Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: FV230059-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Lehner Gerichtsschreiberin MLaw Graf
Urteil vom 10. Januar 2025
in Sachen
Kläger
gegen
2. ... Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren Kläger: (act. 1 und act. 2, sinngemäss)
Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
Rechtsbegehren Beklagter: (act. 30)
" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
Erwägungen
I. Prozessuales
1.
Prozessgeschichte
Am 22. Mai 2023 (Datum Poststempel) reichte der Kläger beim hiesigen Gericht eine Klage – unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 15. März 2023 – mit einem Streitwert von CHF 25'000.– ein (act. 1, 2 und act. 3/1-2). In der Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. Juli 2023 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'550.– zu leisten (act. 5). Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 (Datum Poststempel) teilte der Kläger mit, dass er nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss in der obgenannten Höhe zu bezahlen und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7 und act. 8/1-13). Mit Schreiben vom 12. September 2023 setzte das hiesige Gericht dem Kläger eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf fehlende Aussichtslosigkeit der Klage zur ergänzen bzw. zu konkretisieren (act. 9). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Kläger eine Ergänzung zur fehlenden Aussichtslosigkeit ein. Mit Verfügung (Teilerledigung) vom 14. November 2023 ist das Gericht auf die Klage betreffend die Beklagte 2 (C._____) nicht eingetreten und hat zudem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 12). Mit Schreiben vom 8. April 2024 (Datum Poststempel) hat der Kläger seine Klage weiter substantiiert und diverse weitere Unterlagen eingereicht (act. 20 und act. 21/1-7). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 reichte der Beklagte diverse Unterlagen ein und nahm das Erste Mal Stellung zu den Vorwürfen (act. 30 und act. 31/1-6).
2.
Prozessvoraussetzungen
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
2.1
Parteien
Beim Kläger und Beklagten handelt es sich um natürliche und mündige Personen. Beide Parteien sind partei- und prozessfähig.
2.2
Zuständigkeit
2.2.1
Sachliche Zuständigkeit
Gemäss § 24 lit. a GOG ist das Einzelgericht sachlich für Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ZPO zuständig, sofern sie nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind. Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO kommt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– zu tragen.
Der Streitwert für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 141 III 137 E. 2.2). Geht das Rechtsbegehren auf Geldzahlung, deckt sich der Streitwert mit dem Begehren (BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg Art. 91 N. 3). Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt CHF 25'000.– (act. 1 und 2).
Der Kläger versandte das Schlichtungsgesuch am 31. Januar 2023, womit die Klage (eingegangen am 1. Februar 2023 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich) rechtshängig wurde. Der Kläger forderte vom Beklagten CHF 25'000.– "Schmerzensgeld" bzw. "Entschädigung". Am 15. März 2023 fand die Schlichtungsverhandlung beim stellvertretenden Friedensrichter D._____ statt. Der Beklagte erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung, woraufhin dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 1).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass das Einzelgericht des hiesigen Bezirksgerichts zur Behandlung der vorliegenden Klage folglich sachlich zuständig ist.
2.2.2
Örtliche Zuständigkeit
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Der Gerichtsstand nach Art. 20 ZPO ist nicht zwingend (Art. 9 Abs. 1 ZPO e contrario), eine Einlassung nach Art. 18 ZPO ist somit möglich.
Der Kläger wohnte im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens in E._____. Seit dem 29. November 2023 wohnt er in F._____ (act. 16).
In der Klagebewilligung wird die Adresse des Beklagten als G._____-strasse ..., Zürich, angegeben (act. 1). In der Klageschrift bezeichnet der Kläger die G._____- strasse ..., Zürich ebenfalls als "Korrespondenzadresse" des Beklagten (act. 2 S. 3).
Das angerufene Gericht wird – unter dem Vorbehalt zwingender oder teilzwingender Gerichtsstände – zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO). An der genannten Adresse in Zürich befindet sich die Anwaltskanzlei "H._____ Rechtsanwälte". In seiner Eingabe an die KESB schreibt der Beklagte, dass sein Wohnsitz im Kanton Luzern sei (act. 21/7 S. 3 Ziff. 4).
Vorliegend muss nicht weiter geklärt werden (vgl. zur rechtlichen Würdigung der Forderung weiter unten), ob und woraus sich die örtliche Zuständigkeit ergibt, da der Beklagte sich explizit auf das Verfahren eingelassen hat (Prot. S. 13; act. 30. S. 2).
3.
Zwischenfazit
Gemäss der Forderung im Umfang von CHF 25'000.– ist somit auf die Klage einzutreten.
II. Sachverhalt und Parteibehauptungen
1.
Verfahrensgrundsätze
Grundsätzlich gelangt die Verhandlungsmaxime zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 ZPO), sofern gesetzliche Bestimmungen nicht die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen verlangen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO besteht innerhalb des vereinfachten Verfahrens eine erhöhte richterliche Fragepflicht.
2.
Sachverhalt
2.1
Mit Urteil vom 10. März 2014 wurde die Ehe des Klägers und seiner Ex-Frau (ausgeschiedene Beklagte) geschieden. Der Kläger und seine Ex-Frau haben anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2014 eine Vereinbarung unterzeichnet, die sodann ebenfalls zum Urteil erhoben wurde. Die Vereinbarung sah folgendes vor (act. 3/1 S. 2 f.):
" Besuchsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 273 ff. ZGB) Der Vater ist berechtigt, die Tochter
jedes zweite Wochenende, am Sonntag, 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, nach Eintritt in den Kindergarten jedes Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr
nach Eintritt in den Kindergarten in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, die Tochter nach Eintritt in den Kindergarten während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Mutter abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
Des Weiteren haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen habe:
Fr. 400.– ab 1. April 2014 bis 30. September 2014,
Fr. 600.– ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015,
Fr. 1'000.– von 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Die Unterhaltbeiträge seien an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem haben die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
Mit Eingaben vom 14. September 2015, 10. April 2017 und 26. März 2018 beantragte der Kläger jeweils beim Bezirksgericht Zürich eine Reduktion der im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge. Die ersten beiden Abänderungsklagen führten aufgrund nicht geleisteter Kostenvorschüsse bzw. wegen Rückzugs nicht zu einem Sachentscheid. In der Abänderungsklage vom 26. März 2018 erliess das Obergericht Zürich am 11. Februar 2022 ein Urteil, in dem die Kindesunterhaltszahlungen angepasst wurden (LC200022-O E. 1.2. f.; act. 8/12). Aus diesem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Verlusts seiner Arbeitsstelle und einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage war, die im Scheidungsurteil ursprünglich festgelegten Unterhaltsbeiträge vollständig zu leisten. Das Besuchsrecht war in diesen Verfahren kein Thema.
Aus den vorgelegten Akten sowie den Aussagen des Beklagten während der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 geht hervor, dass spätestens seit dem 10. November 2023 ein Verfahren zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs des Klägers zu seiner Tochter bei der KESB hängig ist bzw. war (act. 21/6, Prot. S. 9 f.). In seiner Eingabe vom 10. November 2023 an die KESB beantragte der Kläger die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für das Besuchsrecht zwischen ihm und seiner Tochter. Die Beiständin solle beauftragt werden, die Eltern bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, diese zu überwachen, wenn nötig zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen. Eventualiter wurde beantragt, der Kindsmutter unter Androhung einer
Strafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, das im Scheidungsurteil vom 10. März 2014 festgelegte Besuchsrecht zu gewährleisten.
Zusätzlich wurde gefordert, den Parteien die Weisung zu erteilen, an mindestens fünf Mediationsterminen teilzunehmen, sowie ein Vater-Kind-Coaching anzuordnen. Der Beiständin solle die Aufgabe übertragen werden, die Umsetzung sowohl der Mediation als auch des Vater-Kind-Coachings zu überwachen (act. 21/6).
2.2
Klägerische Sachdarstellung
Aus Sicht des Klägers hat der Beklagte sein im Scheidungsurteil vom 10. März 2014 festgelegtes Besuchsrecht zu seiner Tochter verletzt. Der Beklagte soll das Besuchsrecht verweigert und das Urteil eigenmächtig abgeändert haben. Darüber hinaus wirft der Kläger dem Beklagten Diskriminierung vor, wodurch seine (Menschen-)Rechte verletzt worden seien.
2.2.1
Verletzung des Besuchsrecht
Der Beklagte soll das Urteil vom 10. März 2014 verletzt haben, indem er dem Kläger trotz des rechtskräftigen Scheidungsurteils sowohl mündlich als auch schriftlich das Besuchsrecht zu seiner Tochter verweigert habe. Der Kläger führt an, dass der Beklagte den Rechtsmittelweg hätte beschreiten müssen, statt eigenmächtig zu handeln (act. 2 S. 1 ff.). In seiner Eingabe vom 8. April 2024 (Poststempel) erläuterte der Kläger dieses Anliegen weiter. Demnach habe der Beklagte mehrfach schriftlich erklärt, dass er das Besuchsrecht des Klägers ablehne. In einem Schreiben soll der Beklagte konkret geäussert haben: „Ich habe das Besuchsrecht abgelehnt, denn das Kind hat nie bei Ihnen übernachtet“ (act. 20 S. 3). Zudem reichte der Kläger eine E-Mail des Beklagten ein, in der dieser schreibt: "[…] Ihr Klient widerspricht sich. Er zweifelt die Vaterschaft an, will jedoch mehr Zeit mit I._____ verbringen. Es bleibt bei der Usanz, dass ihr Klient seine "Tochter" jeden 2. Sonntag ab 13.00 Uhr bis rund 17.00 Uhr besuchen kann, bei entsprechender Voranmeldung. Übernachtungen und/oder Ferien werden abgelehnt, entsprechen auch nicht dem Kindeswohl und dem Willen von I._____." (act. 21/3).
2.2.2
Persönlichkeitsverletzung
Der Kläger bringt weiter vor, der Beklagte habe ihn mehrfach diskriminiert. Insbesondere habe der Beklagte ihn nicht als gleichwertigen Menschen betrachtet, sondern als jemanden, dem grundlegende Rechte nicht zustehen würden. Darüber hinaus habe der Beklagte den Kläger aufgrund seines Glaubens benachteiligt, was einen Verstoss gegen die Religionsfreiheit darstelle. Ausserdem habe der Beklagte das Herkunftsland des Klägers herabgewürdigt.
Der Kläger führt weiter aus, der Beklagte habe unwahre Behauptungen aufgestellt, etwa, dass der Kläger versucht habe, die Mutter des Kindes zum Islam zu bekehren, und dass er deshalb eine Gefahr für seine Tochter darstelle. Diese Vorwürfe habe der Beklagte trotz fehlender Beweise erhoben, was der Kläger als direkte Diskriminierung und Ausdruck von Islamophobie wertet.
Laut dem Kläger habe der Beklagte mit diesen Handlungen beabsichtigt, ihn von verschiedenen Seiten in Misskredit zu bringen und Hass gegen ihn zu schüren. Dies habe zu einer Verletzung der Ehre des Klägers geführt (act. 20 S. 3 f.).
2.3
Einwendungen des Beklagten
Der Beklagte bestreitet vollumfänglich sämtliche Behauptungen des Klägers, sofern er diese nicht ausdrücklich anerkannte. Gemäss dem Plädoyer des Beklagten (act. 30), welches dieser anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 vortrug, macht dieser geltend, dass der Rechtsgrund des Klägers nicht ersichtlich sei.
Zusammengefasst macht der Beklagte geltend, dass auch nach zweimaligem Durchlesen der Klageschrift sowie dem Vortragen des Plädoyers des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 der Rechtsgrund nicht ersichtlich sei. Weiter führt der Beklagte aus, der Kläger sei frustriert, da der Kläger in allen bisherigen gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Abänderung des Kindesunterhaltes unterlegen sei (act. 30 S.1 ff.).
2.3.1
Verletzung des Besuchsrecht
Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger in der Vergangenheit nie ein Verfahren betreffend die Betreuungsregelung seiner Tochter angestrengt habe, sondern es ihm stets um eine Reduzierung der Kinderalimente ging. Weiter macht der Beklagte geltend, dass die Tochter des Klägers gemäss Kindesanhörungsprotokoll explizit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keinen Kontakt zum Kläger wünsche. Zudem habe die KESB festgestellt, dass die Tochter urteilsfähig betreffend die Betreuungsregelung sei, weshalb die Rechtsbegehren des Klägers von der KESB abgelehnt worden seien (act. 30 S. 2 ff.; vgl. act. 31/3).
Des Weiteren macht der Beklagte geltend, er habe in der vom Kläger erwähnten E- Mail (act. 21/3) nicht das Besuchsrecht abgelehnt, sondern geltend gemacht, dass es widersprüchlich sei, wenn man einen Vaterschaftstest verlange und gleichzeitig auf ein Betreuungsrecht bestehe. Der Beklagte habe sodann angeboten, dass er die Tochter – wie es bis dato gelebt wurde – jeden zweiten Sonntag ab 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr besuchen könne. Dies sei natürlich nach Rücksprache mit der Kindesmutter geschehen. Des Weiteren sei das Besuchsrecht Sache des Klägers, der Kindsmutter und allfälliger Behörden wie der KESB. Er als Privatperson habe das Besuchsrecht aber nie abgelehnt und könne dies auch nicht (Prot. S. 14).
2.3.2
Persönlichkeitsverletzung
Der Beklagte bestreitet, dass eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit bzw. eine Diskriminierung vorliege. Der Beklagte habe die Interessen der Ex-Ehefrau des Klägers in vom Kläger anhängig gemachten rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, unter Berücksichtigung von Gesetz und Rechtsprechung, vertreten. Der Beklagte habe den Kläger wie jede andere "Gegenpartei" behandelt und er habe auch keine persönliche Vorbehalte gegen ihn (act. 30 S. 4, Prot. S. 16).
Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beklagte weiter aus, dass er nie diskriminierende Äusserungen wegen Religion und Hautfarbe gemacht habe, sondern, dass man sich einmal zur Abstammung des Klägers anlässlich der Trennung geäussert habe, dies, da die Anwältin des Klägers sich dazu geäussert habe und man dazu Stellung nehmen musste, daraus könne man jedoch nichts ableiten. Eine Diskriminierung wegen Hautfarbe und/oder Religion weist der Beklagte zurück (act. 30 S. 4, Prot. S. 16).
III. Rechtliches
1.
Grundlage der Forderung
Wie obgenannt fordert der Kläger CHF 25'000.– vom Beklagten als Entschädigung mit der Begründung, dass ihm das im Scheidungsurteil vom 10. März 2014 zustehende Recht auf persönlichen Kontakt mit seiner minderjährigen, unter der Obhut der Mutter stehenden Tochter "verletzt" worden sei (act. 2 S. 1). Die geforderte Summe ergebe sich aus CHF 75.– für jedes Wochenende der letzten sieben Jahre, an dem seine Tochter weder Zeit mit ihm verbringen noch bei ihm habe übernachten können.
Für die Verletzung seines Besuchsrechts macht er seine Ex-Frau bzw. die Kindsmutter sowie deren Rechtsvertreter (Beklagter) verantwortlich, weshalb seine Klageschrift gegen diese beiden Personen gerichtet war. Im "Innenverhältnis" zwischen den beiden von ihm eingeklagten Personen bezeichnete der Kläger die Kindsmutter wiederholt als "die Auftraggeberin" und auch als "Mandantin" (act. 2 S. 1-3). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beklagte aus Sicht des Klägers "der Auftragnehmer" sei, dies wohl mit Bezug auf das anwaltliche Auftragsverhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht jedoch kein vertragliches Verhältnis, weshalb nur ausservertragliche Haftungsgründe in Frage kommen.
2.
Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR)
Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. Eine ausservertragliche Haftung setzt Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit und Verschulden voraus (Art. 41 Abs. 1 OR).
Schaden im Sinne von Art. 41 OR beinhaltet jede Vermögensverminderung, sei es durch eine Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven. Der Schaden besteht gemäss der Differenztheorie in der Differenz zwischen dem Stand des Vermögens des Verletzten vor dem schädigenden Ereignis und demjenigen nach dem schädigenden Ereignis (vgl. BREHM, in: Berner Kommentar, Art. 41-61 OR. Obligationenrecht Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 5. Aufl., Bern 2021, Art. 41 N. 70). Ein Sachschaden ist dabei der Schaden, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht. Zu ersetzen sind bei einem Sachschaden die Reparaturkosten und ein verbleibender Minderwert. Wenn eine Reparatur nicht möglich ist oder teurer als die Ersatzanschaffung wäre, sind die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand geschuldet (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N. 12).
Dem Kläger müsste durch das unrechtmässige Entziehen des Besuchsrechts seitens des Beklagten nachweislich ein Vermögensschaden entstanden sein. Der Kläger behauptet jedoch nicht, eine solche Vermögenseinbusse erlitten zu haben, noch substantiiert er seine Solche. Daher scheidet ein Anspruch aus ausservertraglicher Haftung gemäss Art. 41 OR von vornherein aus.
In der Klagebewilligung vom 15. März 2023 hat der Kläger seine Forderung als "Schmerzensgeld" bezeichnet (act. 1). Er macht eine seelische Beeinträchtigung geltend, da ihm zufolge der persönliche Kontakt zu seiner Tochter verwehrt wurde, was auf eine Genugtuungsforderung hindeutet.
3.
Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB i. V. m. Art. 49 OR)
Der Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB gewährt jeder Person ein subjektives Recht auf Unversehrtheit. Eine gesetzliche Definition der geschützten Persönlichkeitsbereiche existiert jedoch nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst der Persönlichkeitsschutz alles, was zur Individualisierung einer Person beiträgt und im Hinblick auf die Beziehungen zu anderen Individuen sowie im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig gilt. Zudem schliesst der Persönlichkeitsschutz auch psychische (seelische oder affektive) Schutzbereiche ein, insbesondere:
– das Recht auf Beziehungen zu Nahestehenden (Familie, Freunde) – das Recht auf Respekt gegenüber Nahestehenden – das Gefühlsleben (seelische Integrität)
Letztlich geht es beim Persönlichkeitsschutz um die Würde und Werthaftigkeit der menschlichen Natur (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., 2020, Rz. 545 m. w. H.).
Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit wird jedoch als rechtlich relevante Verletzung angesehen. Vielmehr muss die Verletzung eine bestimmte Intensität erreichen, um als unzumutbares und verpöntes Eindringen in die Persönlichkeitssphäre einer anderen Person zu gelten. Beeinträchtigungen, die sich aus den Grundbedingungen des menschlichen Zusammenlebens ergeben, fallen ebenfalls nicht unter Art. 28 ZGB. Ob eine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 547 f.).
Die Ehre ist ebenfalls Teil des Schutzes der "sozialen Persönlichkeit". Dieser Schutz trägt zu einer harmonischen Gestaltung sozialer Beziehungen bei und gewährleistet allen Personen einen gewissen Respekt vor der Individualität des Einzelnen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 612, 630). Dabei sind sowohl die innere Ehre (das Ehrgefühl) als auch die äussere Ehre (der faktische Ruf in der Gemeinschaft) geschützt. Im Gegensatz zum Strafrecht bezieht sich der zivilrechtliche Schutz der Ehre sowohl auf die ethische Integrität, die die allgemeine Verhaltensnorm betrifft, als auch auf die gesellschaftliche Geltung in wesentlichen Lebensbereichen wie Beruf, Politik, Militär und Sport (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 631 ff.).
Ehrverletzungen werden traditionell danach unterschieden, ob sie durch die Mitteilung einer (wahren oder unwahren) Tatsache oder durch ein (reines oder gemischtes) Werturteil geschehen. Die Kundgabe wahrer Tatsachen stellt nur dann eine Ehrverletzung dar, wenn die Art der Darstellung das Ansehen der Person herabsetzt. Bei unwahren Tatsachen genügt es, dass das Ansehen der Person herabgesetzt wird; jedoch ist nicht jede Unkorrektheit automatisch eine Ehrverletzung. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Äusserung insgesamt oder in wesentlichen Punk- ten nicht zutrifft. Ein Werturteil stellt hingegen einen Ausdruck einer persönlichen Meinung dar und kann ehrverletzend sein, wenn es eine nicht hinnehmbare Geringschätzung oder Missachtung gegenüber einer Person ausdrückt (INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, 2008, S. 42 f.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 658).
Persönlichkeitsverletzungen sind gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB grundsätzlich widerrechtlich und können nur durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt werden (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 553 f.). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Daher berechtigt nicht jede Persönlichkeitsverletzung zu einer Genugtuung. Gemäss herrschender Lehre muss eine schwere seelische Unbill vorliegen, die die seelischen Beeinträchtigungen, die im zwischenmenschlichen Umgang normal sind, deutlich übersteigt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 871).
Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Verletzung aus der Sicht eines Dritten (objektiv) als schwer zu bewerten und durch den Verletzten (subjektiv) als schwer zu empfinden sein muss (INDERKUM, S. 126 f. m. w. H.). Die objektive Beurteilung der Schwere hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zusteht (BGE 129 III 715 E. 4.4). Massgebliche Kriterien sind das verletzte Persönlichkeitsgut (in diesem Fall die Ehre), die Art der Verletzung (Zweck, Dauer, Folgen) und die Begleitumstände (INDERKUM, S. 127 f.).
In den Anwendungsbereich der Genugtuung nach Art. 49 OR fallen überwiegend die sozialen Persönlichkeitsgüter (INDERKUM, S. 127 f.; vgl. Art. 47 OR bei Körperverletzungen). Genugtuungen werden insbesondere bei besonders erniedrigenden Ehrverletzungen gewährt, die gravierende Folgen für den Verletzten haben, wie etwa soziale Ausgrenzung. In der Praxis wurden bei besonders schweren Verletzungen Geldsummen von etwa CHF 1'000.– bis CHF 15'000.– zugesprochen. Bei Beschimpfungen liegen die zugesprochenen Genugtuungsbeträge häufig zwischen einigen Hundert und rund CHF 1'000.–, was auch für falsche Anschuldigungen gilt (INDERKUM, S. 157 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Eine Persönlichkeitsverletzung kann daher also sowohl aus einer Beeinträchtigung des psychisch-affektiven Schutzbereichs als auch aus dem sozialen Schutzbereich resultieren. Daher müssen folgend beide Aspekte geprüft werden.
3.1
Persönlichkeitsverletzung aus affektivem Schutzbereich
Der Beklagte bestreitet (vgl. oben), das Besuchsrecht des Klägers als Privatperson abgelehnt zu haben, sowie die Möglichkeit, dies überhaupt tun zu können. Zunächst ist zu betonen, dass die Ablehnung oder Verunmöglichung der Ausübung des Besuchsrechts eine relevante Beeinträchtigung des psychisch-affektiven Schutzbereichs der Persönlichkeit darstellen kann. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Kläger jedoch nicht, nachzuweisen, inwiefern der Beklagte das Besuchsrecht der Tochter gegenüber dem Kläger verhindert haben soll.
Der einzige objektive Beweis, den der Kläger vorbringen konnte, ist eine E-Mail des Beklagten an die Rechtsanwältin des Klägers aus dem Scheidungsverfahren (act. 33/3), in der folgender Inhalt zu finden ist:
"[…] Ihr Klient widerspricht sich. Er zweifelt die Vaterschaft an, will jedoch mehr Zeit mit I._____ verbringen. Es bleibt bei der Usanz, dass Ihr Klient seine "Tochter" jeden 2. Sonntag ab 13:00 Uhr bis rund 17:00 Uhr besuchen kann, bei entsprechender Voranmeldung. Übernachtungen und/oder Ferien werden abgelehnt, entsprechen auch nicht dem Kindeswohl und dem Willen von I._____."
Obwohl der Kläger anführt, dass Übernachtungen und/oder Ferien abgelehnt werden, hat der Beklagte das rechtskräftige Urteil nicht, wie vom Kläger behauptet, „abgeändert“. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte dies hätte tun können. Es ist ebenfalls zu beachten, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die korrekte Umsetzung des Urteils zu gewährleisten – ist dieser doch keine Partei der Vereinbarung oder gar einer Behörde. Möchte der Kläger das rechtskräftige Urteil durchsetzen, kann er beim zuständigen Gericht die Vollstreckung beantragen.
Inwiefern die E-Mail des Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers darstellen soll, konnte der Kläger nicht darlegen. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass in der Schweiz das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Selbst eine rechtskräftige Regelung muss nicht zwingend umgesetzt werden, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht.
3.2
Persönlichkeitsverletzung aus sozialem Schutzbereich
Der Beklagte bestreitet zudem (vgl. oben), den Kläger in seiner Ehre verletzt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Persönlichkeitsverletzung aufgrund ehrverletzender Äusserungen vorliegt, die eine Entschädigung rechtfertigen könnte. Der Kläger behauptet zwar wiederholt, vom Beklagten diskriminiert worden zu sein, bringt jedoch keine konkreten Beweise dafür vor. In der Hauptverhandlung erklärt der Kläger, dass die ablehnende Haltung des Beklagten ihm gegenüber schriftlich dokumentiert sei, verweist jedoch nicht auf spezifische Aktenstellen. Der Beklagte wendet die Vorwürfe mehrfach zurück, sodass unklar bleibt, inwiefern eine Diskriminierung tatsächlich stattgefunden haben soll. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich keine Persönlichkeitsverletzung ableiten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren keine strafrechtlichen Fragen behandelt werden, sondern ausschliesslich die zivilrechtliche Forderung. Das Gericht sieht jedoch auch keinen Anlass, gemäss Art. 302 StPO eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten.
4.
Fazit
Die Klage ist somit ohne Weiteres abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zudem wird der Kläger gegenüber dem Beklagten entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
Dispositiv
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– zu bezahlen.
3.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'550.– festgesetzt.
4.
Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die klagende Partei wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde.
6.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung – Einzelgericht
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Lehner MLaw Graf