113.21

Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend

(vom 7./16. August 1902)1

Präambel

§ 1. 1 Die Gemeinde Rüdlingen tritt an den Fiskus des Kantons Zürich zu Eigentum ab: die sogenannte «Stäubisallmend», bestehend hauptsächlich aus Streuland, grenzend im Osten an das Land der Gemeinde Flaach und verschiedener Grundbesitzer; im Süden an das Land des Kaspar Lienhard, Ziegler, in Flaach, Jakob Meier, a. Kreisrichters, in Flaach, und Witwe Fehr, Gemeindeschreibers, in Rüdlingen; im Westen an den Hochdamm und an den Rhein; im Norden spitzt sich das Areal zu. 2 Der Flächeninhalt des Kaufobjektes, ohne das als Überfahrt dienende Grundstück, welches aber im Kauf inbegriffen ist, misst 7 (sieben) Hektaren, 50 (fünfzig) Aren und 20 (zwanzig) Quadratmeter (20 (zwanzig) Jucharten, 335 (dreihundertfünfunddreissig) Ruthen und 55 (fünfundfünzig) Quadratfuss]. 3 Die Gemeinde Rüdlingen tritt bei der Fertigung den in ihrem Besitz befindlichen Katasterplan der Stäubisallmend an den Käufer ab. §§ 2–6.

Art. 7 Überzum

Durch den Übergang der Stäubisallmend mit dem zur Überfahrt dienenden Grundstück an den Fiskus des Kantons Zürich sind die Verhältnisse betreffend die Zugehörigkeit der Stäubisallmend als geregelt zu betrachten, und es gehört dieselbe inklusive das als fahrt dienende Grundstück für alle Zukunft unbestrittenermassen Gemeindebann der politischen Gemeinde Flaach.

Art. 8 Septem- und des

Bezüglich der Grenzlinie zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen verbleibt es bei dem Vertrag vom 30. August / 15. ber 18702 , welcher zwischen den beiden Regierungen von Zürich Schaffhausen vereinbart worden ist, in dem Sinne, dass die Mitte Rheins auf der in jenem Vertrag genannten Strecke die Kantonsgrenze bildet.

Art. 9 Jahre

Die beiden vertragschliessenden Parteien behalten sich für vorliegenden Vertrag die Genehmigung der Oberbehörden vor. Die Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen haben dafür zu sorgen, dass sowohl der vorliegende Vertrag wie derjenige vom 1870 staatsrechtlich volle Gültigkeit erlangen.