Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rechtswidrige Einreise / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GB250020-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Neri

Urteil vom 7. März 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

betreffend rechtswidrige Einreise / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, vom 22. November 2024

Strafbefehl: (act. 5)

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2024 ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5 ff.)

Der Beschuldigte A._____ persönlich.

Antrag der Anklagebehörde: (act. 5, 13 und 14; sinngemäss)

Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2024, Unt.-Nr. ..., unter Auferlegung der zusätzlichen Kosten zu bestätigen.

Antrag des Beschuldigten: (Prot. S. 8 ff.; sinngemäss)

Der Beschuldigte sei freizusprechen.

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Strafbefehl vom 22. November 2024 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft (act. 5). Der Beschuldigte erhob am 28. November 2024 rechtzeitig Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. 8). Die Staatsanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 6. Februar 2025 dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 14).

2.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 18/1). Diese wurde am 7. März 2025 durchgeführt. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben. Der Beschuldigte meldete sogleich die Berufung an (Prot. S. 5 ff., S. 12).

II. Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 21. November 2024 mit dem Zug von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist zu sein und dabei über kein gültiges Reisedokument und nicht über ein für türkische Staatsangehörige notwendiges Visum verfügt zu haben, was ihm bewusst gewesen sei (act. 5 S. 3).

2.

In tatsächlicher Hinsicht zeigte sich der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht geständig (Prot. S. 8). Das Geständnis ist glaubhaft (act. 2 F/A 15; act. 9 F/A 12 ff.). Darauf ist ohne weiteres abzustellen. Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

III. Rechtliches

1.

Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu.

2.

Der Beschuldigte macht (teilweise sinngemäss) geltend, er sei gestützt auf Art. 31 Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen (FK) berechtigt gewesen, ohne Ausweispapier und ohne Visum in die Schweiz einzureisen (act. 2 F/A 15; act. 9 F/A 8; Prot. S. 8 f.), beruft sich also auf einen Rechtfertigungsgrund.

2.1

Asylsuchende und Flüchtlinge haben generell, wie alle anderen Ausländer, die für sie geltenden Einreisevorschriften zu beachten (Art. 19 ff. AsylG). Sie können zwar unter Umständen berechtigt sein, in die Schweiz einzureisen, selbst wenn sie nicht über die erforderlichen Papiere verfügen, hierfür ist allerdings stets erfor- derlich, dass ihnen eine Bewilligung für die Einreise erteilt wird (ZÜND, in: OFK zum Migrationsrecht, Art. 115 AIG N 5; OFK StGB-MAURER, Art. 115 AIG N 17). Über eine solche Einreisebewilligung verfügte der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht (vgl. Prot. S. 9).

2.2

Weder das Völkerrecht (insb. die FK) noch das inländische Recht (insb. das AsylG oder das AIG) sehen ein voraussetzungsloses Recht von Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen auf Einreise in die Schweiz ohne Papiere und ohne Bewilligung vor. Eine solche im Grundsatz strafbare Einreise kann jedoch nach Art. 31 Ziff. 1 FK gerechtfertigt sein. Nach dieser Bestimmung ist eine illegale Einreise gerechtfertigt, wenn die illegal einreisende Person (i) die Eigenschaft als Flüchtling erfüllt, (ii) für ihre Einreise triftige Gründe darlegen kann, (iii) unmittelbar aus dem Verfolgerstaat in die Schweiz gelangt und (iv) sich nach der Einreise unverzüglich den Behörden stellt. Das Erfordernis der unmittelbaren Einreise ist dabei nicht geografisch zu verstehen. Es genügt, wenn der Flüchtling zielstrebig, ohne wesentliche Verzögerung in die Schweiz gelangt, und zwar unabhängig davon, ob er Drittstaaten durchquert hat, in denen er nicht im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht wird (BGE 132 IV 29, E. 3.3).

2.3

Der Beschuldigte hatte bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 21. November 2024 stellte er ein weiteres Asylgesuch. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 stellte das SEM fest, dass Griechenland für das weitere Verfahren zuständig sei, und trat auf das Asylgesuch des Beschuldigten nicht ein. Die griechischen Behörden stimmten einem Übernahmeersuchen zu (act. 22). Gegen den Nichteintretensentscheid des SEM hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben (Prot. S. 7). Ob dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft zukommt, kann jedoch offenbleiben, weil andere Elemente nicht erfüllt sind, welche für eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 31 Ziff. 1 FK vorausgesetzt werden (vgl. das Folgende).

2.4

Der Beschuldige gab an, er sei aus politischen Gründen aus der Türkei geflohen. Er habe an Aktivitäten, Demonstrationen und Presseerklärungen für die damals verbotene politische Partei HDP teilgenommen. Man habe ihn für seine Mitgliedschaft in der PKK bestrafen wollen, obwohl die HDP keine direkte Verbindung zur PKK aufweise. Die Polizei habe ihn gefoltert (act. 2 F/A 7, act. 9 F/A 15 ff.; Prot. S. 9 f.). Er sei deshalb aus der Türkei nach Griechenland geflohen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. In Griechenland sei er jedoch von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes bedroht worden. Deshalb habe er nach drei Monaten weiterreisen müssen. Wäre dies nicht passiert, hätte er in Griechenland bleiben wollen (act. 9 F/A 22, 30). Er sei mit der Fähre nach Italien und von dort weiter mit dem Zug nach Deutschland gereist, wo er ca. sechs Monate gelebt habe (act. 2 F/A 7, act. 9 F/A 17, 25). Er habe in Deutschland ein Asylgesuch stellen wollen, dann aber erfahren, dass politische Flüchtlinge aufgrund der Verhandlungen zwischen Olaf Scholz und Recep Tayyip Erdogan von Deutschland weggewiesen würden, und deshalb in einem Nicht-EU-Land ein Asylgesuch stellen müssen (act. 9 F/A 26; Prot. S. 9). Nach der Einreise in die Schweiz sei er im Bahnhof Zürich direkt zur Polizei gegangen und habe dort ein Asylgesuch gestellt (act. 2 F/A 30; act. 9 F/A 30; Prot. S. 10). Demnach hielt sich der Beschuldigte während ca. drei Monaten in Griechenland auf und reiste anschliessend über Italien weiter nach Deutschland, wo er weitere sechs Monate verbrachte und illegal auf dem Bau arbeitete (act. 2 F/A 7; act. 9 F/A 17 ff.). Der Beschuldigte hielt sich also nach seiner Flucht aus dem (angeblichen) Verfolgerstaat (Türkei) in verschiedenen europäischen Ländern auf. Erst nach rund neun Monaten gelangte er in die Schweiz. Aufgrund dessen fehlt es an der Voraussetzung einer (zielstrebigen) unmittelbaren Einreise (aus einem Verfolgerstaat) in die Schweiz.

2.5

Dem (sinngemässen) Vorbringen des Beschuldigte, er sei in der gesamten EU, insbesondere in Griechenland und Deutschland, der Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention ausgesetzt (gewesen), kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte vermochte nicht konkret darzulegen, dass er in Griechenland oder Deutschland einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Deutschland und Griechenland sind schutzfähige und schutzwillige demokratische Rechtsstaaten mit funktionierenden Polizeibehörden, mithin als sicher einzustufen. Sollte der Beschuldigte in Griechenland Übergriffe durch Dritte – etwa durch Angehörige ausländischer Geheimdienste – befürchten, kann ihm zugemutet werden, sich an die hierfür zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Dasselbe kann ihm in Deutschland zugemutet werden. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem

Beschuldigten in Deutschland ein gleich guter Rechtsschutz gewährt wird wie in der Schweiz und dass er von Deutschland nicht nach Griechenland oder in die Türkei oder von Griechenland in die Türkei abgeschoben würde, wenn er in Griechenland bzw. in der Türkei einer völkerrechtswidrigen Verfolgung im Sinne der FK ausgesetzt wäre. Daran ändern auch die vom Beschuldigten geltend gemachten Verhandlungen zwischen Scholz und Erdogan nichts. Demnach ist auch die Voraussetzung der Einreise infolge Verfolgung bzw. aus einem Verfolgerstaat nicht erfüllt.

2.6

Nach den vorstehenden Erwägungen liegt kein Grund vor, der die illegale Einreise des Beschuldigten im Sinne von Art. 31 Ziff. 1 FK rechtfertigen würde.

3.

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Strafrahmen

Der Strafrahmen bei rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG reicht von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen.

2.

Strafart

Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

Der Beschuldigte hat weder Einkommen noch Vermögen noch einen legalen Aufenthaltstitel in der Schweiz, weshalb der Vollzug einer Geldstrafe unrealistisch erscheint. Somit ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

3.

Tatkomponente

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Zug (act. 1 S. 4) in die Schweiz einreiste und sich zwar nicht vor/bei Überschreiten der Landesgrenze, aber nach Ankunft in Zürich sofort selber an die Behörden wandte und ein Asylgesuch stellte. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht einzustufen. Aufgrund dieses sehr leichten Verschuldens erscheinen 30 Tage Freiheitsstrafe als angemessen.

4.

Täterkomponente

Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei. Er hat keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Sein Vater und seine Familie hätten grosse Schwierigkeiten mit der Regierungspartei AKP gehabt. Sein Vater sei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und seine Familie werde gefoltert. Er sei von Beruf Agraringenieur gewesen. Er habe eine Ehefrau und einen zweieinhalb Jahre alten Sohn. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Derzeit lebe er in der Asylunterkunft und erhalte Fr. 21.– pro Woche (act. 9 F/A 34 ff.). Vorstrafen hat der Beschuldigte nicht.

Verfolgungshandlungen etc. in der Türkei sind (zwar) in den Verfahren über die Asylgesuche zu prüfen und zu berücksichtigen, kommen (aber) bei einer rechtswidrigen Einreise aus einem sicheren Staat wie Deutschland nicht als strafmindernde Täterkomponente in Betracht. Aus den übrigen dargelegten persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich ebenfalls keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dass sich der Beschuldigte in Zürich selber an die Behörden wandte, wurde bereits beim objektiven Verschulden zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Die anschliessende Bestätigung des Beschuldigten der (offenkundigen) Tatsache, dass er nicht über die für die Einreise erforderlichen Dokumente verfügte, kann deshalb nicht als weiter strafminderndes Geständnis berücksichtigt werden.

5.

Erstandene Haft

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während dieses oder eines anderen Verfahrens erstandene Haft auf die Strafe an. Der Beschuldigte verbrachte vom 21. November 2024, 11.40 Uhr, bis zum 22. November 2024, 09.50 Uhr, einen Tag in Polizeiverhaft. Von der heute ausgefällten Freiheitsstrafe ist somit 1 Tag als durch Haft erstanden.

6.

Ergebnis

Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

V. Strafvollzug

1.

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.

Nach der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren den nicht vorbestraften Beschuldigten genügend beeindruckte, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

VI. Kostenfolgen

1.

Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.

2.

Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die höchstwahrscheinlich uneinbringlichen Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 425 StPO definitiv auf die Gerichtskasse (richtig: Staatskasse) zu nehmen (zu dieser Möglichkeit vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 425 N 1-4). Die Kosten des Vorverfahrens sind der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung zu überlassen.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren gemäss Kostenblatt sowie Kosteneinbuchung.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Vorverfahrens werden der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung überlassen.

6.

Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (übergeben), – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)

und hernach als begründetes Urteil an – den Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – das Staatssekretariat für Migration sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials".

7.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 7. März 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 5 and Art. 115 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Asylum Act, Art. 19 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2025, June 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Swiss Criminal Code, Art. 41, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, and Art. 51 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 425 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.