GG180217-L
Fahrlässige Körperverletzung
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG180217-L / U
Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. J. Freiburghaus als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin MLaw D. Ferreira de Oliveira
Urteil vom 20. Dezember 2018 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Anklägerin gegen
A. Beschuldigter
verteidigt durch RA lic. iur. X. ;
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Privatklägerin
vertreten durch RA lic. iur. Y. ,
Die Ankiageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom ... [Datum] (ac
ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Der Beschuldigte in Begleitung des erbetenen Verteidigers RA lic. iur. X.
sowie die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters RA lic. iur. Y.
"1
Anträge der Anklagebehörde: (act. 14 S. 3 f.; sinngemäss)
Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu
sprechen.
Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 160.- sowie einer Busse von CHF 1'000.- zu bestrafen.
Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatz- freiheitsstrafe von 7 Tagen festzusetzen.
Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu ent- scheiden.
Es sei die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantons- ärztlicher Dienst über den Gerichtsentscheid zu informieren.
Es seien dem Beschuldigten die Kosten (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'128.45) aufzuerlegen.
Anträge der Privatklägerschaft: (act. 26 S. 13)
Der Beschuldigte sei gemäss Anklage vom ... [Datum] schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 52'292.85 zu bezahlen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
4. Dem Beschuldigten seien sämtliche Verfahrenskosten aufzuer- legen und er sei überdies zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'357.40 zzgl. 7.7% MwSt, zu bezahlen."
Anträge der Verteidigung: (act. 29 S. 1, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Erwägungen
l. Prozessgeschichte und Prozessuales
A) Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom ... [Datum] erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (act. 14). Die Anklageschrift ging am 4. Oktober 2018 beim
hiesigen Gericht ein.
2.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung auf den 20. Dezember 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 10-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt
(act. 17).
3.
Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X. stellte in der Folge innert Frist die Beweisanträge, es seien Dr. med. C. (Sportarzt der Privat-
klägerin) sowie Dr. med. D. (ehemaliger Kinderarzt der Privatklägerin)
durch das Gericht einzuvernehmen (act. 20). Mit Verfügung vom 16. November
2018 wurden diese Beweisanträge abgewiesen (act. 23).
4.
Zur Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 erschienen der Beschuldigte im Beisein seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters lic. iur. Y. (Prot. S.6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie anschliessend den Parteien schriftlich im
Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 40; act. 36).
B) Strafantrag
Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist als Antragsdelikt konzipiert. Notwendige Prozessvoraussetzung ist somit die rechtzeitige Erhebung eines Strafantrages durch den Geschädigten im Sinne von Art. 30 ff. StGB i.V.m. Art. 303 f. StPO. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, hier also am 22. Juni 2017. Mit Formular vom 1. September 2017 erhob die Geschädigte fristgerecht einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit bzw. Körperverletzung (act. 6/1). Die notwendige Prozessvoraussetzung eines rechtzeitigen Strafantrages ist mithin erfüllt.
C) Privatklägerschaft
Die Geschädigte (Art. 115 StPO) wurde über ihre Rechte im Strafverfahren orientiert (act. 6/3). Mit Formular der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 erklärte die Privatklägerin sodann, sich am hiesigen Verfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen und als Privatklägerin ihre Parteirechte ausüben zu wollen. Die Geschädigte konstituierte sich somit zur Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO (act. 6/4) und ist als solche Partei des hiesigen Straf- verfahrens (Art. 104 StPO).
ll. Sachverhalt
A) Vorbemerkungen
1.
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandiung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht haben. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit diesbezüglich erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind indes nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BSK StPO-HorER, Art. 10 N 58 ff). Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 127 | 38 E. 2a m.w.H.; BSK StPO-HorER, Art. 10 N 61).
2.
Stützt sich die Beweisführung — wie vorliegend — im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die
Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer
Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien, und dabei insbesondere auch auf sogenannte Individualitätskriterien, sowie auf das Fehlen von Lügensignalen grosses Gewicht zu legen ist (BSK StPO-HoFER, Art. 10 N 47, N 54 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 310 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.).
3.
Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes; konkrete und anschauliche bzw. detaillierte Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat; Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern; Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle; Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten; Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 209 ff). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 429 ff.).
B) Anklagevorwurf
1.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom ... [Datum] vor, am 22. Juni 2017, zwischen ca. 16:00 Uhr und 16:30 Uhr, in seiner Arztpraxis, anderE._____- Strasse ..., in 8008 Zürich, der Privatklägerin beim auftragsgemässen verabreichen einer Eiseninfusion (Ferinject), eine lang- anhaltende, wenn nicht sogar irreversible, grossflächige iatrogene Tätowierung des linken Armes zugefügt zu haben. Dies sei erfolgt, weil der Beschuldigte die Eiseninfusion weitergeführt habe, obschon die Privatklägerin ihm gegenüber während der einlaufenden Infusion mehrmals hörbar über Schmerzen geklagt habe und obschon sich eine Wölbung oberhalb der Einstichstelle gebildet habe, welche vom Beschuldigten mit der Bemerkung "ein grosser Muskel" abgetan worden sei. Bei einer solchen Wölbung oberhalb der Einstichstelle im Zusammenhang mit den geschilderten Schmerzen hätte der Beschuldigte gemäss Staatsanwaltschaft bemerken müssen, dass die Infusion zumindest teilweise ins Gewebe statt in die Vene gelaufen sei, weshalb er diese unmittelbar hätte stoppen müssen. Der gesamte Ablauf - unsauberer Einstich, Infusion ins Gewebe und Bildung von Verfärbung - sei für den Beschuldigten zudem in groben Zügen vorhersehbar gewesen. Des weiteren hätte bei einem medizinisch gebotenen Vorgehen — ein sofortiger Abbruch der Infusion — eine derart ausgeprägte
grossflächige iatrogene Tätowierung vermieden werden können (act. 14 S. 2 f.).
2.
Die Anklageschrift vom ... [Datum] wirft dem Beschuldigten einen konkreten und genau umschriebenen Sachverhalt vor, welcher mit konkreten Sachverhalts- behauptungen untermauert ist und alle objektiien und subjektiven Tatbestandselemente einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB vollständig abdeckt. Die Anklageschrift erfüllt mithin die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 StPO und ist daher formell in Ordnung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Vorwurf einer fehlenden Einwilligung von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren fallengelassen wurde und deshalb keinen Niederschlag in der Anklageschrift fand. Entsprechend ist auf die Frage, ob eine genügende
Einwilligung in die fragliche einfache Körperverletzung vorlag, in diesem
Strafverfahren nicht einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom Vorliegen einer gültigen hypothetischen Einwilligung auszugehen ist (act.4/2S.17). Auch auf den von der Privatklägerschaft vorgebrachten Vorwurf, dass sie nach Beendigung der Infusion nicht während 30 Minuten überwacht worden sei, wie dies offenbar gemäss Compendium gemacht werden müsse, ist nachfolgend nicht einzugehen, da dieser Vorwurf
ebenfalls kein Gegenstand der Anklageschrift ist.
3.
Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass die Verfärbung am linken Arm der Privatklägerin auf seine Eiseninfusion vom 22. Juni 2017 zurückzuführen ist, bestreitet hingegen konstant, eine Sorgfaltspflichtverletzung beim Verabreichen oder Überwachen derselben begangen zu haben (act. 3/7 S. 2; act. 29 S. 25 ff. und Prot. S. 19). Demnach ist zu prüfen, ob sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung beim Verabreichen der Eiseninfusion (act. 14 S. 2 f.) rechtsgenügend erstellen lässt.
C) Sachverhaltserstellung
1.
Beweismittel
Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Ausfüh- rungen der Privatklägerin in der Untersuchung (act. 4/1 und act. 4/2), die Aussagen des Beschuldigten — bei der Polizei (act. 3/1), der Staatsanwaltschaft (act. 3/2 und act. 3/7) und anlässlich der Hauptverhandlung - sowie die ärztlichen Berichte in den Akten (act. 5/4/2/1 und act. 5/4/5/1-4). Im Vorverfahren fand zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sodann eine Konfrontations- einvernahme statt (act. 4/2). Der Beschuldigte hatte mithin hinreichend Gelegenheit, der Privatklägerin Ergänzungsfragen zu stellen. Infolge Wahrung der Teilnehmerrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO können die belastenden Aussagen der Privatklägerin daher vollständig zulasten des Beschuldigten
verwertet werden.
2.
Würdigung der Beweismittel
2.1
Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen
2.1.1
Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die Parteien eine normale Arzt-Patienten-Beziehung hatten. Der Beschuldigte hatte der Privatklägerin bereits im März 2017 auftragsgemäss eine Eiseninfusion verabreicht. Auf den Beschuldigten kam die Privatklägerin durch ihre Schwester, weil dieser ihr Arzt ist. Beachtet werden muss ferner, dass die Privatklägerin sowohl Strafklage erhoben, als auch Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht hat (act. 6/4 und act. 26 S. 5 ff.) und demnach — nebst dem grundsätzlichen Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten — naturgemäss auch ein finanzielles Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat. Gleichzeitig ist aber. zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB einvernommen wurde (act. 4/2 S. 2), was grundsätzlich für eine erhöhte Glaubwürdigkeit spricht. Aufgrund der erwähnten Eigeninteressen sind die Aussagen der Privatklägerin einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Für den Beweiswert der Aussagen der Privatklägerin ist jedoch in erster Linie die Überzeugungskraft der
einzelnen Aussagen massgebend.
2.1.2
Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass er als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens betroffene Person ein durchaus legitimes Interesse daran haben dürfe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und sich selbst nicht zu belasten. Des Weiteren muss bei der Würdigung seiner Aussagen beachtet werden, dass er nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte und somit nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Obschon dies allein nicht zum vornherein generell gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht, so sind seine Aussagen dennoch mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Primär ist aber auch hier die Überzeugungskraft seiner Aussagen
relevant und nachfolgend zu prüfen.
2.2
Glaubhaftigkeit der Aussagen
2.2.1
Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin führte anlässlich der Untersuchung bei der polizeilichen Befragung vom 1. September 2017 zum Hintergrund des Vorfalles aus, sie sei im Nationalkader des .... [zugehöriger Verband] und leide seit rund einem Jahr an akutem Eisenmangel. Deshalb habe sie Ende März 2016 nach einer sechsmonatigen erfolglosen Tablettenkur den Arzt ihrer Schwester in Zürich - den Beschuldigten — kontaktiert. Anfangs April 2017 sei sie dann mit ihren Eltern zum Beschuldigten gegangen und habe diesem erklärt, dass sie Spitzensportlerin sei, an einem Eisenmangel leide und bereits eine erfolglose Eisentablettenkur hinter sich habe. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob eine Eiseninfusion eine Option wäre, da sie von ... [Sportart]kollegen wisse, die das auch schon gemacht hätten. Per E-Mail habe der Beschuldigte ihre Eisenwerte vom September 2016 des ... [Sportartjkaders erhalten. Der Beschuldigte habe daraufhin bestätigt, dass er die Eiseninfusion machen werde. Sie hätten dann einen Termin eine Woche später vereinbart. Am besagten Tag sei sie alleine zu ihm in die Praxis. Er habe sie auf einen Behandlungsstuhl platziert und sie auf die Infusion vorbereitet. Danach habe er ihr in die linke Ellenbogenkehle gestochen mit einem Schlauch zum Beutel, welcher eine wasserähnliche Flüssigkeit, sehr wahrscheinlich Kochsaiziösung, beinhaltet habe. Die Kochsaiziösung sei bereits in inr Körper geflossen und der Beschuldigte habe dann ein kleines Fläschchen mit Eisenpräparat gemischt. Während des Vorgangs habe er ihr erklärt, was er mache. Sie habe die ganze Behandlung als "ok" empfunden. Sie sei ca. 40 Minuten gesessen und der Beschuldigte habe das Zimmer verlassen mit der Aufforderung, wenn es ihr schlecht gehe oder sie Hilfe brauche, solle sie ihn rufen. Der Beschuldigte habe die Türe offen gelassen. Nach der Infusion sei sie
ohne neuen Termin nach Hause gegangen (act. 4/1 S. 2).
Zum Vorfall vom 22. Juni 2017 führte die Privatklägerin bei der Polizei aus, anfangs Mai 2017 habe sie sich beim Beschuldigten über ihre Eisenwerte informiert. Diese seien fast auf einem normalen Level gewesen, worüber sie sich
gefreut habe. Am 18. Juni 2017 habe sie dann aber erneut Symptome von
Eisenmangel gehabt, weshalb sie den Beschuldigten angerufen und daraufhin einen Bluttest gemacht habe. Am 20. Juni 2017 habe sie das Ergebnis der Eisenwerte erhalten. Die Werte seien wieder tiefer gewesen, aber nicht so tief wie beim ersten Mal. Danach habe ihre Mutter den Beschuldigten angerufen und diesen gefragt, wie es sein könne, dass die Eisenwerte wieder um die Hälfte gesunken seien und was er dagegen machen könne. Sie habe ihn über ihren bevorstehenden Wettkampf informiert. Der Beschuldigte sei etwas unfreundlich zu ihrer Mutter gewesen. Daraufhin habe ihr Vater den Beschuldigten angerufen und diesen gefragt, ob es möglich sei, eine zweite Eiseninfusion zu machen (act. 4/1 S.2f.). Sie habe dann am Donnerstag, den 22. Juni 2017, um 16:00 Uhr, einen Termin beim Beschuldigten erhalten. Sie sei wieder im gleichen Zimmer gesessen und der Beschuldigte habe ihr am gleichen Ort wie beim ersten Mal die Nadel eingesetzt. Er habe gestochen und die Flüssigkeit sei in ihre Vene gelaufen. Der Beschuldigte habe daraufhin das Eisenpräparat zubereitet. Sie habe ca. 2-3 Minuten später Schmerzen in der Armbeuge gehabt und habe hingeschaut. Oberhalb der Einstichstelle habe sich ein Hügel gebildet. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nichts gesagt und habe zugeschaut, wie der Beschuldigte das Eisenpräparat in die Kochsalzlösung gegossen habe. Dann habe der Beschuldigte auf ihren Arm geschaut und die Erhöhung in der Beuge gesehen und zu ihr gesagt, das sei ein grosser Muskel. Sie habe dann seine Erklärung zur Veränderung an ihrer Ellenbogeninnenseite angenommen und ihm vertraut. Schmerzen habe sie immer noch gehabt, habe aber nichts gesagt. Wieder habe der Beschuldigte sie informiert, dass wenn sie Schmerzen habe, sie ihn rufen solle. Er sei dann aus dem Zimmer gegangen. Nach 5 Minuten sei der Beschuldigte wieder zurückgekommen und habe ihren Arm angeschaut, die Wölbung sei immer noch da gewesen, sie sei aber nicht grösser gewesen (act. 4/1 S. 3). Sie habe dann den Beschuldigten über die Schmerzen informiert, dieser habe die Wölbung abgetastet und erneut bestätigt, dass es ein grosser Muskel sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass er die Position der Nadel verändert habe. Sie habe ihm dann erneut gesagt "es tuet weh", der Beschuldigte habe dieser Aussage aber keine Beachtung geschenkt. Er sei im Zimmer
geblieben und ein paar Minuten später habe sie ihm nochmals gesagt, dass es weh tue. Aber er habe sie nicht gehört, da er wieder nicht reagiert habe. Die Wölbung an ihrem Arm sei immer noch gleich gross gewesen. Der Schmerz habe sich so gesteigert, dass sie sich fast dazu entschlossen habe, die Infusion selber rauszuziehen. Sie habe mit sich selber gehadert. Einerseits habe sie die Nadel wegen des Schmerzes entfernen wollen, andererseits habe sie geglaubt, dass es nichts Schlimmes sei. Sie habe es ausgehalten, weil die Flüssigkeit fast aufgebraucht gewesen sei. Die Flüssigkeit sei innerhalb von 20 bis 25 Minuten in ihren Arm gelaufen. Die gleiche Menge wie beim ersten Mal, aber in nur halb soviel Zeit. Der Beschuldigte habe dann die Nadel rausgenommen und den Daumen auf die Einstichstelle gedrückt und sie habe ihren Ellenbogen nur noch im 90 Grad Winkel halten können. Sie habe ihn weder strecken noch beugen
können, habe dem Beschuldigten aber nichts gesagt (act. 4/1 S. 3).
Die übrigen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme betreffen die Geschehnisse nach Verabreichung der Infusion. Die Privatklägerin führte hierzu aus, dass die behandelnden Ärzte des Kinderspitals Zürich, welche sie nach der Verabreichung der zweiten Eiseninfusion zweimal aufgesucht habe, erklärt hätten, dass die Eiseninfusion daneben gelaufen bzw. falsch gestochen worden sei. Dies habe ihr auch Dr. med. D. ‚ Ihr früherer Kinderarzt, bestätigt (act. 4/1 S. 4). Da die von der Privatklägerin genannten Ärzte bei der Verabreichung der Infusion nicht anwesend waren und entsprechend keine direkten Wahrnehmungen zu der dem Beschuldigten zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzung gemacht haben und weil die Ärzte ausserdem im vorliegenden Verfahren nicht befragt wurden, lässt sich gestützt auf diese Aussagen der Privatklägerin mit Bezug auf den
vorliegenden Sachverhalt nichts ableiten.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2018 schilderte die Privatklägerin erneut konstant, wie es zur Behandlung vom 22. Juni 2017 gekommen sei. Zur Behandlung selbst führte sie aus, sie habe sich hingelegt, woraufhin der Beschuldigte eine Eiseninfusion bereitgestellt und nachher die Nadel normal reingesteckt habe, wobei sich bei der Einstichstelle eine Art Hügel gebildet habe. Zuerst sei nur die Kochsalzlösung reingelaufen, also noch nicht die
Eisenlösung. Bereits in diesem Moment habe es einen kleinen Buckel gehabt und es habe geschmerzt. Sie habe aber gedacht, dass es nicht so schlimm sei bzw. eventuell so sein müsse. Der Beschuldigte habe dann nachgeschaut und gemeint, dass alles normal sei. Die Frage, ob sie den Beschuldigten auf die Wölbung aufmerksam gemacht habe, verneinte die Privatklägerin und erklärte, der Beschuldigte habe zunächst von sich aus nachgeschaut, sie habe ihn erst später auf die Wölbung aufmerksam gemacht. Die Privatklägerin führte weiter aus, der Beschuldigte habe danach das Eisen in die Infusion reingelassen. Er sei dann für 5 bis 10 Minuten aus dem Zimmer gegangen. Während der 30-minütigen Infusion sei er dann immer wieder rein- und rausgegangen. Nach etwa 15 bis 20 Minuten habe sie ihm gesagt, dass es ihr weh tue, es habe auch einen Hügel gehabt. Der Beschuldigte habe dann zu ihr gemeint, dass es einfach ein grosser Bizeps vom ... [Sportart] sei. Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dies sei das erste Mal gewesen, dass sie den Beschuldigten auf ihre Schmerzen aufmerksam gemacht habe. Sie habe ihn gleichzeitig auch auf den Hügel hingewiesen (act. 4/2 S.4). Der Beschuldigte sei dann an den Computer gegangen und habe dort an etwas weiter gearbeitet. Der Computer habe sich im gleichen Raum befunden. Es habe immer noch weh getan. Sie habe daraufhin dem Beschuldigten erneut gesagt, dass es weh tue. Er habe aber nochmals gemeint, dass es bloss der Muskel sei (act. 4/2 S. 5). Auf die Frage, wann etwa sie den Beschuldigten das zweite Mal auf die Schmerzen aufmerksam gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, etwa 20 Minuten nach Beginn der Infusion und 7 Minuten nach dem ersten Mal. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin sodann an, der Beschuldigte sei daraufhin zu ihr hin gegangen und habe ihren Arm angeschaut und abgetastet. Nach ca. 25 bis 30 Minuten sei die Infusion fertig gewesen, woraufhin der Beschuldigte die Nadel entfernt habe und sie nach Hause gegangen sei. Sie habe dabei ihr Velo stossen müssen, da sie den Arm nicht mehr richtig habe strecken und beugen können, es habe weh getan (act. 4/2 S. 5). Die übrigen Aussagen (act. 4/2 S. 5 f.) betreffen die Geschehnisse und den Gesundheitszustand der Privatklägerin nach Verabreichung der Eiseninfusion. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich einzig erstellen, dass
sich ein Teil der Eiseninfusion nach der Verabreichung im Gewebe der
Privatklägerin befunden und zu einer Braunverfärbung der Haut geführt hat was jedoch unbestritten ist. Entsprechend erübrigt sich eine detaillierte Wiedergabe
dieser Aussagen.
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin sodann zusammen- fassend an, dem Beschuldigten insgesamt zweimal ihre Schmerzen kundgetan zu haben (act. 4/2 S. 14). Auf die Frage, ob sich die Grösse der gesichteten Wölbung während der Infusion verändert habe, erklärte die Privatklägerin, am Anfang sei die Wölbung klein gewesen, dann sei sie grösser geworden. Der Hügel sei vielleicht 1 cm hoch gewesen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte während des Einlaufens der Infusion, als sie über Schmerzen geklagt habe, etwas an der Infusion verändert habe, erklärte die Privatklägerin zunächst, sie wisse es nicht, um die Frage dann aber — auf abermaliges Nachfragen hin — zu verneinen (act. 4/2 S. 14).
2.2.2
Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
Zum Hintergrund der Eiseninfusion machte die Privatklägerin — wie dargelegt - im subjektiien Kern konstante und detaillierte Ausführungen, welche vom Beschuldigten im Grundsatz auch nicht bestritten wurden. Festzuhalten ist weiter, dass die Privatklägerin in beiden Einvernahmen übereinstimmend schilderte, bereits beim Einlaufen der Kochsalzlösung Schmerzen gehabt zu haben (act. 4/1 S. 3 und act. 4/2 S. 4) und dass sich oberhalb der Einstichstelle (act. 4/1 S. 3) ein Hügel gebildet habe (act. 4/2 S. 4). Was aber die vorliegend zentrale Frage der mehrfachen hörbaren Schmerzbekundung sowie deren Zeitpunkt anbelangt, auf welche der Beschuldigte nicht reagiert haben und sich deshalb sorgfaltswidrig verhalten haben soll, weisen die Aussagen der Privatklägerin Widersprüche auf. Die Privatklägerin erklärte bei der Polizei, dreimal Schmerzen geäussert zu haben, bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie dagegen lediglich zwei Schmerzäusserungen. Auch die Reaktion des Beschuldigten auf die zweite Schmerzäusserung wird unterschiedlich geschildert: Gegenüber der Staats- anwältin gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, es sei ein grosser Muskel, während sie vor der Polizei erklärte, der Beschuldigte habe ihrer Bemerkung keine Beachtung geschenkt. Aufgrund dieser Aussage erscheint
es zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin überhaupt gehört hat, erscheint es doch lebensfremd, dass ein Arzt auf die Beschwerdeäusserung eines Patienten nicht reagiert. Was den Zeitpunkt der Schmerzäusserung anbelangt, so sagte die Privatklägerin vor der Polizei aus, dass sie nach dem Hinzufügen des Eisenpräparats, als der Beschuldigte nach 5 Minuten wieder ins Behandlungs- zimmer gekommen sei, Schmerzen geäussert habe. Im Widerspruch dazu führte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe dem Beschuldigten erst nach ca. 15 bis 20 Minuten gesagt, dass es ihr weh tue und sich ein Hügel gebildet habe. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche lassen sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin mehrmalige, hörbare Schmerzäusserungen nicht
erstellen.
Uneinheitlich sind sodann auch die Ausführungen der Privatklägerin zur Ausgestaltung der Wölbung oberhalb der Einstichstelle — als wichtiges Indiz für ein Paravasat. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin diesbezüglich wiederholt aus, dass die gesichtete Wölbung oberhalb der Einstichstelle nach der Schmerz- bekundung immer noch gleich gross gewesen sei (act. 4/1 S.3). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie dann auf Nachfrage hingegen an, die Grösse der Wölbung habe sich während der Infusion verändert. Am Anfang sei sie klein gewesen, dann aber immer grösser geworden. Der Hügel sei vielleicht 1 cm hoch
gewesen (act. 4/2 S. 14).
Unterschiedlich sind ferner auch die Ausführungen der Privatklägerin zur Intensität der empfundenen Schmerzen, wobei diese Angaben zwar nicht für die Erstellung eines Sachverhaltselements, jedoch für die Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin an sich von Bedeutung sind. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin einerseits aus, der Schmerz habe sich so gesteigert, dass sie sich fast dazu entschlossen habe, die Infusion selber rauszuziehen. Sie habe mit sich selber gehadert. Unmittelbar danach gab sie dann hingegen zu Protokoll, sie habe gedacht, dass es nichts Schlimmes sei (act. 4/1 S. 3), was sie bei der Staatsanwaltschaft wiederholte (act. 4/2 S. 4). Weiter bestätigte die Privatklägerin auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, während der 2. Infusion am Handy gewesen zu sein (act. 4/2 S. 14). Sie gab bei
der Polizei zudem an, die Eiseninfusion sei doppelt so schnell wie beim ersten
Mal in ihren Arm geflossen (act. 4/1 S. 3). Zum einen ist es wenig wahrscheinlich, dass die Infusionen unterschiedlich schnell durchgelaufen sind. Zum anderen lässt sich diese Aussage nicht mit den geschilderten erheblichen Schmerzen in Einklang bringen. So wendete der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht ein (act. 29 S. 5), dass das Zeitgefühl bei Schmerzen eher dazu führt, dass
einem die Zeit länger vorkommt als in einer schmerzfreien Situation.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche sind die Aussagen der Privatklägerin mit
Bezug auf die strittigen Sachverhaltselemente als wenig glaubhaft anzusehen.
2.2.3
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte zum gemachten Vorhalt bei der polizeilichen Befragung vom 14. November 2017 aus, er verstehe die Situation nicht. Er mache diese Infusionen seit 20 Jahren und ihm sei so etwas noch nie passiert. Weil es bei Eiseninfusionen zu solchen Braunverfärbungen kommen könne, lege er zuerst immer eine Infusion mit Kochsalzlösung und spritze die Substanz (Ferinject) nicht direkt intravenös. Wie es trotzdem zu diesem Paravasat (Flüssigkeit der Infusion im Muskelgewebe) gekommen sei, sei für ihn nach wie vor unerklärlich, da er wie gewöhnlich zuerst eine Infusion mit Kochsalzlösung gelegt habe und diese mit normaler Tropfgeschwindigkeit in den Arm der Privatklägerin geflossen sei
(act. 3/1 5. 1).
Zum konkreten Vorgehen am 22. Juni 2017 erklärte der Beschuldigte bei der Polizei, zuerst seien die Infusionsbestandteile vorbereitet worden und dann sei mit einem Venflon die linke Kubitalvene der Privatklägerin erfolgreich punktiert worden, was sich durch ein Zurückfliessen von Blut in die Plastikkanüle nach dem Zurückziehen des Nadelmandrins gezeigt habe. Bei einer Infusion werde sodann nicht aspiriert. Letzteres sei nur bei direkter intravenöser Applikation einer Substanz der Fall. Als er gesehen habe, dass die Infusion gut tropfe, habe er dann die Substanz (Ferinject) hinzugegeben (act. 3/1 S. 1). Er wisse nicht, wann genau, aber während die Kochsalzlösung am Laufen gewesen sei, habe die Privatklägerin gesagt, sie habe etwas am Arm. Daraufhin habe er den Arm
angeschaut. Die Privatklägerin habe nicht genauer definierte Beschwerden im
Bereich der Infusion angegeben. Er habe den Arm angeschaut und sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Reizung durch die Kanüle handle. Er habe hernach den Arm der Privatklägerin etwas anders gelagert und das Kopfteil etwas tiefer gestellt. Daran könne er sich noch genau erinnern. Er habe geschaut, ob irgendwo eine Schwellung zu finden sei, habe im Bereich des Bizeps palpiert und keine Hinweise auf ein Paravasat gefunden. Der Privatklägerin gegenüber habe er erwähnt, dass sie einen kräftig ausgebildeten Bizeps habe. Er habe daraufhin erneut die Tropfgeschwindigkeit der Infusion kontrolliert, die weiterhin rasch gelaufen sei. Für ihn sei ein para Laufen der Infusion ausgeschlossen gewesen, weshalb er das Ferinject zur Infusion dazugegeben habe. Die Privatklägerin sei im weiteren Verlauf mit ihrem Handy beschäftigt gewesen. Die Infusion sei sodann in normaler ordentlichen Zeit von ca. 30 Minuten vollständig beendet gewesen. Eine weitere Überwachung sei bei durch Infusion applizierter Eisengabe generell nicht indiziert, wenn sie eine halbe Stunde dauere. Wie es dann trotzdem daneben habe laufen können, könne er nicht sagen. Möglicher- weise sei die Vene irgendwo angeritzt gewesen. Hätte er auch nur den geringsten Zweifel eines Paravasats gehabt, so hätte er das Ferinject nicht dazugetan (act. 3/1 S. 1 f.). Der Beschuldigte gab sodann an, ursprünglich gegen eine zweite Eiseninfusion gewesen zu sein. Der Vater der Privatklägerin habe ihn aber dazu gedrängt, weil die Privatklägerin müde gewesen sei und sie bald einen Wettkampf gehabt habe (act. 3/1 S. 2). Auf Nachfrage der Polizei bestritt der Beschuldigte sodann vehement, etwas von den geschilderten Schmerzen der Privatklägerin
vernommen zu haben (act. 3/1 S. 6).
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen bei der Polizei (act. 3/2 S. 2). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte ferner, der Privatklägerin am 30. März 2017 bereits eine erste Eiseninfusion gelegt zu haben, welche problemlos verlaufen sei. Die zweite Eiseninfusion am 22. Juni 2017 sei auf mehrmaligen Wunsch der Eltern der Privatklägerin erfolgt. Er selber habe vorgeschlagen keine zweite Infusion zu machen und stattdessen lediglich Eisentabletten einzunehmen. Die Eltern insbesondere der Vater der
Privatklägerin hätten aber wegen des anstehenden Wettkampfes auf eine zweite
Infusion beharrt. Für ihn sei eine zweite Infusion fraglich gewesen. Mit einer zweiten Infusion bloss drei Monate seit der ersten habe man aber grundsätzlich nichts befürchten müssen, da man auch zwei Ampullen auf einmal hereinlassen
könne (act. 3/2 S. 5 f.).
Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 verwies der Beschuldigte zunächst auf seine früheren Aussagen und erklärte, er finde den "Fleck" extrem bedauerlich. Er gab zudem wiederholt an, dass ihm dies in seinen 20 Jahren Berufserfahrung noch nie passiert sei (act. 3/7 S. 2). Des Weiteren führte der Beschuldigte aus, es sei völlig klar, dass wenn er die Schmerzen der Privatklägerin wahrgenommen hätte, er die Infusion selbst- verständlich gestoppt hätte. Das sei keine Frage. Er habe kein Motiv, um etwas
anderes zu tun. Er habe seine Patienten gerne (act. 3/7 S. 2).
Er gab sodann an, sich gut daran erinnern zu können, dass die Privatklägerin zu Beginn der Infusion beim Stechen mit der Salzlösung etwas gesagt habe. Er sei daraufhin zu ihr hingegangen. Für ihn sei das aber keine Schwellung gewesen. Er habe bei der Privatklägerin lediglich den kräftigen Muskel bzw. Bizeps feststellen können. Er sei deshalb von einer Irritation an der Kanüle ausgegangen. Das Plastik der Infusion könne manchmal Irritationen auslösen. Daraufhin habe er die Armbeuge etwas hinunter gelassen, damit sich die Neigung des Arms etwas ändere. Die Infusion sei wie Butter reingeiaufen. Die geitend gemachten Schmerzen der Privatklägerin habe er nicht wahrgenommen. Sonst hätte er entsprechend gehandelt. Die Türen in der Praxis seien immer offen, es herrsche Hörkontakt. Er sage den Patienten auch immer, dass sie rufen sollen, wenn etwas sei. Normalerweise frage er auch immer wieder, ob es gehe (act. 3/7 S. 2). Der Beschuldigte bestätigte bei der Staatsanwaltschaft ferner, wohl der Verursacher bzw. Auslöser der Braunverfärbung zu sein, stritt aber die Schuld strikt ab, indem er an gab, dass bei jeder ärztlichen Behandlung ein gewisses Risiko bleibe, weil anders gar nicht gearbeitet werden könne. Seiner Meinung nach habe er wie immer sorgfältig gearbeitet, auch wenn das, was passiert sei, extrem bedauerlich sei (act. 3/7 S. 2). Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, wonach diese,
als die Kochsalzlösung am Laufen gewesen sei, bereits Schmerzen am Arm im
Bereich der Infusion gespürt habe, erklärte der Beschuldigte wiederholt, dass er von Schmerzen nichts vernommen habe, er habe lediglich eine Irritation an der Einstichstelle wahrgenommen (act. 3/7 S.4). Der Beschuldigte gab sodann konstant an, dass wenn die Privatklägerin von Schmerzen gesprochen hätte, er die Infusion selbstverständlich rausgenommen hätte. Das sei wie das Amen in der Kirche (act. 3/7 S.5). Auf die Frage des Verteidigers, wie sich die Tropf- geschwindigkeit einer Infusion verhalte, wenn diese para laufe, erklärte der Beschuldigte ebenfalls konstant, die Infusion laufe dann langsam oder gar nicht mehr. Wenn eine Infusion laufe, dann tropfe es relativ rasch. Das heisse dann
auch, dass die Infusion korrekt in die Vene laufe (act. 3/7 S. 7).
Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte konstant an, für ihn sei der Vorwurf, der ihm gemacht werde, nach wie vor völlig unbegreiflich (Prot. S. 11). Das Vorgehen vom 22. Juni 2017 schilderte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls konstant und detailliert. Er führte diesbezüglich aus, dass sie in der Praxis immer nach dem gleichen Schema vorgingen. In seiner Laufbahn als Arzt habe er bereits mindestens 75 Eisen- infusionen verabreicht. Der Ablauf sei immer der gleiche. Das sei auch am besagten 22. Juni 2017 so gewesen. Zuerst bereite er alles vor. Der Patient liege währenddessen. Dann werde die Vene gestaut. Hernach komme der Infusions- beutel mit dem Infusionsschlauch und einer Nadel. Um die Nadel habe es ein feine, kleine Plastikhülle. Die Idee sei, dass man diese Plastikhülle in die Vene, sprich in das Gefäss reinbringe und dann die Nadel vorsichtig rausziehe. Die Vene werde also zuerst gestaut und dann werde gelagert, abgetastet und gestochen. Die Plastikhülle, welche das Eisen dann rausziehe, werde in die Vene geführt und der Plastikschlauch liege dann so in den Venen. Wenn die Nadel zurückgezogen werde, sei das der Moment, wo im Plastikschlauch das Blut zurückfliesse. Das sei eines der wichtigsten Zeichen, dass man die Vene korrekt getroffen habe, ansonsten käme kein Blut. Das sei auch bei der Privatklägerin der Fall gewesen, das Blut sei zurückgeflossen. Danach müsse man relativ schnell den Infusionsschlauch anbringen, sprich an der Schraube festmachen. Anschliessend lasse man zuerst das Salzwasser (Kochsalzlösung) reintropfen.
Das sei eine Flüssigkeit, die eine physiologisch Salzkonzentration habe. Dies sei eigentlich der wichtigste Teil. Wenn die Kochsalzlösung schnell und gut reintropfe, könne man sicher sein, dass man sich in der Vene, sprich in einem Hohlraum befinde, wo es wenig Druck habe. Ansonsten laufe die Infusion nicht. Wenn es nicht laufe, heisse es, dass man sich nicht in der Vene befinde und nochmals gestochen werden müsse. Die Flüssigkeit bzw. Kochsalzlösung sei bei der Privatklägerin wunderbar gelaufen. Man mache hernach ein Pflaster darauf, damit es sich nicht verschiebe. Dann laufe die Infusion und man schaue, ob alles gut sei. Wenn es gut tröpfle, komme dann das Ferinject bzw. Eisen rein. Das seien
10 ml einer ganz dunkel-braunen Flüssigkeit. Diese füge man zur Infusionslösung hinzu. Bevor er bei der Privatklägerin das Ferinject reingelassen habe, habe er tatsächlich vernehmen können, dass etwas sei. Das sei aber das Einzige, woran er sich sicher erinnern könne. Die Privatklägerin habe gesagt, es sei irgendetwas. Es sei aber wichtig, zu wissen, dass er dabei nicht vernommen habe, dass es sich um Schmerzen handle. Die Privatklägerin habe einfach gesagt, es sei irgend- etwas. Er sei von einer Irritation durch die Kanüle ausgegangen. Das gebe es nämlich noch häufig. Wenn der Plastikschlauch an der Vene reibe, dann könne das ein wenig reizen. Dies sei seine Hypothese gewesen. Er sei daraufhin zu der Privatklägerin hingegangen und habe die Position der Kopflehne ein wenig geändert, damit sich der Winkel der Ellenbeuge etwas verändere. Danach habe er geschaul, « ob etwas von der Infusion daneben gehe und den Arm abgetastet. In
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ab bzw. Bizeps der Privatk Sportart habe die Privatklägerin einen guten Bizeps gehabt. Für ihn sei das bloss der Muskel gewesen. Er habe der Privatklägerin auch gesagt, dass es bloss ein kräftiger Muskel sei. Es sei alles in Ordnung gewesen (Prot. S. 11 f.). Auf die Nachfrage der Einzelrichterin wo genau er denn abgetastet habe, erklärte der Beschuldigte, er habe unmittelbar bei der Infusion abgetastet. Die Vene laufe unterhalb des Bizeps durch. Oben durch sei das für ihn ein gut ausgebildeter Bizeps und kein Hügel gewesen. Wenn die Infusion daneben gehe, dann gebe es nämlich einen scharfen Hügel. Das habe er bei der Privatklägerin nicht gesehen. Wenn er so etwas gesehen hätte, dann hätte er die Infusion mit Sicherheit abgebrochen. Für ihn sei es aber klar gewesen, dass die Infusion gut in die Vene
laufe. Dann erst habe er das Ferinject reingetan. Er habe nachher nichts von
Schmerzen vernommen. Er habe zudem weiterhin geschaut, ob die Infusion gut tropfe. Das sei das Hauptkriterium. Wenn die Infusion gut laufe, dann bedeute dies, dass die Infusion in die Vene laufe (Prot. S. 12). Wenn die Flüssigkeit in das Gewebe statt in die Vene laufe, dann fange die Infusion mit Sicherheit irgendwann an zu stoppen, weil der Druck im Gewebe anders sei. Zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt habe man keinen Platz mehr im Gewebe, dann sei der Druck zu gross und die Infusion stoppe (Prot.S. 16). Bei einer normalen Lauf- geschwindigkeit der Infusion könne man ein Auslaufen bzw. para Laufen der Infusion, zumindest im Ausmass der vorliegenden \Verfärbung, absolut
ausschliessen. Das sei schlicht unmöglich (Prot. S. 16).
Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung sodann an, die Privatklägerin wie üblich danach gefragt zu haben, ob es gehe. Hätte er nur den kleinsten Anlass gehabt, hätte er die Infusion abgebrochen. Ansonsten müsste er schwerhörig sein, das sei er aber nicht (Prot. S. 17). Er bestritt zudem wiederholt und konstant einen Hügel, wie von der Privatklägerin beschrieben, gesehen zu haben. Wenn es einen solchen Hügel gegeben hätte, dann hätte er nicht weiter- gemacht. Ein solcher Hügel, wie ihn die Privatklägerin beschreibe, hätte sich zudem weiter hinten befinden müssen. Er habe einen solchen Hügel bei der Privatklägerin aber nicht gesehen (Prot. S. 17). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei während der Infusion ruhig und am Handy gewesen (Prot. S. 18). Des Weiteren führte er aus, aus seiner heutigen Sicht, müsse es zu einem späteren Zeitpunkt nachgeblutet haben. Das Eisen sei ja noch im Blut drin gewesen. Anders könne er sich das Ganze nicht erklären. Es sei physikalisch nicht anders denkbar. Er sei völlig schockiert gewesen, als er die riesige Verfärbung gesehen habe. Abschliessend gab der Beschuldigte an, es tue ihm extrem leid, dass es bei der Privatklägerin so rausgekommen sei, er könne
sich aber nicht als schuldig bekennen (Prot. S. 19).
2.2.4
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten sind inhaltlich konstant, detailreich und
widerspruchsfrei. In seinen Aussagen lassen sich ausserdem keine Struktur- brüche feststellen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Zu bemerken ist zunächst, dass die Erklärung, wonach aufgrund einer gut tropfenden Infusion geschlossen werden könne, dass diese in die Vene laufe, da es bei einem Hineinlaufen ins Gewebe aufgrund des dort herrschenden höheren Druckes zu einem Rückstau kommen würde, mit den Gesetzen der Physik übereineinstimmt. Die Schilderung, wonach die Privatklägerin zu Beginn der Infusion "etwas gesagt" habe, weshalb er die Position der Kopflehne umgestellt und den Arm anders gelagert habe, ist nachvollziehbar und schlüssig. Glaubhaft ist sodann, dass der Beschuldigte reagiert hätte, wenn er die geltend gemachten Schmerzen der Privatklägerin wahrgenommen hätte, wobei nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin während der Infusionsverabreichung mit ihrem Handy beschäftigt war — was von dieser nicht bestritten wurde — keine Anhaltspunkte für Schmerzen der Privatklägerin hatte. Auch die substantiierten Ausführungen zur Unterscheidung zwischen einem "scharfen Buckel" als Anzeichen für ein Paravasat einerseits und einem bloss gut ausgebildeten Bizeps andererseits sind schlüssig. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt weiter auf, dass er auch für ihn potentiell nachteilige Dinge einräumte. So erklärte er beispielsweise, dass er die Privatklägerin bei der zweiten Infusion höchstwahrscheinlich nicht über die Nebenwirkung einer Braunverfärbung aufgeklärt habe (act. 3/1 S. 2) bzw. dass er sich nicht mehr darin
erinnern Könne, ob eine Au t. 3/2 S. 3). Dabei ist
VI Y. Y). WONG
zu bemerken, dass zum damaligen Zeitpunkt der Fokus der Untersuchung auf einer Verletzung der Aufklärungspflichten lag, welcher Vorwurf erst im weiteren
Verlauf des Verfahrens fallen gelassen wurde.
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten — unabhängig von den
Aussagen der Privatklägerin — als glaubhaft einzustufen.
23.
Ärztliche Berichte
Der ärztliche Bericht des Kinderspitals Zürich (Notfallstation) vom 22. Juni 2017 hält unter der Rubrik Status eine Schwellung der Ellenbeuge links (cubital links)
sowie eine leichte bläuliche Verfärbung fest. Gleichzeitig wird das Fehlen einer
Einschränkung der Beweglichkeit attestiert (act. 5/4/5/1). Der Spitalbericht der Nachkontrolle vom 27. Juni 2017 hält sodann eine minime Schwellung an der Ellenbeuge links fest und attestiert, dass keine sichtbare cutane Verfärbung ersichtlich sei (act. 5/4/5/2). Dem Notfallbericht von Dr. med. D. vom 11. Juli 2017 kann entnommen werden, dass die Pigmentierung der Haut der linken oberen Extremität zugenommen habe (act. 5/4/2/1). Aus dem in der Untersuchung eingeforderten ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich vom 24. März 2018 geht sodann hervor, dass eine nicht reversible sehr dunkle Hautverfärbung der Beugeseite des gesamten Unterarmes links ersichtlich sei, welche wohl auf ein para Laufen der Eiseninfusion zurückzuführen sei. Diese Folge (in diesem Ausmass) sei nicht üblich, gehöre aber zu den seltenen möglichen Komplikationen einer Eiseninfusion. Bei der Verfärbung handle es sich um eine dunkle Hautverfärbung, welche einer Tätowierung ähnle. Allerdings lasse sich diese im Gegensatz zur Tätowierung nicht weglasern, da die Pigmentation
von innen her komme (act. 5/4/5/4).
2.4
Gesamtwürdigung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich — wie ausgeführt — gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Erwägung Il. C) 2.2.1.), welche diesbezüglich das einzige belastende Beweismittel darstellen, eine mehrfache hörbare Schmerzbekundung seitens der Privatklägerin anlässlich der Behandlung vom 22. Juni2017 nicht erstellen lässt. Erstellbar ist bloss eine einmalige Beschwerdeäusserung. Auch die in der Anklageschrift umschriebene Wölbung oberhalb der Einstichstelle, ein Hinweis für ein Paravasat, lässt sich nicht rechts- genügend erstellen. Objektive Beweismittel in Form von Fotos zum Zeitpunkt der Behandlung liegen keine vor. Als Beweismittel dienen ebenfalls lediglich die uneinheitlichen und deshalb unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin, weshalb zugunsten des Beschuldigten auf dessen nachvollziehbare Aussage abzustellen ist, wonach es sich bei dem von der Privatklägerin geschilderten Hügel um deren Bizeps gehandelt habe. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte und die Privatklägerin übereinstimmend angaben, die Infusion sei mit normaler Lauf-
geschwindigkeit gelaufen, was ein Hinweis dafür ist, dass die Infusion in die Vene und nicht ins Gewebe gelaufen ist, und weil der Beschuldigte den Arm der Privatklägerin unbestrittenermassen auf ein Paravasat hin abgetastet hat. Damit lässt sich nicht erstellen, dass die Eiseninfusion bereits während der Verab- reichung paravenös gelaufen ist und sich der Beschuldigte sorgfaltswidrig
verhalten hat, indem er die Infusion nicht vorzeitig abgebrochen hat.
Es ist lediglich erstellt, dass am linken Arm der Privatklägerin nach der Verabreichung der Eiseninfusion eine Braunverfärbung entstanden ist, das Eisen also teilweise ins Gewebe getreten ist, wobei es unklar bleibt, wie und wann dies geschehen ist. Diese Fragen können aufgrund des vorstehenden Beweis- ergebnisses jedoch offen gelassen werden. Die Hypothese des Verteidigers, wonach es beim Legen der Infusion zu einem leichten Anritzen der unteren Venenwand — möglicherweise verbunden mit einem kleinen, unbemerkbaren Blutaustritt - gekommen sei, und sich diese Ritze in den darauffolgenden Tagen vergrössert habe, da sich die Privatklägerin nicht an den durch das Kinderspital verordneten Sportdispens gehalten habe, weshalb nachträglich mit Ferinject versetztes Blut ins Gewebe der Privatklägerin geflossen sei, was zur Braun- verfärbung am Arm der Privatklägerin geführt habe (act. 29 S. 13 ff.), ist durchaus vertretbar. Ob diese Annahmen jedoch tatsächlich zutreffend sind, lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht beantworten und kann — wie
ausgeführt — auch offen gelassen werden.
Nach einer Gesamtwürdigung der Beweismittel ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der Anklageschrift (Art. 14S.2f.) begangen und sich damit fahrlässig verhalten hat. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
II. Zivilansprüche
A) Prozessuale Voraussetzungen
1.
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht kann insbesondere auch dann über die anhängig gemachte Zivilklage entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Dies bedingt, dass über den Zivil- anspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BSK StPO-DoLGe, Art. 126 N 19).
2.
Die Privatklägerin stellte mit dem Formular der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 ein Begehren um Schadenersatz in einer noch zu beziffernden Höhe sowie ein Genugtuungsbegehren im Umfang von Fr. 10'000.-, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 22. Juni 2017 (act. 6/4). Anlässlich der Haupt- verhandlung bezifferte die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung auf insgesamt Fr. 52'292.85 (act. 26 S. 5 ff.). Des Weiteren hielt die Privatklägerin an
ihrem Genugtuungsbegehren von Fr. 10'000.- fest.
3.
Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X. beantragte an- lässlich der Hauptverhandlung die vollumfängliche Abweisung der geltend gemachten Zivilansprüche (act. 29 S. 29 E. 43; Prot. S. 30 ff.).
B) Materielle Anspruchsvoraussetzungen
1.
Die Zivilansprüche sind auch bei adhäsionsweiser Geltendmachung einzig auf das Zivilrecht zu stützen. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach Art. 41 OR sind:
Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit sowie Verschulden (KUKO OR-SCHÖNENBERGER, Art. 41 N 2). Die Leistung einer Genugtuung setzt eine immaterielle bzw. seelische Unbill voraus. Die weiteren
Voraussetzungen entsprechen denjenigen des Schadenersatzanspruches.
2.
Aufgrund der fehlenden Tatbestandsmässigkeit fehlt es vorliegend bereits an der Widerrechtlichkeit, weshalb die Voraussetzungen für einen Schadens- und Genugtuungsanspruch nicht erfüllt sind. Der Zivilforderungen der Privatklägerin
sind mithin vollumfänglich abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
A) Kosten
1.
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.
Der Beschuldigte ist vorliegend — wie dargelegt - freizusprechen. Da er die Untersuchung zudem weder durch ein verwerfliches noch leichtfertiges Benehmen verursacht noch die Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr hat daher ausser Ansatz zu fallen und die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
B) Entschädigung
1.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der freigesprochenen Person eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal
verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört insbesondere auch eine
Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahren- srechte wie beispielsweise die anwaltliche Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Der Beschuldigte beantragt, es seien ihm die Aufwendungen seines Wahlverteidigers von Fr. 15'24.25 zuzüglich Zeitaufwand für die Hauptver- handlung sowie der Aufwand von Dr. med. F. von Fr. 6'900.-, welcher vom Verteidiger zur Beantwortung medizinischer Fachfragen beigezogen wurde, zuzusprechen (act. 29 S. 29). Aufgrund der Schwere des Vorwurfs sowie der Komplexität des vorliegenden Falles war der Beizug eines Rechtsbeistandes ohne Weiteres angezeigt. Ebenso war aufgrund des geforderten medizinischen Fachwissens die Zusammenarbeit mit Dr. med. F. angezeigt, weshalb dessen Zeitaufwand als notwendige Auslagen ebenfalls zu entschädigen ist. Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'079.80
(inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 24'079.80 (inkl.
MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein);
- den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
und hernach als begründetes Urteil an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (gegen Gerichtsurkunde);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);
- den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (gegen Gerichtsurkunde)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA,;
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss 8 54a PoIG.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036
Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes oder Unangemessenfeit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf
welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich _verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs- erklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 20. Dezember 2018
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung - Einzelgericht
Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus MLaw D. Ferreira de Oliveira