182.33

Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

(vom 9. April 1987)1

Präambel

Einsichtnahme in einen Antrag der Zentralkommission, beschliesst:

I. Die römisch-katholische Synode des Kantons Zürich, nach

Art. 1 Grundsatz

Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Kosten regionaler Jugendseelsorger.

Art. 2 Begriff und Aufgabe des regionalen Jugendseelsorgers

Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozialberater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Aufgaben betraut sind.

Der Begriff «Region» in dieser Verordnung entspricht in der Regel der Grösse eines Pastoralkreises.

Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung besteht in der Unterstützung pfarreilicher sowie in der Organisation überpfarreilicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich. Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.

Art. 3 Empfänger der Beitragsleistungen

Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt:

  1. a. Vereine,

  2. b. einzelne Kirchgemeinden,

  3. c. Zweckverbände, welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen.

Art. 4 Voraussetzungen der Beitragsleistungen

Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseelsorgers voraus.

Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von mindestens zwei Jahren sichergestellt ist. s Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschluss- 3 Der Nachweis gemäs rägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den vertrages zwischen T einden der Region bzw. der Statuten des Zweck- betroffenen Kirchgem vertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der verbandes. Anschluss genehmigen. Die Statuten eines Zweckverban- Zentralkommission zu send ausserdem vom Regierungsrat genehmigt des müssen anschlies gesetz 2 ). werden (§ 7 Gemeinde

Art. 2 seelsorger mit Beitr oder der Austritt ei der Zentralkommissio Ausscheiden mehrerer sion die Beitragsber

Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugendägen aus der Zentralkasse unterstützt. s Anschlussvertrages durch eine Kirchgemeinde 5 Die Kündigung eine ner Kirchgemeinde aus einem Zweckverband sind n unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem Kirchgemeinden überprüft die Zentralkommisechtigung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1.

Art. 5 Höhe der Beitragsleistungen

Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20 000 im Jahr.

Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur (Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal Fr. 5000 entrichten.

Art. 6 Ausrichtung der Beitragsleistungen

Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalbjahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die römisch-katholische Synode in Kraft. II. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung. III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.