Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

AC040092

Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich Geltendmachung von Verfahrensmängeln - Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht des Angeschuldigten, Belehrungspflicht bei psychiatrischer Begutachtung

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC040092/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber

Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2004

in Sachen

Z., ..., Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... für das Kassationsverfahren erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt ...

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch stv. Staatsanwältin lic.iur. Claudia Wiederkehr 2. R., ..., Geschädigte, Erstappellantin und Beschwerdegegnerin 2 3. K., ..., gesetzlich vertreten durch ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 4. O., ..., gesetzlich vertreten durch ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 4 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin ...

betreffend

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 (SB040068/U/eh)

Erwägungen

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. September 2003 schuldig gesprochen - der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1

StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

  • der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 23 StGB,

  • der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.

1 Abs. 1 StGB, bis

  • der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, sowie

  • der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah-

megeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.

In einem Punkt (betreffend Pornographie) wurde der Beschwerdeführer frei- gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit zwei Jahren Gefängnis, abzüglich 46 Tage Untersuchungshaft. Sodann ordnete es eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufgeschoben, und es wurde davon Vor- merk genommen, dass der Beschwerdeführer den sofortigen Antritt der Mass- nahme wünsche. Weiter wurde dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 54 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren untersagt, eine Lehrtätigkeit mit Schülerin- nen auszuüben, welche jünger als 16 Jahre alt sind. Schliesslich befand das Ge- richt über verschiedene Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren einzelner Geschädigter (OG act. 116).

2. Gegen dieses Urteil erhoben die Geschädigte R. (Beschwerdegegnerin 2), der Beschwerdeführer wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht; die Staatsanwaltschaft beantragte insbesondere die Erhöhung der Gefängnisstrafe auf zweieinhalb Jahre und die Anordnung der ambulanten Mass- nahme während des Strafvollzuges.

Mit Urteil vom 17. Mai 2004 bestätigte das Obergericht, I. Strafkammer, das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt, wie auch hinsichtlich der Neben- strafe. Hingegen ordnete es an, die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ohne Aufschub des Strafvollzugs durchzuführen (KG act. 2).

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sei in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlas- sung verzichtet (KG act. 9). Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft wie die Be- schwerdegegnerinnen 2 und 3 (Geschädigte) beantragen Abweisung der Be- schwerde (KG act. 12 und 13).

II.

1. Über den Beschwerdeführer war am 21. Februar 2003 durch Dr. med. Q. ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden (BG act. 65/3). Das Obergericht gelangte hinsichtlich der Frage des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme zum Schluss, das Gutachten sei mangelhaft, weshalb es den Gutachter mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragte; die- ses datiert vom 18. März 2004 (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.; OG act. 119).

Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, es seien im Zusammenhang mit der Erstellung der genannten Gutachten gesetzliche Prozessformen zu seinem Nachteil verletzt worden. Er beruft sich dabei auf den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Beschwerde S. 3, Ziff. 1, 3).

2.1 a) Konkret rügt der Beschwerdeführer, er sei weder bei der Erstellung des Gutachtens noch bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens auf sein Aus- sageverweigerungsrecht bzw. darüber, dass seine Aussagen gegen ihn verwen- det werden könnten, hingewiesen worden. In der Folge habe die Vorinstanz auf diese Gutachten abgestellt und dem Beschwerdeführer gestützt darauf insbeson- dere den Aufschub des Strafvollzugs verweigert.

Das allgemein anerkannte Recht des Angeschuldigten auf Aussageverwei- gerung und Belehrung über dieses Recht gehöre - so der Beschwerdeführer wei- ter - zu den tragenden Grundsätzen des Strafprozessrechts und stehe in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung sowie dem Gedanken der Verfah- rensfairness: Es solle sicherstellen, dass der Angeschuldigte nicht dazu gezwun- gen werde, zur eigenen Verurteilung beizutragen. Dieses Recht beziehe sich nicht nur auf den Schuld- und Strafpunkt, sondern grundsätzlich auf sämtliche Bereiche des Strafverfahrens, insbesondere auch auf die Frage einer Massnahme. § 11 Abs. 1 StPO (in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung) sehe vor, dass der Angeschuldigte vor seiner ersten Einvernahme durch den Untersuchungsbeamten darauf hingewiesen werde, dass er die Aussage verweigern könne und dass sei- ne Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer anlässlich der ersten untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme in diesem Sinne belehrt worden, weshalb insofern § 11 Abs. 1 StPO befolgt worden sei. Hingegen gebe es bezüglich der Erstattung des Gutachtens vom 21. Februar 2003 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vom Gutachter auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Gleichwohl stütze sich die Vorinstanz unter anderem entscheiderheblich auf Äu- sserungen in diesem Gutachten; die Ausführungen des Gutachters wiederum stützten sich auf Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der mit ihm durchgeführten Untersuchungen. Auch wenn der Gutachter schliesslich darauf hinweise, dass die Angaben des Beschwerdeführers zwar im Wesentlichen den auch in den (untersuchungsrichterlichen) Einvernahmen gemachten entsprächen, seien sie, so der Gutachter weiter, doch gelegentlich vager und stellten manchmal auch in Frage, was der Beschwerdeführer noch der Untersuchungsbehörde ge- genüber bestätigt habe. Gerade dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers habe dann den Gutachter zum Schluss geführt, dass der Beschwerdeführer im Bereich pädosexueller Handlungen eine deutliche Abwehr, Widerstände und Ba- gatellisierungstendenzen zeige, weshalb Zweifel an der Therapiebereitschaft bzw. Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen seien. Mit dem

Gutachter sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die hohe Rückfallgefahr noch nicht beseitigt sei, weshalb die Weiterbehandlung im bisherigen oder ähnli- chen Rahmen (mithin in Freiheit) nicht klare Resozialisierungschancen biete, die durch den Vollzug der Freiheitsstrafe verhindert oder erheblich beeinträchtigt würden.

Das Obergericht habe somit auch Aussagen und deren Interpretation durch den Gutachter, welche für die Frage der Legalprognose erheblich seien und wel- che der Beschwerdeführer (ausschliesslich) gegenüber dem Gutachter gemacht habe, in seinem Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet (Beschwer- de S. 5).

b) In rechtlicher Hinsicht bezieht sich der Beschwerdeführer namentlich auf das kassationsgerichtliche Präjudiz ZR 102 (2003) Nr. 30; hier werde unterschie- den zwischen Befundtatsachen einerseits und sog. Zusatztatsachen andererseits, für deren Ermittlung es nicht der gutachterlichen Sachkunde bedürfe. Während gemäss dem zitierten Entscheid Befundtatsachen, d.h. Tatsachen, welche der Sachverständige im Rahmen seines Auftrages (§ 115 StPO) und kraft seiner Sachkunde ermittle, ohne weiteres gegen den Angeschuldigten verwertbar seien, stelle sich - immer gemäss dem zitierten Entscheid - bei Zusatztatsachen die Fra- ge der Verwertbarkeit im Lichte des Rechts auf Belehrung über das Aussagever- weigerungsrecht. Grundsätzlich dürfe der Angeschuldigte nicht dadurch schlech- ter gestellt werden, dass Zusatztatsachen statt von den Justizorganen durch ei- nen Experten erhoben würden. Das Kassationsgericht räume in diesem Zusam- menhang indessen ein, dass die Abgrenzung zwischen Befund- und Zusatztatsa- chen im konkreten Fall heikel sein könne.

Der vorliegenden Fall zeige darüber hinaus, dass sich auch Aussagen und deren Interpretation mit Bezug auf allfällige "Befundtatsachen" in gravierender Art und Weise zu Ungunsten des Exploranden auswirken können. Aus diesem Grund weise denn auch der zitierte Entscheid - in Übereinstimmung mit Stimmen in der Literatur - darauf hin, dass der Explorand jedenfalls zu Beginn der Untersuchung darauf hingewiesen werden solle, dass alle seine Mitteilungen im Gutachten auf- geführt und später im Gerichtsverfahren (gegen ihn) verwertet werden können.

Habe eine solche Belehrung stattgefunden, dann (und - so wohl - nur dann) sei der Gutachter berechtigt und verpflichtet, der auftragerteilenden Behörde grund- sätzlich über alles zu berichten, was mit den von ihm gestellten Fragen in weite- sten Sinn zusammenhänge.

Der Beschwerdeführer nimmt in diesem Zusammenhang auf die Verwertung von gegenüber einem Gutachter gemachten Zeugenaussagen Bezug. Nach Rechtsprechung und Literatur seien solche Aussagen nur verwertbar, wenn dabei der Zeuge auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, und zwar ohne dabei zwischen Befund- und Zusatztatsachen zu differenzie- ren. Es sei nicht einzusehen, weshalb Gleiches nicht auch mit Bezug auf das Aussageverweigerungsrecht des Angeschuldigten gelten solle. Auch wenn dieser in der Regel bereits zuvor vom Untersuchungsbeamten auf dieses Recht hinge- wiesen worden sei, könne nicht angenommen werden, dass er sich dessen be- wusst sei, dass auch seine Aussagen vor einem ärztlichen Gutachter vom Gericht gegen ihn verwendet werden können, denn er werde häufig im Experten auch den Arzt sehen und annehmen, dieser unterliege einer ärztlichen Schweigepflicht. Deshalb bedürfe es in jedem Falle der Aufklärung darüber, dass der Sachverstän- dige nicht als Arzt, sondern als Gehilfe des Gerichtes tätig sei und grundsätzlich dem Gericht gegenüber zur Aussage über seine Wahrnehmungen verpflichtet sei. Dabei könne die Unterscheidung zwischen Befund- und Zusatztatsachen nicht entscheidend sein, zumal diese Unterscheidung dem Exploranden wohl auch nicht bewusst sein werde und sich zudem oft auch erst später herausstelle, ob nun eine Aussage so oder so zu werten sei. Sei aber der Beschwerdeführer vor- liegend nicht darauf hingewiesen worden, dass der Sachverständige nicht als Arzt, sondern als Gehilfe des Gerichts tätig sei und als solcher gegenüber dem Gericht kein Schweigerecht in Anspruch nehmen könne, so dürfe auf Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser gegenüber dem Gutachter gemacht habe und die der Beschwerdeführer nicht bereits gegenüber den Strafverfolgungsbe- hörden gemacht habe, nicht zu seinen Ungunsten abgestellt werden, es sei denn, er erkläre ausdrücklich, dass er diese Aussagen auch gemacht hätte, wenn er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.

2.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Rüge der unterbliebenen Belehrung durch den Gutachter erstmals im Beschwer- deverfahren erhebt, die Rüge als verspätet bzw. als verwirkt erscheinen lässt, wie dies seitens der Beschwerdegegnerinnen geltend gemacht wird (KG act. 12 S. 1, 13 S. 6).

Nach der in ZR 86 Nr. 62 begründeten bzw. präzisierten Rechtsprechung des Kassationsgerichts steht der Grundsatz von Treu und Glauben der erstmali- gen Geltendmachung eines Mangels im Beschwerdeverfahren nur dann entge- gen, wenn sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung oder vor den Vorin- stanzen bewusst mit dem Mangel abgefunden hatte. In der blossen Nichtgeltend- machung kann danach ein solcher bewusster Verzicht nicht erblickt werden. An dieser Praxis hat das Kassationsgericht in der Folge festgehalten (so Kass.-Nr. 2000/166 v. 21.1.2001 i.S. H., Erw. II.1.1a; Kass.-Nr. AC030051 v. 3.10.2003 i.S. N., Erw. II.1.2a; Kass.-Nr. AC030052 v. 19.12.2003 i.S. F., Erw. II.3.1; vgl. auch RB 1999 Nr. 146). Zwar ist diese Praxis vereinzelt auf (nicht näher begründete) Kritik gestossen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 250 FN 303 ["zu weit gehend"]). Indessen besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Ins- besondere ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, für das prozessrechtskonforme Zustandekommen und damit die Verwertbarkeit der von ihnen erhobenen Beweise zu sorgen. Die Verteidigung trifft insofern keine Mitwirkungs- oder vorsorgliche Hinweispflicht; es kann sogar einen Verteidigungsfehler darstellen, wenn seitens der Verteidigung Vorkehren in dieser Hinsicht getroffen werden (vgl. Praxis 2000 Nr. 156 Erw. 2c/c; ZR 102 Nr. 56 Erw. 2e). In diesem Lichte erscheint es auch nicht als unzulässig, mit der Gel- tendmachung von Verfahrensmängeln zuzuwarten, bis feststeht, ob sich diese überhaupt zulasten des Angeschuldigten auswirken. Dabei ist vorliegend von Be- deutung, dass erst das Obergericht (nach Einholung des Ergänzungsgutachtens) in dem für den Beschwerdeführer ungünstigen Sinn auf das Gutachten Q. abge- stellt hat (Urteil S. 41 ff.), während die erste Instanz bezüglich der Frage des Auf- schubs der Freiheitsstrafe noch zugunsten des Beschwerdeführers entschieden hatte. Somit kann nicht gesagt werden, es stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn es die Verteidigung unterliess, schon vor den Vorinstanzen auf mögliche Mängel eines den Beschwerdeführer damals noch gar nicht belastenden Beweismittels hinzuweisen. Der Einwand des Versto- sses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist somit unbegründet.

2.3 a) Das Kassationsgericht hat in ZR 102 Nr. 30 entschieden, das Gericht dürfe Aussagen des Angeschuldigten, welche dieser gegenüber dem psychiatri- schen Gutachter gemacht habe und welche sog. Zusatztatsachen betreffen, nicht zu seinen Ungunsten verwerten, wenn der Angeschuldigte im Hinblick auf die Be- gutachtung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht bzw. darüber, dass seine Aussagen als Beweismittel gegen ihn verwendet werden können, belehrt wurde. In diesem Sinn wird auch im neuesten Schrifttum die Auffassung vertreten, für die prozessuale Verwertung von Tatsachen, die der Sachverständige im Zusammen- hang mit der Begutachtung erfährt, sei zwischen Befundtatsachen und Zusatz- tatsachen zu unterscheiden (SCHREIBER/ROSENAU, Der Sachverständige im Ver- fahren und in der Verhandlung, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutach- tung, 4. Auflage, München 2004, S. 133 ff.). Der Grund für diese Differenzierung liegt in der Überlegung, dass sich der Angeschuldigte tendenziell eher im Zusam- menhang mit Zusatztatsachen, also Umständen, die den Tathergang betreffen, der Gefahr aussetzt, selbstbelastende Aussagen zu machen, während Befundtat- sachen unmittelbar nicht die Tat oder den Tathergang, sondern die Person des Angeschuldigten betreffen. Im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten bei der späteren Differenzierung zwischen Befund- und Zusatztatsachen ist auf jeden Fall der Grundsatz zu beachten, dass der Angeschuldigte im Hinblick auf eine Begut- achtung auf sein Aussageverweigerungsrecht bzw. darauf, dass alle seine Aussa- gen gegen ihn verwertet werden können, hingewiesen werden soll (vgl. ZR 102 Nr. 30 Erw. 1d, S. 153, linke Spalte unten, mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ein allfälliges Verwertungsver- bot wegen unterbliebener Belehrung müsse sich auf sämtliche selbstbelastende Aussagen des Angeschuldigten erstrecken, also auch auf solche zu Befundtatsa- chen; dies namentlich deshalb, weil der Angeschuldigte im psychiatrischen Gut- achter nicht den Gehilfen des Gerichts, sondern den (der Schweigepflicht unter- liegenden) Arzt sehe und sich - ungeachtet einer zu Beginn der Untersuchung erteilten Belehrung im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO - möglicherweise zu selbstbe- lastenden Aussagen verleiten lassen werde.

Der Beschwerdeführer war sowohl zu Beginn seiner ersten polizeilichen wie seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 13. bzw. 14. August 2002 auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie darauf hingewiesen worden, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können (BG act. 20 und 21, je S. 1).

Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass im Hinblick auf die Erstellung des Gutachtens vom 21. Februar 2003 insgesamt vier Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer stattfanden, nämlich am 22., 24., 28. Oktober und 4. November 2002 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (BG act. 65/3 S. 2). Da sich den Akten nichts über eine allfällige (erneute) Belehrung des Beschwerdeführers über sein Aussageverweigerungsrecht entnehmen lässt, ist - entgegen den Vor- bringen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 (KG act. 13 S. 4) - vorliegend davon auszugehen, es habe keine entsprechende weitere Belehrung stattgefunden. Was das Ergänzungsgutachten vom 16. März 2004 betrifft, steht - auch gestützt auf die eigenen Vorbringen der Verteidigung (vgl. OG act. 124 S. 9) - sodann fest, dass kein zusätzliches Explorationsgespräch mehr stattfand. Insofern stellt sich hier die Frage nach einer Belehrung nicht.

Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. August 2002 hatte der Bezirksanwalt die Frage einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers aufgeworfen und den Beschwerdeführer gefragt, wie er sich dazu stelle. Nachdem der Beschwerdeführer sich positiv zu einer Betreuung durch Fachleute geäussert hatte, fragte der Bezirksanwalt (BG act. 35 S. 8):

"Zunächst geht es rein um die Abklärung, wie es um Ihre Zurechnungsfähig- keit steht und wie es zu den Vorfällen kommen konnte. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie mitmachen."

Darauf gab der Beschwerdeführer zur Antwort:

"Ich möchte alles dazu beitragen, das das Verfahren beschleunigt und dem Umfeld von Nutzen ist. Ich bin mit einer psychiatrischen Begutachtung einverstan- den."

c) Die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, den Angeschuldigten zu Beginn des Verfahrens förmlich über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren, ist in § 11 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 31 Abs. 2 BV) verankert und steht hier nicht weiter zur Debatte. Soweit darüber hinausgehend der nemo-tenetur-Grundsatz (Verbot des Selbstbelastungszwangs) allgemein angesprochen ist, so insbesondere das Recht des Angeschuldigten, die Mitwirkung auch bei der (mittelbaren) Beweisauf- nahme durch Privatpersonen (insbes. Gutachter), zu verweigern, ist davon aus- zugehen, dass jedenfalls dann kein Verstoss gegen den genannten Grundsatz vorliegt, wenn - auch ohne unmittelbar vorangehende erneute Belehrung - fest- steht, dass der Angeschuldigte freiwillig an der Beweiserhebung mitgewirkt hat. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang also das effektiv vorhandene Bewusst- sein der Freiwilligkeit der Mitwirkung, nicht die formelle Wiederholung der Beleh- rung über das Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht. In diesem Sinne wurde im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schriftenvergleichsgutachtens entschieden, wo sich aufgrund der vorangehenden polizeilichen Befragung erge- ben hatte, dass der Angeschuldigte seine Schriftproben wenn auch ohne (erneu- te) ausdrückliche Rechtsbelehrung, so doch im klaren Bewusstsein der Freiwillig- keit abgegeben hatte (ZR 103 Nr. 26 Erw. 2c). Gleich verhält es sich hier, wo nach dem vorstehend (lit. b) wiedergegebenen Protokoll nicht nur kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer freiwillig an der Erstellung des psych- iatrischen Gutachtens mitwirkte, sondern wo er - zumindest indirekt - sogar den Wunsch äusserte, ein solches sei zu erstellen. Im Hinblick darauf sowie ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung von den Strafverfolgungsbehörden förmlich auf sein Aussageverweigerungsrecht hin- gewiesen worden war, wie auch in Anbetracht des Bildungsstandes des Be- schwerdeführers, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er sich bewusst war, dass (auch) seine Aussagen gegenüber dem Gutachter freiwillig erfolgten, d.h. dass er jederzeit das Recht hatte, die Aussage dem Gutachter gegenüber zu ver- weigern. Ebensowenig kann daran gezweifelt werden, dass er sich bewusst war, dass seine Aussagen Eingang in das Gutachten finden und damit gegebenenfalls

auch Grundlage des Urteils bilden würden. Damit lässt sich ausschliessen, dass eine erneute formelle Belehrung des Beschwerdeführers über sein Aussagever- weigerungsrecht an seiner Aussagebereitschaft etwas geändert hätte.

d) Unter diesen Umständen kann darin, dass der Beschwerdeführer nicht erneut formell über sein gegenüber dem Gutachter bestehendes Aussageverwei- gerungsrecht hingewiesen worden war, keine Verletzung gesetzlicher Prozess- formen erblickt werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die weitere Frage, ob im angefochtenen Urteil überhaupt auf sog. Zusatztatsachen abgestellt wurde oder nicht, kann damit offen bleiben.

3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig. Zu den von ihm zu tragenden Gerichtskosten gehört auch die an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nach Eingang von deren Honorarnote aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädi- gung (§ 188 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 297.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdien- ste, das Bundesamt für Polizei und die Bildungsdirektion des Kantons Zü- rich, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 22, Art. 23, Art. 43, Art. 54, Art. 179quater, Art. 187, Art. 189, Art. 191, and Art. 197 — read in the version of August 1, 2004; the act was consolidated again on January 1, 2005, February 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, July 1, 2006, December 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, June 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, February 1, 2009, April 1, 2009, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, October 1, 2011, January 1, 2012, July 1, 2012, July 16, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, March 19, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, July 11, 2017, September 1, 2017, December 12, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, March 1, 2019, July 1, 2019, November 1, 2019, February 1, 2020, March 3, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 11, Art. 115, Art. 188, and Art. 430 — read in the version of April 1, 2004; the act was consolidated again on January 1, 2007, January 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, July 1, 2012, October 1, 2012, February 1, 2013, March 12, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, January 21, 2014, July 1, 2014, November 25, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, February 1, 2020, March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 31 — read in the version of February 8, 2004; the act was consolidated again on March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.