Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

HE200017

Bauhandwerkerpfandrecht

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 16. Januar 2020

in Sachen

Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S, 2)

"Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde D._____, Grundbuch- / Grundblatt-Nr. … (EGRID …) Kataster Nr., zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 70405.55 nebst 5 % Zins seit 25.11.2019 / 21.12.2019 vorläufig als Vormerkung einzutragen. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenparte) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 (Datum Poststempel) stellt die Gesuchstellerin den vorstehenden Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1 und act. 2).

2.

Die Gesuchstellerin hat keine Eigentümerauskunft über die streitgegenständliche Liegenschaft eingereicht. Wie eine telefonische Nachfrage beim Grundbuchamt C._____ ergeben hat, steht das genannte Grundstück nicht im Eigentum der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2). Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin für eine gerichtliche Klage nicht passivlegitimiert und das Gesuch ist abzuweisen.

3.

Zu Handen der Gesuchstellerin ist zu bemerken, dass der Antrag so zu begründen ist, dass ein Pfandanspruch glaubhaft erscheint. Dazu reicht ein pauschaler Verweis auf offene Rechnungen nicht aus. Vielmehr hätte die Gesuchstellerin den Anspruch zu begründen und die relevanten Belege einzureichen. Insbesondere sind die letzten Arbeiten und die Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist aufzuführen - vorliegend wäre eine Eintragung auch aus diesem Grund zumindest einstweilen nicht möglich. Als Anhaltspunkt für die erforderlichen Belege kann die Auflistung im von der Gesuchstellerin eingereichten Formular dienen. Die angerufenen und eingereichten Beilagen sind zudem zu nummerieren und in einem Beilagenverzeichnis zu erfassen. Schliesslich ist auf Art. 131 ZPO zu ver- weisen, wonach von Eingaben und Beilagen jeweils ein Exemplar für das Gericht und ein Exemplar für jede Gegenpartei einzureichen ist.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine berufsmässige Vertretung in gerichtlichen Verfahren Rechtsanwälten vorbehalten ist. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die E._____ AG das Anwaltsmonopol verletzen wollte, zumal der Geschäftsführer der Gesuchstellerin das Gesuch selbst unterzeichnet hat.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 400.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2.

Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 400.–.

3.

Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von act. 1 und act. 2.

5.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 70'405.55.

Zürich, 16. Januar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 131 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.