HE160382
Schutzschrift
Rubrum
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
Verfügung vom 13. September 2016
in Sachen
Klägerinnen
1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et Dipl. Natw. X._____
gegen
Beklagte
betreffend Schutzschrift
Erwägungen
Die Gesuchstellerinnen bzw. Klägerinnen haben am 9. September 2016 eine Schutzschrift eingereicht (act. 1).
Das Gesuch wird gestützt auf Art. 270 ZPO gestellt.
Dispositiv
1.
Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 9. März 2017 Beachtung.
2.
Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerschaft auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Klägerinnen.
4.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 13. September 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Adrian Joss