Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

HE180476

Organisationsmangel

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 7. Januar 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Erwägungen

1.

Bei der Beklagten liegt ein Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keinen Präsidenten des Verwaltungsrates (Art. 712 Abs. 1 OR).

2.

Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist zu entscheiden, ob ein Präsident zu ernennen oder die Auflösung der Beklagten und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen ist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist in erster Linie an die Ernennung eines Präsidenten zu denken. Bei der Beklagten bestehen aber spezielle Verhältnisse. Sie hat trotz postalischer Erreichbarkeit weder auf die Aufforderung des Amtes noch auf die gerichtliche Aufforderung reagiert (act. 2/2, act. 3, act. 4/2, act. 4/3). Offenbar ist den Organen der Beklagten deren Schicksal egal. Darauf deutet auch hin, dass die eingetragene Adresse der Beklagten seit fünf Jahren veraltet ist. Sodann ist bemerkenswert, dass die Beklagte vor über 20 Jahren wegen fehlendem Domizil (sic!) in Liquidation versetzt wurde, sie alsdann im Jahre 2012 ein neues Domizil erhielt, wobei in der Folge weder das Liquidationsstadium verlassen noch die Liquidation beendet wurde. Auch hier scheint ein ausgesprochenes Desinteresse der Organe vorzuliegen. Angesichts dessen ist die Liquidation der Beklagten nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Dispositiv

1.

Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Das Konkursamt Affoltern am Albis wird mit dem Vollzug beauftragt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4.

Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Affoltern am Albis und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Affoltern am Albis. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 7. Januar 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 712 and Art. 731b — read in the version of April 1, 2017; the act was consolidated again on November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95 and Art. 106 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.