Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Eheschutz/Getrenntleben/Anordnung Gütertrennung

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr. EE210228-L/U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Bloch als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw C. Gloor

Urteil und Verfügung vom 14. Januar 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____

betreffend Eheschutz/Getrenntleben/Anordnung Gütertrennung

Rechtsbegehren und modifizierte Anträge der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2 f.; act. 30 S. 1 f.; act. 102 S. 3 und 28 f.)

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und festzustellen, dass sie bereits seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben. tt.mm.2014) und E._____ (geb. tt.mm.2017) seien unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 4. Es sei der Gesuchstellerin die Befugnis zu erteilen, die Kinder soweit notwendig auch ohne Zustimmung des Gesuchsgegners in psychologische Behandlung geben zu können. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 9. September 2020 für jedes Kind mindestens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats: a) Phase I (9. September 2020 - 30. November 2021) wovon Fr. 467.80 Betreuungsunterhalt.

b) Phase II (1. Dezember 2021 - 30. Juni 2022) wovon Fr. 269.20 Betreuungsunterhalt.

c) Phase III (1. Juli 2022 - 31. Dezember 2022) wovon Fr. 39.20 Betreuungsunterhalt.

d) Phase IV (1. Januar 2023 - 31. Juli 2023) e) Phase V (1. August 2023 - 14. Dezember 2023)

f) Phase VI (15. Dezember 2023 - 31. März 2024)

g) Phase VII (ab 1. April 2024) 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 9. September 2020 für diese selbst einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von mind. Fr. 1.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats. 7. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in … Zürich inkl. Hausrat und Mobiliar, sei der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern zur Benützung zuzuweisen. 8. Es sei die Gütertrennung per Einleitung des Eheschutzverfahrens anzuordnen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners.

Prozessuale Anträge: 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Rechtsbegehren und Anträge des Gesuchsgegners: (act. 10 S. 1; act. 33 S. 2 f.)

1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2020 voneinander getrennt leben.

2. Es sei die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in … Zürich, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zusammen mit den Kindern zuzuweisen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits am 15. Januar 2020 verlassen hat. 3. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017, seien unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich auf Besuch zu nehmen:

  • Jede Woche am Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

  • in jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

  • in jedem geraden Kalenderjahr jeweils von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und über Weihnachten vom 24. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr;

  • in jedem ungeraden Kalenderjahr jeweils vom Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember (Silvester), 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr;

  • sowie während zwei Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Ferienwünsche des Berechtigten haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder ab dem 1. September 2021 – unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen – angemessene monatliche, jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 6. Die übrigen – den Anträgen des Gesuchsgegners widersprechenden – Anträge der Gesuchstellerin (bisher Anträge auf Gütertrennung, Ehegattenunterhalt und Prozesskostenbeitrag) seien vollumfänglich abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin.

Prozessuale Anträge: 1. Die Gesuchstellerin sei im Falle ihrer Leistungsfähigkeit zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zzgl. MwSt. und Gerichtskosten zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner rückwirkend per 18. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

1.1

Mit Eingabe vom 9. September 2021 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 4. November 2021 vorgeladen (act. 4), welcher Termin in Gutheissung der entsprechenden Begehren des Gesuchsgegners auf den 8. Februar 2022 und schliesslich auf den 1. April 2022 verschoben wurde (act. 8, act. 14, act. 20 und act. 23).

1.2

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2022 erstatteten beide Parteivertreter ihren Parteivortrag und im Anschluss erfolgte eine Parteibefragung (Prot. S. 3 ff.). Im Nachgang zur Verhandlung reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe inklusive Beilagen ins Recht (act. 39 und 41/53-56), wobei dem Gesuchsgegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 24. Mai 2022 eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den Ausführungen der Gegenpartei angesetzt wurde (act. 43). Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 9. Juni 2022 vernehmen (act. 45) und reichte in der Folge mit Schreiben vom 4. Januar 2023 weitere Unterlagen ein (act. 48 und 49/1-2). Zudem reichte die KESB mit Schreiben vom 23. August 2022 sowie vom 10. Januar 2023 jeweils Unterlagen zur Kenntnisnahme ein (act. 47 und 50).

1.3

Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 liess das Gericht den Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zukommen (act. 51). Hierzu reichten der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 10. März 2023 inklusive Beilagen (act. 57-59/1-6) sowie die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. März 2023 (act. 60) ihre Stellungnahmen ein. In der Folge führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche (act. 62-64).

1.4

Nachdem die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche scheiterten (act. 68, act. 71) und das Bezirksgericht Dietikon der Gesuchstellerin im Rahmen des zwischenzeitlich anhängig gemachten Scheidungsverfahrens die Erlaubnis erteilte, mit den Kindern nach Italien umzuziehen (act. 69), setzte das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 21. September 2023 jeweils Frist an, um eine schriftliche Aktualisierung der Verhältnisse vorzunehmen (act. 72). Nachdem der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 verlauten liess, dass sich seine Verhältnisse nicht verändert hätten (act. 74), reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 inklusive Beilagen fristgerecht eine Aktualisierung der Verhältnisse ein (act. 78-80/83-96). Daraufhin setzte das Gericht dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 Frist an, um zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 81).

1.5

Die schriftliche Stellungnahme vom 10. November 2023 ging unter Beilage weiterer Unterlagen innert Frist ein (act. 83, 84 und 85/1-14). Am 13. November 2023 reichte der Gesuchsgegner unaufgefordert eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (act. 86-88/1-2). Beide Eingaben wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. November 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (act. 89). Zwischenzeitlich reichte der Gesuchsgegner am 29. November 2011 wiederum unaufgefordert eine weitere Eingabe ins Recht (act. 91), woraufhin der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 eine weitere Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 94). Am 21. Dezember 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Eingaben der Gegenpartei vom 29. November 2023 inklusive Beilagen fristgerecht ein (act. 98-100/97-111). Danach wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 101). Derweil reichte die Gesuchstellerin am 8. Januar 2024 ihre zweite Stellungnahme betreffend der Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. November 2023 hierorts ein (act. 102). Auch diesbezüglich wurde dem Gesuchsgeg- ner mit Verfügung vom 19. Januar 2024 Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs angesetzt. Dieser nahm mit Eingaben vom 7. Februar 2024 sowie vom 26. Februar 2024 Stellung (act. 113-115/1-8, act. 118-120/1-2). Schliesslich reichte die Gesuchstellerin am 22. März 2024 Unterlagen ein (act. 121). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht mehr.

1.6

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.

2.

Prozessuales

2.1

Vorbemerkung

2.1.1

Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sogenannten eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betreffend Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen Zeugen grundsätzlich ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss.

Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: ZPO Komm.-SUTTER- SOMM/HOSTETTER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 271 N 10 ff.).

2.1.2

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZPO Komm- SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 296 N 10; BSK ZPO-MAZAN in: Spühler/Tenchio/Infanger, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734).

2.1.3

Hingegen unterliegt der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens der Dispositionsmaxime; für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime. Jedoch sind Kinder- und Ehegattenunterhalt voneinander abhängig. Dies gilt insbesondere bei der zweistufigen Methode, wie sie vorliegend zur Anwendung gelangt, weil hier das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw.

Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, der nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2).

2.2

Zuständigkeit des Eheschutzgerichts

2.2.1

Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 reichte der Gesuchsgegner beim Bezirksgericht Dietikon eine Scheidungsklage ein (act. 69 S. 2), weshalb eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht vorzunehmen ist.

2.2.2

Ein Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig. Vielmehr trifft das vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angerufene Eheschutzgericht die zur Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten nötigen Massnahmen, die über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus in Kraft bleiben, solange sie nicht abgeändert oder letztlich durch das Scheidungsurteil ersetzt werden. Dabei hat das Eheschutzgericht sämtliche nach Art. 229 ZPO massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, unerheblich davon, ob sie vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (BGE 148 III 95 Regeste und E. 4.2 ff.; BGE 146 III 284 E. 2.2).

2.2.3

Im Rahmen der Teilvereinbarung vom 22. Februar 2023 haben sich die Parteien anlässlich des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Dietikon über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchsrecht für die drei Kinder geeinigt (act. 57 N 3 und act. 59/1). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 hat das Bezirksgericht Dietikon schliesslich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen entschieden, dass die Gesuchstellerin den Wohnsitz der gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ nach Italien verlegen dürfe. Zudem wurde im Einverständnis mit der Gesuchstellerin von einer einstweilige Besuchsregelung des Gesuchsgegners Vormerk genommen (act. 69 S. 16). Zwar handelt es sich beim Aufenthaltsbestim- mungsrecht um einen Aspekt der elterlichen Sorge, jedoch hat das Gericht bei seiner Beurteilung betreffend Verlegung des Aufenthaltsorts ins Ausland insbesondere die im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen und es besteht dabei eine enge Interdependenz zwischen der Anpassung der Kinderbelange sowie der Frage, ob ein Aufenthaltswechsel zu genehmigen sei (BGE 142 III 498, E. 4.4, BGE BGE 142 III 481, E. 2.6 und 2.8). So sind im Falle des Wechsels des Aufenthaltsorts auch die weiteren Kinderbelange anzupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Indem das Bezirksgericht Dietikon als Scheidungsgericht die Zustimmung zum Umzug nach Italien erteilt sowie Vormerk von einer Besuchsregelung genommen hat, hat es bereits eine Beurteilung der für die Kinderbelange relevanten Kriterien vorgenommen sowie implizit über die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs entschieden. Die Zuständigkeit ist somit mit dem entsprechenden Entscheid auf das Scheidungsgericht übergegangen, wobei festzuhalten bleibt, dass eine rückwirkende Regelung dieser Punkte naturgemäss nicht möglich ist. Der Zuständigkeitswechsel gilt ferner auch für den später gestellten Antrag der Gesuchstellerin in Bezug auf die psychologische Behandlung der Kinder (act. 102 N 4), welche ein Teilbereich der elterlichen Sorge bildet.

2.2.4

Nachdem die drei Kinder ihren Wohnsitz zusammen mit der Gesuchstellerin nach Italien verlegt haben, bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG nach den Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ; SR 0.211. 231.011) bestimmt. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt grundsätzlich die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als zuständig. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat werden die Behörden im neuen Aufenthaltsstaat zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Eine Ausnahme vom sofortigen Zuständigkeitswechsel ergibt sich nach Art. 10 HKsÜ sofern eine Schweizer Annexzuständigkeit für die Regelung von Kinderbelangen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies im Gegensatz zum Scheidungsverfahren jedoch ohnehin nicht für das Eheschutzverfahren (BGE 149

III 81, E. 2.4.3). Insofern wäre eine Zuständigkeit des hiesigen Eheschutzgerichtes auch aus diesem Grund nicht mehr gegeben.

2.2.5

Nach Gesagtem ist auf die Anträge im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge sowie der Obhut über die drei Kinder mangels sachlichere sowie auch örtlicher Zuständigkeit nichteinzutreten.

II. Materielles

A. GETRENNTLEBEN

Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben (vgl. act. 1 S. 2, act. 33 S. 2). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. ZK-BRÄM in: Bräm/Hasenböhler, 3. Auflage, Zürich 1998, Art. 176 ZGB N 21). Es ist daher festzuhalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben.

B. WOHNUNG, MOBILIAR, HAUSRAT

Beide Parteien beantragen übereinstimmend, die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in … Zürich inklusive Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zusammen mit den drei Kindern zuzuteilen (act. 1 S. 2, act. 30 S. 2, act. 33 S. 2). Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien hat der Gesuchsgegner die Wohnung bereits vor längerer Zeit verlassen (act. 30 N 13, act. 33 N 1). Im Laufe des Verfahrens ist nun auch die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern aus der vormaligen Familienwohnung aus- und nach Italien umgezogen (act. 78 N 3, act. 100/101). Nachdem die Gesuchstellerin zunächst geltend machte, aufgrund laufender Verpflichtungen in Zürich sowie noch nicht vollständig vollzogenem Umzug weiterhin auf die vorgenannte Wohnung angewiesen zu sein (act. 78 N 3), erklärte sie später schliesslich, die Wohnung per 15. Dezember 2023 weitervermietet zu haben (act. 102 N 5, 104/112). Insofern erübrigt sich eine gerichtliche Zuteilung und der Antrag beider Parteien auf Zuteilung der vormals ehelichen Wohnung an der F._____-strasse 1 in … Zürich inklusive Mobiliar und Hausrat an die Gesuchstellerin ist als gegenstandslos erledigt abzuschreiben.

C. UNTERHALTSBEITRÄGE

1.

Rechtliche Ausgangslange

1.1

Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind somit gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen in Art. 276 ff. ZGB festzusetzen. Nach Art. 276a ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

1.2

Gemäss Art. 276 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder. Der Unterhalt kann dabei sowohl durch Pflege und Erziehung wie auch durch Geldzahlung geleistet werden. Die von den Eltern zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge sollen dabei den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (so genannter Betreuungsunterhalt) oder durch Dritte (Fremdbetreuungskosten). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB).

1.3

Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten – wie bereits erwähnt – gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des (ehelichen) Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächli- chen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefordert.

1.4

Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 265 E. 6.6).

Zuerst werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei in erster Linie die Einkommen relevant sind, aber auch Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen. Auch Einkommen der Kinder wie Familien- bzw. Ausbildungszulagen, Stipendien etc. werden berücksichtigt. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind dabei besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 und E. 3.1). Dementsprechend gilt es bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens weiter zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen für die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit in der Regel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (BGE 129 III 417 E. 2.2). Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich unzulässig (Urteil des BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3), sondern kann nur für die Zukunft berücksichtigt werden. Das Gericht ist gehalten, konkret festzustellen, welche Tätig- keiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar sind. Bei der Beantwortung dieser Fragen können statistische Daten angewendet werden, unter Berücksichtigung von individuellen Umständen wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. (BGE 137 III 118 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich abgestellt werden.

Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgestellt (so genannter gebührender Unterhalt), der sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Ausgangspunkt bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz" (zuletzt veröffentlicht in BlSchK 2009, S. 192 ff., nachfolgend "Richtlinien Existenzminimum"), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein – bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender – Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen und zusammen mit den in den Richtlinien genannten Zuschlägen zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind. Bei knappen Verhältnissen muss es damit sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das so genannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, allenfalls angepasste Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobenen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf der Kinder gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien.

Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussan- teils weiter erhöht werden. Damit soll den Kindern die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden. Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind in jedem Fall aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalls ist erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2).

1.5

Betreffend den ehelichen Unterhalt ist zudem zu berücksichtigen, dass die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten bildet: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Der zuletzt gemeinsam gelebte Standard bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4). Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von Kinder- und Ehegattenunterhalt sind für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt zu beachten. Soweit also bestimmte Tatsachen sowohl für den Kinderunterhalt als auch für den ehelichen Unterhalt relevant sind, ist nicht massgebend, ob diese von den Parteien anerkannt oder bestritten wurden.

2.

Parteistandpunkte

2.1

Die Gesuchstellerin verlangt sowohl rückwirkend per 9. September 2020 als auch ab Einreichung des Gesuchs am 9. September 2021 Bar- und Betreuungsunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ (act. 102 N 28). Daneben soll der Gesuchsgegner verpflichtet werden, für die Gesuchstellerin Ehegattenunterhalt in angemessener Höhe zu bezahlen (act. 30 S. 2).

2.2

Der Gesuchsgegner anerkennt die finanzielle Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern und erklärt sich grundsätzlich bereit, ab Einleitung des Eheschutzverfahrens Kinderunterhaltsbeiträge zur Deckung des Barbedarfs der Kinder zu bezahlen (act. 33 N 46). Für den Zeitraum vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens stellt er sich hingegen auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich bereits aussergerichtlich über die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'875.– geei- nigt, weshalb eine rückwirkende Festsetzung ausser Betracht falle (act. 33 N 7 ff.). Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass weder ein Betreuungsunterhalt für die Kinder noch ein Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin geschuldet sei (act. 33 N 47).

2.3

Haben sich die Parteien während des Getrenntlebens bereits aussergerichtlich auf Unterhaltszahlungen geeinigt, kann betreffend den Zeitraum, für welchen ein vertraglicher Unterhaltsanspruch besteht, grundsätzlich keine rückwirkende richterliche Festsetzung von Unterhaltszahlungen verlangt werden. Das Vorliegen einer solchen aussergerichtlichen Vereinbarung ist von derjenigen Partei glaubhaft zu machen, welche sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (vgl. Art. 8 ZGB). Haben sich die Parteien während des Getrenntlebens (noch) nicht auf Unterhaltszahlungen geeinigt, muss sich der mutmassliche Unterhaltsschuldner einer möglicherweise rückwirkenden richterlichen Festsetzung von Beiträgen bewusst sein. Demgegenüber müssen sich beide Ehegatten für den Fall einer aussergerichtlichen Einigung betreffend Unterhaltszahlungen nach Treu und Glauben auf deren Bestand verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich als rechtsmissbräuchlich erweist und solange die Parteien keine anderslautende Regelung treffen oder ein Ehegatte das Eheschutz- oder Scheidungsgericht anruft (ZR 104 Nr. 58 E. 4; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 S. 45). Eine rückwirkende Änderung von Unterhaltsbeiträgen widerspricht insbesondere auch dann dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die unterhaltsberechtigte Partei während Monaten oppositionslos mit den (nunmehr als zu tief empfundenen) Beiträgen abgefunden hat (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Auflage, Basel 2021, Art. 173 N 11; ZPO Komm.-SUTTER/STANISCHEWSKI, a.a.O., Art. 276 N 19; OGer ZH LY160035 vom 14. Dezember 2016 S. 20 f.).

2.4

Der Gesuchsgegner führt aus, die Parteien hätten sich mithilfe einer Mediatorin auf einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'875.– geeinigt, welchen er bis zur Einleitung des Verfahrens regelmässig bezahlt habe (act. 33 N 7 ff., Prot. S. 27). Der Betrag ergibt sich auch aus der vom Gesuchsgegner eingereichten Unterhaltsberechnung, welche mit dem Vermerk "Vers. 03.06.2020" versehen ist (act. 28/2). Von Seiten der Gesuchstellerin wurde dies nicht in Abrede gestellt, vielmehr bestätigte auch sie selbst anlässlich ihrer Befragung, dass sich die Parteien im Rahmen der Mediation auf einen Unterhaltsbeitrag geeinigt hätten. Sie machte zwar geltend, nicht mehr zu wissen, wie man auf den Betrag gekommen sei, bejahte aber dennoch monatlich Fr. 1'875.– vom Gesuchsgegner erhalten zu haben (Prot. S. 19 f.). Die Unterhaltszahlungen in der geltend gemachten Höhe ergeben sich zudem auch aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoauszügen im Anhang zur Steuererklärung, auf welchen die monatliche Überweisung des vorgenannten Betrages ersichtlich ist (act. 28/30).

Der Gesuchsgegner vermag somit glaubhaft darzulegen, dass seit ungefähr Mitte 2020 eine aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung bestand. Dass diese nicht offensichtlich unangemessen war, ergibt sich bereits aus der eingereichten detaillierten Unterhaltsberechnung (act. 28/2). Dieser ist zu entnehmen, dass sich der Unterhaltsbeitrag aus dem Einkommen des Gesuchsgegners abzüglich dessen berechnetem familienrechtlichem Grundbedarf ergibt. Die Gesuchstellerin liess ausführen, sie sei aufgrund des tieferen Einkommens der Corona-Pandemie an den Gesuchsgegner gelangt und habe höhere Unterhaltsbeiträge gefordert (act. 30 N 5). Vor dem Hintergrund, dass die Berechnung von Mitte 2020 datiert, als die Corona-Pandemie bereits bestand und zu diversen Einschränkungen geführt hatte, gelingt es der Gesuchstellerin mit dieser Parteibehauptung jedoch nicht glaubhaft darzulegen, sie hätte gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge in irgendeiner Art und Weise opponiert. Der Gesuchsteller konnte sich daher nach Treu und Glauben auf den Bestand der Vereinbarung verlassen.

Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Unterhaltsbeiträge frühestens ab Einleitung des Verfahrens, mitunter ab dem 9. September 2021, festzulegen, nachdem sich die Parteien für die Zeitspanne davor über die Unterhaltsleistungen aussergerichtlich einig waren. Wie hoch die entsprechenden Unterhaltsbeiträge sind und ob Raum für Betreuungsunterhat sowie Ehegattenunterhalt besteht, ist nachfolgend zu berechnen.

3.

Einkommensverhältnisse der Parteien

3.1

Grundlage

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Hierzu gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen oder ähnliches. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_686/2010 E. 2.3 m.w.H.).

Des Weiteren sind tatsächlich erzielte Vermögenserträge als Einkommen anzurechnen, wozu auch Einnahmen aus Immobilienvermietungen zählen (OGer ZH LY190050 E. 5.6; PHILIPP MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, N 760).

Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen Person auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_299/2012 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dessen Erreichung zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_299/2012 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a; vgl. auch BSK ZGB I-SCHWANDER, Art. 176 N 4). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a).

Nach der Rechtsprechung darf ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft und nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Der Unterhaltspflichtige muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Jedoch kann eine rückwirkende Anrechnung insbesondere erfolgen, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder bei anderen Fällen von Rechtsmissbrauch (BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4).

3.2

Einkommen Gesuchstellerin

3.2.1

Die Gesuchstellerin arbeitete bis kurz vor ihrem Umzug nach Italien im Familienbetrieb G._____ GmbH, an welchem sie selbst beteiligt war. Sie macht geltend, in den Jahren 2020 und 2021 jeweils Fr. 2'000.– netto pro Monat (ohne Kinderzulagen) verdient zu haben (act. 15 N 1). Aufgrund der Corona-Pandemie habe sich ihr Einkommen reduziert und auch nach Aufhebung der Schutzmassnahmen sei das Geschäft weiterhin schlecht gelaufen. Zudem habe sie vor der Trennung mehr verdient, da sie den ganzem Mittwoch habe arbeiten können und die Kinder durch den Gesuchsgegner betreut worden seien. Seit der Trennung betreue der Gesuchsgegner die Kinder nur noch während drei Stunden am Mittwochnachmittag. Hinzu komme, dass der ausbezahlte Lohn mehr gewesen sei, als aufgrund der Arbeitsleistung und des Geschäftsverlaufs angemessen gewesen wären, weshalb sie den Mehrbezug bei Erholung des Geschäfts ausgleichen müsse (act. 30 N 16).

Der Gesuchsgegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin habe sich während des Zusammenlebens einen Lohn von monatlich Fr. 3'046.– netto ausbezahlt (act. 26 N 22, act. 33 N 18). Nicht der Wahrheit entspräche zudem die Angabe auf dem Lohnausweis 2019, wonach sie in diesem Zeitraum jeweils mit einem Pensum von 50 % gearbeitet haben soll. Die Gesuchstellerin habe einzig am Mittwoch gearbeitet und an den anderen Tagen die Kinder betreut. Die Fremdbetreuung im Hort beziehungsweise von E._____ in der Spielgruppe sei hingegen erst nach der Trennung installiert worden. Es sei der Gesuchstellerin weiterhin Fr. 3'000.– als Einkommen für die Tätigkeit im Familienbetrieb anzurechnen (act. 33 N 18).

Da zu den aktuellen Einkommensverhältnissen der Gesuchstellerin Belege teilweise fehlen, ist zunächst zu eruieren, wie sich ihr Einkommen gestützt auf die vorhandenen Belege entwickelt hat. Den Steuererklärungen 2018 und 2019 der Parteien kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Tätigkeit im Familienunternehmen während der Ehe ein Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 3'046.– pro Monat generierte (act. 28/13-14). Fest steht auch, dass sie im Jahr 2020 ein etwas geringeres durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 2'306.85 [(31'282 - (600 x 6)) / 12] erwirtschaftete (act. 17/37). Wenn die Gesuch- stellerin diesbezüglich geltend macht, sie habe weniger arbeiten können, vermag dies allerdings nicht zu überzeugen, da auch auf dem Lohnausweis 2020 ein Pensum von 50% angegeben ist und sie selbst erklärt hat, mehr erhalten zu haben, als aufgrund der Arbeitsleistung angemessen gewesen wäre, womit ihr Lohn ohnehin nicht an das tatsächlich geleistete Pensum gebunden gewesen sein dürfte. Es ist überdies zur Bestimmung des Einkommens auch nicht weiter relevant, mit welchem exakten Pensum die Gesuchstellerin nun im Familienbetrieb tätig war. Hingegen ist vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sowie auch des im Jahr 2020 erlittenen Verlustes der G._____ GmbH (act. 41/54) aus ökonomischen Gründen nachvollziehbar, dass sich das Einkommen der Gesuchstellerin als Mitinhaberin des Familienbetriebs reduziert hat. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass auch wenn sich der Lohn für ihre Arbeitsleistung im Familienbetrieb reduziert hat, sie im Jahr 2020 dennoch zusätzlich Fr. 12'000.– als Unternehmensertrag ausgeschüttet erhalten hat (act. 33 N 18). Die Gesuchstellerin selbst bestritt dies zwar im Rahmen ihrer persönlichen Befragung (Prot. S. 13), jedoch ist ein solcher Vermögensertrag in der Steuererklärung 2020 ersichtlich (act. 32/42) und somit glaubhaft dargelegt. Es sind ihr im Jahr 2020 mitunter zusätzlich Fr. 1'000.– aus Vermögensertrag ans Einkommen anzurechnen, womit sich ihr Einkommen aus dem Familienunternehmen insgesamt sogar leicht erhöht hat auf Fr. 3'306.85.

Im Jahr 2021 verdiente sie dann gestützt auf die Lohnabrechnungen Februar bis Mai 2021 sowie die Steuererklärung 2021 abzüglich Kinderzulagen noch rund Fr. 2'046.– [(31'756 / 12) - 600] (act. 17/38, act. 80/90). Im Gegensatz zum Vorjahr wurde im Jahr 2021 auch kein Beteiligungsertrag mehr ausgerichtet, was sich anhand der Steuererklärung 2021 belegen lässt.

Der Gesuchgsgegner macht geltend, das Einkommen der Gesuchstellerin habe sich ab 2022 wohl erhöht, da die Familie H._____ [Familie von A._____] die leeren Räumlichkeiten des vormaligen Lokals "I._____" übernommen hätten. Für den Umbau der Räumlichkeiten sei die Hypothek auf der Liegenschaft an der F._____- strasse 1 in Zürich erhöht worden (act. 33 N 19). Die Gesuchstellerin bestätigt auf Nachfrage, dass die Räumlichkeiten übernommen, umgebaut und hierfür die Hypotheken der Häuser in Zürich und J._____ erhöht wurden. Dies sei einzig aufgrund des Bedarfs nach einer grösseren Produktionsküche für den Catering-Service geschehen. Die weiteren Räumlichkeiten seien nicht zur Nutzung als Restaurant, sondern zur Vermietung als Eventlokal umgebaut worden. Ab Mitte Mai 2022 sollen dort die ersten Events stattgefunden haben und man habe sich ab Juli 2022 dafür eintragen können, um den Raum zu mieten (act. 30 N 17, Prot. S. 15 ff.).

Für das Jahr 2022 wurde einzig eine Lohnabrechnung vom Januar 2022 eingereicht, wonach die Gesuchstellerin ohne Kinderzulagen Fr. 1'999.35 verdiente (act. 17/38). Nachdem zudem fest steht, dass ab 2022 zusätzliche Räumlichkeiten gemietet wurden, um die Produktionsküche zu vergrössern und das Lokal zu vermieten, dürfte sich der Umsatz spätestens in diesem Zeitpunkt wieder auf demselben Level wie vor der Pandemie bewegt haben, zumal die Gesuchstellerin ja sogar während der Pandemie ein höheres Einkommen erzielen konnte als im Jahr 2021. Insbesondere auch der Aspekt, dass man Bedarf nach einer grösseren Küche hat, spricht dafür, dass die Einnahmen stiegen und nicht sanken. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Jahr 2021 um einen Ausreisser nach unten handelte und im Folgejahr wieder das Einkommen, wie es während der Ehe ausbezahlt wurde, erwirtschaftet werden konnte. Gestützt auf die Aussagen der Gesuchstellerin erscheint es angebracht, mindestens ab Juli 2022, also ab dem Zeitpunkt als die neu gemieteten Räumlichkeiten extern vermietet wurden, wieder von diesem höheren Einkommen auszugehen. Dies umso mehr, da das Einkommen der Gesuchstellerin jeweils unabhängig von ihrem tatsächlich Pensum festgelegt wurde und sie auch selbst ausführte, dass es während und nach der Corona-Pandemie zu einem Umsatzeinbruch gekommen sei, sich jedoch gerade im Jahr 2020 noch Dividenden ausbezahlen liess. Es rechtfertigt sich daher mangels Belegen ab Juli 2022 bis zum Verkauf ihrer Anteile an der G._____ GmbH Ende Mai 2023 wieder von einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'046.– auszugehen (vgl. act. 104/117). Ausgehend vom Zeitpunkt, in welchem die Familienzulagen nicht mehr von der Gesuchstellerin bezogen wurden (vgl. act. 85/10), hat diese ab Juli 2023 nicht mehr in der Firma gearbeitet und demzufolge auch kein Einkommen aus der Mitarbeit im Cateringbetrieb mehr erhalten (vgl. act. 104 N 4).

3.2.2

Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit dem Umzug nach Italien nicht mehr erwerbstätig zu sein, jedoch habe sie bereits Stellenangebote als Mitarbeitende in einer Buchhandlung sowie in einer Schule als Köchin erhalten (act. 78 N 1, act. 102 N 4). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin trotz diesen Angeboten seit mehr als fünf Monaten nach wie vor keiner Arbeitstätigkeit nachgehe (act. 83 N 1f.). Diesbezüglich wendet die Gesuchstellerin ein, erst ab der behördlichen Registrierung einen Arbeitsvertrag unterzeichnen zu können. Dies sei voraussichtlich im März 2024 der Fall. Es sei aufgrund des tieferen Lohnniveaus von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.– für eine 50%-Tätigkeit auszugehen (act. 103 N 6).

Fest steht, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitstätigkeit im Zeitpunkt des Wegzuges nach Italien freiwillig aufgegeben und somit ihr zuvor regelmässig erzieltes Einkommen einzig aufgrund dessen während dem hängigen Verfahren reduziert hat. Unbestritten ist ferner, dass die Gesuchstellerin das Einkommen auch während des ehelichen Zusammenlebens und nach der Geburt der Kinder stets erwirtschaften konnte. Insofern war es für sie ohne weiteres voraussehbar, dass sie auch in Italien wieder einer Arbeitstätigkeit wird nachgehen müssen. So geht sie zu Recht auch selbst davon aus, in Italien wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu wollen. Aufgrund der Umstände, welche ein länderübergreifender Umzug mit sich bringt, erscheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, um wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Da sie jedoch bereits vor ihrem Umzug Stellenangebote erhalten hat und vor dem Hintergrund des FZA die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht an die Anmeldung geknüpft sein dürfte, erscheint eine Übergangsfrist von fünf Monaten bis Ende 2023 angemessen. Es ist ihr demzufolge ab Beginn des Jahres 2024 wiederum ein Einkommen anzurechnen. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es angebracht, vom zuvor erzielten Einkommen (rund Fr. 3'000.–) auszugehen und dieses dem Lohnniveau von Italien anzupassen. Gestützt auf den Bericht "Arbeitsmarktindikatoren 2024" – Kommentierte Ergebnisse für die Periode 2018 –2013, Auszug aus der umfassenden Publikation" des Bundesamtes für Statistik BFS, sind die in der Schweiz bezahlen Löhne im Durchschnitt rund 50 Prozent höher als diejenigen in Italien, womit der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2024 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Fr. 2'000.– anzurechnen ist.

3.2.3

Die Gesuchstellerin ist zudem hälftige Miteigentümerin zweier Mehrfamilienhäuser, eines an der K._____-gasse 2/3 in J._____ und eines an der F._____- strasse 1 in Zürich (vgl. act. 41/55-56).

Gemäss Gesuchsgegner generiere sie damit Mietzinserträge, welche ihr als Einkommen anzurechnen seien (act. 26 N 23 f., act. 33 N 20). Das Mehrfamilienhaus in Zürich verfüge über sieben Wohnungen. Die Gesuchstellerin (bis zu deren Wegzug per August 2023), ihr Bruder sowie ihre Mutter bewohnten selbst je eine der Wohnungen und die restlichen vier Wohnungen würden vermietet (act. 33 N 20). Zur Bestimmung der Höhe der Erträge aus den Liegenschaften sei gemäss Gesuchsgegner auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 18. Juni 2020 zu den Steuern 2018 abzustellen, da im Steuerjahr 2019 keine ausführliche Überprüfung der Deklaration stattgefunden habe und wertvermehrende Aufwände im Zusammenhang mit der Aufstockung abgezogen worden seien. Daraus ergäben sich Mietzinserträge von Fr. 47'755.– für die Liegenschaft in J._____ sowie Fr. 11'241.– für die Liegenschaft in Zürich. Da bei der Liegenschaft in J._____ pauschal 20% als Unterhalts- und Verwaltungskosten abgezogen worden seien, aber von tieferen tatsächlichen Kosten auszugehen sei, sei auf den Gewinn in der Liegenschaftenabrechnung 2018 abzustellen und von einem Ertrag von Fr. 50'181.– auszugehen. Das zusätzliche Einkommen der Gesuchstellerin aus Mietzinserträgen belaufe sich demnach auf Fr. 5'118.–. Da die Wohnungen weiterhin vermietet gewesen seien und die Mietzinseinnahmen gleichbleibend bzw. ein wenig höher seien, bleibe auch das Einkommen auf dem gleichen Niveau (act. 33 N 20 f., Prot. S. 6).

Die Gesuchstellerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, in den Jahren 2019 und 2020 lediglich einen Gewinn von Fr. 2'037.– erzielt zu haben. Dies rühre daher, dass sie und ihr Bruder für die von ihnen bewohnten Wohnungen nur einen stark reduzierten Mietzins bezahlten. Es müsse der Gesuchstellerin und ihrem Bruder als Miteigentümer zudem möglich sein, mit einem Teil des Gewinns Reserven für

Reparaturen, Neuanschaffungen und ausserordentliche Amortisationen auf den Hypotheken zu bilden (act. 30 N 18).

Da lediglich Belege der Jahre 2018-2021 vorhanden sind, rechtfertigt es sich auf den Durchschnitt der aktuellsten zwei Jahre 2020 und 2021 abzustellen. Gestützt auf die Steuererklärung 2020 hatte die Gesuchstellerin im Jahr 2020 Mietzinseinnahmen von Fr. 48'390.– für die Liegenschaft in Zürich, wobei ein effektiver Aufwand von Fr. 28'937.– in Abzug gebracht wurde. Dies ergibt einen verbleibenden Vermögensertrag von Fr. 19'453.–. Hiervon sind die Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 22'294.60 (vgl. act. 32/42) abzuziehen. Daraus resultiert ein Verlust von Fr. 2'841.60. Die vorgenannten Werte ergeben sich zudem auch aus der Erfolgsrechnung (act. 41/56). Für die Liegenschaft in J._____ wurden Mietzinseinnahmen von insgesamt Fr. 59'338.– versteuert, wobei sie für Unterhalts- und Verwaltungskosten einen pauschalen Betrag von Fr. 11'868.– in Abzug brachte. Gestützt auf die Erfolgsrechnung betrug der tatsächliche Aufwand hingegen insgesamt Fr. 14'881.40, wobei aufgrund des hälftigen Miteigentums die Hälfte, also lediglich Fr. 7'440.70 auf die Gesuchstellerin entfallen (act. 32/42 und 41/56). Die tatsächlichen Einnahmen betrugen somit Fr. 51'897.30 (act. 32/42). Nach Abzug der Hypothekarzinsen von Fr. 16'709.35 (vgl. act. 41/56) ergibt dies einen Vermögensertrag von Fr. 35'187.90.

Insgesamt hat die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung beider Liegenschaften im Jahr 2020 einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 2'695.50 [(35'187.90- 2'841.60)/12] erzielt.

Im darauffolgenden Jahr 2021 hatte die Gesuchstellerin gemäss Steuererklärung 2021 für die Liegenschaft in Zürich wiederum Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 48'390.–, wobei für den Unterhalt und die Verwaltung pauschal Fr. 9'678.– abgezogen wurde. Es verlieben somit Fr. 38'712.–. Hiervon sind die Hypothekarzinsen von insgesamt Fr. 20'990.– (vgl. act. 80/90) in Abzug zu bringen, womit ein Ertrag von Fr. 17'722.– verbleibt. Sodann hatte sie für die Liegenschaft in J._____ Einnahmen von Fr. 58'736.– und pauschale Unterhaltskosten von Fr. 11'748.–. Vom verbliebenen Ertrag in der Höhe von Fr. 46'988.– (act. 80/90) sind wiederum die Hypothekarzinsen von Fr. 13'597.– abzuziehen. Dies ergibt für die Liegenschaft in J._____ einen Ertrag von Fr. 33'391.–.

Im Jahr 2021 hat sich der monatliche Vermögensertrag aus den beiden Liegenschaften somit auf Fr. 4'259.40 [(17'722+33'391)/12] erhöht. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die tatsächlich angefallenen Unterhalts- und Verwaltungskosten wohl tiefer gewesen sein dürften, die Liegenschaftenabrechnungen hierzu jedoch fehlen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der tatsächlich angefallene Vermögensertrag pro Monat noch etwas höher gewesen ist, womit es sich rechtfertigt diesen zumindest auf Fr. 4'300.– aufzurunden.

Gestützt auf die Durchschnittswerte aus den Jahren 2020 und 2021 ist somit von einem monatlichen Vermögensertrag der Gesuchstellerin von rund Fr. 3'500.– aus Liegenschaften auszugehen.

Korrekt sind überdies die Ausführungen beider Parteien, wonach der Eigenmietwert für den Parkplatz der Liegenschaft an der F._____-strasse 4 aufgrund der Nutzung durch die Gesuchstellerin nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. act. 26 N 24, act. 33 N 21, Prot. S. 6).

Nachdem die Gesuchstellerin nach Italien ausgewandert ist, wurde zusätzlich die vormalige Familienwohnung per 15. Dezember 2023 extern vermietet. Gestützt auf den eingereichten Mietvertrag belaufen sich die monatlichen Mietzinseinnahmen für diese Wohnung auf Fr. 4'400.– (act. 102 N 5 f., act. 104/112). Nicht überzeugend sind die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie wie ihr Bruder – welcher noch immer selbst in einer der zu Miteigentum besessen Wohnungen lebt – nach wie vor Fr. 1'700.– an die Verwaltung abzugeben habe. Dies insbesondere, da das Verwaltungshonorar gestützt auf den Hausverwaltungsvertrag lediglich 4.5% der Jahres-Bruttomiete beträgt (act. 104/125). Überdies wären solche Zahlungen auch nicht belegt. Zutreffend sind zur Berechnung der Einnahmen jedoch die Nebenkosten von den Mietzinsen abzuziehen (vgl. act. 102 N 8). Der monatliche Nettomietzins ohne Nebenkosten beträgt Fr. 4'000.– (act. 104/112). Hiervon sind zusätzlich die Verwaltungskosten von rund Fr. 200.– abzuziehen. Dies ergibt unter Berücksichtigung ihres hälftigen Anteils schliesslich einen hinzukommenden Vermögensertrag der Gesuchstellerin von Fr. 1'900.– pro Monat ab Januar 2024.

3.2.4

Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin somit in der Zeitspanne ab Einleitung des Eheschutzverfahrens bis 31. Juni 2022 ein Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 5'546.– [2'046+3'500] anzurechnen. Vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Juli 2023 ist von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 6'546.– [3'046+3'500] auszugehen. Per 1. August 2023 reduziert sich das Einkommen schliesslich auf Fr. 3'500.– bis Ende 2023. Ab Januar 2024 ist der Gesuchstellerin schliesslich ein Einkommen von Fr. 7'400.– [2'000+3'500+1'900] anzurechnen.

3.3

Einkommen Gesuchsgegner

3.3.1

Der Gesuchsgegner war bis zum 31. Oktober 2020 bei der L._____ GmbH in Zürich als Automechaniker mit einem Pensum von 80% tätig (act. 26 N 1, act. 28/3-5). Gestützt auf den Lohnausweis 2020 betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von Januar bis Ende Oktober 2020 inkl. Anteil am 13. Monatslohn und nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 4'942.– [(55'430.00-

3.3.2

Vom 1. November 2020 bis Ende Oktober 2022 liess sich der Gesuchsgegner aufgrund gesundheitlicher Probleme mit der Schulter zum technischen Kaufmann umschulen und erhielt dabei Taggelder von der Invalidenversicherung in der Höhe von durchschnittlich Fr. 4'646.30 [(365/12 X 163.20) x 0.936] netto pro Monat (act. 26 N 2, act. 28/6). Gleichzeitig arbeitete er in diesem Zeitraum als Kundenberater beim M._____ mit einem Pensum von 60%, wofür er monatlich weitere Fr. 1'104.95 netto verdiente (act. 28/8). Insgesamt betrug sein Nettoeinkommen vom 1. November 2020 bis Oktober 2022 somit Fr. 5'751.25.

Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner habe in dieser Zeit weniger als 60% gearbeitet sofern er lediglich Fr. 1'200.– verdient habe. Es sei ihm deshalb ein mögliches Einkommen von Fr. 6'902.10 anzurechnen (act. 30 N 19). Dem Gericht erschliesst sich einerseits nicht, wie die Gesuchstellerin den vorgenannten Betrag berechnet hat und andererseits kann dem Gesuchsgegner rückwirkend auch kein höheres Einkommen angerechnet werden, als er tatsächlich erwirtschaftet hat. Überdies ist insbesondere auch aufgrund des Schreibens der SVA davon auszugehen, dass das Gesamteinkommen ungeachtet des Pensums des Gesuchsgegners gleich geblieben wäre, mitunter sich die Taggelder im Umfang der Einkommenszunahme reduziert hätten, womit die Leistungsfähigkeit selbst bei veränderten Lohnverhältnissen insgesamt wohl gleich geblieben wäre.

3.3.3

Nachdem der Gesuchsgegner seine Umschulung im Oktober 2022 abgeschlossen hatte, trat er per 1. November 2022 eine neue Arbeitsstelle als Kundendienstberater N._____/O._____ [Automarken] mit einem Pensum von 100% bei der M._____ AG an. Zur Bestimmung des Monatslohns ist auf den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung vom November 2022 abzustellen. Auf den von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnausweis 2023 (act. 123/158) kann hingegen nicht abgestützt werden, da im Nettolohn noch Kinderzulagen enthalten sind, welche nicht konkret ausgewiesen werden. Gestützt auf den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung vom November 2022 verdient der Gesuchsgegner seit November 2022 demzufolge monatlich Fr. 5'971.20 [(5'511.90 x 13) / 12] netto (act. 48, act. 49/1-2).

3.3.4

Gemäss Gesuchstellerin generiere der Gesuchsgegner ein zusätzliches Einkommen, da er zu einem Viertel an einem Mehrfamilienhaus an der P._____- strasse 5 in Q._____ beteiligt sei, wobei er mit dieser Liegenschaft einen Nettogewinn erziele (act. 30 N 21).

Der Gesuchsgegner bestätigt zu einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft zu sein, bestreitet aber hieraus eine Rendite zu erzielen. Er sei lediglich aus Haftungsgründen zu einem Viertel Eigentümer und beim Nettogewinn aus der Liegenschaft seiner Eltern handle es sich lediglich um einen Viertel des Eigenmietwerts der Eigentumswohnung. Dies stelle kein tatsächliches Einkommen dar (act. 33 N 16, Prot. S. 9, Prot. 25 f.).

In den Steuererklärungen 2018 und 2019 hat der Gesuchsgegner zwar einen Liegenschaftenertrag aufgeführt, diesen jedoch auf dem Beiblatt jeweils als "nicht vermietetet / Eigenmietwert" deklariert (act. 28/13-14). Zudem geht auch die Gesuchstellerin selbst davon aus, dass die vorgenannte Liegenschaft von den Miteigentü- mern, nämlich den Eltern des Gesuchsgegners, bewohnt wird (act. 30 N 21). Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Wohnung an Drittpersonen vermietet. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner lediglich aus Haftungsgründen zu einem Viertel an der Liegenschaft beteiligt ist und von seinen Eltern mithin keine Miete verlangt (vgl. Prot. S. 9). Deshalb sind dem Gesuchsgegner keine Mietzinseinnahmen der Liegenschaft in Q._____ anzurechnen.

3.3.5

Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich nach dem Gesagten rechtfertigt, dem Gesuchsgegner in der relevanten Zeitspanne ab Einleitung des Verfahrens bis zum 31. Oktober 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'751.25 und anschliessend ab dem 1. November 2022 ein solches von Fr. 5'971.20 anzurechnen.

3.4

Einkommen Kinder

Die gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ erhielten vor dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder nach Italien die Familienzulage von je Fr. 200.–, die von Ende Oktober 2020 bis Juni 2023 von der Gesuchstellerin bezogen wurde (act. 30 N 22, act. 33 N 8, Prot. S. 20). Mangels Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin wurden sie in den Monaten Juli und August 2023 schliesslich vom Gesuchsgegner bezogen (act. 85/10).

Aufgrund des Umzuges nach Italien seien ab September 2023 bis zur Klärung der aktuellen Verhältnisse und Ansprüche einstweilen keine Kinderzulagen mehr bezahlt worden (act. 83 N 17, act. 85/10).

Gestützt auf Ziffer 7 des Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich Familienleistungen die Familienzulagen in dem Land zu beziehen, wo die Erwerbstätigkeit oder eine gleichgestellte Beschäftigung von einem Elternteil ausgeübt wird. Sofern beide Elternteile erwerbstätig sind, sind die Familienzulagen dort zu beziehen, wo die Kinder ihren Wohnsitz haben. Sind die Leistungen im nachrangig zuständigen Staat höher, muss dieser eine Differenzzulage bezahlen. Zur definitiven Bestimmung der Zuständigkeit hat eine entsprechende Abklärung stattzufinden (act. 85/11, S. 12 ff.).

Es liegt somit nicht in der Kompetenz des Eheschutzgerichts, zu bestimmen, welche der beiden Parteien inskünftig die Familienzulagen in welcher Höhe beziehen wird. Fest steht jedoch, dass die drei Kinder aufgrund der Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners zumindest in der Schweiz weiterhin Anrecht auf Familienzulagen haben. Falls die Kinder überdies auch Anspruch auf Familienleistungen in Italien haben und diese tiefer sein sollten, als diejenigen in der Schweiz, wird der Differenzbetrag von der Schweizerischen Ausgleichskasse zu bezahlen sein. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Familienzulagen weiterhin mindestens der Höhe der Kinderzulagen im Kanton Zürich entsprechen werden und sich (allenfalls) einzig der Modus der Auszahlung ändern wird. Die entsprechenden Beträge sind den Kindern somit weiterhin als Einkommen anzurechnen und allfällige Bezüge solcher durch den Gesuchsgegner sind der Gesuchstellerin zugunsten der Kinder weiterzuleiten.

Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich die Familienzulage von C._____ per tt.mm.2024 aufgrund ihres Alters von Fr. 200.– auf Fr. 250.– erhöht hat.

4.

Bedarfsermittlung

Nach Feststellung der verfügbaren Einkünfte ist der Eigenbedarf der Familienmitglieder zu ermitteln, woraus sich die Basis für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowie die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen ergibt. Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder werden im Folgenden dargestellt.

Es ist an dieser Stelle an die Ausführungen zu erinnern, wonach bei der Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen vom betreibungsrechtlichen bzw. – falls es die finanziellen Verhältnisse erlauben – vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist und sämtliche nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörenden Kosten – falls finanziell möglich – in die Überschussverteilung zu verweisen sind.

Vorliegend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgrund genügend vorhandener finanzieller Mittel in beiden Phasen sichergestellt, weshalb im Folgenden direkt das familienrechtliche Existenzminimum zu ermitteln ist.

4.1

Phase Schweiz (vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2023)

Die Bedarfszahlen der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners sowie der Kinder C._____, D._____ und E._____ gestalteten sich vor dem Wegzug nach Italien wie folgt:

Gesuch- Gesuchsstellerin gegner

a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 500.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00

b) Wohnkosten, inkl. Neben- Fr. 828.00 Fr. 415.00 Fr. 415.00 Fr. 415.00 Fr. 1'286.00 kosten

c) Krankenkasse Fr. 355.00 Fr. 113.00 Fr. 113.00 Fr. 50.00 Fr. 375.00 (KVG)

d) Gesundheits- Fr. 126.00 Fr. 10.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 126.00 kosten

e) Fremdbetreu- Fr. 0.00 Fr. 9.00 Fr. 9.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 ungskosten

f) Mobilität / öV Fr. 87.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 202.00

g) Auswertige Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 193.00 Verpflegung

h) Kommunika- Fr. 120.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 120.00 tion

i) Radio / TV Fr. 28.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 28.00 (Serafe)

j) Hausrat- / Haftpflichtver- Fr. 35.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 35.00 sicherung

k) Zusatzversi- Fr. 45.00 Fr. 44.00 Fr. 44.00 Fr. 16.00 Fr. 45.00 cherung VVG

l) Steuern Fr. 315.00 Fr. 30.00 Fr. 30.00 Fr. 30.00 Fr. 223.00

Total Fr. 3'289.00 Fr. 1'121.00 Fr. 1'011.00 Fr. 1'061.00 Fr. 3'833.00

Zu den einzelnen Bedarfspositionen und den Vorbringen der Parteien ist folgendes anzumerken:

a) Die Grundbeträge ergeben sich aus den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (BlSchK 2009, S. 192 ff.; nachfolgend "Richtlinien Existenzminimum").

Aufgrund der alleinigen Obhut ist der Gesuchstellerin, in Übereinstimmung mit den Ausführungen beider Parteien, ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– zuzugestehen (act. 30 N 28, act. 33 N 34).

Der Gesuchsgegner lebte in der zu beurteilenden Periode noch bis zum 30. November 2021 und somit während lediglich zweieinhalb Monaten mit seinen Eltern zusammen. Seit seinem Umzug per 1. Dezember 2021 lebt er alleine. Zwar lässt die Gesuchstellerin ausführen, es sei ihm deshalb für diese Zeitspanne ein etwas reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen (act. 30 N 28 und 35), jedoch erscheint die Differenzierung vor dem Hintergrund der vernachlässigbar kurzen Dauer als überspitzt, weshalb es vielmehr angemessen erscheint, dem Gesuchsgegner während der gesamten zu beurteilenden Periode den Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– einzusetzen (act. 26 N 7, act. 33 N 27).

Für die Kinder sind die Grundbeträge altersgerecht festzusetzen. Das bedeutet, für D._____ und E._____ ist je ein Betrag von Fr. 400.– einzusetzen und bei C._____ rechtfertigt es sich, aufgrund der Veränderung innerhalb dieser Phase einen Durchschnittswert von Fr. 500.– anzurechnen.

b) Die Gesuchstellerin macht Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'600.– für die von ihr bewohnte, im Miteigentum mit dem Bruder stehende, Eigentumswohnung geltend, wobei die Kosten anteilsmässig auf sie und die Kinder aufzuteilen seien (act. 15 N 3). Ab dem 1. Januar 2023 hätten sich die Mietkosten auf Fr. 1'700.– erhöht (act. 102 N 15). Der Gesuchsgegner bestätigt, dass während des Zusammenlebens Fr. 1'600.– bezahlt worden ist. Gestützt auf die von der Gesuchstellerin eigereichten Belege seien aber im Jahr 2023 lediglich Fr. 600.– pro Monat bezahlt worden (act. 118 N 5). Die Gesuchstellerin erklärt hierzu, dass die Differenz aufgrund fehlender Mittel buchhalterisch aufgeschoben worden sei (act. 102 N 7).

Mittels Unterlagen der Gesuchstellerin lässt sich einerseits eine Zahlung von Fr. 1'600.– im November 2022 (act. 104/114) sowie monatliche Überweisungen von Fr. 600.– für die Monate Januar bis November 2023 belegen (act. 104/116). Überdies wurden im November und Dezember 2023 zwei Nachzahlungen von Fr. 12'100.– und Fr. 1'100.– gemacht (act. 104/121-122, act. 102 N 7). Somit hat die Gesuchstellerin die Bezahlung der Miete in der entsprechenden Höhe glaubhaft dargelegt. Ob die Bedenken des Gesuchsgegners hinsichtlich Motivation der Ausgleichszahlungen (act. 118 N 5 ff.) berechtigt sind oder nicht, ändert nichts daran, dass die Zahlungen für die Miete schlussendlich tatsächlich erfolgten. Es ist daher für die Miete ein monatlicher Betrag von Fr. 1'600.– bis Ende 2022 und Fr. 1'700.– ab Januar 2023 bis zum Umzug nach Italien einzusetzen und anteilsmässig auf die Gesuchstellerin sowie die Kinder aufzuteilen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein durchschnittlicher Mietzins von Fr. 1'630.– [((1'600x16)+(1'700x7))/23].

Zusätzlich sind die Nebenkosten zu berücksichtigen. Gestützt auf die Nebenkostenabrechnung beliefen sich die monatlichen Nebenkosten in der Periode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auf Fr. 440.90 [5'290.80/12], wobei davon Fr. 175.– akonto bezahlt wurden und der Restbetrag nachbezahlt werden musste. Im Folgejahr stiegen die Nebenkosten auf Fr. 445.65 monatlich, wobei keine Akontozahlungen erfolgt sind (act. 104/124, act. 104/137). Auch hier rechtfertigt es sich für die gesamte Zeitspanne einen Durchschnittswert von Fr. 443.– für die Nebenkosten zu berücksichtigen. Die Mietkosten betragen somit insgesamt Fr. 2'073.–, wobei den Kindern je ein Fünftel und der Gesuchstellerin zwei Fünftel davon anzurechnen sind.

Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint es auch bezüglich Mietzins des Gesuchsgegners angemessen, für die gesamte Phase vom Mietzins der Wohnung in R._____ auszugehen. Dieser betrug bis Ende Januar 2023 Fr. 1'251.65 monatlich und ist belegt (act. 26 N 7, act. 28/19). Per 1. Februar 2023 wurde die Miete aufgrund der höheren Akonto-Beiträgen schliesslich auf Fr. 1'275.65 erhöht (act. 57 N 11, act. 59/6). Schliesslich musste der Gesuchsgegner für die Periode Juli 2022 bis Juni 2023 zudem pro Monat durchschnittlich Fr. 37.– [444.90/12] Nebenkosten nachbezahlen, da die Akontobeiträge nicht ausreichten (act. 115/8). Dies ergibt durchschnittlich einen Mietzins von rund Fr. 1'286.– [((10x1'251.65) + (7x1'312.65) + (6x1'312.65))/23], welcher im Bedarf des Gesuchsgegners anzurechnen ist.

c) Die Gesuchstellerin macht Krankenkassenprämien für die Grundversicherung im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 299.05 für sich selbst, je Fr. 115.05 für C._____ und D._____ sowie Fr. 47.55 für E._____ geltend, welche mittels Versicherungspolicen belegt sind (act. 17/9-12). Die gestützt auf die Auflistung der Gesuchstellerin (act. 32/46) für E._____ zusätzlich geltend gemachten Fr. 115.27 bei der Groupe Mutuel ergeben sich aus den eingereichten Belegen hingegen nicht und sind daher nicht zu berücksichtigen, zumal eine Doppelversicherung im Bereich des KVG gar nicht möglich ist. Im Jahr 2022 erhöhten sich die Prämien gestützt auf die eingereichten Belege auf Fr. 317.05 für die Gesuchstellerin, Fr. 111.85 für C._____ und D._____ sowie Fr. 48.65 für E._____ (act. 17/13-16). Im Jahr 2023 betrugen die monatlichen Prämien schliesslich Fr. 451.80 für die Gesuchstellerin selbst, Fr. 114.10 für C._____ und D._____ sowie Fr. 53.– für E._____ (act. 78 N 4), welche ebenfalls belegt sind (act. 80/85).

Die monatlichen Krankenkassenprämien (KVG) des Gesuchsgegners betrugen im Jahr 2021 Fr. 367.85, im Jahr 2022 Fr. 361.55 sowie im Jahr 2023 Fr. 401.50 und sind belegt (act. 28/20-22, act. 59/5).

Gestützt auf die vorgenannten Prämien ergeben sich für die Periode vom 1. September 2021 bis zum 31. Juli 2023 durchschnittliche Monatsprämien [jeweils: die Gesuchstellerin, Fr. 375.– für den Gesuchsgegner, Fr. 113.– für C._____ und D._____ sowie Fr. 50.– für E._____. Hinweise, dass individuelle Prämienverbilligungen tatsächlich bezogen wurden, sind keine ersichtlich, womit von den vorgenannten Zahlen auszugehen ist.

d) Gesundheitskosten sind grundsätzlich im Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), jedoch nur soweit es sich um grössere notwendige oder wiederkehrende sowie ausgewiesene Gesundheitskosten handelt.

Die Gesuchstellerin macht zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 70.56 für sich selbst geltend (act. 32/40, act. 32/45), wobei diese vom Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 70.– pro Monat akzeptiert werden (act. 33 N 38). Gestützt auf die eingereichten Aufstellungen für die Steuererklärung der Helsana sowie der Concordia ergeben sind für das Jahr 2020 selbst zu tragende Gesundheitskosten von Fr. 70.55 (act. 17/23), für das Jahr 2021 von Fr. 222.40 (act. 17/22, act. 17/24) und für das Jahr 2022 von Fr. 286.95 (act. 80/86).

Für die Kinder würden ebenfalls zusätzliche Gesundheitskosten anfallen. Im Jahr 2021 seien für C._____ monatlich Kosten von Fr. 39.74 und für E._____ von Fr. 1.08 angefallen (act. 32/45). Aus den eingereichten Aufstellungen der Helsana sowie der Concordia für die Steuern 2021 ergibt sich hingegen für C._____ ein Betrag von Fr. 17.– und für E._____ von Fr. 2.65 (act. 17/22, act. 17/24). Im Jahr 2022 hätten die zusätzlichen Kosten für C._____ Fr. 8.75 und für D._____ Fr. 3.10 betragen (act. 78 N 15), was belegt ist (act. 80/95). Diese Beträge werden vom Gesuchsgegner überdies grundsätzlich auch anerkannt (act. 83 N 20).

Der Gesuchsgegner macht zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 126.– pro Monat geltend (act. 33 N 25). Er habe eine Jahresfranchise von Fr. 500.–, welche er aufgrund seiner Schulterbehandlung regelmässig ausschöpfe (act. 26 N 8). Als Beleg reicht er den Auszug der Krankenkasse über die selbstgetragenen Krankheits- und Unfallkosten für die Steuererklärung 2020 ein (act. 28/30, Anhang). Darauf ist erkennbar, dass im Jahr 2020 Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 1'511.15 selbst beglichen wurden, was auch die Gesuchstellerin anerkennt (act. 33 N 33). Diese Kosten würden aufgrund der Probleme mit der Schulter nach wie vor anfallen (act. 33 N 30).

Nachdem jedoch sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Gesundheitskosten geltend machen und die Beträge teilweise auch bei der Gegenseite anerkennen, erscheint es angebracht, einen Betrag für Gesundheitskosten im Bedarf zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Höhe der Kosten belegt und das regelmässige Anfallen seiner Gesundheitskosten begründet hat, erscheint es angemessen, diese zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zusätzlichen Gesundheitskosten der Gesuchstellerin erscheint hingegen zunächst unklar, ob ein Teil der Rechnungen, welche in den Aufstellungen für die Steuererklärung als "nicht versichert" aufgelistet wurden, jeweils von einer Zusatzversicherungen bei einem anderen Versicherungsnehmer bezahlt wurden. Zusätzlich fehlt es an jeglichen Ausführungen zu den Gründen, weshalb auch künftig Gesundheitskosten wie beispielsweise Teile der Franchise und des Selbstbehalts anfallen werden. Dennoch steht gestützt auf die eingereichten Belege fest, dass in den letzten Jahren jeweils weitere Kosten angefallen sein müssen, weshalb es sich rechtfertigt, im Bedarf beider Parteien einen Betrag in der gleichen Höhe zu berücksichtigen.

Aus den eingereichten Belegen für C._____ ergibt sich überdies, dass bei ihr regelmässig Kosten für einen Optiker aufgelistet wurden. Solche dürften auch künftig regelmässig anfallen, weshalb es sich rechtfertigt, bei ihr einen Durchschnittswert von Fr. 10.– einzusetzen. Die Beträge für D._____ und E._____ scheinen hingegen nur jeweils einmal angefallen zu sein und überdies vernachlässigbar tief, weshalb deren Berücksichtigung nicht angemessen erscheint.

e) Als Fremdbetreuungskosten für C._____ und D._____ macht die Gesuchstellerin je Fr. 37.80 für den Mittagstisch jeweils am Dienstag und Donnerstag geltend (act. 30 N 25), welche für die Monate September und November 2021 belegt sind (act. 32/48a-b). Gemäss Anhang zur Steuererklärung 2021 betrugen diese jedoch lediglich Fr. 9.– pro Monat (act. 80/90), womit auf diesen Betrag abzustellen ist. Für die jüngste Tochter E._____ würden zudem die Kosten der Spielgruppen am Montag- und Donnerstagmorgen in der Höhe von insgesamt Fr. 270.– anfallen (act. 15 N 7). Gestützt auf den eingereichten Beleg betragen die monatlichen Kosten bei zwei Halbtagen hingegen Fr. 150.– [(10x180)/12] (act. 17/33), womit dieser Betrag im Bedarf von E._____ zu berücksichtigen ist. Hieran ändert auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Fremdbetreuung erst nach der Trennung installiert worden und zudem nicht nötig sei (act. 33 N 43) nichts. Die Kosten sind in der belegten Höhe angefallen und da die Gesuchstellerin einer Arbeitstätigkeit nachgeht, ist es auch glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Kosten nach der Trennung aufgrund des gestiegenen Betreuungsaufwandes notwendig wurden.

Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus Kosten für die Betreuung der drei Kinder durch ihre Mutter in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– pro Monat (20 Stunden à

Fr. 20.–) geltend macht (act. 30 N 24), sind diese weder belegt noch glaubhaft gemacht. Ein handschriftlich verfasstes Schreiben, wonach die Kinder bei Bedarf für Fr. 20.– pro Stunde von der Mutter der Gesuchstellerin bereut werden (act. 32/47), reicht jedenfalls nicht, um glaubhaft darzulegen, dass die entsprechenden Kosten regelmässig anfallende würden. Dies einerseits, da völlig unklar ist, wie oft diese Kosten tatsächlich angefallen sind und andererseits, da auch die tatsächliche Auszahlung des Betrages nicht genügend glaubhaft gemacht wurde.

f) Im Bedarf sind als "unumgängliche Berufsauslagen" die Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Die Kosten für ein Auto können nur berücksichtigt werden, wenn ihm Kompetenzqualität zukommt. Ansonsten können nur die Kosten wie bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien Existenzminimum).

Die Gesuchstellerin stützt sich auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe zwingend auf ein Auto angewiesen zu sein. Sie begründet dies insbesondere mit den Catering-Auslieferungen, den langen Arbeitszeiten, der Geldtransporte sowie der Abgabe ihrer Tochter in der Spielgruppe vor Arbeitsantritt (act. 15 N 6). Dies wird vom Gesuchsgegner bestritten, welcher sich auf den Standpunkt stellt, es sei zunächst fraglich, wann die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum erfülle und zudem sei ein Fahrzeug für den Arbeitsweg nicht nötig. Allfällige Geldtransporte sowie Einkäufe würden von ihrem Bruder übernommen, wobei für solche ohnehin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehen würde. Da die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gefahren sei, sei einzig das Abonnement der Stadt Zürich zu berücksichtigen (act. 33 N 37).

Die Gesuchstellerin gab im Rahmen ihrer persönlichen Befragung an, dass ihre Firma einen Lieferwagen besitze und sie diesen nutzen könne, sofern er verfügbar sei (Prot. S. 21 f.). Weshalb sie daneben ein eigenes Fahrzeug benötigen würde, welches sie ferner gestützt auf die Steuererklärungen 2019 und 2020 erst seit dem Jahr 2020 und somit nach der Trennung gekauft hat (act. 32/41-42), vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Sodann hat sie im Rahmen der Steuererklärung 2021 auch selbst keine Kosten für ein Fahrzeug als Berufsauslagen deklariert

(act. 80/92). Sowohl ihre Arbeitsstelle als auch ihr Wohnort befinden sich in der Stadt Zürich, womit es ihr aufgrund des gut ausgebauten öffentlichen Verkehrs innerhalb der Stadt klarerweise zumutbar ist, den Arbeitsweg mittels öffentlichem Verkehr zurückzulegen. Sollte sie ausnahmsweise auf ein Auto angewiesen sein, steht es ihr offen, das Firmenfahrzeug zu nutzen. Die Auslagen für das Auto sind ihr daher mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeuges nicht an das familienrechtliche Existenzminimum anzurechnen. Hingegen sind ihr die Kosten für das ZVV- Abonnement der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 87.– zur Bestreitung des Arbeitsweges anzurechnen.

Wie bereits bei den vorherigen Auslagen, ist auch hinsichtlich der Kosten für den Arbeitsweg auf die Gegebenheiten nach dem Umzug des Gesuchsgegners abzustellen. Der Gesuchsgegner macht zunächst die Miete eines Parkplatzes in der Höhe von für Fr. 120.– geltend. Er gibt an, den Parkplatz mieten zu müssen und zudem habe er während der Umschulung noch nicht beurteilen können, ob er das Auto im Rahmen seiner künftigen Tätigkeit benötigen werde. Es sei ihm nicht zumutbar, das Auto in dieser Phase zu verkaufen, um dann allenfalls ein neues teureres Fahrzeug kaufen zu müssen (act. 26 N 7, act. 28/19). Seit seinem Umzug nach R._____ beliefen sich die Auslagen für Strassenverkehrsabgaben sowie Versicherung auf monatlich Fr. 97.– (act. 59/3-4). Hinzu kämen die Benzinkosten und Kosten für Reparaturen, weshalb ihm Fr. 200.– als Mobilitätskosten anzurechnen seien. Vom Gesuchsgegner werde es im Rahmen seiner Tätigkeit in der Autobranche erwartet, dass er über ein Privatfahrzeug verfüge, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könne (act. 57 N 10).

Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, das Auto des Gesuchsgegners laufe über die Autogarage seines Vaters, weshalb er es nicht selbst bezahlen müsse. Zudem würden auch die Belege hierzu fehlen (act. 30 N 31). Überdies sei der Gesuchsgegner auch nach seinem Umzug nach R._____ nicht auf ein Auto angewiesen, da er seinen Arbeitsweg sowie den Weg zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten könne (act. 30 N 36).

Der Gesuchsgegner wohnt in R._____ und ging während seiner Umschulung einerseits in S._____ zur Schule (Prot. S. 23) und andererseits arbeitete er beim

M._____ in T._____ (act. 26 N 3). Indem der Gesuchsgegner selbst ausführte, sein Auto erst im Rahmen seiner künftigen Tätigkeit zu benötigen, es jedoch nicht verkaufen zu wollen, bestätigte er implizit, während der Dauer der Umschulung und somit bis zum 30. Oktober 2022 nicht darauf angewiesen gewesen zu sein. Für diese Zeitspanne war es ihm ohne Weiteres zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Es sind ihm die Kosten eines ZVV-Abonnements für die Zonen 110 (Stadt Zürich) sowie Zone … (R._____, T._____) anzurechnen, womit seine Mobilitätsauslagen mit Fr. 128.– zu beziffern sind.

Der Arbeitsweg des Gesuchsgegners hat sich nach seiner Umschulung nicht geändert. Er ist nach wie vor in T._____ arbeitstätig und lebt in R._____, womit er aufgrund der Distanz zum Arbeitsort nach wie vor nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Hingegen reicht er als Beleg für den Kompetenzcharakter seines Fahrzeuges eine Bestätigung seines Arbeitsgebers ein (act. 59/2). Demnach müsse der Gesuchsgegner aus betrieblichen Gründen über ein Privatfahrzeug verfügen. Dies insbesondere für Weiterbildungen und aufgrund der regelmässigen Physiotherapie- Termine. Gestützt auf die eingereichte Bestätigung hat der Gesuchsgegner zumindest glaubhaft gemacht, dass er insbesondere an den Tagen, an welchen er die Physiotherapie besucht sowie an Weiterbildungstagen innerhalb der Autobranche mit dem Fahrzeug zur Arbeit gehen muss und sein Fahrzeug damit Voraussetzung für seine Arbeitstätigkeit ist. Das Auto lautete gemäss eingereichtem Versicherungsbeleg zwar auf die Firma "U._____" und nicht auf den Gesuchsgegner selbst, jedoch ist auf dem Beleg der Verwendungszweck "Privat und Arbeitsweg" angegeben (act. 28/27). Im Rahmen der Befragung gab der Gesuchsgegner zudem an, dass die Kosten vom Vater bezahlt würden, er jedoch die Versicherung zurück bezahle. Seit Aufgabe der Autogarage durch seinen Vater am 27. Dezember 2022 läuft das Auto nun auf den Namen des Gesuchsgegners selbst (act. 59/4), womit er glaubhaft dargelegt hat, dass er die Kosten für das Fahrzeug, sei es direkt oder indirekt, selbst begleicht.

Es rechtfertigt sich daher, ab dem 1. November 2022 die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 120.– (act. 59/6) sowie Versicherungskosten und Verkehrsabgabe in der Höhe von insgesamt Fr. 97.– monatlich (act. 59/4-5) in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Benzinkosten. Da der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 0.70 pro Fahrtkilometer sämtliche Betriebskosten eines Durchschnittfahrzeugs abdeckt (vgl. OGer ZH LY200003 vom 9. September 2020, E. 3.5.d; LC150023 vom 1. April 2016, E. III.2.6.3), diese Kosten jedoch teilweise bereits berücksichtigt wurden, erscheint es angemessen, einen etwas tieferen Ansatz von Fr. 0.50 pro Kilometer anzunehmen. Der Arbeitsweg vom Wohnort des Gesuchsgegners in R._____ bis zum Arbeitsplatz in T._____ beträgt fünf Kilometer pro Weg, bzw. zehn Kilometer pro Arbeitstag. Bei einem 100% Pensum ist von fünf Arbeitstagen pro Woche à 48 Arbeitswochen pro Jahr auszugehen. Bei einer Kilometerpauschale von Fr. 0.50 ergeben sich somit Benzinkosten von monatlich Fr. 100.–. Insgesamt betragen die Mobilitätskosten somit ab 1. November 2022 Fr. 317.– (inklusiv Parkplatz).

Für die vorliegend relevante Zeitspanne ist dem Gesuchsgener daher ein Durchschnittswert von rund Fr. 202.– als Mobilitätskosten anzurechnen.

g) Die Gesuchstellerin lässt Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– geltend machen, da sie mindestens an fünf Tagen in der Woche entweder über Mittag oder abends, teilweise bis 02.00 Uhr nachts arbeite (act. 30 N 23). Im Rahmen der Befragung gab sie schliesslich an, dass sie im Betrieb essen könne und das Essen mit einem Betrag von Fr. 220.– im Lohn einberechnet sei (Prot. S. 20 f.). Da die Gesuchstellerin sich im Gastronomiebetrieb verpflegen kann und dies vom Lohn direkt abgezogen wird, sind keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, sich darüber hinaus bei Caterings extern verpflegen zu müssen, erscheint dies zum einen wenig nachvollziehbar und zum anderen hat sie selbst angegeben, der Betrag von Fr. 220.– werde ihr vom Lohn abgezogen. Dabei handelt es sich praxisgemäss bereits um den maximal zu berücksichtigenden Betrag bei einer Vollzeittätigkeit, womit darüber hinaus gehende Auslagen ohnehin nicht zu berücksichtigen wären, zumal aufgrund des Teilzeitpensums sogar ein geringerer Betrag berücksichtigt würde.

Der Gesuchsgegner macht für die Dauer seiner Umschulung einen Betrag von Fr. 176.– geltend und führt dazu aus, er verpflege sich sowohl in der Schule wie auch bei seiner Arbeitstätigkeit, also insgesamt an vier Tagen, auswärts (act. 26 N 14). Dieser Betrag wird von Seiten der Gesuchstellerin akzeptiert (act. 20 N 31). Ebenfalls lässt sie zutreffend ausführen, es sei ihm der Betrag von Fr. 220.– ab dem Zeitpunkt nach dem Abschluss der Umschulung und der Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit, mitunter per 1. November 2022, anzurechnen (act. 30 N 41). Beim Gesuchsgegner ist somit für die vorliegend zu beurteilende Phase ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 193.– [((176x14)+(9x220))/23] für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.

h) Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Praxis ist den Eltern im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums eine Kommunikationspauschale einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für Telefon / Internet ist der Gesuchstellerin sowie dem Gesuchsgegner je ein Betrag von Fr. 120.– anzurechnen. Allfällige Mehrkosten sind bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen.

Nicht zutreffend sind die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der pauschale Betrag des Gesuchsgegners aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern für diese Zeit einfach halbiert werden könne (act. 30 N 29). Es gibt weder Belege noch Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kommunikationskosten in dieser Zeit halbiert hätten, insbesondere da es sich um eine Kostenpauschale und nicht um die tatsächlich angefallenen Kosten handelt, welche überdies auch höher gewesen sein könnten. Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber in Bezug auf die Handykosten der Gesuchstellerin auf den Standpunkt, diese würden vom Arbeitgeber bezahlt und seien ihr nicht anzurechnen (act. 33 N 35). Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass ihr Handyvertrag über die Firma laufe, jedoch erklärt sie glaubhaft, dies sei aufgrund der besseren Konditionen. Die Rechnung komme direkt zu ihr und sie bezahle sie dann (Prot S. 20). Zudem bezieht sich die Kostenpauschale nicht nur auf die Handykosten, sondern auch auf die weiteren Kosten für Telefonie und Internet. Es erscheint deshalb angemessen beiden Parteien für den gesamten Zeitraum die volle Kostenpauschale anzurechnen.

Die Gesuchstellerin lässt zudem ausführen der Tochter C._____ seien ab dem 10. Lebensjahr ebenfalls Handykosten in der Höhe von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen (act. 30 N 39, act. 32/51), dies wird von Seiten des Gesuchstellers bestrit- ten (act. 33 N 44). Die Gesuchstellerin gab im Rahmen ihrer Befragung an, dass keines der Kinder ein Handy habe (Prot. S. 20), womit bei keinem der Kinder zusätzliche Handykosten zu berücksichtigen sind.

i) Für Radio- und TV-Gebühren der Serafe ist sowohl im Bedarf der Gesuchstellerin als auch in demjenigen des Gesuchsgegners der Betrag von gerundet Fr. 28.– pro Monat (Fr. 335.– pro Jahr) zu berücksichtigen.

j) Gemäss Bundesgericht ist beim familienrechtlichen Existenzminimum auch für Versicherungen eine Pauschale einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gerichtsnotorisch ist mit einem Betrag von rund Fr. 30.– bis Fr. 35.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu rechnen. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, bei beiden Parteien den Betrag von Fr. 35.– im Bedarf zu berücksichtigen. Insofern ist auch vernachlässigbar, dass der Gesuchsgegner eine Zeit lang bei seinen Eltern lebte (vgl. act. 30 N 29), zumal sein Inventar trotzdem zusätzlich versichert werden musste und die Prämie dementsprechend anzupassen war.

Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten für eine Rechtsschutzversicherung in Höhe Fr. 22.– pro Monat (act. 28 N 10, act. 28/24) sowie auch die Lebensversicherung in der Höhe von Fr. 150.– monatlich, sind im familienrechtlichen Existenzminimum hingegen nicht zu berücksichtigen und aus dem Überschuss zu decken, wie dies von der Gesuchstellerin zu Recht geltend gemacht wird (act. 30 N 29).

k) Aufgrund der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich vorliegend auch die Kosten für die Zusatzversicherungen im Bedarf zu berücksichtigen, zumal sie gegenseitig anerkannt werden und auch während des Zusammenlebens zum Standard gehörten.

Die Gesuchstellerin macht ihrerseits für das VVG Fr. 45.05 im Jahr 2021 geltend (act. 17/17). Im Jahr 2022 haben sich die Prämien sodann auf Fr. 39.80 reduziert (act. 17/18). Ab dem Jahr 2023 sind sie schliesslich auf Fr. 55.45 gestiegen, was belegt ist (act. 80/85). Es rechtfertigt sich daher auf den Durchschnittswert von Fr. 45.– abzustellen. Zu Recht stellt sich der Gesuchsgegner hingegen betreffend

Halbprivatversicherung auf den Standpunkt, diese sei im Juni 2022 und somit nach der Trennung abgeschlossen worden, womit sie nicht dem ehelichen Standard entspräche (act. 33 N 38). Da sich der Unterhalt im Rahmen des Eheschutzes am ehelichen Standard zu orientieren hat, ist die entsprechende Versicherung korrekterweise nicht im Bedarf zu berücksichtigen.

Für die Kinder C._____ und D._____ belaufen sich die VVG-Prämien bei der Helsana und Groupe Mutuel im Jahr 2021 auf je Fr. 53.10 (act. 17/17, act. 17/19). Im darauffolgenden Jahr haben sich die Prämien auf Fr. 45.85 reduziert (act. 17/18, act. 17/21). Für das Jahr 2023 betrugen sie gestützt auf den eingereichten Beleg schliesslich noch Fr. 34.35 (act. 80/85). Es ist bei C._____ und D._____ gestützt hierauf ein Durchschnittswert von Fr. 44.– einzusetzen.

Für E._____ beträgt das Total der VVG-Prämien im Jahr 2021 Fr. 19.70 (act. 17/19- 20). Im Jahr 2022 haben sich diese auf Fr. 17.50 reduziert (act. 17/21) und im Jahr 2023 belief sie sich noch auf Fr. 10.– (act. 80/85). Es rechtfertigt sich bei E._____ ein Durchschnittswert von Fr. 16.– anzurechnen.

Der Gesuchsgegner macht VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 44.55 geltend, was belegt ist (act. 28/20-21) und von der Gesuchstellerin in dieser Höhe akzeptiert wird (act. 30 N 30). Ab dem Jahr 2023 seien diese auf Fr. 46.40 gestiegen, was er mit der Prämienberechnung für den März 2023 belegt (act. 59/5). Es rechtfertigt sich daher von einem Durchschnittswert von Fr. 45.– auszugehen.

l) Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Höhe der Steuern ist jedoch abhängig von den Unterhaltsbeiträgen. In Bezug auf das steuerbare Einkommen sind die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern vorliegend mittels elektronischem Steuerrechner auf der Homepage des Kantons Zürich annäherungsweise zu ermitteln. Als Grunddaten gelten bei der Gesuchstellerin: Wohnort Zürich, Verh. und Einelterntarif (vgl. § 35 Abs. 2 StG), Zivilstand getrennt, Konfession andere, Kinder im Haushalt drei (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG) und beim Gesuchsgegner: Wohnort R._____, Grundtarif, Zivilstand getrennt, konfessionslos, Kinder im Haushalt null, da periodische Unterhaltsbeiträge zu bezahlen sind.

Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden gerundeten Zahlen auszugehen: Fr. 80'000.– (Erwerbseinkommen inkl. Familienzulagen) + Fr. 22'500.– (Unterhaltsbeiträge für die Kinder) – Fr. 39'500.– (Abzüge; Fr. 27'000.– für drei Kinder im Haushalt; Fr. 12'500.– pauschal für Versicherungsprämien, Abonnementkosten für öffentliche Verkehrsmittel, übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten, berufliche Vorsorge) = Fr. 63'000.– (= steuerbares Einkommen).

Beim Gesuchsgegner ist von folgenden gerundeten Zahlen auszugehen: Fr. 70'000.– (Erwerbseinkommen) – Fr. 22'500.– (Unterhaltsbeiträge für die Kinder) – Fr. 11'500.– (Abzüge, pauschal für Versicherungsprämien, Arbeitsweg, übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten, berufliche Vorsorge) = Fr. 36'000.– (= steuerbares Einkommen).

Dies führt bei der Gesuchstellerin zu einer jährlichen Steuerlast von Fr. 4'855.– für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 0.– für die Bundessteuern, d.h. Fr. 405.– im Monat. Davon sind je Fr. 30.– beim Bedarf der Kinder einzusetzen, die restlichen Fr. 315.– bei der Gesuchstellerin. Beim Gesuchsgegner resultiert eine jährliche Steuerlast von Fr. 2'508.– für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 170.– für die Bundessteuern, d.h. Fr. 223.– im Monat.

m) Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach Ermessen im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3).

Da es sich bei den Ratenzahlungen der Wehrpflichtersatzabgaben (vgl. act. 26 N 11, act. 28/25, act. 33 N 31) um persönliche Schulden handelt, welche nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurden und für welche die Parteien auch nicht persönlich haften, sind sie im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen, sondern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorgebracht hat (act. 30 N 29).

4.2

Phase Italien (ab 1. August 2023)

Die Gesuchstellerin ist gemäss eigener Angabe am 1. August 2023 zusammen mit den Kindern C._____, D._____ und E._____ nach V._____, Italien, ausgewandert (act. 78 N 3). Dies entspricht auch dem Datum gemäss Abschluss des Mietvertrages sowie der Vermieterbestätigung (act. 80/84, act. 100/106) und überdies stützt sich auch der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme auf dieses Datum (act. 83 N 4 ff.). Da sich mit dem Umzug nach Italien die Lebenshaltungskosten merklich verändern, rechtfertigt es sich, für diese Phase eine neue Berechnung vorzunehmen.

Die Bedarfszahlen der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners sowie der Kinder C._____, D._____ und E._____ gestalteten sich seit dem Umzug nach Italien am 1. August 2023 wie folgt:

Gesuch- Gesuchsstellerin gegner

a) Grundbetrag Fr. 675.00 Fr. 300.00 Fr. 250.00 Fr. 200.00 Fr. 1'200.00

b) Wohnkosten, inkl. Neben- Fr. 483.00 Fr. 242.00 Fr. 242.00 Fr. 242.00 Fr. 1'400.00 kosten

c) Krankenkasse Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 200.00 (KVG)

d) Gesundheits- Fr. 63.00 Fr. 5.00 Fr. 5.00 Fr. 5.00 Fr. 126.00 kosten

e) Fremdbetreu- Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 ungskosten

f) Mobilität / öV Fr. 43.50 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 317.00

g) Auswertige Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 220.00 Verpflegung

h) Kommunika- Fr. 60.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 120.00 tion i) Radio / TV Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 28.00 (Serafe)

j) Hausrat- / Haftpflichtver- Fr. 17.50 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 35.00 sicherung

k) Zusatzversi- Fr. 22.50 Fr. 22.00 Fr. 22.00 Fr. 8.00 Fr. 46.00 cherung VVG

l) Steuern Fr. 420.00 Fr. 40.00 Fr. 40.00 Fr. 40.00 Fr. 250.00

Total Fr. 1'784.50 Fr. 609.00 Fr. 559.00 Fr. 495.00 Fr. 3'942.00

Zu den veränderten Bedarfspositionen und den Vorbringen der Parteien ist folgendes anzumerken:

a) Für die Berechnung des Grundbetrages der Gesuchstellerin sowie der gemeinsamen Kinder der Parteien in V._____, Italien, stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dieser habe sich am Preisniveau der Stadt W._____ zu orientieren und betrage daher 82 % desjenigen von Zürich. Dabei stützt sie sich auf die UBS Studie "Preise und Löhne" vom 18. März 2008 (act. 78 N 2, act. 102 N 12). Der Gesuchsgegner bestreitet dies und erläutert in diesem Zusammenhang, dass es eine aktuellere Studie der UBS aus dem Jahr 2015 gäbe, wobei auch diese als veraltet zu gelten habe und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung andere "Cost of Living" Berechnungstools heranzuziehen seien. Dabei sei auf die Daten der 20 Kilometer entfernten Gemeinde AA._____ abzustellen (act. 83 N 5 ff.). Von Seiten der Gesuchstellerin wird in Abrede gestellt, dass das Kostenniveau von V._____ mit demjenigen von AA._____ vergleichbar sei, da es viel teurer und exklusiver sei (act. 102 N 11).

Wie der Gesuchsgegner korrekt ausführen lässt, kann nicht auf die Studien der UBS abgestellt werden, da sie nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen. Hingegen kann auf die häufig verwendeten Cost of living Berechnungstools wie www.expatistan.com oder www.numbeo.com zurückgegriffen werden (vgl. BGer 9C_24/2022 vom 5. April 2022, E. 7.3.2). Es rechtfertigt sich mitunter auf einen durchschnittlichen Wert der beiden Tools abzustützen, wobei mangels ausreichender Datenmengen teilweise auf in der Nähe liegende Ortschaften wie AB._____ und AA._____ abzustützen ist. Unzutreffend sind diesbezüglich die Vorbringen der Gesuchstellerin, dass das Preisniveau von AA._____ nicht mit demjenigen von touristische Orte handelt und diese in unmittelbarer Nähe liegen. Sodann ergibt sich auch gestützt auf die Berechnungstools ein anderes Bild. Das Preisniveau in V._____ ist gestützt auf diese Daten mindestens 50 Prozent tiefer als dasjenige in Zürich, womit die Lebenshaltungskosten ungefähr die Hälfte derjenigen in der Schweiz betragen werden. Hierauf kann abgestützt werden.

Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Lebensgefährten zusammen lebe. Dies wird von der Gesuchstellerin bestritten (act. 103 N 14), wobei sie hierzu Wohnsitzbestätigungen von AC._____ einreicht (act. 104/134-135). Wie der Gesuchsgegner korrekt vorbringt, datieren die genannten Belege von einem Zeitpunkt als die Gesuchstellerin noch in der Schweiz lebte und taugen somit nicht als Beweis zur Entkräftung der Vermutung (vgl. act. 118 N 17). Jedoch hat die Gesuchstellerin auch einen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmer-Wohnung eingereicht, welcher einzig auf ihren Namen lautet (act. 80/84), wodurch zumindest glaubhaft gemacht wurde, dass sie die Wohnung in V._____ alleine gemietet hat und lediglich mit ihren drei Kindern und nicht auch mit ihrem Lebenspartner teilt. Belege, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten, liegen jedenfalls keine im Recht. Es erscheint daher angemessen, der Gesuchstellerin den hälftigen Grundbetrag für Alleinerziehende und somit Fr. 675.– einzusetzen. Der Grundbetrag von C._____ beträgt neu Fr. 300.– und derjenige von E._____ Fr. 200.–. Bei D._____ rechtfertigt es sich aufgrund des Erreichens des 10. Lebensjahres innerhalb dieser Phase einen Mittelwert von Fr. 250.– anzurechnen.

b) Die Gesuchstellerin erklärt, für die Miete der Wohnung EUR 900.– zu bezahlen, wobei die Nebenkosten zusätzlich EUR 400.– betragen würden (act. 78 N 3). Als Beleg reicht sie die Kopie des italienischen Mietvertrags sowie eine Bestätigung der Registrierung der Vermietung ins Recht (act. 80/84, act. 100/106, act. 104/133). Wie bereits ausgeführt, ist gestützt auf den Mietvertrag und entgegen der Ansicht des Gesuchsgegeners (act. 83 N 10 und 18) glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern in V._____ eine eigene Wohnung gemietet hat. Wenn der Gesuchsgegner nun weiter geltend macht, der eingereichte handschriftlich verfasste Beleg (act. 104/138) sei nicht ausreichend, um die tatsächlich erfolgten Zahlungen zu belegen (act. 118 N 14), trifft dies zwar zu, jedoch ist vor dem Hintergrund des eingereichten Mietvertrags ausreichend glaubhaft gemacht, dass Mietzinszahlungen in der geltend gemachten Höhe geschuldet sind. Die Mietkosten sind der Gesuchstellerin sowie den gemeinsamen Kinder daher anteilmässig anzurechnen. Ausgehend von einem Umrechnungskurs von einem Euro = 0.93 Franken (Stand 12.12.2024) , ergibt sich ein Mietpreis von Fr. 1'209.–, wobei den Kindern je ein Mietkostenanteil von Fr. 242.– und der Gesuchstellerin einer von Fr. 483.– anzurechnen ist.

Daneben macht die Gesuchstellerin geltend, aufgrund laufender Verpflichtungen bis zum Abschluss ihres Umzugs weiterhin eine Unterkunft in Zürich angewiesen gewesen zu sein (act. 78 N 3). Sie habe die Wohnung erst per 15. Dezember 2023 vermieten können, weshalb ihr für die Übergangszeit beide Mietkosten anzurechnen seien. Zusätzlich seien in ihrem Bedarf Umzugskosten zu berücksichtigen (act. 102 N 10). Vom Gesuchsgegner wird in Abrede gestellt, dass diese Kosten zu berücksichtigen seien. Es sei weder notwendig gewesen, die Wohnung für kurzzeitige Aufenthalte zu behalten, noch überzeuge die später vorgebrachte Begründung, man habe keinen Nachmieter finden können (act. 83 N 10, act. 118 N 4).

Zunächst rechtfertigt es sich unter keinen Umständen, im familienrechtlichen Existenzminimum, in dem es notabene um Kinderunterhalt geht und ohnehin strengere Bemessungskriterien zu gelten haben, einen Bedarf von zwei Mietwohnungen in unterschiedlichen Ländern geltend zu machen, zumal die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sodann ist dem Gesuchsgegner dahingehend zu folgen, dass nicht von ernsthaften Bemühungen der Gesuchstellerin auszugehen ist, zeitnah eine Nachmieterschaft zu finden, zumal sie selbst argumentierte, damals noch auf die Wohnung angewiesen gewesen zu sein. Sodann erschliesst sich auch nicht, wie die Gesuchstellerin bereits per 1. August 2023 eine Wohnung hat mieten können, die vormalige Familienwohnung in der Stadt Zürich, wo gerichtsnotorisch Wohnungsknappheit herrscht und Wohnungen problemlos innert kürzester Zeit ver- mietet werden können, aber nicht habe weitervermieten können. Es sind auch keinerlei Bemühungen diesbezüglich dargelegt worden. Demzufolge ist es der Gesuchstellerin selbst anzulasten, wenn sie sich nicht früher um die Weitervermietung der Wohnung gekümmert hat und sie hat die entsprechenden Kosten für die Miete, der sich im Übrigen in ihrem hälftigen Eigentum befindlichen Wohnung, selbst zu tragen. Auch die Umzugskosten, zumal diese unbeziffert sind, haben im familienrechtlichen Existenzminimum keine Berücksichtigung zu finden und sind aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren.

Die Mietkosten des Gesuchsgegners haben sich gestützt auf die eingereichten Belege zunächst per 1. November 2023 auf Fr. 1'339.50 und schliesslich per 1. Mai 2024 auf Fr. 1'435.50 erhöht (act. 86, act. 88/2, act. 113 N 12, act. 115/7). Es erscheint demnach angemessen, ihm über die gesamte Periode einen Betrag von rund Fr. 1'400.– anzurechnen.

c) Hinsichtlich Gesundheitskosten bringt der Gesuchsgegner vor, die Krankenkassenprämien der Concordia hätten nach dem Umzug ins Ausland ihre Gültigkeit verloren. Mangels anderweitiger Belege sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und die Kinder seit dem 1. August 2023 am kostenlosen öffentlichen Gesundheitssystem in Italien angeschlossen seien (act. 83 N 9 und 20).

Diesbezüglich stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner verkenne, dass mit der Krankenversicherungskarte nur ein minimaler Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gewährleistet werde, die Behandlungskosten jedoch von den Patienten direkt bezahlt und nach Abzug des Selbstbehalts von den Steuern abgezogen würden. Da in Italien eine Krankenversicherung erst ab Eintragung des Wohnsitzes abgeschlossen werden könne, würden die Prämien für die schweizerische Krankenversicherung bis dahin freiwillig weiterbezahlt (act. 102 N 13 und 16). Danach würden sich die Kosten für die Krankenversicherung gestützt auf die eingeholten Offerten bei der Allianz inskünftig auf EUR 85.– für sie und EUR 31.– für D._____, EUR 27.– für E._____ und EUR 33.– für C._____ belaufen (act. 102 N 13, act. 104/130). Von Seiten des Gesuchsgegners werden die zu erwartenden Gesundheitskosten bestritten, da weder effektiv abgeschlossene Ver- träge vorliegen, noch anderweitige Belege in verständlicher Sprache eingereicht wurden (act. 118 N 16).

Nachdem die Gesuchstellerin selbst ausgeführt hat, dass mit der Krankenversicherungskarte ein minimaler Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gewährleistet ist, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Art Grundversicherung handelt. Hieran ändert auch nichts, wenn die Kosten für Behandlungen jeweils vorgeschossen werden müssen, ist es doch je nach Krankenkasse und jeweiligen Vertragsbedingungen hierorts nicht anders. Bei den selbst zu tragenden Kosten im Umfang von 20 Prozent dürfte es sich sodann um regelmässig anfallende Gesundheitskosten (analog zum Selbstbehalt beim KVG) handeln, welche unter diesem Titel zu beziffern wären. Alsdann handelt es sich auch bei freiwillig weiterbezahlten Krankenkassenprämien nicht um eine zwingend notwendige Grundversicherung, welche im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist diese als Zusatzversicherung zu qualifizieren und deren Prämien wären höchstens unter dem Titel freiwillige Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für allfällige Versicherungsprämien gemäss eingereichten Offerten, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass Offerten ohnehin keinen tatsächlichen Versicherungsabschluss glaubhaft zu machen vermögen. Angesichts dieser Ausführungen können unter der Position KVG für die Gesuchstellerin als auch die Kinder keine Kosten berücksichtigt werden.

Hinsichtlich Krankenkassenkosten des Gesuchsgegners macht die Gesuchstellerin neu geltend, es sei ihm aufgrund des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung ein reduzierter Betrag von Fr. 150.– anzurechnen (act. 102 N 27). Ausgehend vom geschätzten steuerbaren Einkommen des Gesuchsgegners trifft es zu, dass er gemäss den Einkommensgrenzen 2023 und 2024 Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung hätte. Insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach hinsichtlich Kinderunterhalt eine erhöhte Pflicht zur Ausnutzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht, hat er von einem solchen Anspruch inskünftig Gebrauch zu machen. Da der genaue Umfang der individuellen Prämienverbilligung jedoch nicht feststeht, rechtfertigt sich eine Reduktion auf die Hälfte der Prämie und somit rund Fr. 200.–.

d) Da Ausführungen zu den zusätzlichen, regelmässig anfallenden Gesundheitskosten fehlen, ist bei der Gesuchstellerin gestützt auf die tieferen Lebenshaltungskosten halbierte Betrag von Fr. 63.– einzusetzen. Bei den Kindern rechtfertigt es sich im Sinne der Gleichbehandlung bei allen Fr. 5.– (hälftiger Betrag von C._____) einzusetzen.

e) Wie die Gesuchstellerin selbst angibt, fallen keine Fremdbetreuungskosten an, da sie nicht arbeitet und die Kinder selbständig betreuen kann (act. 78 N 16).

f) Hinsichtlich Mobilitätskosten führt die Gesuchstellerin aus, sie sei auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen, da die Region um V._____ schlecht erschlossen sei und sie insbesondere für Arztbesuche, Hobbys der Kinder, Einkäufe und Behördengänge auf ein Auto angewiesen sei. Zudem reise sie vierteljährlich nach Zürich. Der Aufwand für Versicherung, Strassenverkehrsabgaben, Service etc. beliefen sich auf monatlich Fr. 400.– (act. 78 N 7, act. 102 N 17). Dies wird vom Gesuchsgegner abgelehnt. Sie sei nicht auf ein Fahrzeug angewiesen, da in V._____, gestützt auf ihre eigenen Ausführungen im Scheidungsverfahren, alles zu Fuss erreichbar sei und bisher keine Fahrten nach Zürich stattgefunden hätten. Zudem könne das Fahrzeug mangels Erwerbstätigkeit ohnehin keinen Kompetenzcharakter haben (act. 78 N 12, act. 85/1 S. 6 und 10, act. 118 N 18).

Gestützt auf die eigenen Ausführungen der Gesuchstellerin im Rahmen des Scheidungsverfahren (act. 85/1 S. 6) ist glaubhaft gemacht, dass diese ihren potentiellen Arbeitsweg zu Fuss wird bewältigen können und keineswegs auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Auch die Schule und Hobbys der Kinder sind in der Stadt selbst (act. 85/1 S. 10 f.). Des Weiteren kann ohnehin nicht von einem Kompetenzcharakter des Fahrzeugs gesprochen werden, wenn die Gesuchstellerin selbst noch gar kein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und somit lediglich von einer hypothetischen Tätigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass auch keinerlei Belege zu den anfallenden Kosten eigereicht wurden. Es rechtfertigt sich aber vor dem Hintergrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, der Gesuchstellerin weiterhin die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Diese sind mangels Hinweisen auf die tatsächlichen Kosten wiederum auf die Hälfte der Kosten, welche in der Schweiz anfallen würden, zu schätzen. Im Bedarf der Gesuchstellerin ist daher ein Betrag von Fr. 43.50 als Mobilitätskosten zu berücksichtigen.

Gestützt auf die vorherigen Ausführungen zum Kompetenzcharakter des Fahrzeugs des Gesuchsgegners ist ihm in dieser Phase der volle Betrag für die Fahrkosten in der Höhe von Fr. 317.– (inklusiv Parkplatz) anzurechnen.

g) Die Kosten für auswertige Verpflegung sind unverändert einzig beim Gesuchsgegner zu berücksichtigen. Aufgrund dessen Vollzeittätigkeit ist der Maximalbetrag in der Höhe von Fr. 220.– einzusetzen.

h) Da bei den Kommunikationskosten lediglich ein Pauschalbetrag eingesetzt wurde, rechtfertig es sich, diesen bei der Gesuchstellerin auf das Preisniveau in Italien anzupassen und ihn demzufolge auf Fr. 60.–zu halbieren.

i) Die Parteien sind sich einig, dass die Serafe-Gebühren der Gesuchstellerin mangels Wohnsitz in der Schweiz wegfallen (act. 83 N 13 f., act. 102 N 18).

j) Die Gesuchstellerin erklärt, noch keine Hausratsversicherung abgeschlossen zu haben, da hierfür die formelle Eintragung des Wohnsitzes abzuwarten sei. Sie reicht Offerten der Versicherungsgesellschaften Generali sowie Allianz in italienischer Sprache ins Recht, wobei sich dem Gericht nicht erschliesst, was von der jeweiligen Versicherung mitumfasst wäre und überdies auch wie viel die monatliche Prämie tatsächlich betragen würde (act. 98, act. 100/107, act. 104/142). Aufgrund dieser Unklarheiten und da noch gar kein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, ist auf den Richtwert gemäss Rechtsprechung abzustellen und dieser gemäss obenstehender Ausführungen an das Preisniveau in V._____ anzupassen. Nach Gesagtem erweist sich ein Betrag von Fr. 17.50 für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung der Gesuchstellerin als angemessen.

Zutreffend ist gemäss obigen Ausführungen, dass die Hausratsversicherung für die Wohnung in Zürich im Bedarf der Gesuchstellerin nicht mehr zu berücksichtigen ist, da die Wohnung im familienrechtlichen Existenzminimum gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. act. 83 N 13 f.).

k) Gemäss Gesuchsgegner fallen ab dem Wegzug auch die Kosten für die Zusatzversicherungen weg (act. 83 N 11 und 20). Zwar trifft es zu, dass die Prämien für die Zusatzversicherungen in der Schweiz wegfallen, hingegen rechtfertigt es bei sämtlichen Familienmitgliedern weiterhin einen Betrag für die Zusatzversicherungen einzusetzen, zumal dies auch vor der Trennung zum Standard gehörte. Wie zuvor ausgeführt, fehlen die Belege der Gesuchstellerin sowie der Kinder zu den tatsächlich anfallenden Kosten, womit es sich rechtfertigt auch hier vom schweizerischen Standard auszugehen und diesen den Kosten in Italien anzupassen, mitunter die Prämien zu halbieren. Dies ergibt für die Gesuchstellerin ein Betrag von

l) Die Gesuchstellerin macht geltend, pro Monat Fr. 1'342.– Steuern zu bezahlen (act. 102 N 19). Mit den eingereichten Belegen macht sie zwar glaubhaft, dass der Steuersatz in Italien höher ist (act. 104/143-144), dagegen ist völlig unklar, welche Aspekte für die Berechnung der Steuer von Relevanz sind, was in Abzug gebracht werden kann und wie insbesondere der Liegenschaftenertrag besteuert wird. Hinzu kommt, dass noch völlig unklar ist, wie hoch das Einkommen der Gesuchstellerin in Italien sein wird oder bereits ist, zumal dieser Anteil ihr lediglich hypothetisch angerechnet wurde. Da jedoch feststeht, dass die Gesuchstellerin auch in Italien Steuern zahlen muss und diese höher sein werden als in der Schweiz, rechtfertigt es sich, einen im Vergleich zur Schweiz um einen Drittel erhöhten Betrag einzusetzen. Es ist mitunter in ihrem Bedarf ein Betrag von Fr. 420.– und im demjenigen der Kinder ein solcher von Fr. 40.– zu berücksichtigen.

Auf Seiten des Gesuchsgegners rechtfertigt sich ebenfalls eine kleine Erhöhung des Steueranteils, da sich sein Einkommen ein wenig erhöht hat und sich die Unterhaltsbeiträge aufgrund der gesunkenen Lebenshaltungskosten der Kinder wohl etwas reduzieren werden. Es erscheint daher angemessen, ihm einen Steueranteil von Fr. 250.– anzurechnen.

m) Für die Kinder würden gemäss Gesuchstellerin seit dem Umzug zusätzliche Schulkosten von je EUR 375.– pro Monat für den Besuch der Schule "AD._____" bei der AE._____ im Schulhaus "AF._____" anfallen. Es handle sich um eine Lerngruppe und nicht um eine Privatschule, wobei die Qualität mittels staatlichen Prü- fungen Ende Schuljahr sichergestellt werde. Sie habe sich für diese Schule entschieden, da die Kinder in Kleinklassen eingeteilt seien und man auf Defizite und insbesondere Sprachprobleme konkret eingehen könne. Dies insbesondere, da die Kinder lediglich Deutsch sprächen (act. 78 N 14, act. 98 N 10, act. 102 N 22 ff.). Als Belege reicht die Gesuchstellerin eine Bestätigung der Kosten, Quittungen für die Monate September und Oktober 2023 sowie einen Bericht über die Schule inklusive Bilder ins Recht (act. 80/93-94, act. 100/109-111, act. 104/146-147).

Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, öffentliche Schulen in Italien seien kostenlos, weshalb es sich bei der besagten Schule um eine Privatschule handeln müsse, zu dessen Besuch er nicht eingewilligt habe. Die Kinder hätten zudem weder in der Schweiz eine Privatschule besucht noch sei dies in Italien notwendig. Die Schulgebühren würden deshalb bestritten (act. 83 N 20, act. 85/1 S. 5). Auch seien die Behauptungen der Gesuchstellerin, wonach die Kinder kein Italienisch sprechen würden, unzutreffend. C._____ und D._____ hätten in Zürich die italienische Schule besucht und auch E._____ verstehe die Sprache, habe sich einzig teilweise geniert selbst Italienisch zu sprechen. Der Gesuchsgegner ersuche die Gesuchstellerin weiterhin, die Kinder in der regulären Primarschule beschulen zu lassen (act. 118 N 23 f.).

Zunächst ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin selbst eingereichten Auszügen aus der italienischen Verfassung, dass gemäss Art. 34 eine unentgeltliche Schulbildung von mindestens acht Jahren gewährleistet werden muss (vgl. act. 104/149). Mitunter steht fest, dass es sich bei der vorliegenden Schule nicht um eine staatliche Schule handelt, deren Besuch kostenlos wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Schule um eine kostenpflichtige Privatschule. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Obergerichts gehören die Kosten einer Privatschule grundsätzlich zum Bedarf eines Kindes, wenn sich die Eltern ursprünglich auf die Privatschule geeinigt haben und kein anderweitiger Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz-)Behörde bzw. eines Gerichts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist (ZR 122 [2023] 12 mit Hinweisen). Jedoch hat der Gesuchsgegner diesbezüglich glaubhaft dargelegt, dass er seine Einwilligung zum Besuch der besagten Schule eben gerade nicht gegeben hat. Wenn die Gesuchstellerin nun erklärt, dass sie bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens angegeben hatte, dass die Kinder diese Schule besuchen werden und der Gesuchsgegner sich nicht zur Wehr gesetzt habe (vgl. act. 102 N 22), verkennt sie, dass dies kein Einverständnis zum Besuch einer Privatschule darstellt. Voraussetzung wäre ein ausdrückliches Einverständnis und nicht ein konkludent von der Gesuchstellerin interpretiertes Einverständnis, ohne dass der Gesuchsgegner über die Gepflogenheiten und zudem die konkreten Kosten der Schule informiert war. Sodann haben die Kinder auch in der Schweiz keine Privatschule besucht, weshalb die Gesuchstellerin nicht einfach davon ausgehen konnte, die Anmeldung an der besagten Schule erfolge im Einverständnis mit dem Gesuchsgegner. Demzufolge sind die Kosten der Privatschule aus dem Überschuss der Gesuchstellerin zu begleichen.

5.

Kinderunterhalt

5.1

Vorliegend ist zwischen den Parteien – zu Recht – unbestritten, dass der Gesuchsgegner grundsätzlich für den Barunterhalt von C._____, D._____ und E._____ aufzukommen hat, während die Gesuchstellerin ihrer Unterhaltspflicht durch die Betreuung (sog. Naturalunterhalt) nachkommt.

Gestützt auf die obigen Ausführungen ergeben sich für die erste Phase von September 2021 bis Ende Juli 2023, in welcher die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern noch in der Schweiz lebte, folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

lerin gegner

Einkommen Fr. 6'111.001 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 5'837.30

Bedarf Fr. -3'289.00 Fr. -1'121.00 Fr. -1'011.00 Fr. -1'061.00 Fr. -3'833.00

Überschuss / Fr. 2'822.00 Fr. -921.00 Fr. -811.00 Fr. -861.00 Fr. 2'004.30 Manko

Es steht mitunter fest, dass der Gesuchsgegner in dieser Phase nicht in der Lage ist, den gesamten erweiterten familienrechtlichen Grundbedarf der drei Kinder zu tragen. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt demnach Fr. 2'004.30.

Dieser Betrag ist im Verhältnis zum Bedarf auf die drei Kinder aufzuteilen. Daraus ergeben sich Unterhaltsbeiträge von Fr. 712.– für C._____, Fr. 626.90 für D._____ und Fr. 665.40 für E._____. Das verbleibende Manko im familienrechtlichen Existenzminimum beträgt somit bei C._____ Fr. 209.–, bei D._____ Fr. 184.10 und bei E._____ Fr. 195.60. Demgegenüber verleibt der Gesuchstellerin trotz Übernahme der Betreuung ein Überschuss.

5.2

Bei gegebener Leistungsfähigkeit kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen (OGer ZH vom 20. Mai 2021, E.III.10.3 f.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Gesuchstellerin ihren eigenen Bedarf ohne Weiteres decken kann, der Gesuchsteller hingegen trotz voller Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den gesamten Barbedarf der drei Kinder zu decken. Auch nach Deckung der Restbeträge des familienrechtlichen Existenzminimums der Kinder verbleibt der Gesuchstellerin ein merklicher Überschuss, womit sie zu verpflichten ist das zuvor berechnete Manko der drei Kinder zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch angemessen, sämtlichen Parteien und somit auch dem Gesuchsgegner, das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des gelebten Standards während des Zusammenlebens. Da die Gesuchstellerin jedoch den gesamten Betreuungsaufwand übernimmt und überdies auch einen Teil des Barbedarfs der Kinder zu decken hat, rechtfertigt es sich, ihr den verbleibenden Überschuss vollständig zu belassen, zumal die Kinder ohnehin davon profitieren, da sie bei der Gesuchstellerin leben und von ihr betreut werden. Eine Aufteilung des Überschusses erscheint daher nicht gerechtfertigt.

5.3

Für die zweite Phase, in welcher die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern nach Italien umgezogen ist, ergeben sich von Anfang August 2023 bis Ende Dezember 2023 folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

lerin gegner

Einkommen Fr. 3'500.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 5'971.20

Bedarf Fr. -1'784.50 Fr. -609.00 Fr. -559.00 Fr. -495.00 Fr. -3'942.00

Überschuss / Fr. 1'715.50 Fr. -409.00 Fr. -359.00 Fr. -295.00 Fr. 2'029.20 Manko

In der zweiten Phase ist es dem Gesuchsgegner möglich, den erweiterten familienrechtlichen Grundbedarf der drei Kinder zu decken. Es verbleibt ihm ein Überschuss in der Höhe von Fr. 966.20. Es stellt sich die Frage, wie der Überschuss zu verteilen ist. Da in dieser Phase wiederum auch bei der Gesuchstellerin ein Überschuss anfällt, von welchem die Kinder profieren, und das Preisniveau in der Schweiz doppelt so hoch ist wie dasjenige der Kinder in Italien, rechtfertigt es sich, die Kinder im Umfang von je 15% am Überschuss partizipieren zu lassen und den Rest (55%) dem Gesuchsgegner zu belassen. Unter Hinzurechnung der Überschussanteile von je rund Fr. 145.– pro Kind ergeben sich Unterhaltsbeiträge von schuss der Gesuchstellerin fällt in dieser Phase im Vergleich zur ersten und dritten Phase (s. sogleich) kleiner aus. Es erscheint daher in dieser Phase angemessen, der Gesuchstellerin ihren Überschuss zu belassen und vor dem Hintergrund der von ihr übernommenen Betreuungsleistung nicht gerechtfertigt, sie zusätzlich am finanziellen Unterhalt zu beteiligen.

5.4

Für die dritte Phase ab dem 1. Januar 2024, in welcher die Gesuchstellerin aufgrund der Vermietung der vormaligen Familienwohnung sowie der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ein höheres Einkommen erzielt, ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

lerin gegner

Einkommen Fr. 7'400.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 5'971.20

Bedarf Fr. -1'784.50 Fr. -609.00 Fr. -559.00 Fr. -495.00 Fr. -3'942.00

Überschuss / Fr. 5'615.50 Fr. -409.00 Fr. -359.00 Fr. -295.00 Fr. 2'029.20 Manko

In der dritten Phase erhöht sich mitunter einzig der Überschussanteil der Gesuchstellerin, wobei dieser merklich zunimmt. Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Begleichung des erweiterten familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder wiederum ein Überschuss von Fr. 966.20. Demgegenüber beträgt der Überschuss der Gesuchstellerin Fr. 5'615.50. Da die Gesuchstellerin in dieser Phase ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet wird und die Kinder zu einem merklichen Teil in der Schule betreut werden, rechtfertigt es sich, dass auch sie sich mit ihrem Überschuss am gebührenden Unterhalt der Kinder beteiligt. Auf der anderen Seite erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner seinen viel geringeren Überschuss zu belassen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Gesuchsgegner kein Betrag zur Ausübung seines Besuchsrechts in Italien angerechnet wurde. Dies kann mit der Belassung des Überschussanteils kompensiert werden. Dies ergibt Unterhaltsbeiträge von Fr. 409.00 für C._____, Fr. 359.00 für D._____

5.5

Die Kinder wurden sowohl vor als auch nach der Trennung vorwiegend von der Gesuchstellerin betreut. Betreuungsunterhalt ist jedoch nur geschuldet, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche Kinderbetreuung die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit anderen Worten ist die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Elternteil in Bezug auf die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 (2017) Nr. 21 S. 89 ff.).

Vorliegend war die Gesuchstellerin sowohl vor der Trennung als auch danach im Familienbetrieb tätig. Überdies erwirtschaftet sie zusätzliches Einkommen durch den Besitz zweier Liegenschaften. Wie zuvor gezeigt, war es ihr mit diesem Einkommen in sämtlichen Phasen möglich, ihren familienrechtlichen Grundbedarf selbst zu decken. Dies ist insbesondere auch in der Phase des Umzugs, als sie keiner Erwerbstätigkeit nach ging der Fall, zumal die Reduktion ihres Einkommens zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht betreuungsbedingt war. Es bleibt somit kein Raum für einen Betreuungsunterhalt.

5.6

Zwar erhöht sich die Familienzulage für C._____ per mm. 2024, was jedoch nur einen geringfügigen Einfluss auf die Unterhaltberechnung haben dürfte und deshalb vernachlässigbar ist. Dies insbesondere, da davon auszugehen ist, dass sich auch ihr Bedarf mit zunehmendem Alter erhöht und sich dies in etwa die Waage hält. Sodann ist das Scheidungsverfahren bereits seit einiger Zeit hängig, womit es nicht erforderlich erscheint, weitere zukünftige Veränderungen bereits jetzt vorwegzunehmen. Solche werden im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sein.

5.7

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin seit Einleitung des Verfahrens im September 2021 und bis zu deren Umzug nach Italien, mitunter bis Ende Juli 2023, unbestrittenermassen monatlich Fr. 1'875.– für den Unterhalt der Kinder überwiesen. Der Gesuchsgegner hat somit von September 2021 bis Juli 2023, d.h. während 23 Monaten, insgesamt Fr. 43'125.– bezahlt. Der entsprechende Betrag ist an die zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge anzurechnen.

6.

Ehegattenunterhalt

Gestützt auf die vorherigen Ausführungen zum Einkommen und Bedarf der Parteien besteht mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners in keiner der drei Phasen Raum für Ehegattenunterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin. Demzufolge ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen.

D. ANORDNUNG GÜTERTRENNUNG

1) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei allein die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Vielmehr sind weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände erforderlich, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Dabei reicht eine abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten nicht aus; es braucht Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation. Der um Anordnung der Gütertrennung ersuchende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte Vorkehrungen getroffen hat oder kurz davorsteht, die finanziellen Ansprüche des Ansprechers zu gefährden (z.B. grosse Geldbeträge verschenkt, plötzlich einen exorbitanten Lebensstil pflegt, rasch ein Grundstück verkaufen oder Wertschriften auf ein Offshore-Konto verschieben will). Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Anordnung der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2; BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 9; FamKomm Schei-

2) Die Gesuchstellerin beantragt die Anordnung der Gütertrennung per Einleitung des Eheschutzverfahrens. Sie führt hierzu aus, davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner diesem Antrag anschliesse (act. 30 N 46).

Der Gesuchsgegner widersetzt sich dem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015). Eine Gefährdung finanzieller Interessen sei nicht ersichtlich und überdies sei die Massnahme auch unverhältnismässig, da der Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der Einleitung des Scheidungsverfah- rens bereits feststehe. Zudem verfügten die Parteien über einen Ehevertrag, was die Gefährdung wirtschaftlicher Interessen der Gesuchstellerin umso unwahrscheinlicher mache (act. 33 N 48 ff., act. 57 N 12).

3) Indem die Gesuchstellerin einzig ausführt, dass davon auszugehen sei, der Gesuchsgegner schliesse sich dem Antrag an, vermag sie eine konkrete Gefährdung ihrer finanziellen Interessen in keinster Weise glaubhaft zu machen. Da die Anordnung der Gütertrennung jedoch restriktiv vorzunehmen ist und abstrakte Gefährdungsmöglichkeiten nicht ausreichen, ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung mangels Gefährdung wirtschaftlicher Interessen abzuweisen.

III. Kostenfolgen

A. PROZESSKOSTENBEITRAG / UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE

1) Beide Parteien beantragten, die jeweilige Gegenpartei zu einem Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zu verpflichten. Eventualiter stellten beide ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1, act. 30 S. 3 und N 47 ff., act. 26 N 1 ff.).

Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag ergibt sich aus der eherechtlichen Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzuwenden sind. Der Prozesskostenbeitrag ist also – ebenso wie die unentgeltliche Rechtspflege – dann zu gewähren, wenn der ansprechenden Partei die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren, und dieser nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1;

BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 IA 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Beistandsbedürftigkeit ist daher gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, um die aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen (vgl. ZR 98/1999 Nr. 77 f.). Dabei gilt die grobe Faustregel, wonach es einer Partei möglich sein sollte, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist bei anderen innert maximal zweier Jahre die Prozesskosten zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1.). Gemäss dem sog. Effektivitätsgrundsatz darf bei der Beurteilung nur Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist. Jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist daher unzulässig (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 8 f. m.w.H).

2) Massgebend zur Beurteilung der Mittellosigkeit sind somit die Verhältnisse der Gesuchstellerin im September 2021 und diejenigen des Gesuchsgegners im März 2022 (vgl. act. 1 und act. 26), wobei hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse auf die Berechnungen in der Phase 1 abgestellt werden kann. Da es dem Gesuchsgegner in dieser Phase nicht möglich ist, neben seinem Bedarf das gesamte familienrechtliche Existenzminimum der drei Kinder zu decken, ist seine Mittellosigkeit gestützt auf die vorherigen Ausführungen zweifelsfrei belegt. Demgegenüber verbleibt der Gesuchstellerin in dieser Phase ein Überschuss, welchen sie zur teilweisen Deckung des nicht durch den Gesuchsteller getragenen Kinderunterhalts zu verwenden hat. Nach Abzug ihres Anteils am familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder (rund Fr. 600.–) verleibt ihr ein monatlicher Überschuss in der Höhe von rund Fr. 2'200.–. Der Gesuchstellerin verfügt somit jährlich über einen Überschuss in der Höhe von Fr. 26'400.– und ist somit in der Lage, den vom Gesuchsgegner verlangten Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten. Auch abzüglich des vom Gesuchsgegner verlangten Prozesskostenbeitrags verleiben ihr weiterhin Fr. 20'400.– zur Deckung ihrer eigenen Prozesskosten. Angesichts dieses Umstandes kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne Weiteres in der

Lage ist, für ihre eigenen Anwalts- und ihren Anteil an den Gerichtskosten aufzukommen, zumal sie selbst lediglich einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– beantragt hat. In der Folge ist das Gesuch des Gesuchsgegners betreffend Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– gutzuheissen. Demgegenüber sind sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Gesuchstellerin mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

B. PROZESSKOSTEN (=GERICHTSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG)

1.

Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).

Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Es liegt in der Natur von strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht haben, für ihre je eigenen Interessen einzutreten. Es rechtfertigt sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. dazu BK ZPO-STERCHI, Art. 107 N 9 f.).

Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar: Bezüglich der strittigen Kinderbelange waren hauptsächlich die Festsetzung des Kindesunterhalts zu beurteilen. Im Weiteren waren über die Zusprechung von Ehegattenunterhalt sowie die Anordnung der Gütertrennung zu befinden. Es erscheint daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind grundsätzlich im selben Umfang wie die Gerichtskosten zuzusprechen (Art. 105 und 106 ZPO). Bei der hälftigen Kostenauflage schuldet keine der Par- teien der anderen eine Parteientschädigung. Entsprechend sind vorliegend keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2.

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010 [GebV OG, LS 211.11]). In Eheschutzsachen kann die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GebV OG).

Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen mittelschweren Fall – es ging in der Hauptsache um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, wobei sich das Verfahren durch den internationalen Bezug und den erhöhten Aktenumfang etwas schwerer und aufwendiger gestaltete. Es rechtfertigt sich daher die Grundgebühr gemäss § 5 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG zu ermässigen und auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

Es wird verfügt:

1.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

2.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Gesuche der Gesuchstellerin um Gewährung eines Prozesskostenbeitrages bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

4.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

1.

Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben.

2.

Auf die Anträge im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge sowie der Obhut über die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

3.

Der Antrag betreffend Zuweisung der ehelichen Wohnung an der F._____- strasse 1, … Zürich, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogenen Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

Für die Tochter C._____: Fr. 712.– vom 1. September 2021 bis zum 30. Juli 2023 – Fr. 554.– vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – Fr. 409.– ab dem 1. August 2023. – Fr. 626.90 vom 1. September 2021 bis zum 30. Juli 2023. – Fr. 504.– vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – Fr. 359.– (als Barunterhalt) ab dem 1. August 2023. Für die Tochter E._____: – Fr. 665.40 vom 1. September 2021 bis zum 30. Juli 2023. – Fr. 440.– vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – Fr. 295.– ab dem 1. August 2023.

Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bereits im Umfang von Fr. 43'125.– nachgekommen ist.

5.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf rückwirkende Kinderunterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

6.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegner zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.

7.

Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

8.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9.

Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11.

Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, – die vormalige Rechtsvertretung des Gesuchsgegners, RAin lic. iur. Y2._____ (im Auszug betr. Erwägung III.A und Ziff. 2 der Verfügung), – die Bezirksgerichtskasse Zürich.

12.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

Zürich, 14. Januar 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung - Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Gloor

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 8, Art. 163, Art. 175, Art. 176, Art. 179, Art. 276, Art. 276a, Art. 285, Art. 285a, and Art. 301a — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and July 1, 2026.
  • Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern, Art. 5 and Art. 10 — read in the version of May 30, 2023; the act was consolidated again on January 19, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 96, Art. 105, Art. 106, Art. 107, Art. 117, Art. 145, Art. 229, Art. 254, Art. 271, Art. 272, Art. 296, and Art. 315 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.
  • Federal Act on Private International Law, Art. 85 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026.