Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

HE190088

Organisationsmangel

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 23. April 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____-Genossenschaft … in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Erwägungen

1.

Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine gehörige Verwaltung (vgl. act. 1).

2.

Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2).

3.

Der eingetragene Liquidator, B._____, schrieb dem Gericht innert Frist "als einfacher Bauer" (act. 5). Wie er schildert, sei er davon ausgegangen, dass der Beschluss vom Juni 2011 betreffend Auflösung automatisch zur Löschung der Beklagten führe. Für Laien ist es in der Tat nicht immer einfach, den Dreizack Auflösung - Liquidation - Löschung zu verstehen, zumal wenn, wie vorliegend glaubhaft behauptet, keine Aktiven und keine Aktivitäten bestanden.

4.

Der Organisationsmangel ist unstrittig. Gemäss der Leitnorm von Art. 731b OR bzw. der Rechtsprechung dazu gilt die Offizialmaxime und hat das Gericht die bestmögliche Lösung zu finden. Die Situation bei der Beklagten gleicht derjenigen gemäss Art. 938a OR und Art. 155 HRegV. Nach diesen Normen kann eine Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven unter gewissen Voraussetzungen gelöscht werden. Die Beklagte ist mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne Aktiven und ohne Aktivitäten. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso Herr B._____ nicht die Wahrheit sagen sollte. Um allfällige Drittinteressen nicht zu tangieren, wurde noch ein Betreibungsauszug über die Beklagte eingeholt (act. 9). Erwartungsgemäss sind keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Angesichts dieser Umstände würde die Anordnung einer Liquidation nach den Re- geln des Konkurses nur sinnlosen Aufwand verursachen und die Staatskasse belasten. Es ist deshalb die Löschung der Beklagten anzuordnen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.

Dispositiv

1.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Gesuchstellerin bzw. Klägerin) wird angewiesen, die Beklagte mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Entscheides im Register zu löschen. Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides hätte die Löschung bei dessen Bestätigung seitens des Bundesgerichtes zu erfolgen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je mit einer Kopie von act. 9.

4.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 23. April 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 731b and Art. 938a — read in the version of April 1, 2017; the act was consolidated again on November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Handelsregisterverordnung, Art. 155 — read in the version of February 1, 2018; the act was consolidated again on April 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, March 1, 2024, July 10, 2024, and January 1, 2025.