Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

HE180249

Organisationsmangel

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 24. Juli 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Erwägungen

1.

Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2.

Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Anzumerken bleibt, dass die Beklagte die Sendung nicht abgeholt hat (act. 4/2). Gleiches gilt für den Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ (act. 4/3). Die Verfügung mit der Fristansetzung konnte dem Gesellschafter und Geschäftsführer C._____ sowie dem Gesellschafter D._____ zugestellt werden (act. 4/4, act. 4/5). Damit ist zuhanden der Beklagten von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen.

3.

Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte verfügt gemäss Handelsregistereintrag drei Gesellschafter, wovon zwei als Geschäftsführer eingetragen sind. Von diesen beiden - B._____, C._____ - hat B._____ einen grösseren Anteil am Stammkapital. Es rechtfertigt sich, ihn in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen.

4, Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Dispositiv

1.

B._____, … [Adresse 1], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.

1.

Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3.

Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

2.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zusätzlich an B._____, … [Adresse 1], C._____, … [Adresse 2], und D._____, … [Adresse 3]. Sollte B._____ die Sendung erneut nicht abholen, erfolgte die Zustellung an ihn durch das Stadtammannamt Zürich ….

5.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Zürich, 24. Juli 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 731b and Art. 809 — read in the version of April 1, 2017; the act was consolidated again on November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95 and Art. 106 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.