AC040126
Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Beschwerdeverfahren gemäss StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 5
Erwägungen
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040126
Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2005
in Sachen
D. A.,
Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft See / Oberland,
Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1
betreffend
einfache Körperverletzung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 30. September 2004 (SB040369/U/jv)
1.a) Mit Berufungsurteil vom 30. September 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Beschwerdeführer (Angeklagter und Appellant) im Sinne der gegen ihn erhobenen Anklage der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 27. Januar 2004 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 21 Tagen Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Überdies stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde- führer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (Geschädigte) schadenersatzpflichtig sei, wobei Letztere zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer, der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Demgegenüber wurde das vom Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 gestellte Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren abgewiesen (...).
b) Gegen dieses im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällte, mündlich eröffnete und dem anwesenden Beschwerdeführer im Dispositiv übergebene (...) Urteil meldete dieser noch vor Schranken und damit rechtzeitig (vgl. § 431 Satz 1 StPO) kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde an (...), welche er mit ebenfalls fristwahrender (vgl. § 431 Satz 3 StPO sowie [...]), an die Vorinstanz adressierter und von dieser in Anwendung von § 194 Abs. 2 GVG an das Kassationsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 29. Oktober 2004 begründete (...). (Dass die- se Eingabe vom Beschwerdeführer als "Einsprache" bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass es sich der Sache nach um die Begründung der angemeldeten Beschwerde handeln
muss.) Damit verlangt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und – letzt- lich – einen Freispruch.
Ein Weiterzug des Berufungsurteils an das Bundesgericht ist offenbar nicht erfolgt (vgl. KG act. 9).
(...)
2.a) Vorweg liesse sich die Frage aufwerfen, ob (insbesondere hinsichtlich des Kassations- verfahrens) ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und dem bislang nicht anwaltlich ver- teidigten Beschwerdeführer daher (gestützt auf § 11 Abs. 2 StPO oder die durch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährten Minimalgarantien) ein Pflichtverteidiger (für das Beschwerdeverfahren) zu bestellen sei (Übersicht zum Ganzen bei Graf, Zum Anspruch auf Verteidigerbeistand, plädoyer 5/97, S. 21 ff.; ders., Effiziente Verteidigung im Rechtsmittel- verfahren, Diss. Zürich 2000, S. 42 ff.; s.a. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 484, 487 ff.; ZR 97 Nr. 99; BGE 120 la 43 ff.; 122 I 51 f.; Pra 2004 Nr. 1).
b) In casu steht (neben den zivilrechtlichen Haftungsfolgen, nämlich einer Genugtuung von Fr. 500.– sowie einem bezüglich des genauen Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesenen Schadenersatzanspruch) eine unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit im Vollzug aufgeschobene Freiheitsstrafe von (höchstens) 21 Tagen Gefängnis zur Diskussion (s.a. § 399 StPO). Im Lichte der von der einschlägigen Praxis entwickelten Leitlinien ist da- von auszugehen, dass es sich hierbei nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Ein Anspruch auf amtliche Verbeiständung käme im vorliegenden Fall ohnehin nur gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO in Frage; aufgrund der Minimalgarantien der EMRK und von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV fällt ein solcher nämlich schon mangels der erforderlichen (re- lativen) Schwere des in Aussicht stehenden Eingriffs ausser Betracht (vgl. BGE 122 I 51 f. und 276; Pra 2004 Nr. 1, Erw. 3; ZR 96 Nr. 122, Erw. 3/b/bb-cc), und für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO fehlt jedwelcher Anhaltspunkt. (Die weiteren, in § 11 Abs. 2 Ziff. 2-4 StPO genannten Fälle scheiden von vornherein aus.)
Indessen muss das in § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO beispielhaft erwähnte Vorliegen ausserge- wöhnlicher Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Tat- oder Rechtsfragen verneint werden: So erscheint zum einen die Erstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts keineswegs ausserordentlich schwierig, beschränkt sich diese im Wesentlichen doch darauf, die akten- kundigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (M. A.) sowie der als Aus- kunftsperson zur Sache befragten Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und in Würdigung derselben sowie der weiteren Beweismittel (...) den relevanten Sachverhalt zu eruieren. Ebenso wenig erweist sich die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen als besonders schwierig, handelt es sich bei der eingeklagten einfachen Kör- perverletzung doch um einen vergleichsweise unkomplizierten Straftatbestand, dessen Vor- aussetzungen in aller Regel ohne namhafte Schwierigkeiten beurteilt werden können, d.h. bei welchem die Subsumtion des (rechtsgenügend erstellten) Sachverhalts unter den gesetzli- chen Tatbestand keine aussergewöhnlich schwierigen rechtlichen Probleme aufwirft. Mit Blick auf das Kassationsverfahren kommt hinzu, dass sowohl die Fragen des materiellen Straf-
rechts (strafrechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts, Strafzumessung) wie auch die adhäsionsweise erfolgte Bejahung und Festsetzung der Zivilansprüche – als Fragen des Bundesrechts – der kassationsgerichtlichen Überprüfung entzogen sind und deshalb von vornherein nicht zum Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gemacht werden können (vgl. § 430b Abs. 1 StPO und Art. 269/271 BStP sowie von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 46 ff.; Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1056; ders., a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 430b StPO).
Auch sonst sind keine besonderen (Einzelfall-)Umstände ersichtlich, welche eine Offizialver- teidigung erheischen würden. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt – in Anbetracht seiner bisherigen Eingaben und Äusserungen anlässlich seiner Befragungen (...) durchaus befähigt, die nicht besonders umfangreichen Akten zum keineswegs komplex anmutenden Sachverhalt richtig zu verstehen, seine Sache (auch) im Kassationsverfahren selbst zu vertreten und sachge- rechte Ausführungen zu den – wie eben erwähnt – sowohl in tatsächlicher wie auch rechtli- cher Hinsicht eher einfach gelagerten Erwägungen der Vorinstanz zu machen. Dass sich sei- ne Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich in einer rein appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen und daher nicht zum angestrebten Ziel (Freispruch) führen können (vgl. nachstehende Erw. 4), vermag daran nichts zu ändern. So- mit liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine Weiterungen aufdrängen.