 des Anhangs I des FZA gewisse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte, welche regelmässig dazu führen, dass ihnen in der Schweiz zumindest ein Kurzaufenthaltsrecht nach nationalem Recht gewährt wird (GLESS/PETRIG/TOBLER, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97, 102). Die aus dem FZA fliessenden Rechte können nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 des Anhangs I FZA ein- geschränkt werden. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die genannten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Zur Präzisierung wird auf Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG Bezug genommen, welcher bestimmt, dass bei Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein darf sowie, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht massgebend sind. Diese Richtlinie ist eng auszulegen. Es ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung vorzunehmen, in der gefragt wird, ob das Verhalten einer Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das FZA gebietet also die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips und verbietet jeglichen Automatismus (GLESS/PETRIG/TOBLER, a.a.O., S. 103). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Einschränkung von FZA-Rechten wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (Urteil des BGer 6B_64/2024 vom 19. November 2024, E. 1.9.2). Auch eine Ausweisung wegen einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung ist zulässig, wenn aus dem während der Straftat gezeigten Verhalten des Täters hervorgeht, dass weitere schwere Straftaten zu erwarten sind (Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016, E. 2.2.ff.).
5.
Die Beschuldigte ist kroatische Staatsangehörige und somit eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie ist unter anderem wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Somit ist die Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen, sofern nicht kumulativ ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die Interessensabwägung zugunsten der Beschuldigten ausfällt.
5.1
Gemäss Prüfreihenfolge ist zunächst das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen. Die Beschuldigte wurde in Kroatien geboren und ist dort aufgewachsen. Zudem lebt ihr gesamtes familiäres Umfeld, insbesondere ihr 15-jähriger Sohn, nach wie vor in Kroatien. Sie kam erstmals Ende 2022 als über 32-jährige in die Schweiz. Ihre prägenden Jahre verbrachte die Beschuldigte daher in Kroatien und sie war erst seit ca. einem Jahr in der Schweiz, bevor sie erstmals straffällig wurde. Die Beschuldigte kam mit dem Ziel in die Schweiz, hier zu arbeiten. Sie hatte während ihres bisherigen Aufenthalts bereits mehrere Arbeitsstellen in Restaurants und als Reinigungskraft, ohne jedoch längerfristig am gleichen Ort gearbeitet zu haben. Vielmehr wechselte die Beschuldigte ihre Stellen jeweils schnell wieder, womit nicht gesagt werden kann, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz je eine feste und längerfristige Stelle hatte. Von einer beruflichen Integration in der Schweiz kann daher nicht ausgegangen werden. Ebenfalls gestaltete sich die Wohnsituation der Beschuldigten instabil (vgl. oben Prozessgeschichte). Es liegt durch den kurzen Verbleib in der Schweiz und die fehlende Integration kein persönlicher Härtefall vor.
5.2
Die Beschuldigte besass und verkaufte eine grosse Menge an Kokain, wodurch sie die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Sie überschritt die Mindestmenge des schweren Falles gar um ein Vielfaches. Dies tat sie mehrfach, wobei sie sich auch durch die Untersuchungshaft nicht vor weiterer Delinquenz abhalten liess. Die Beschuldigte hatte zwar keine hierarchisch hohe Stelle in einem Drogenring, jedoch zeigt ihre unbeirrte erneute Delinquenz nach der Untersuchungshaft eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem. Es wurde die Gesundheit vieler Menschen durch das Handeln der Beschuldigten gefährdet. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung der Beschuldigten wiegt demnach hoch. Die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wiegen hingegen weniger hoch und würden in einer Interessenabwägung unterliegen, selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde.
5.3
Somit sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung der Beschuldigten nach Art. 66a StGB erfüllt.
5.4
Da die Beschuldigte kroatische Staatsangehörige ist, bleibt zu prüfen, ob die Landesverweisung auch unter Berücksichtigung des FZA gerechtfertigt ist. Das Bundesgericht erachtet die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteil des BGer 6B_285/2024 vom 10. September 2024, E.1.5.1; Urteil des BGer 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022, E. 2.4.1). Insbesondere der Drogenhandel mit einer Menge Kokain, welche die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschreitet, lässt ein Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt (Urteil des BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.5). Vorliegend verkaufte die Beschuldigte eine grosse Menge Kokain, um sich ein Zusatzeinkommen zu sichern und um ihren Kokainkonsum zu finanzieren, womit sie die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Das Verhalten der Beschuldigten stellt folglich eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des FZA dar.
5.5
Zudem bestehen gemäss Bundesgericht bei Betäubungsmitteldelikten im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (Urteil des BGer 6B_64/2024 vom 19. November 2024, E. 1.9.3; Urteil des BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022, E. 2.7.2). Die Beschuldigte verkaufte rund zwei Monate nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft ohnehin wieder Kokain und war somit schnell wieder in den Drogenhandel involviert. Die Untersuchungshaft schien sie nicht nachhaltig beeindruckt zu haben und es ist daher zumindest fragwürdig, ob die Beschuldigte tatsächlich an einem echten Lebenswandel interessiert ist. Das Bundesgericht bejahte zudem in einem aktuellen Entscheid die Rückfallgefahr im Sinne des FZA, wenn sich der Beschuldigte, der wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft war, wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits wieder dem Betäubungsmittelhandel widmet (vgl. Urteil des BGer 6B_64/2021 vom 19. November 2024, E. 1.7 und E. 1.9). Vorliegend besteht somit eine relevante Rückfallgefahr, welche ausreicht, um einen Landesverweis auch unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen.
5.6
Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte vor ihrer ersten Verhaftung am 29. Oktober 2023 noch nicht vorbestraft war und ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen gilt im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Strafrecht. Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige Prognose, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu das von der Beschuldigten begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zählen ist, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen, zumal es um das Interesse der Öffentlichkeit geht (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.8.4).
6.
Es ist daher eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). Das Verschulden der Beschuldigten wurde im Rahmen des Verbrechens gegen den Betäubungsmittelhandel als noch leicht und im Rahmen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz als sehr leicht eingestuft. Eine Landesverweisung im Umfang von 7 Jahren erweist sich unter diesen Umständen als angemessen und verhältnismässig.
7.
Zusammengefasst ist eine Landesverweisung von 7 Jahren aufgrund einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welcher weder ein persönlicher Härtefall noch eine Interessenabwägung oder das FZA entgegen steht, anzuordnen.
VII. Einziehung
1.
Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Sofern die Beschlagnahme eines Gegenstands nicht vorher aufgehoben wurde, ist im Endentscheid über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, dessen Verwendung zur Kostendeckung oder über dessen Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2.
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
3.
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
4.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2024 (act. D1/13/16) wurden folgende Barschaften, Gegenstände, Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien beschlagnahmt:
– Schlüsselbund (A017'937'836)
– Mobiltelefon (A017'937'847)
– Bargeld Fr. 780.– (A017'937'859)
– Bargeld EUR 120.– (A017'937'869)
– Bargeld Fr. 1'020.– (A017'937'927)
– Bargeld EUR 185.– (A017'937'950)
– iPhone (A017'937'961)
– 4 Minigrip (A017'937'756)
– 1 Minigrip mit Kokain (A017'937'767)
– 2 Minigrip mit Kokain (A017'937'778)
– Diverse Minigrip (A017'937'789)
– 2 Portionen Kokain im Plastik verpackt (A017'937'790)
– Feinwaage (A017'937'803)
– Diverse Minigrip (A017'937'814)
– Betäubungsmittel (A018'354'115)
– Bargeld (A018'354'126)
5.
Die beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 1'960.– und EUR 305.– (entsprechend Fr. 2'251.25) sind gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.
Der beschlagnahmte Schlüsselbund (A017'937'836), das beschlagnahmte Mobiltelefon (A017'937'847) sowie das beschlagnahmte iPhone (A017'937'961) sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen. Die restlichen beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sind ebenfalls gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
7.
Die nachfolgenden unter der Referenznummer K231029-050 / 86564989 sichergestellten Spuren und Spurenträger sind ebenfalls einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:
– Betäubungsmittel (A017'937'756)
– Betäubungsmittel (A017'937'767)
– Betäubungsmittel (A017'937'778)
– Verpackung (A017'937'789)
– Betäubungsmittel (A017'937'790)
– Waage (A017'937'803)
– Verpackung (A017'937'814)
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– festzulegen. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen, zumal die Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.
Rechtsanwältin MLaw X._____ macht für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 12'361.95 (inkl. MwSt.) geltend (act. 40). Die geltend gemachte Entschädigung ist betreffend die folgende Position zu kürzen: Für die effektive Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich inkl. kurze Wartezeiten sind 4.25 Stunden statt 6 Stunden Aufwand zu vergüten. Die Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 dauerte von 08:30 Uhr bis 10:45 Uhr (Prot. S. 26), also 3.25 Stunden. Die Urteilseröffnung vom 6. Februar 2025 dauerte 0.5 Stunden. Unter Berücksichtigung des Hin- und Rückwegs zur Urteilseröffnung von je 0.25 Stunden ergibt sich ein Gesamtaufwand für Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von 4.25 Stunden. Die in der Honorarnote aufgelistete Position ist entsprechend um 1.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1% resultiert eine Kürzung des Honorars um Fr. 416.20. Folglich erscheint die Vergütung der amtlichen Verteidigerin mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen
Dispositiv
1.
Die Beschuldigte ist schuldig
– des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
Die Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 41 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5.
Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2024 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 1'960.– und EUR 305.– (entsprechend Fr. 2'251.25) werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
7.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen:
– Schlüsselbund (A017'937'836)
– Mobiltelefon (A017'937'847)
– iPhone (A017'937'961)
8.
Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
– 4 Minigrip (A017'937'756)
– 1 Minigrip mit Kokain (A017'937'767)
– 2 Minigrip mit Kokain (A017'937'778)
– Diverse Minigrip (A017'937'789)
– 2 Portionen Kokain im Plastik verpackt (A017'937'790)
– Feinwaage (A017'937'803)
– Diverse Minigrip (A017'937'814)
– Betäubungsmittel (A018'354'115)
9.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter der Referenznummer K231029-050 / 86564989 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10.
Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'016.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 330.– Auslagen; Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung RAin X._____.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
13.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14.
Mündliche Eröffnung am 06.02.2025, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben); – das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch und hernach als begründetes Urteil an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gem. Disp. Ziff. 7-9; – das Migrationsamt des Kantons Zürich.
15.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 23. Januar 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Benninger MLaw N. Huber
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.