182.15
Entschädigungsreglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER) 6
(vom1. Oktober 2009)1
Präambel
Die Synode, nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht von Synodenbüro und Zentralkommission vom6. Juli 2009 sowie gestützt auf Art. 27 lit. f der Kirchenordnung 2 , beschliesst folgendes Entschädigungsreglement:
A. Synode: Synodalen, Geschäftsleitung, Kommissionen und Fraktionen
I. Entschädigung und Spesen der Synodalen
Art. 1 Bezugsberechtigung
Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.
Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschädigungen.
Art. 2 Grundentschädigung
13 1 Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerichtet:
a. für die Synodalen Fr. 500 pro Jahr
b. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1 500 pro Jahr
c. 10 für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fraktionen Fr. 1000 pro Jahr
d. für die Mitglieder der Geschäftsleitung Fr. 1 500 pro Jahr
e. für die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode Fr. 10 000 pro Jahr
f. für die Mitglieder der ständigen Kommissionen Fr. 750 pro Jahr 2 Die Grundentschädigung gemäss Abs. 1 lit. a wird nicht zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss Abs. 1 lit. b–f ausgerichtet.
Art. 3 Sitzungsgeld
13 1 Das Sitzungsgeld beträgt:
a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 110
b. für Sitzungen bis 4 Stunden sowie Halbtagessitzungen der Synode Fr. 165
c. für Sitzungen über 4 Stunden sowie Ganztagessitzungen der Synode Fr. 275
d. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Fr. 165 2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend. 3 Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftsleitung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalentschädigung von Fr. 165.
Art. 4 Sitzungsgeld für die Vorsitzenden
13 Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.
Art. 5 Protokollführung durch Synodalen
13 1 Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer Sitzung der Geschäftsleitung oder der Kommissionen, wird ein doppeltes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet. 2 Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegolten mit:
a. bei Halbtagessitzungen Fr. 165
b. bei Ganztagessitzungen Fr. 275
Art. 6 Verpflegungspauschale
13 1 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 30 ausgerichtet. 2 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 15 ausgerichtet, sofern keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. 3 Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Verpflegungspauschale nur einmal ausgerichtet.
Art. 6a7 IT-Entschädigung
Für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur wird den Synodalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet.
Art. 7 Weitere Spesen
Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels2. Klasse entschädigt.
Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der ständigen Kommissionen wird der Betrag für ein Halbtax-Abonnement vergütet. Die Entschädigung gemäss Abs. 1 erfolgt zum Halbtax-Tarif.12
Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. II. Entschädigung der Fraktionen
Art. 8
14
Art. 9 Spesen bei Fraktionssitzungen
13 Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke nach Abrechnung und bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 15 pro teilnehmende Person vergütet. III. Freier Kredit
Art. 10 Freier Kredit der Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung.
Art. 11 Freier Kredit der ständigen Kommissionen und Fraktionen
13 1 Den ständigen Kommissionen steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 1200 pro Jahr zur Verfügung. 2 Den Fraktionen steht pro Legislatur ein freier Kredit von Fr. 2000 zur Verfügung.
B. Synodalrat und Kommissionen 6
I. Entschädigung Synodalrat 5
Art. 12 Präsidentin oder Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 55% der Lohnklasse 25, Leistungsstufe12, gemäss Anstellungsordnung.
Art. 13 Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe12, gemäss Anstellungsordnung.
Art. 14 Übrige Mitglieder
Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe12, gemäss Anstellungsordnung.
Art. 15 Spesenersatz II. Entschädigung
Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. Kommissionen5
Art. 15a9 Präsidentin oder Präsident der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 21, Leistungsstufe12, gemäss Anstellungsordnung 3 .
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Art. 15b9 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Die Entschädigung der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 20, Leistungsstufe12, gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Art. 15c9 Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 19, Leistungsstufe12, gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Art. 15d8 Spesenersatz der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
C. Rekurskommission
Art. 16 Präsidentin oder Präsident
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe12 gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Art. 17 Mitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 23, Leistungsstufe12 gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Art. 18 Spesenersatz
Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab dem1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteilsmässig 90% der Ansätze gemäss Art. 12, 13 und 14 dieses Reglementes.